Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei 1. A* B* ,und 2. C* D*-B* , beide vertreten durch Advokaturbüro Santner Rudigier Anwaltspartnerschaft in 6800 Feldkirch, wider die Beklagten 1. E* F* , und 2. G* H*-F* , beide vertreten durch Dr. Bernhard Ess, Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, wegen EUR 160,-- s. A. sowie Unterlassung (Streitinteresse gesamt EUR 20.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 20.160,-- s. A.), über die Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse angeführt mit EUR 20.160,-- s.A., richtig EUR 20.100,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8.7.2025, **-47, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. Soweit sich die Berufung gegen die Zurückweisung des Begehrens richtet, die zweitbeklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter EUR 60,-- zu zahlen, wird sie zurückgewiesen .
III. Im Übrigen wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert , dass sie – einschließlich des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt – zu lauten hat:
„1. Die beklagten Parteien sind schuldig,
a.) das Befahren des im nordwestlichen Bereich auf der im Hälfteeigentum der klagenden Parteien stehenden Liegenschaft in EZ I*, KG **, BG Feldkirch, mit GST-NR 5899 befindlichen geschotterten Einfahrtsbereiches, ausgehend von der im Hälfteeigentum der beklagten Parteien stehenden Liegenschaft in EZ J*, KG **, BG Feldkirch, mit GST-NR 5900, sowie jede ähnliche Störungshandlung, und
b.) das Begehen und Ablagern von Gegenständen auf dem westlichen Bereich der im Hälfteeigentum der klagenden Parteien stehenden Liegenschaft in EZ I*, KG **, BG Feldkirch, mit GST-NR 5899, zwischen dem errichteten Zaun und der Liegenschaftsgrenze zu Liegenschaft EZ J*, KG **, BG Feldkirch, mit GST-NR 5900 hin, sowie jede ähnliche Störungshandlung
ab sofort zu unterlassen.
2. Die erstbeklagte Partei ist schuldig,
a.) das Manipulieren mit einer Stange an der auf der Liegenschaft in EZ I*, KG **, BG Feldkirch, mit GST-NR 5899 im Bereich der Einfahrt installierten Kamera sowie jede ähnliche Störungshandlung ab sofort zu unterlassen und
b.) den klagenden Parteien zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 60,-- zu Händen der Klagsvertreterin zu zahlen.
3. Hingegen werden die (weiteren) Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig,
a.) das Erzeugen von ortsunüblichen Lärmimmissionen auf der Liegenschaft EZ J* KG **, BG Feldkirch, mit Gst-Nr 5900, durch Rasenmähen zur Mittagszeit, Bohren an einem Metallzaun an einem Feiertag, das Schleifen eines Gegenstands an einem Sonntag, das Abspielen von lauter Musik im Freien zur Nachtzeit, lautes Pfeifen und Singen im Freien zur Nachtzeit sowie jede ähnliche Störungshandlung, und
b.) das Mähen auf dem westlichen Bereich der im Hälfteeigentum der klagenden Parteien stehenden Liegenschaft in EZ I* KG **, BG Feldkirch, mit Gst-Nr 5899, zwischen dem errichteten Zaun und der Liegenschaftsgrenze zur Liegenschaft EZ J* KG **, BG Feldkirch, mit Gst-Nr 5900 hin, sowie jede ähnliche Störungshandlung
ab sofort zu unterlassen,und
c) die erstbeklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen den (weiteren) Betrag von EUR 100,00 zu Handen der Klagsvertretung bei sonstiger Exekution zu zahlen,
abgewiesen.
4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien zur ungeteilten Hand zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 4.663,90 bestimmten Barauslagen des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
IV. Die Streitteile haben die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
V. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt hinsichtlich der einzelnen (nicht zusammenzurechnenden) Begehren EUR 5.000,-- nicht.
VI. Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Hälfteeigentümer von EZ K* und EZ I*, jeweils KG **, bestehend aus Gst-Nr 5898 und 5899 (in Folge der Einfachheit halber als Haupt- und Gartengrundstück der Kläger bezeichnet). Die Beklagten sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ J* KG **, bestehend aus Gst-Nr 5900 (in Folge nur: Liegenschaft der Beklagten). Die Streitteile sind seit vielen Jahren Nachbarn. Der Erstbeklagte arbeitet als Krankenpfleger auf einer psychiatrischen Station und verrichtet im Monat sieben Nachtdienste und darüber hinaus regelmäßig Wochenenddienste. Die Kläger sind nicht (mehr) berufstätig. Ihr Schlafzimmer befindet sich zumindest 30 m östlich der Terrasse des Erstbeklagten im 1. OG ihres Hauses. Sie gehen üblicherweise gegen 22.00 Uhr schlafen, der Erstbeklagte oft erst gegen 24.00 Uhr oder 1.00 Uhr nachts.
Die Liegenschaft der Beklagten grenzt an die Landesstraße **, welche die Ortschaften ** und ** miteinander verbindet. Bis Mitternacht fahren hier Linienbusse im Abstand von zirka 20 Minuten. Die Straße ist insbesondere untertags stark befahren. Sie wird von Einfamilienhäusern gesäumt, wenige 100 m Luftlinie entfernt befindet sich eine Kirche mit angebautem Kloster, in welchem bis vor wenigen Jahren Dominikanerinnen wohnten und wirkten.
Die Umgebung ist ländlich geprägt, von Einfamilienhäusern mit Gärten und zwitschernden Vögeln. Direkt nördlich der Liegenschaften der Streitteile grenzt eine Zahnarztpraxis mit mehreren Parkplätzen an. Die Liegenschaft der Kläger liegt östlich jener der Beklagten und grenzt nicht unmittelbar an die Landesstraße. Ein Zufahrtsweg von mindestens 3,5 m Breite führt von der Landesstraße zur Liegenschaft der Kläger. Um hinter dem Haus der Beklagten zu parken und danach wieder zur Landesstraße zu gelangen, ist eine Mitbenutzung der Liegenschaft der Kläger nicht erforderlich.
Während der Tageszeit prägt das Verkehrsaufkommen der Landesstraße die örtliche Lärmsituation. Zusätzlich zum von der L* ausgehenden Verkehrslärm herrschen für die für eine solche Wohngegend typischen Nachbarschaftsgeräusche (Rasenmäher, Laubbläser, Betrieb einer Motorsäge in einiger Entfernung) vor. In den Abendstunden prägt das Verkehrsaufkommen der Landesstraße die örtliche Lärmsituation. Auch sind dann Zuggeräusche wahrnehmbar. Zudem können vereinzelt Gespräche aus den angrenzenden Wohnhäusern vernommen werden. Herannahende und sich entfernende KFZ sind auf der Landesstraße sehr lange zu hören. In Ruhezeiten ist der Basispegel der weiter entfernten Hauptverkehrsträger wahrnehmbar. In den Morgenstunden ist Vogelgezwitscher wahrnehmbar. Der Verkehr-Basispegel stammt von der entfernten M*autobahn.
Die Liegenschaften der Streitteile und auch die umliegenden Liegenschaften sind überwiegend als Baufläche Wohngebiet gem § 14 Abs 3 Vorarlberger Raumplanungsgesetz ausgewiesen. Der Vorschlag für den Planungsrichtwert dB A-bewertet beträgt für Wohngebiete bei Tag 50, bei Nacht 40, für Mischgebiete bei Tag 55, bei Nacht 45, für Kerngebiete bei Tag 60, bei Nacht 50 und für Betriebsgebiete Kategorie I bei Tag 65, bei Nacht 55.
Es ergeben sich folgende Pegel für den vorhandenen Umgebungslärm:
Eine vom Erstkläger auch auf seine Liegenschaft gerichtete Kamera drehte der Erstbeklagte schwunghaft nach Osten und hämmerte mehrfach mit einem Stock auf sie ein, wodurch sie kaputt ging. Er fühlte sich durch die auch auf seine Liegenschaft gerichteten Kameras in seiner Privatsphäre gestört. Es wäre ihm möglich gewesen, anwaltliche oder behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, aber er war darüber so aufgebracht, dass er nicht daran dachte. Der Zeitwert der Kamera betrug ca EUR 160,--, wovon der Erstbeklagte dem Kläger bereits EUR 100,-- bezahlte.
Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 2, 5 - 11) verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.
Die Kläger begehrten mit ihrer am 11.10.2023 eingebrachten Klage, die Beklagten schuldig zu erkennen,
1. das Erzeugen von ortsunüblichen Lärmemissionen auf deren Liegenschaft sowie jede ähnliche Störungshandlung ab sofort zu unterlassen, (bewertet mit EUR 5.000,--)
2. das Befahren des im nordwestlichen Bereich auf dem Gartengrundstück der Kläger situierten geschotterten Einfahrtsbereichs, ausgehend von der Liegenschaft der Beklagten, sowie jede ähnliche Störungshandlung ab sofort zu unterlassen, (bewertet mit EUR 5.000,--)
5. das Begehen, Mähen und Ablagern von Gegenständen auf dem westlichen Bereich ihres Gartengrundstücks zwischen dem errichtetem Zaun und der Liegenschaftsgrenze zur Liegenschaft der Beklagten hin sowie jede ähnliche Störungshandlung ab sofort zu unterlassen (bewertet mit EUR 5.000,--).
Darüber hinaus begehrten die Kläger, den Erstbeklagten schuldig zu erkennen,
3. das Manipulieren mit einer Stange an der auf Gartengrundstück im Bereich der Einfahrt installierten Kamera sowie jede ähnliche Störungshandlung ab sofort zu unterlassen (bewertet mit EUR 5.000,--) und
4. ihnen binnen 14 Tagen EUR 160,-- zu bezahlen.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 (ON 5) modifizierten die Kläger das Klagebegehren zu
Punkt 1 dahingehend, dass die Beklagten schuldig seien, das Erzeugen von ortsunüblichen Lärmemissionen auf deren Liegenschaft durch das Rasenmähen zur Mittagszeit, das Bohren an einem Metallzaun an einem Feiertag, das Schleifen eines Gegenstands an einem Sonntag, das laute Singen und Pfeifen im Freien zur Nachtzeit sowie jede ähnliche Störungshandlung ab sofort zu unterlassen
und erhoben zu
2. das Eventualbegehren, wonach die Beklagten schuldig seien, durch geeignete Maßnahmen auf deren Liegenschaft auf ihre Gäste/Besucher/Lieferanten und sonstige Nutzungsberechtigten dahingehend einzuwirken, dass es zu keinen widerrechtlichen Befahrungen des geschotterten Einfahrtsbereichs auf ihrem Gartengrundstück komme.
Mit Schriftsatz vom 7.3.2024 (ON 11) dehnten die Kläger das Begehren zu 1. neuerlich dahin aus, dass
1. die Beklagten schuldig seien, das Erzeugen von ortsunüblichen Lärmimmissionen auf deren Liegenschaft durch das Rasenmähen zur Mittagszeit, das Bohren an einem Metallzaun an einem Feiertag, das Schleifen eines Gegenstandes an einem Sonntag, das Abspielen von lauter Musik im Freien zur Nachtzeit , das laute Pfeifen und Singen im Freien zur Nachtzeit sowie jede ähnliche Störungshandlung ab sofort zu unterlassen.
Sie brachten vor, von der Liegenschaft der Beklagten gingen in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen ortsunübliche Lärmbelästigungen aus. So sei am 29.5.2023 mit Bohrern oder anderen Geräten am Metallgartenzaun gearbeitet worden. Am 4.6.2023 seien nach 19:00 Uhr Gegenstände im Freien geschliffen worden. Am 11.5.2022, 24.7.2022, 4.8. und 16.8.2022, 26.5.2023, 12.6. und 21.6.2023 seien die Kläger abends bzw nachts durch (über 55 dB laute) Musik oder Pfeifen gestört worden. Die Beklagten warteten geflissentlich, bis die Kläger zu Bett gingen, und „hätten dann Lust zum Singen und Pfeifen“. Gerade in einem Wohngebiet könne davon ausgegangen werden, dass Ruhezeiten eingehalten werden. Am 30.7.2022 sei zur Mittagszeit enorm laut Rasen gemäht worden. Es handle sich um Mindestzeiträume.
Abzustellen sei in punkto Lärmbelästigung nicht auf starre Dezibel-Werte, sondern auf das Gesamtbild und die Geräuschkulisse, die durch die einzelnen Störungshandlungen entstehe. Die Liegenschaften seien als Wohngebiet gewidmet. Die Planungsrichtwerte im Wohngebiet gemäß des Vorarlberg-Leitfadens und der ÖN S 5021 lägen bei maximal 50 dB während der Tageszeit, bei 45 dB während des Abends und bei 40 dB in der Nacht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe den maßgeblichen Basispegel am Tag mit 47 Dezibel, am Abend mit 41 Dezibel und in der Nacht mit 33 Dezibel ermittelt. Diese gemessenen Basispegel lägen unter den genannten Planungsrichtwerten.Tagsüber allenfalls noch nicht störender Lärm werde zur Nacht- und Mittagszeit und an Sonn- und Feiertagen im besonderen Maße als störend empfunden. Als Richtschnur diene vorwiegend die Zeit von 22:00 Uhr – 06:00 Uhr für die Nachtruhe, sodass innerhalb dieses Zeitraums selbst mit der üblichen Nutzung von Liegenschaften verbundene, lärmerregende und die Nachtruhe störende Verrichtungen, wie hier das lästige Pfeifen und Abspielen lauter Musik im Freien, zu unterlassen seien.
Die Beklagten und ihre Gäste/Lieferanten nützten den Einfahrtsbereich der klägerischen Liegenschaft wiederkehrend als Rangierplatz für ihre Fahrzeuge. Obwohl die Beklagten bereits mehrmals auf die widerrechtlichen Befahrungen aufmerksam gemacht und ersucht worden seien, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen, habe sich nichts geändert.
Am 30.6.2023 gegen 18.45 Uhr habe der Erstbeklagte die auf der Liegenschaft der Kläger installierte Kamera mit einer (Eisen-)Stange beschädigt. Die Kosten dafür beliefen sich auf mindestens EUR 200,--, hinzu kämen EUR 60,-- an pauschalen Kosten, wovon der Erstbeklagte lediglich EUR 100,-- bezahlt habe.
Die Kläger hätten auf ihrer Liegenschaft einen Grenzzaun errichtet, der ca 20 cm vor der Liegenschaft der Beklagten angebracht worden sei. Diese würden die so entstandene Fläche im Eigentum der Kläger widerrechtlich nutzen, indem sie dort gingen, mähten und Gegenstände (ua Steine) ablagerten. Die Ablagerungen seien zwischenzeitlich zwar entfernt worden, die Beklagten beträten die Liegenschaft der Kläger aber nach wie vor widerrechtlich.
Wiederholungsgefahr sei hinsichtlich aller Störungshandlungen gegeben.
Für die Kläger sei lediglich wahrnehmbar, dass die Störungen von der Liegenschaft der Beklagten ausgingen. Die Zweitbeklagte sei passiv legitimiert. Sollten tatsächlich sämtliche Lärmquellen dem Erstbeklagten zuzuordnen sein, so wäre ihr zumutbar und möglich gewesen wäre, auf ihn einzuwirken und widerrechtliche Störungen hintanzuhalten.
Schlichtungsversuche seien erfolglos geblieben. Die Kläger seien bereits 2022 an die Beklagten herangetreten. Der Erstbeklagte habe darauf aggressiv reagiert und den Erstkläger bedroht. Schon 2022 habe die Rechtsschutzversicherung die Beklagten aufgefordert, Störungen zu unterlassen. Das habe aber nur eine Weile Wirkung gezeigt. Trotz Aufforderung mit Schreiben vom 28.7.2023 hätten die Beklagten keine Unterlassungserklärung abgegeben.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wandten ein, die Klage sei schikanös. Sie hätten nicht mit einem Bohrer oder anderem Gerät am Metallzaun hantiert und am 4.6.2023 keine Gegenstände geschliffen. Der Erstbeklagte habe lediglich einmal ein Holz mit einem Schwingschleifpapier bzw (nach späterem Vorbingen) einmalig eine Bank auf Stufe 2 geschliffen, was keine messbaren Geräusche bei den Klägern verursache. Er trage im Freien öfter Kopfhörer und summe und pfeife zu den Liedern mit. Dieses Verhalten stelle keine ungebührliche Lärmemission dar. Er habe im Jahr 2022 am Abend manchmal Musik in normaler Lautstärke gehört. Dann habe er Kopfhörer gekauft. Das Mähen des Rasens verursache keinen ortsunüblichen Lärm. Ein einmaliges Mähen des Rasens am Samstagmittag sei nicht rechtswidrig. Es gebe kein derartiges Verbot für das betroffene Gebiet.
Die Beklagten benützten den Einfahrtsbereich der Liegenschaft der Kläger nicht als Rangierplatz. Wegen allfälliger geringfügiger Befahrungen bestehe kein Unterlassungsanspruch. Für das Verhalten Dritter seien die Beklagten nicht verantwortlich. Vielmehr achteten sie penibel darauf, dass die Liegenschaft der Kläger nicht befahren werde. Beispielsweise werde bei Geburtstagsfesten durch bauliche Maßnahmen verhindert, dass Besucher die Nachbarliegenschaft befahren können. Besucher und sonstige Personen seien darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie die Liegenschaft der Kläger nicht befahren dürfen.
Der Erstbeklagte habe die Kamera mit einem Strohbesen weggedreht, damit sie Vorgänge auf der Liegenschaft der Beklagten nicht mehr filme. Das stelle Selbsthilfe dar. Eine neue Kamera koste EUR 89,90, der Erstbeklagte habe den Klägern bereits EUR 100,-- bezahlt.
Der Erstbeklagte habe lediglich versehentlich den Rasen vor dem Grenzzaun gemäht, weil er davon ausgegangen sei, es handle sich dabei um sein Eigentum. Nachdem ihm die Kläger das untersagt hätten, habe er es nicht mehr getan. Daher liege keine Wiederholungsgefahr vor. Als Ablagefläche hätten die Beklagten den Grünstreifen niemals verwendet. Sie hätten ihn auch nicht betreten. Die vermeintliche Grenze sei nicht die Grenze, sondern zugunsten der Beklagten zu ändern.
Die Zweitbeklagte habe keine Störungshandlungen unternommen und sei daher nicht passiv klagslegitimiert. Der behauptete Unterlassungsanspruch vom 1.8.2019 sei verjährt.
Mangels Wiederholungsgefahr seien alle Begehren nicht berechtigt.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Erstbeklagten zur Zahlung von EUR 60,-- s.A., wies „das Klagebegehren, auch die Zweitbeklagte sei schuldig, den klagenden Parteien EUR 60,-- zu bezahlen“ zurück und die weiteren Klagebegehren ab. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende (soweit in Fettdruck gekennzeichnet im Berufungsverfahren bekämpfte) Feststellungen:
(A) Die Streitteile waren befreundet, bis der Erstkläger dem Erstbeklagten im Jahr 2022 von einem vorübergehenden Zerwürfnis mit der Zweitklägerin und davon berichtete, wie er dieses „anzugehen“ gedenke .
Über die vom Erstkläger gewählte Strategie war der Erstbeklagte erschüttert. Er verlor das Vertrauen, welches Basis für die bis dahin bestehende Freundschaft mit dem Erstkläger war. Als ihn der Erstkläger am 24.7.2022 abends aufsuchte, um ihn darum zu bitten, die Musik leiser zu stellen, ließ sich der Zweitbeklagte zur Äußerung hinreißen, dass der Erstkläger verschwinden und sein Grundstück nicht mehr betreten wolle, widrigenfalls er ihm eine „hauen“ werde, er möge, wenn er nicht schlafen könne, eine Schlaftablette nehmen.
(B) Der Erstbeklagte äußerte dies, zumal er durch das plötzliche Erscheinen des Erstklägers zu später Stunde erschrak und sich aufgrund der ihm vom Erstkläger zuvor erläuterten „Lösungsstrategie“ in punkto Zweitklägerin vor ihm fürchtete. Da fasste der Erstkläger den Entschluss, dass dies auch für die Beklagten gelten solle und äußerte zum Erstbeklagten, dass dasselbe auch für ihn gelte.
(C) Ab diesem Zeitpunkt begann der Erstkläger , jegliche von ihm als Störungen im Nachbarschaftsverhältnis erachtete Vorfälle zu dokumentieren . Er brachte 2022 dazu ua zwei Kameras an der gemeinsamen Grundgrenze an, welche teilweise auch auf die Liegenschaft der Beklagten gerichtet waren, sensorisch betrieben wurden, Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen konnten und tatsächlich anfertigten.
(D) Während es vor dem 24.7.2022 kein Problem darstellte, wenn der Erstkläger am Abend die Musik einmal etwas lauter aufdrehte , oder den Rasen bis zum vom Erstkläger errichteten, etwas östlich der eigentlichen Grundgrenze verlaufenden Grenzzaun, mähte, auf dieser Fläche auch einmal etwas lagerte , erachtete der Erstkläger dies ab dem 24.7.2022 als „Störungen“, die er dokumentierte.
(E) Um dem Erstkläger keine Angriffsfläche zu bieten, und den nachbarschaftlichen Frieden nicht zu gefährden, kaufte sich der Erstbeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt 2022 Kopfhörer und hört seitdem auf seiner Terrasse nur noch mit Kopfhörern Musik. Außerdem ließ er ein Carport und einen Baum auf seiner Liegenschaft entfernen , vermied es ab erstmaliger Reklamation des Erstklägers, den Rasen nochmals bis zum Grenzzaun zu mähen , und entfernte auch ein paar Steine, welche vor erstmaliger Reklamation des Erstklägers noch im Bereich der Grundgrenze von ihm (Erstbeklagten) gelagert worden waren.
Außerdem wies er seine Gäste, Besucher und Lieferanten an, beim Parken oder Rangieren, wie es bis zu diesem Zeitpunkt fallweise vorgekommen war, mit den Fahrzeugen nicht die Liegenschaftsgrenze zum Erstkläger zu überschreiten und dessen Liegenschaft nicht zu benutzen.
(F) Es besteht nicht die Gefahr, dass der Kläger nochmals die Musik abends lauter aufdreht, den Rasen bis zum vom Erstkläger errichteten Grenzzaun mäht, er oder seine Gäste, Besucher und Lieferanten beim Rangieren nochmals die Liegenschaftsgrenze zum Erstkläger überschreiten oder der Erstkläger auf der Fläche östlich der Grundgrenze Sachen ablagert, zumal er dem Erstkläger keine Angriffsfläche bieten will.
Fallweise kam es vor, dass der Erstbeklagte, wenn er in den Sommermonaten abends auf seiner nach Süden ausgerichteten Terrasse im Erdgeschoss seines Hauses saß und mit Kopfhörern Musik hörte, dazu kurz, für einige Sekunden, mitpfiff, aber nicht auf zwei Fingern, sondern lediglich mit geschlossenem, gerundetem Mund. Auch murmelte er dabei manchmal einige Worte aus dem Liedtext vor sich hin. Dies war fallweise auch nach 22.00 Uhr abends noch der Fall.
(G) Von den übrigen Nachbarn fühlte sich dadurch keiner gestört, vor dem Zerwürfnis des Erstklägers und des Erstbeklagten vom 24.7.2022 fühlten sich die Kläger dadurch ebenfalls nicht in ihrer Ruhe gestört.
Einmal begann der Erstbeklagte an einem Samstag um 12.20 Uhr mit dem Rasenmähen und stellte den Rasenmäher um 13.05 Uhr ab (45 Minuten). Er mähte im Bereich zwischen Terrasse und Grundgrenze, der Rasenmäher verfügt über einen „Choke“ zum Starten und Gas in der Stufe zwischen „Schildkröte“ und „Hase“, „Hase“ ist das Maximum. Es handelt sich um einen Rasenmäher der Firma ** Type **. Am Gehäuse des Rasenmähers ist ein Aufdruck Lw,A 96 db vorhanden. Der Beklagte mäht stets auf Stufe „Hase“, aber nicht unter gleichzeitiger Verwendung des „Choke“.
(H) Nachdem sich die Kläger darüber beklagten, kam dies seither nicht mehr vor. Seither mäht der Erstbeklagte den Rasen nicht mehr zur Mittagszeit und wird es auch in Zukunft nicht mehr tun, zumal er dem Erstkläger keine Angriffsfläche bieten will.
Einmal hantierte er an einem Sonntag an einem ursprünglich seine Liegenschaft westlich der Landesstraße abgrenzenden Grenzzaun, was zirka 15 Minuten in Anspruch nahm, zumal er dazu der Hilfe seines Sohns bedurfte.
(I) Nach Reklamation der Kläger entfernte der Erstbeklagte den Grenzzaun. Es ist daher ausgeschlossen, dass er wiederum an einem Sonn- oder Feiertag mit Metall hantieren und dadurch Geräusche verursachen wird, welche die Kläger in ihrer Sonntagsruhe stören könnten.
Einmal schliff der Erstbeklagte an einem Sonntagabend eine Holzbank ab, was ca 35 Minuten dauerte. Es ging ihm nicht darum, das Material deutlich zu reduzieren, sondern die Oberfläche für den nächsten Öl- bzw Wachsvorgang vorzubereiten.
(J) Die Tätigkeit erfolgte unmittelbar vor der Garage. Der Kläger verwendete einen Exzenterschleifer ** Type **. Er führte den Schleifvorgang mit Stufe 2 durch. Nachdem sich die Kläger darüber beschwerten, unterließ er dies . Er wird auch in Zukunft nie mehr an einem Sonn- oder Feiertag eine Holzbank abschleifen oder Tätigkeiten vornehmen, die ein ähnliches Geräusch in ähnlicher Lautstärke verursachen könnten, zumal er dem Erstkläger keine Angriffsfläche bieten will.
(K) Ob der Erstbeklagte durch lautes Abspielen von Musik oder durch sein Pfeifen zur Musik die Kläger ein- oder mehrmals aus dem Schlaf riss, ist nicht feststellbar.
Durch das Schleifen Stufe 2 mit dem genannten Schleifgerät und 1 Stunde Rasenmähen, jeweils durchgängig für 1 Stunde, ergeben sich – je nachdem, wo sich die Kläger aufhalten, nämlich, am Pool, auf der Bank an der Grundgrenze, oder auf ihrer Terrasse – nachstehende Pegel:
Bezogen auf die tatsächliche Dauer (35 bis 45 Minuten) ergeben sich daher folgende Pegel:
Beim Pfeifen einer Melodie kann ein Schallleistungspegel von Lw = 78,9 dB erzielt werden, was einem Schalldruckpegel von zirka 57 dB in einem Abstand von 5 m entspricht. Je nach Situierung, ergeben sich daher nachstehende maximale Schallleistungspegel, wobei nicht feststellbar ist, ob sie vom Beklagten erreicht wurden:
Immissionspunkt Pfeifen durchgäng für 1 h LA,eq, (dB)
Pool 42,5
Bank Grundgrenze 45,1
Terrasse 40,4
Für die tatsächliche „Pfeifdauer“ bedeutet dies folgende Pegel:
Pool 38,7
Bank Grundgrenze 41,3
Terrasse 36,6
Das bedeutet:
Untertags überstiegen weder das Schleifen noch ein mögliches Pfeifen den Umgebungslärm, das Rasenmähen nur geringfügig. Dasselbe gilt für die Abendstunden (wobei das Rasenmähen nicht abends, sondern mittags, wenn auch an einem Wochenende geschah). Pfeifen in der Nacht vermag den örtlich üblichen Lärmpegel nur geringfügig zu übersteigen, ob der Beklagte den Wert tatsächlich überschritt ist, wie schon ausgeführt, nicht feststellbar.
Vor Erwerb der Kopfhörer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt 2022 kam es in den Sommermonaten immer wieder einmal vor, dass der Erstbeklagte die Stereoanlage im Haus anstellte, die Türen des Hauses öffnete, und die Musik auch auf der Liegenschaft der Kläger noch zu hören war.
(L) Bis zum Zerwürfnis des Erstklägers und des Erstbeklagten am 24.7.2022 sprachen sich die Kläger gegenüber dem Erstbeklagten nicht dagegen aus. Sie fühlten sich dadurch in der Nutzung ihrer Liegenschaft nicht über Gebühr beeinträchtigt.
(M) Um keine Grenzverletzung zu begehen , ließ der Erstbeklagte im Sommer 2023 die Grundgrenze vermessen, zumal der Erstkläger den von ihm errichteten, mannshohen Zaun nicht auf der Grundgrenze, sondern zirka 20 cm weiter östlich errichtet hatte. Außerdem befindet sich auf Höhe des Zaunes eine mittlerweile ebenfalls mannshohe Efeuhecke.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht nach Wiedergabe von Rechtsgrundsätzen zu nachbarschaftlichen Unterlassungsklagen aus, die von den Klägern behaupteten Störungshandlungen stellten grundsätzlich Immissionen iSd § 364 ABGB dar. Eine über das örtliche Ausmaß hinausgehende Störung der Kläger durch Schleifen (Stufe 2 und auch Stufe 5) und Pfeifen habe sich nicht verifizieren lassen. Das Rasenmähen übersteige grundsätzlich den örtlichen Lärmpegel, sei jedoch nicht vermeidbar. Der Erstbeklagte werde in Zukunft mit Sicherheit davon Abstand nehmen, nochmals in der Mittagszeit den Rasen zu mähen. Daher lasse sich eine einzige Störung verifizieren, welche zu vernachlässigen sei, insbesondere wegen fehlender Wiederholungsgefahr. Eine einzige Störung in einem langjährigen Nachbarschaftsverhältnis vermöge keinen Unterlassungs- oder weitergehende Ansprüche zu begründen. Dadurch sei die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft der Kläger nicht beeinträchtigt worden. Daher könne dahingestellt bleiben, ob die Zweitbeklagte, die selbst nach den Angaben der Kläger keine Störungshandlungen gesetzt habe, passiv klagslegitimiert sei. Der Erstbeklagte habe den Klägern nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen die beschädigte Kamera zu ersetzen, auf den Zeitwert fehle noch eine Zahlung von EUR 60,--. Die Zweitbeklagte, die keine Schädigung vorgenommen habe, sei in punkto EUR 60,-- nicht passiv klagslegitimiert. Die Mehrbegehren seien abzuweisen.
In ihrem klagsstattgebenden Umfang wurde die Entscheidung unbekämpft rechtskräftig.
Gegen den abweisenden Teil der Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Kläger, die gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, beantragen, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgabe und „Entfall der Zurückweisung“ Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger haben ihr Berufungsinteresse mit EUR 20.160,-- s.A. angegeben, also dem vollen Streitwert des Klagebegehrens. Da das Erstgericht ihnen EUR 60,-- zusprach, beläuft sich das Berufungsinteresse tatsächlich nur auf EUR 20.100,-- s.A..
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragen die Beklagten, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist teilweise berechtigt und teilweise unzulässig :
1.1. Die Berufungswerber führen aus, das Urteil sei nichtig . Das Erstgericht habe ein Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte auf Zahlung von EUR 60,-- zurückgewiesen, obwohl ein solches Begehren nie erhoben worden sei. Das Abstellen des Gerichts auf die mangelnde Passivlegitimation sei nicht nachvollziehbar. Dieser Urteilsspruch stehe außerdem mit der Entscheidung, wonach der Erstbeklagte schuldig sei, den Klägern EUR 100,-- zu zahlen, im Widerspruch, da dort richtigerweise nur auf den Erstbeklagten abgestellt worden sei.
Diese Kritik am Urteil wird auch als Mangelhaftigkeit geltend gemacht.
1.2.Welchen konkreten Nichtigkeitstatbestand des § 477 Abs 1 ZPO die Berufungswerber damit geltend machen wollen, legen sie nicht dar. Die Entscheidung über ein tatsächlich nicht gestelltes Begehren stellt nach ständiger Rechtsprechung (entgegen der Lehre, siehe RS0041240; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 405 ZPO Rz 7 mwN) keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern ist nach § 405 ZPO zu beurteilen.
1.3.Das Gericht ist gemäß § 405 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar (RS0041089). Richtig ist, dass die Kläger den Zuspruch eines Geldbetrags von der Zweitbeklagten nie verlangt haben. Die zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts geht daher insofern über das Begehren hinaus.
1.4.Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt aber nicht vor, wenn ein Urteilsbegehren im abweisendenSpruch des Gerichts überschritten wird. Der insofern fehlerhafte Spruch geht nach der Rechtsprechung ins Leere (RS0041130), ist also wirkungslos. Der Berufungswerbern fehlt insofern die Beschwer (vgl 10 ObS 100/23p mwN, allgem zur Beschwer RS0002495, RS0041868 [T3, T7], RS0041868 [T15]). Dasselbe gilt für die Zurückweisung eines Begehrens, auch diese hat auf die Rechtssphäre der Berufungswerber keinen Einfluss (10 ObS 101/22h).
Die Berufung ist daher hinsichtlich der Zurückweisung des (nie erhobenen) Leistungsbegehrens gegen die Zweitbeklagte zurückzuweisen.
2.1. Einen weiteren Nichtigkeitsgrunderblicken die Berufungswerber darin, dass das Erstgericht zum abgewiesenen Begehren, wonach der Erstbeklagte schuldig sei, das Manipulieren mit einer Stange an der auf der Liegenschaft der Kläger installierten Kamera sowie jede ähnliche Störungshandlung zu unterlassen, keine Feststellungen getroffen und sich in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung damit nicht auseinandergesetzt habe. Das Urteil enthalte keine Begründung, warum dieses Begehren abgewiesen worden sei. Es liege daher eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vor, weshalb das Urteil aufzuheben sei. Diese Kritik am Urteil wird auch als Mangelhaftigkeit geltend gemacht.
2.2.Ein Urteil ist gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO dann nichtig, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgericht angeordnete Berichtigung des Urteils nicht abgeholfen werden kann. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Nur der Mangel der Gründe, nicht aber eine mangelhafte Begründung, bildet daher diesen Nichtigkeitsgrund (RS0042133).
Von einer derartigen Nichtigkeit kann angesichts der ausführlich begründeten Entscheidung des Erstgerichts keine Rede sein. Die Berufung wegen Nichtigkeit ist damit insgesamt zu verwerfen.
2.3.Das Erstgericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (1 Ob 2368/96h; 2 Ob 206/99d). Somit kann eine mangelhafte Begründung eines Urteils - sofern nicht eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vorliegt - einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt ( Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 119; OLG Innsbruck 2 R 82/19d uva). Ein Begründungsmangel kann aber nur bei gravierenden Mängeln der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (zB bloß formelhafter Beweiswürdigung) vorliegen. Es muss erkennbar sein, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungentreffen zu können oder aus welchen Gründen es dazu nicht in der Lage war (RS0040165 [T 1]).
2.4. Dass und welche bestimmte Feststellung unzureichend begründet worden wäre, legen die Rechtsmittelwerber in ihrer Berufung nicht dar. Schon deshalb kann die Mängelrüge nicht erfolgreich sein.
2.5. Das Erstgericht hat außerdem festgestellt, dass der Erstbeklagte die Kamera der Kläger beschädigte. In einer Zusammenschau der Feststellungen, den Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung ist offensichtlich, dass das Erstgericht insgesamt davon ausging, dass keine Gefahr droht, dass der Erstbeklagte das Eigentum der Kläger in Zukunft stören wird. Daher kann auch kein Zweifel daran bestehen, aus welchen Gründen das Erstgericht das gesamte Klagebegehren (und damit auch hinsichtlich der Unterlassung von Manipulationen an der Kamera der Kläger sowie ähnlicher Störungshandlungen) abgewiesen hat.
Damit bleibt auch die Mängelrüge insgesamt erfolglos.
3.1. In der umfassenden Beweisrüge bekämpfen die Kläger die zu (A) bis (B) angeführten Feststellungen und streben ersatzweise folgende an:
„(A) Die Streitteile waren befreundet, bis der Erstkläger dem Erstbeklagten im Jahr 2020 von einem vorübergehenden Zerwürfnis mit der Zweitklägerin und davon berichtete, wie er dieses „anzugehen“ gedenke.
(B) Der Erstbeklagte äußerte dies, zumal er durch das plötzliche Erscheinen des Erstklägers zu später Stunde erschrak.
(C) Nachdem auch im Jahr 2022 abermals massive Störungen vom Nachbargrundstück ausgingen , begann der Erstkläger, die massivsten von ihm als Störungen im Nachbarschaftsverhältnis erachteten Vorfälle zu dokumentieren.
(D) Während es vor dem 24.7.2022 kein Problem darstellte, wenn der Erstkläger den Rasen bis zum vom Erstkläger errichteten, etwas östlich der eigentlichen Grundgrenze verlaufenden Grenzzaun, mähte, erachtete der Erstkläger dies aufgrund des erteilten Betretungsverbots ab dem 24. 7.2022 als „Störung“, die er dokumentierte.“
(E) Es kann nicht festgestellt werden, ob und wann sich der Erstbeklagte Kopfhörer kaufte. Jedenfalls hörte er auch nach 2022 derart laute Musik, dass der nachbarschaftliche Frieden gestört und auch die Kläger in deren Nutzung des eigenen Grundstücks eingeschränkt waren. Den Carport und einen Baum auf seiner Liegenschaft ließ der Erstbeklagte unabhängig von den Streitigkeiten mit den Klägern entfernen. Zwar mähte er den Rasen bis zum Grenzzaun ab erstmaliger Reklamation des Erstklägers nicht mehr, betrat diesen Grundstückbereich jedoch weiterhin widerrechtlich und entfernte auch die widerrechtlich abgelagerten Steine nur zaghaft in zwei Anläufen .
(F) Aufgrund der wiederholten Störungshandlungen, die auch nach dem 24.07.2022 stattfanden und von den Klägern - teilweise mit Lichtbildern und Videoaufzeichnungen - dokumentiert wurden, besteht die Gefahr, dass die Beklagten nochmals die Musik abends lauter aufdrehen, den Rasen bis zum vom Erstkläger errichteten Grenzzaun mähen, die Beklagten oder seine Gäste, Besucher und Lieferanten beim Rangieren nochmals die Liegenschaftsgrenze zu den Klägern überschreiten oder die Beklagten auf der Fläche östlich der Grundgrenze Sachen ablagern.
(G) Auch die Nachbarn fühlten sich durch das Pfeifen und Murmeln des Erstbeklagten gestört. Die Kläger fühlten sich auch schon vor dem 24.7.2022 durch die Beklagten in ihrer Ruhe gestört.
in eventu:
Ob sich andere Nachbarn durch das Pfeifen und Murmeln des Erstbeklagten gestört fühlten und lediglich aus Angst nicht reagierten, kann nicht festgestellt werden. Die Kläger fühlten sich auch schon vor dem 24.7.2022 durch die Beklagten in ihrer Ruhe gestört.
(H) Nachdem die Kläger mittels anwaltlichem Unterlassungsschreiben die Beklagten aufforderten, ein Rasenmähen zur Mittagszeit zu unterlassen, kam dies nicht mehr vor. Eine Unterlassungserklärung wurde von den Beklagten nicht abgegeben.
(I) Der Erstbeklagte entfernte den Grenzzaun zur Straße hin gemeinsam mit seinem Sohn aufgrund einer anonymen Anzeige. Es kann nicht ausgeschlossen werden, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstbeklagte wiederum an einem Sonn- oder Feiertag mit Metall hantieren und dadurch Geräusche verursachen wird, durch welche die klagenden Parteien in ihrer Sonntagsruhe erheblich gestört werden.
(J) Die Tätigkeit erfolgte im Garten der Beklagten. Die durch das Schleifen verursachten Lärmemissionen waren auf der Liegenschaft der klagenden Parteien gut hörbar und störend. Es ist davon auszugehen, dass mit einer höheren Stufe als Stufe 2 geschliffen wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstbeklagte auch in Zukunft wieder an einem Sonn- oder Feiertag eine Holzbank abschleifen oder Tätigkeiten vornehmen wird, die ähnliche Geräusche in ähnlicher Lautstärke erzeugen werden.
(K) Der Erstbeklagte hat durch lautes Abspielen von Musik oder durch sein Pfeifen zur Musik die klagenden Parteien zumindest jeweils einmal aus dem Schlaf gerissen.
(L) Auch schon vor dem Zerwürfnis des Erstklägers und des Erstbeklagten am 24.7.2022 beschwerten sich die Kläger beim Erstbeklagten aufgrund ungebührlichen Lärms. Sie fühlten sich in der Nutzung ihrer Liegenschaft erheblich beeinträchtigt.
(M) Der Erstbeklagte ließ erst im Sommer 2023 die Grundgrenze vermessen.“
3.2. Die Kläger kritisieren zusammengefasst zu den Feststellungen (A), (C), (D), (G) und (L), das Erstgericht gehe von einem unrichtigen zeitlichen Ablauf aus, was zum Ergebnis führe, dass es einerseits die von den Klägern aufgegriffenen Störungshandlungen auf deren Zerwürfnis mit dem Erstbeklagten zurückgeführt und deshalb die wesentlichen Beeinträchtigungen verneint und andererseits dem Erstbeklagten Glauben geschenkt habe, wonach er derartige Handlungen nicht mehr setzen werde. Das Erstgericht vermische aber offenbar zwei Vorfälle, nämlich einerseits den eines Streits, welcher nur 2020 stattgefunden haben könne und andererseits den Vorfall vom 24.7.2022, bei welchem es zu einem Anschreien und einer Drohung des Erstbeklagten gegenüber dem Erstkläger gekommen sei. Richtigerweise sei die Freundschaft zwischen den Streitteilen schon vor 2020 beendet gewesen. Das lasse sich auch daran erkennen, dass zumindest ab dem Jahr 2019 Störungshandlungen der Beklagten bemängelt worden seien und der Erstbeklagte bereits im Jahr 2020 ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung der Kläger erhalten habe. Daraus ergebe sich auch, dass die Störungshandlungen nicht aufgrund persönlicher Differenzen aufgegriffen worden seien, sondern, wie es die Kläger glaubwürdig angegeben hätten, weil sie massiv gewesen seien. Der Erstkläger habe nachvollziehbar ausgeführt, dass die Lärmbelästigungen so beeinträchtigend gewesen seien, dass man aufgewacht sei. Er habe grundsätzlich nur die massivsten Störungshandlungen dokumentiert. Es gebe keine gegenteilige Beweisergebnisse. Bereits mit Schriftsatz vom 29.11.2023 hätten die Kläger auch Lärmstörungen dokumentiert, die vor dem 24.7.2022 stattgefunden hätten. Der Erstkläger habe auf erste Lärmbelästigungen im Jahr 2019 hingewiesen und ausgeführt, dass das Ganze im Jahr 2022 wieder massiv begonnen habe. Auch die Zweitklägerin habe ausgesagt, dass es immer Lärmstörungen gegeben habe, man aber wegen des Friedens in der Nachbarschaft nichts gesagt habe. Hinsichtlich des Störfaktors des Rasenmähens lasse das Erstgericht außer Acht, dass auch der Erstkläger, nachdem er vom Erstbeklagten angeschrien und bedroht worden sei, diesem ein Betreten des eigenen Grundstücks untersagt habe. Dieses Betretungsverbot habe der Erstkläger als Begründung genannt, weshalb er sich danach durch die vielfältigen verschiedenen Zuwiderhandlungen gestört gefühlt habe. Die bekämpfte Feststellung (D) sei daher mit den Beweisergebnissen nicht in Einklang zu bringen. Der erste Teil habe zu entfallen. Richtig sei, dass man aufgrund des wechselseitigen Betretungsverbots das Ablagern von Gegenständen und das widerrechtliche Betreten als Störung empfunden habe, weshalb derartiges dokumentiert worden sei. Auch die bekämpfte Feststellung (G) sei mit den Beweisergebnissen nicht in Einklang zu bringen. Auf die bisherigen Ausführungen werde verwiesen. Hinsichtlich der Nachbarn würden keine direkten Beweisergebnisse vorliegen. Der Erstbeklagte selbst habe angegeben, dass vor vier oder fünf Jahren die Musik schon etwas lauter gewesen sei, wenn jemand in der Nachbarschaft eine Ruhe habe haben wollen. Schon aufgrund dieser Aussage sei davon auszugehen, dass sich auch andere Nachbarn gestört gefühlt hätten. Entgegen der unrichtig getroffenen Feststellung (L) seien auch schon vor dem 24.7.2022 störende Lärmstörungen aufgetreten. Der Erstkläger habe unbestritten zu Protokoll gegeben, dass es bereits am 1.8.2019 eine Lärmstörung gegeben habe und die Kläger sich darüber beschwert hätten, weil solche Lärmstörungen auch zuvor schon wiederholt aufgetreten seien. Im Lärmprotokoll der Kläger seien gleich zwei Lärmstörungen verzeichnet. Auch die Zweitklägerin habe angegeben, dass der Erstbeklagte immer schon laut Musik gehört habe, aber man lange zugewartet habe. Der offenbar vom Erstgericht gezogene Schluss, die Kläger hätten sich lediglich aufgrund der Auseinandersetzung vom 24.7.2022 gestört gefühlt, sei mit den Beweisergebnissen nicht in Einklang zu bringen.
Unter Zugrundelegung der angestrebten Ersatzfeststellung sei die Wiederholungsgefahr zu bejahen. Es sei von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Kläger auszugehen. Dem Unterlassungsbegehren wäre daher richtigerweise stattzugeben.
3.3.1. Zu den übrigen Beweisrügen führen die Berufungswerber zusammengefasst aus, entgegen der bekämpften Feststellung (B) sei bei lebensnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass der Erstbeklagte sich tatsächlich vor dem Erstkläger fürchte. Es gebe kein diesbezügliches Beweisergebnis. Der Erstbeklagte selbst habe zum 24.7.2022 angegeben, der Erstkläger möge bitte gehen. Seine spätere Angabe, wonach er Angst vor dem Erstkläger habe, sei aus dem Zusammenhang gerissen. Auch aufgrund der Eingriffe des Erstbeklagten, welche nach dem 24.7.2022 stattgefunden hätten und insbesondere auf den Videos ./I.5 und ./I.6 ersichtlich seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich fürchte. Wäre das tatsächlich der Fall, hätte er es nie in Betracht gezogen, an den Zaun der Kläger zu urinieren und dabei das fremde Grundstück zu betreten sowie mit einer Stange mehrmals gegen dessen Eigentum zu schlagen. Tatsächlich sei der Erstbeklagte mehrfach gefragt worden, warum er wegen der Kameras keinen Kontakt mit dem Erstkläger gesucht habe. Die vom Erstgericht herangezogene „Lösungsstrategie“, welche tatsächlich bereits im Jahr 2020 erörtert worden sei, sei jedenfalls nicht ausreichend gewesen, um den Erstbeklagten in Furcht zu versetzen.
3.3.2. Auch nach dem behaupteten Kopfhörerkauf habe der Erstbeklagte noch derart laut Musik gehört, dass die Kläger sich dadurch beeinträchtigt gefühlt hätten. Auf das Protokoll der Lärmstörungen werde verwiesen. Der Erstbeklagte habe unglaubwürdig versucht, seine Störungshandlungen abzustreiten. Die Kläger hätten diese aber dokumentiert und glaubwürdig dargetan.
3.3.3. Weshalb das Gericht davon ausgehe, dass die Kläger mit der Entfernung des Carports in Zusammenhang stünden, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagten hätten das Carport entfernt, da es sich um ein nicht bewilligtes Bauprojekt gehandelt habe. Der Zaun zur Straße hin habe offenbar infolge einer anonymen Anzeige entfernt werden müssen. Der Baum sei ohne Zutun der Kläger bereits am 26.5.2021 entfernt worden. Diese Handlungen stünden in keinem Zusammenhang mit dem Klagebegehren. Sie böten keinen Anhaltspunkt für eine fehlende Wiederholungsgefahr. Entgegen der Feststellung (I) gebe es keine Beweisergebnisse für eine Reklamation der Kläger betreffend einer Entfernung des Grenzzauns. Auch der Erstbeklagte habe angegeben, er habe diesen aufgrund einer anonymen Anzeige entfernt.
3.3.4. Zutreffend sei zwar, dass der Erstbeklagte ab erstmaligem Verbot den Grundstücksstreifen der Kläger nicht mehr gemäht habe. Er habe diesen aber weiter betreten, was sich insbesondere aus den Beilagen ./E, ./I.6 und .I.4 ergebe. Die Beilagen ./E und ./I.6. zeigten den Erstbeklagten beim Urinieren am Grundstückszaun der Kläger. Das Video ./I.4. zeige, dass der Erstbeklagte das Grundstück der Kläger neuerlich betreten habe.
Auch die Feststellung hinsichtlich der vom Erstbeklagten widerrechtlich abgelagerten Steine auf dem Grundstück der Kläger finde in den Beweisergebnissen keine Deckung. Der Erstbeklagte habe selbst angegeben, Steine im Grenzbereich abgelagert zu haben. Er habe behauptet, diese seien seines Wissens auf seinem Grund gelegen. Auf Nachfrage zur Beilage ./E habe er angegeben, auf die Pflastersteine gepinkelt zu haben. Diese Pflastersteine seien aber urkundlich belegt noch am 2.7.2023 auf der Liegenschaft der Kläger gelegen. Weshalb das Erstgericht den widersprüchlichen Schutzbehauptungen des Erstbeklagten Glauben geschenkt habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Erstkläger habe glaubhaft und schlüssig darlegen können, dass es zwei Entfernungshandlungen des Erstbeklagten gebraucht habe, bis alle Pflastersteine vom Grundstück der Kläger entfernt worden sein.
3.3.5. Die bekämpfte Feststellung (F) finde zwar teilweise Deckung in den Schutzbehauptungen des Erstbeklagten, diese seien aber unvereinbar mit den Beweisergebnissen und im vollkommenen Widerspruch zu den glaubhaften Angaben der Kläger. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass die Beklagten auch in Zukunft Störungshandlungen setzen würden. Neuerlich werde auf die Störungshandlungen des Erstbeklagten trotz seiner (lediglich behaupteten) Furcht verwiesen. Die Störungen seien im gesamten zu betrachten. Wiewohl der Erstbeklagte seine Handlungen heruntergespielt habe, zeigten die Beweisergebnisse, dass er beispielsweise die Kamera nicht nur unter einem Mal weggeschoben, sondern mehrfach mit einer Stange gegen sie geschlagen habe. Die Beklagten hätten nie eine Unterlassungserklärung abgegeben. Hinsichtlich der Feststellung (H) sei zwar richtig, dass die Beklagten ab Erhalt des Unterlassungsschreibens nicht mehr zur Mittagszeit gemäht hätten. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sei jedoch stets verweigert worden.
3.3.6. Auch die Feststellung (J) finde in den Beweisergebnissen keine Deckung. Aus dem Video ./I.5 ergebe sich einerseits, dass der Schleifvorgang nicht unmittelbar vor der Garage stattgefunden und dadurch weniger Lärm für die Kläger verursacht habe und andererseits, dass die durch das Schleifen verursachten Geräusche deutlich hörbar gewesen seien. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass der Erstbeklagte mit einer höheren Stufe als Stufe 2 geschliffen habe. Auch insofern sei nicht nachvollziehbar, warum der Erstbeklagte solche Störungshandlungen in Zukunft nicht mehr vornehmen sollte. Ähnliche Geräusche seien zu erwarten, weil der Erstbeklagte auch schon vor einigen Jahren irgendwelche alten Möbel renoviert habe.
3.3.7. Auch die Feststellung (K) widerspreche den Beweisergebnissen. Der Erstbeklagte habe selbst ausgeführt, sich Kopfhörer angeschafft zu haben, da er Stress mit den Nachbarn (nicht auf die Kläger beschränkt) habe verhindern wollen, was dafür spreche, dass es bereits zu Beschwerden gekommen sei. Andererseits hätten die Kläger unmissverständlich angegeben, durch Musik bzw Pfeifen aufgewacht zu sein. Jede Musikanlage könne so laut gestellt werden, dass auch angrenzende Nachbarn aufwachen würden.
3.3.8. Auch die Feststellung (M) sei mit den Beweisergebnissen nicht in Einklang zu bringen. Bereits am 24.7.2022 sei das Betretungsverbot ausgesprochen worden. Die Beklagten hätten gewusst, wo die Grenze verlaufe. Weshalb der Erstbeklagte erst im Sommer 2023 die Grundstückvermessung in Auftrag gegeben haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Annahme, er habe das gemacht, um Grenzverletzungen hintanzuhalten, sei lebensfremd. Er habe wenige Tage nach Ausspruch des Betretungsverbots am 24.7.2022 ganz bewusst am 30.7.2022 am Grundstück der Kläger gemäht.
Unter Zugrundelegung der angestrebten Ersatzfeststellungen wäre den Unterlassungsbegehren zur Gänze stattzugeben gewesen. Das Erstgericht hätte insgesamt erkennen müssen, dass es bereits vor dem 24.7.2022 Störungen gegeben habe. Die Kläger seien dabei nicht übersensibel gewesen. Auch die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen.
4.1.1.Um eine Beweisrüge in der Berufung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung er bekämpft, infolge welch unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Insoweit eine Beweisrüge auf die bloße „ersatzlose Streichung“ einer Feststellung abzielt, genügt dies zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels jedoch nicht (vgl etwa 9 ObA 26/07z; 8 Ob 337/97k).
4.1.2. Hinsichtlich der bei den bekämpften Feststellungen unterstrichen gekennzeichneten Teile streben die Berufungswerber keine damit im Austauschverhältnisse stehenden Ersatzfeststellungen an, beantragen also nur unzulässigerweise deren ersatzlosen Entfall.
Daher ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, dass
4.2. Hinsichtlich der bei den bekämpften Feststellungen kursiv gekennzeichneten Teile unterscheiden sich die Ersatzfeststellungen inhaltlich nicht davon, sodass auch dieser Teil des Sachverhalts der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.
4.3.1. Die bei den Ersatzfeststellungen unterstrichen gekennzeichnetenTeile stehen in keinem Austauschverhältnis zu den bekämpften Feststellungen. Die Berufungswerber möchten hier den Sachverhalt ergänzt wissen, machen also in Wahrheit der Rechtsrüge zuzuordnende (vgl RS0043304 [T5]) sekundäre Feststellungsmängel geltend. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlichsind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Derartige Feststellungsmängel liegen nicht vor:
4.3.2. Was konkret die Berufungswerber mit „massiven Störungen“ (ad Feststellung C) meinen, legen sie im Rechtsmittel nicht dar. Eine derartige Feststellung wäre schon aufgrund ihres zu weiten und daher unklaren Bedeutungsgehalts nicht geeignet, ein günstigeres rechtliches Ergebnis für die Kläger herbeizuführen. Zu den konkret behaupteten Störungen wurden ausreichende Feststellungen getroffen.
4.3.3. Ob der Erstbeklagte Steine „nur zaghaft in zwei Anläufen“ entfernte (ad Feststellung E), spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, zumal (wie noch auszuführen) das diesbezügliche Klagebegehren ohnehin berechtigt ist.
4.3.4. Irrelevant ist, wie (nämlich nach dem Standpunkt der Kläger mit anwaltlichem Unterlassungsschreiben) die Beklagten aufgefordert wurden, das Rasenmähen zur Mittagszeit zu unterlassen (ad Feststellung H), weil insofern (wie noch auszuführen) keine rechtswidrige Handlung vorliegt.
4.3.5.Dass die Beklagten trotz entsprechender Aufforderung der Kläger keine Unterlassungserklärung abgegeben haben (ad Feststellung H), haben sie nie bestritten, weshalb dieser Umstand der rechtlichen Beurteilung ohnehin zugrundegelegt werden kann (RS0039927, RS0040110).
4.3.6. Wie bei Behandlung der Rechtsrüge noch dargelegt wird, kann eine einmalige Schleifarbeit ungeachtet ihrer Lautstärke keine Unterlassungsansprüche der Kläger begründen. Also spielt es auch keine Rolle, ob die dadurch verursachten Geräusche auf der Liegenschaft der Kläger hörbar waren (ad Feststellung J).
4.4.1. Im Übrigen ist die Beweisrüge unberechtigt. Eine Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff). Das gelingt den Berufungswerbern nicht.
4.4.2. Von einzelnen Urkunden und Videos abgesehen, auf die noch im Einzelnen eingegangen wird, liegen an Beweisergebnissen zu den Störungshandlungen lediglich die Aussagen der Kläger einerseits und des Erstbeklagten andererseits vor. Dass das Erstgericht jene des Erstbeklagten grundsätzlich für glaubhafter beurteilte, hält sich im Rahmen des ihm in Beweisfragen zukommenden Ermessensspielraums. Das Erstgericht konnte sich von den Beteiligten einen ausgiebigen unmittelbaren persönlichen Eindruck verschaffen, den es zulässigerweise verwertete ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 272 ZPO E 24/3, E 25, E 35 uam). Wie schlecht das Verhältnis der Streitteile ist, zeigt schon der vorliegende Prozess. Dass sich die Kläger bei ihren Aussagen von negativen Emotionen gegenüber den Beklagten oder vom Aspekt der Prozessförderung leiten ließen, kann naturgemäß keineswegs ausgeschlossen werden. Die Schilderungen der Kläger sind nicht überzeugender als jene des Erstbeklagten. Ihren „Aufzeichnungen“ (die als solche ohnehin nie vorgelegt wurden) kommt kein höherer Beweiswert zu als ihren Aussagen. In diesen gab es Diskrepanzen. Beispielsweise behauptete der Erstkläger, es habe am 1.8.2019 ein Fest gegeben, bei dem sehr laut das Lied „Über sieben Brücken musst du gehen“ gespielt worden sei (ON 13, S 2). Nach der Aussage der Zweitklägerin hingegen habe es diesen Vorfall im Jahr 2022 gegeben (ON 13, S 9). Es ist zwar durchaus denkbar, dass einem der beiden ein Erinnerungsirrtum unterlaufen ist. Genauso gut möglich ist aber, dass diese unterschiedlichen Aussagen darauf zurückzuführen sind, dass die Vorwürfe nicht der Realität entsprechen. Die Aussagen der Kläger begründen daher keine ernsthaften Bedenken an der Richtigkeit der bekämpften Feststellungen.
4.4.3.1. Soweit die Berufungswerber hinsichtlich der Feststellung (A) argumentieren, es habe das Zerwürfnis nicht 2022, sondern 2020 gegeben, schilderte auch der Erstkläger, dass die Störungen im Jahr 2022 wieder ganz massiv begonnen hätten. Auch ihm zufolge habe der Erstbeklagte das Betretungsverbot am 24.7.2022 ausgesprochen (ON 13, S 3). Die Beziehung der Streitteile sei durch dieses Betretungsverbot eskaliert (ON 13, S 5). Dasselbe sagte die Zweitklägerin aus (ON 13, S 9). Der Erstkläger erklärte auch, die Kamera habe er 2022 installiert, vorher sei er mit dem Erstbeklagten ja noch befreundet gewesen (ON 13, S 5). Soweit die Berufungswerber argumentieren, ihre Rechtsschutzversicherung habe das Verhalten der Beklagten bereits 2020 beanstandet, bestätigte der Erstbeklagte zwar, er habe 2020 (wegen Parkens) ein derartiges Schreiben bekommen. Diese Beanstandung sei für ihn auch „ok“ gewesen. Das ist noch kein überzeugendes Indiz dafür, dass das Verhältnis der Streitteile damals schon derart zerrüttet war, wie es jetzt der Fall ist. Die Beanstandungen der Rechtsschutzversicherung aufgrund von Lärmstörungen erfolgt nach dem eigenen Vorbringen der Kläger erst 2022 (ON 5, S 4).
4.4.3.2. Der bekämpften Feststellung (A), die sich auf die diesbezügliche ausdrückliche Aussage des Erstbeklagten stützen kann (ON 13, S 11), stehen daher keine überzeugenden Beweisergebnisse entgegen. Es steht unbekämpft fest, dass der Erstkläger aufgrund des ihm vom Erstbeklagten erteilten Betretungsverbots den Entschluss fasste, dass das auch umgekehrt gelten sollte. Die Annahme des Erstgerichts, dass das Zerwürfnis der Streitteile eine wesentliche Ursache für die Beanstandungen ist, ist vor diesem Hintergrund nicht unplausibel. Ausgehend davon ist es auch ein durchaus vertretbarer Schluss des Erstgerichts, dass sich die Kläger bis zum Zerwürfnis mit dem Beklagten durch deren Verhalten in der Nutzung ihrer Liegenschaft nicht beeinträchtigt fühlten, sich nicht gegen die fallweise hörbare Musik vom Nachbargrundstück aussprachen (Feststellung L) und sich dadurch auch nicht in ihrer Ruhe gestört fühlten (Feststellung G).
4.4.4. Entgegen der Argumentation der Berufungswerber liegen keine Beweise vor, die Bedenken an der Feststellung wecken, dass sich der Erstbeklagte 2022 Kopfhörer kaufte und seitdem nur noch mit diesen Musik hörte. Dass die Aussagen der Kläger keine ausreichend überzeugenden Beweisergebnisse sind, die gegen die Feststellungen sprechen, wurde bereits dargelegt. Andere Beweise, wie etwa Tonaufnahmen, wurden nicht vorgelegt. Dass der Erstbeklagte sein Verhalten änderte, um dem Erstkläger keine Angriffsfläche zu bieten, ist ein jedenfalls vertretbarer Schluss des Erstgerichts, zumal (aufgrund der insofern nicht gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge) feststeht, dass er sich vor dem Erstkläger fürchtete. Außerdem gestehen auch die Berufungswerber zu, dass es der Erstbeklagte nach einmaliger Beanstandung unterließ, den Rasen nochmals bis zum Grenzzaun zu mähen und außerdem Steine im dortigen Bereich entfernte. Dieses Verhalten belegt, dass der Erstbeklagte bei diesen Streitpunkten gewillt war, das Eigentum der Kläger zu respektieren. Insofern ist auch nicht unplausibel, dass er Konfliktpotenzial von vornherein gering halten wollte. Dass der Erstbeklagte dem Erstkläger keine Angriffsfläche bieten will, steht aufgrund der auch diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge wie bereits dargelegt fest. Auch die Negativfeststellung zur Frage, ob der Erstbeklagte die Kläger durch Pfeifen oder Musik aus dem Schlaf riss (Feststellung K), ist nicht zu beanstanden, weil abgesehen von den Aussagen der Kläger keine Beweisergebnisse vorliegen, die diese Feststellung in Frage stellen würden.
4.4.5.1. Das Erstgericht hat mehrmals festgestellt, es bestehe keine Gefahr, dass der (richtig:) Erstbeklagte in Zukunft Störungshandlungen begehen werde. Teilweise schloss es sogar aus, dass der Erstbeklagte (bestimmte) Störungshandlungen setzen werde (Feststellungen F, H, I, J).
4.4.5.2.Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlussfolgerungen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung der entsprechenden Rechtsnormen samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (RS0111996). Rechtsfragen sind nicht feststellungsfähig.
4.4.5.3.Ob die ernstliche Besorgnis weiterer Eigentumseingriffe besteht, ist eine Rechtsfrage, denn sie betrifft im Grunde die juristische Kausalität (RS0012043). Die „Feststellungen“ des Erstgerichts, wonach keine Wiederholungsgefahr bestehe oder diese sogar ausgeschlossen sei, sind daher lediglich als Teil der rechtlichen Beurteilung zu sehen (vgl 4 Ob 201/10b). Ob das Erstgericht Wiederholungsgefahr zu Recht verneint hat, wird daher bei Behandlung der Rechtsrüge geprüft werden. Im Rahmen der Beweisrüge ist darauf aber nicht einzugehen.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass subjektive Umstände – wie im vorliegenden Fall die Absicht des Erstbeklagten, dem Kläger keine Angriffsfläche bieten zu wollen – im Gegensatz zur Wiederholungsgefahr durchaus feststellungsfähig sind (siehe G. Kodek in Kodek/OberhammerZPO-ON § 503 ZPO Rz 64).
4.4.6. Entgegen der Beweisrüge liegen keine Beweisergebnisse dafür vor, dass sich Nachbarn durch das Verhalten der Beklagten gestört gefühlt hätten. Selbst der Erstkläger sagte aus, dass die Nachbarn ohnehin wach seien und es sie nicht störe (ON 13, S 4). Damit ist auch dieser Teil der Feststellung (G) nicht zu beanstanden.
4.4.7.1. Die Berufungswerber kritisieren zu Recht, dass keine Beweise für die zu (L) getroffene Feststellung vorliegen, wonach der Erstbeklagte den Grenzzaun nach einer Reklamation der Kläger entfernt hätte. Der Erstbeklagte sagte lediglich aus, er habe wegen des Zauns eine anonyme Anzeige bekommen und ihn danach abbauen müssen (ON 13, S 14). Dass diese anonyme Anzeige von den Klägern stammte, behauptete er nicht.
4.4.7.2.Eine meritorische Erledigung der Beweisrüge kann aber unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende vom Rechtsmittelwerber angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen würde oder wenn Feststellungen des Erstgerichts angefochten werden, die für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (RS0042386; RS0043190).
Das ist hier der Fall. Warum der Erstbeklagte den Metallzaun entfernte, ist rechtlich unerheblich. Eine Behandlung der Beweisrüge erübrigt sich daher.
4.4.8.1. Hinsichtlich der Schleifttätigkeit argumentieren die Berufungswerber insbesondere mit dem Video Beilage ./I.5. Auf diesem sind Arbeitsgeräusche zu hören. Die konkreten Aufnahmebedingungen und Einstellungen des Aufnahmegeräts sind aber nicht weiter bekannt. Abgesehen davon zeigt das Video nur einen kurzen Zeitraum von einigen Sekunden. Selbst wenn damit eine etwas höhere Lautstärke belegt sein sollte, kann diese maximal für diesen kurzen Zeitraum des Videos angenommen werden. Dass der Erstbeklagte bei seinen Arbeiten grundsätzlich die Stufe 2 verwendete, ist daher dennoch keine unvertretbare Annahme des Erstgerichts.
4.4.8.2. Abgesehen davon ist diese Schleiftätigkeit ohnehin nicht als rechtswidrige Erzeugung von Immissionen anzusehen, wie bei Behandlung der Rechtsrüge noch dargelegt wird. Selbst wenn man – wie in der Ersatzfeststellung angeführt – davon ausginge, dass die Schleiftätigkeit auf dem Grundstück der Kläger gut hörbar gewesen sein sollte, würde das an der fehlenden Berechtigung des diesbezüglichen Klagebegehrens nichts ändern.
4.4.8.3. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Sachverständige ausführte, selbst bei Stufe 5 sei das Schleifgeräusch in den (vor allem verkehrsbedingten) Umgebungsgeräuschen untergegegangen (ON 28, S 5).
4.4.8.4. Die genaue Situierung der Schleifttätigkeit ist rechtlich irrelevant. Maßgeblich ist nur, ob davon ausgehend Immissionen auf das Grundstück der Kläger einwirken. Es spielt daher keine Rolle, ob die Tätigkeit unmittelbar vor der Garage oder (wie in der Ersatzfeststellung angeführt) im Garten durchgeführt wurde.
4.5. Die Beweisrüge bleibt daher insgesamt erfolglos.
5.1. In der Rechtsrüge vertreten die Kläger den Standpunkt, entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei Wiederholungsgefahr zu bejahen. Eine Furcht des Erstbeklagten sei nicht ausreichend, um den Klägern Sicherheit zu verschaffen, dass zukünftig von Störungshandlungen Abstand genommen werde. Der Erstbeklagte habe nachweislich vielfältige voneinander unterschiedliche Störungshandlungen gesetzt und bis zuletzt keine Unterlassungserklärung abzugeben. Wiederholungsgefahr sei zu vermuten.
Das Erstgericht habe außerdem unrichtige Messwerte hinsichtlich der Lärmstörungen herangezogen. Richtigerweise wäre auf den Basispegel (LA,95) abzustellen gewesen. Daraus ergäben sich heranzuziehende Pegel von 47 dB am Tag, 40,9 dB am Abend und 33,4 dB in der Nacht, woraus sich wiederum beträchtliche Überschreitungen der Lärmstörungen ausgehend vom Grundstück der Beklagten ergäben. Zusätzlich sei auf die subjektive Lästigkeit des Lärms abzustellen. Auf dieser Grundlage hätten die Geräuschbeeinträchtigungen als ortsunüblich und wesentlich beeinträchtigend angesehen werden müssen.
Als sekundärer Feststellungsmangel werde geltend gemacht, dass das Erstgericht keine Feststellungen zu Störungshandlungen der Zweitbeklagten und anderen Nutzern (wie dem Sohn der Beklagten) getroffen habe.
5.2.Voraussetzung für die Unterlassungsklage ist grundsätzlich, dass bereits einmal eine Verletzung erfolgte und Wiederholungsgefahr besteht (RS0009357 [T2, T10, T26]). Auch eine vorbeugende Unterlassungsklage ist möglich. Der Kläger muss die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht (RS0009357 [T30]). Ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde (vgl RS0009357). Bei der Beurteilung der Frage, ob die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliegt, sind deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts im Sinne eines beweglichen Systems zu berücksichtigen (RS0009357 [T32]).
Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten vorliegt.
5.3.Ein Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB besteht dann, wenn die auf die benachbarte Liegenschaft wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, wobei die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten sind (RS0010587). Die Grenze zulässiger Einwirkung ist somit einerseits durch die Ortsüblichkeit der Störung und andererseits die ortsübliche Benützung des Grundstücks gegeben (6 Ob 247/20x Rz 22; RS0010587 [T1]). Da die beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks dadurch wesentlich beeinträchtigt wird (3 Ob 20/24y Rz 7; RS0010587 [T4]; RS0010577 [T4] ua). Für die – sowohl hinsichtlich des Ausmaßes der Immissionen als auch der Beeinträchtigung des dadurch betroffenen Grundstücks – zu berücksichtigenden örtlichen Verhältnisse kommt es neben Dauer und Intensität unter anderem auch auf die Art der Einwirkung, den Grad ihrer Störungseignung und den „Charakter der Gegend“ an (1 Ob 62/20d ErwGr 2.). Das mehrjährige Hinnehmen einer Immissionsbeeinträchtigung durch den betroffenen Anrainer allein kann die nicht rechtzeitig abgewehrten Einwirkungen noch nicht ortsüblich machen.
5.4.Die Frage, ob Lärm die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht nur von ihrer objektiv messbaren Lautstärke (im Sinn der Erhöhung des Grundgeräuschpegels), sondern auch von ihrer subjektiven Lästigkeit ab, wobei auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen ist (RS0010557 [T3]; RS0010607). Für die Lästigkeit sind neben der Tonhöhe unter anderem auch Dauer, Häufigkeit, Eigenart und Tageszeit des Lärms maßgeblich (10 Ob 38/24x [ErwGr 2.1.]; RS0010557; RS0037203). Es reicht aus, wenn der Lärm geeignet ist, objektiv (das heißt von normal empfindlichen Menschen) als störend empfunden zu werden (RS0037198; 6 Ob 171/21x Rz 20; 3 Ob 93/14v ErwGr 5. ua). In Wohngegenden kann das etwa der Fall sein, wenn die als lästig empfundene Lärmimmission die Nachtruhe bzw das Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich stört (RS0037171; 6 Ob 247/20x Rz 25 ua). Da die Normen des Nachbarrechts dem Interessenausgleich dienen und in hohem Maß einer wertenden Auslegung zugänglich sind, sind Immissionen jedenfalls zu dulden, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen, mögen sie auch noch so ortsunüblich sein (). Der Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz, um einen akzeptablen Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden ( [T6]).
6.1.Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall vertritt der Senat der Ansicht, dass die Beklagten keine unzulässigen Immissionen iSd § 364 Abs 2 ABGB zu vertreten haben. Bis 2022 war die Musik auf dem Grundstück der Beklagten kein Problem für die Kläger. Diese Einwirkungen können schon deshalb nicht als wesentliche Beeinträchtigung angesehen werden. Ab dem Sommer 2022 hörte der Beklagte nur noch mit Kopfhörern Musik, es gab also keine derartigen Immissionen mehr. Hinsichtlich seines Pfeifens war nicht feststellbar, ob er die Kläger dadurch im Schlaf störte und welche Lautstärke diese Geräusche auf der Liegenschaft der Kläger hatten (Urteil S 10), was zu deren Lasten geht (RS0109832).
6.2. Beim einmaligen und nach Beanstandung nie wiederholten Rasenmähen zur Mittagszeit ist schon die Ortsunüblichkeit zu bezweifeln. Als wesentliche Beeinträchtigung ist diese Tätigkeit jedenfalls nicht anzusehen. Feststellungsgemäß überstieg das Rasenmähen den Umgebungslärm nur geringfügig (Urteil S 10).
6.3.Auch der einmalige Schleifvorgang ist nicht als unzulässige Immission zu bewerten. Selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgehen wollte, dass der Erstbeklagte mit Stufe 5 geschliffen hätte, führte das zu keinem anderen Ergebnis. Die damit einhergehende Lärmbelästigung beträgt auf dem Grundstück der Kläger max. 43,3 dB. Das hat das Erstgericht zwar nicht festgestellt, ergibt sich aber aus dem insofern unstrittigen Gutachten, weshalb diese Tatsache der Entscheidung zugrundegelegt werden kann (vgl RS0121557). Auch eine einmalige Schleiftätigkeit mit einer derartigen Lautstärke führt jedenfalls nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger.
6.4. Dasselbe gilt für die einmalige Arbeit am (dann entfernten) Gartenzaun. Selbst wenn damit eine höhere Geräuschbeeinträchtigung verbunden gewesen sein sollte, was nicht festgestellt wurde, sind vereinzelt vorkommende Arbeiten mit höherer Geräuschbeeinträchtigung während der Tageszeit in einem Wohngebiet nicht unüblich. Die Notwendigkeit vereinzelter lauterer Arbeiten (etwas mit Bohrern, aber auch Kreissägen uä) ergibt sich irgendwann in fast jedem Wohnhaus. Derartige Tätigkeiten sind daher von Nachbarn im Sinne eines wechselseitigen Interessenausgleichs auch hinzunehmen.
6.5. Hinsichtlich des ersten Unterlassungsbegehrens ist den Klägern daher schon der Nachweis eines rechtswidrigen Verhaltens nicht gelungen. Es kommt daher gar nicht darauf an, ob Störungshandlungen der Zweitbeklagten zuzurechnen sind. Da rechtswidrige Eingriffe nicht nachgewiesen sind, ist auch nicht nachgewiesen, dass künftig (erstmalig) rechtswidrige Lärmbeeinträchtigungen drohen. Auch die Frage der heranzuziehenden Messwerte spielt keine Rolle. Das Klagebegehren zu 1. wurde daher zu Recht abgewiesen.
7.1.Anders verhält es sich jedoch mit dem Begehren betreffend des Befahrens der klägerischen Liegenschaft. Dieser Unterlassungsanspruch ist nicht nach § 364, sondern nach § 523 ABGB zu beurteilen. § 523 ABGB gibt das Klagerecht nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut, sondern auch gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht (RS0012040). Auch eine geringfügige Störung ist ein ausreichender Klagegrund (RS0037140). Die Eigentumsfreiheitsklage setzt einen unberechtigten Eingriff voraus (RS0083156 [T24]; RS0012112 [T11]; RS0012110 [T1]; vgl auch RS0103058 [T15]), Adressat der Klage ist der unmittelbare (allenfalls mittelbare) Störer (zB Memmer in Kletečka / Schauer , ABGB-ON 1.05§ 523 Rz 10; RS0103058). Die Eigentumsfreiheitsklage setzt außerdem Eigenmacht des Störers voraus (RS00121212 [T11], vgl auch 4 Ob 25/11x). Bei der Negatorienklage hat der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs zu beweisen (RS0012186).
7.2. Es steht fest, dass es bis zum Zerwürfnis der Streitteile im Jahr 2022 vorkam, des Gäste, Besucher und Lieferanten beim Parken oder Rangieren mit ihren Fahrzeugen die Liegenschaftsgrenze zu den Klägern überschritten. Nach diesem Zeitpunkt wies der Erstbeklagte zu ihm kommende Personen an, die Liegenschaft der Kläger nicht zu benutzen (Urteil S 6). Ob es danach tatsächlich zu keinen weiteren Inanspruchnahmen des klägerischen Grundstücks durch Fahrzeuge kam, ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht. Ebenso wenig wurde festgestellt, ob die Beklagten selbst die Liegenschaft der Klägerin auch nach dem Zerwürfnis der Streitteile im Jahr 2022 befuhren, wie es die Kläger beispielsweise durch die Videos in den Beilagen .I.1. und ./I2. dokumentierten. Eine Aufhebung der Entscheidung aufgrund dieser Feststellungsmängel kann aber unterbleiben, weil bereits die festgestellten Eingriffe die Berechtigung des diesbezüglichen Klagebegehrens ergeben.
7.3.Der Eingriff in das Eigentum der Kläger steht fest. Auch vom mittelbaren Störer - das ist von jenem, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern - kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden (RS0103058). Wesentlich ist, dass der mittelbare Störer die rechtliche Möglichkeit oder gar die Pflicht hatte, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern (T20). Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist (RS0011737). Allerdings ist der mittelbare Störer nur insoweit zu belangen, als er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern (RS0011737 [T3; T18; T21]).
Dass die Beklagten als Liegenschaftseigentümer die Möglichkeit hatten, darauf einzuwirken, welche Grundstücksflächen zu ihnen kommende Personen wie ihre Gäste benutzen, ist offensichtlich. Der Erstbeklagte wies diese Personen ja auch an, dieses Verhalten ab dem Zerwürfnis der Streitteile zu beenden.
7.4.Eine Berechtigung zur störenden Handlung haben die Beklagten nicht behauptet. Für die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs ist daher entscheidend, ob Wiederholungsgefahr vorliegt. Als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr ist es zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr dafür besteht, dass er Eingriffe in das Eigentum des Klägers in absehbarer Zeit unterlässt (RS0012055). Das Beharren auf den bisherigen Standpunkt indiziert Wiederholungsgefahr (T1). Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, darf nicht engherzig vorgegangen werden (RS0037673). Hat der Beklagte bereits gegen das Gesetz verstoßen, wird sie grundsätzlich vermutet (RS0037661); für den ausnahmsweisen Wegfall der Wiederholungsgefahr trifft ihn dann die Beweislast (RS0005402). Er muss daher besondere Umstände dartun, die eine Wiederholung seiner Handlung als ausgeschlossen erscheinen lassen (RS0080065; 4 Ob 156/20z mwN). Solche Anhaltspunkte sind etwa anzunehmen, wenn der Störer einen den ganzen (berechtigten) Unterlassungsanspruch umfassenden, an keine Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, künftig von gleichartigen Handlungen Abstand zu nehmen (RS0079899 [T2]; RS0012087 [T9]; 4 Ob 77/23m Rz 50). Bei Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist stets maßgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (). Die bloße Behauptung des Beklagten im Prozess, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, genügt nicht; vielmehr ist erforderlich, dass eine Wiederholung, wenn schon nicht geradezu ausgeschlossen, so doch nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist (vgl ). Bestreitet der Beklagte die Wiederholungsgefahr, so hat er daher besondere Gründe darzutun, die eine solche Wiederholung in Zukunft als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen ( [T5]; [T3]), bzw dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (; ).
7.5. Derartige besondere Gründe haben die Beklagten nach Ansicht des Senats nicht behauptet. Sie haben die Benützung des Einfahrtsbereichs grundsätzlich bestritten und (rechtlich unrichtig) vertreten, wegen allfälliger geringfügiger Befahrungen bestehe kein Unterlassungsanspruch. Einen Unterlassungsvergleich haben sie nicht angeboten, obwohl sie (jedenfalls als mittelbare Störer) in das Eigentum der Kläger eingegriffen haben. Es ist offensichtlich, dass die Liegenschaft der Kläger als Rangierfläche für das Grundstück der Beklagten zur Benützung durch Fahrzeuge vorteilhaft ist, andernfalls sie in der Vergangenheit nicht zu diesem Zweck benutzt worden wäre. Die Nutzung des klägerischen Grundstücks durch den Beklagten zurechenbare Personen ist daher nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern geradezu naheliegend. Auch wenn der Erstbeklagte den Klägern (wie festgestellt) keine Angriffsfläche bieten will, haben sich die Beklagten andererseits dennoch nicht bereit gefunden, einen Unterlassungsvergleich anzubieten, was angesichts der erfolgten Störungen durchaus naheliegend gewesen wäre. Aus Sicht des Berufungsgerichtes kann nicht ausgeschlossen oder als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden, dass es in Zukunft zu keinen derartigen Beeinträchtigungen kommt. Das gilt selbst für den Fall, dass die Beklagten bei einzelnen Veranstaltungen wie Geburtstagen wie von ihnen behauptet tatsächlich bauliche Maßnahmen ergriffen haben sollten, um ein Befahren der klägerischen Liegenschaft zu vermeiden, wozu das Erstgericht keine Feststellungen getroffen hat. Dass derartige Maßnahmen bei Veranstaltungen getroffen werden, an denen besonders viele Personen die Liegenschaft der Beklagten aussuchen, bedeutet nämlich nicht, dass Gewähr dafür besteht, dass eine Störungshandlung außerhalb von solchen besonderen Terminen nicht stattfindet.
Insgesamt ist die Wiederholungsgefahr daher zu bejahen.
7.6.Die Kläger haben insofern auch die Unterlassung ähnlicher Störungen verlangt. Ein Unterlassungsgebot umfasst auch gleichartige oder ähnliche Handlungsweisen (RS0037607 [T18]), weshalb der Berufung hinsichtlich des zu 2. erhobenen Klagebegehrens zur Gänze Folge zu geben ist.
8.1.Auch das Begehren hinsichtlich des Begehens, Mähens und Ablagerns von Gegenständen auf der klägerischen Liegenschaft ist iSd vorgenannten Grundsätze nach § 523 ABGB zu beurteilen. Auch hier steht fest, dass der Erstbeklagte den Rasen auch auf der klägerischen Liegenschaft mähte und auf dieser Fläche auch einmal etwas lagerte. Dieser Teil der Grundstücksfläche steht zwar im Eigentum der Kläger, sie können ihn aber durch den von ihnen selbst errichteten Zaun gar nicht sinnvoll nützen. Rein optisch würde die betroffene Fläche jeder dem Grundstück der Beklagten zuordnen. Ob der Erstbeklagte – wie vorgebracht – der Ansicht war, es handle sich tatsächlich um „seinen“ Grund, hat das Erstgericht nicht festgestellt. Nach Beanstandung durch den Erstkläger nach dem Zerwürfnis mähte er diese Fläche aber feststellungsgemäß nie mehr und er entfernte auch dort abgelagerte Gegenstände.
8.2.Nach der Rechtsprechung setzt die Eigentumsfreiheitsklage die Eigenmacht des Störers voraus (4 Ob 25/16d; 5 Ob 60/20i; 5 Ob 97/20f; 8 Ob 70/22k; vgl RS0012112 [T11]; RS0083156 [T24]). Diese Eigenmacht fehlt bei einem Einverständnis des Eigentümers (vgl 4 Ob 25/16d).
Das inkriminierte Verhalten stellte bis zum Zerwürfnis der Streitteile am 24.7.2022 „kein Problem“ dar, was nach Ansicht des Senats nur so verstanden werden kann, dass die Kläger mit diesem Verhalten einverstanden waren. Aufgrund der Freundschaft der Streitteile muss diese Inanspruchnahme für sie auch stets wahrnehmbar gewesen sein. Die Nutzung ihres Grunds wurde durch die Situierung des von ihnen erstellten Zauns geradezu heraufbeschworen. Schon aufgrund der Zaungestaltung durften die Beklagten vor den Beanstandungen davon ausgehen, dass die Kläger keine Einwände gegen die Nutzung dieses Grundstücksteils haben würden. Von einer eigenmächtigen und daher rechtswidrigen Störung ist daher nicht auszugehen. Nachdem die Beklagten auf die Beanstandung reagierten und dann nicht mehr mähten, ist insofern auch die Wiederholungsgefahr zu verneinen.
8.3. Das Erstgericht hat allerdings keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob die Beklagten den klägerischen Grundstücksstreifen auch nach dem Zerwürfnis betreten haben, wie es die Kläger durch die Beilagen ./E und ./I.6 dokumentiert haben. Die Kläger haben auch vorgebracht, dass der Erstbeklagte ihre Liegenschaft wie auf diesen Beilagen zu sehen am 2.7.202 3betreten habe (ON 5, S 7). Die Beklagten haben zu diesem Vorwurf inhaltlich nicht Stellung genommen. Es wäre ihnen ohne weiteres möglich gewesen einzuwenden, dass etwa der behauptete Zeitpunkt unrichtig sei oder der Erstbeklagte das Grundstück an diesem Tag nicht betreten hätte. Sie verloren aber in ihrem replizierenden Schriftsatz (ON 6) zu diesem konkreten Vorwurf keinem Wort, sodass insofern von einem schlüssigen Zugeständnis im Sinne des § 267 ZPO auszugehen ist.
Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise dann als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (RS0039927). Zugestandene Tatsachen sind - so weit es sich nicht um einen der Ausnahmefälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Auch ohne ausdrückliche Feststellungen kann der rechtlichen Beurteilung daher zugrunde gelegt werden, dass der Erstbeklagte den strittigen Grundstreifen auch nach dem Zerwürfnis betreten und daher insofern eigenmächtig gehandelt hat.
8.4. Umstände, die die Wiederholungsgefahr ausschließen oder die Gefahr künftiger Betretungen als äußerst unwahrscheinlich zu bewerten erlauben, haben die Beklagten nicht vorgebracht. Sie liegen nach Ansicht des Senats auch nicht vor. Neuerlich ist darauf zu verweisen, dass die Beklagten das Begehren bestritten und nicht bereit waren, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Schon aufgrund der räumlichen Situierung der strittigen Fläche unmittelbar an das Beklagtengrundstück anliegend ist bei lebensnaher Betrachtung gerade nicht ausgeschlossen, dass es zu weiteren Betretungen kommt. Damit ist das Klagebegehren gegen den Erstbeklagten berechtigt.
8.5.Die Unterlassungspflicht des mittelbaren Störers schließt wie schon dargelegt auch die Verpflichtung in sich, auf Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist (RS0011737). Die Zweitbeklagte ist den vom Erstbeklagten gesetzten Störungshandlungen nicht entgegengetreten. Dass sie versucht hätte, ihn von Störungshandlungen abzuhalten, behauptete sie nicht. Die bloß unsubstantiierte Bestreitung einer Einflussmöglichkeit ist nicht ausreichend (vgl 4 Ob 9/10t). Einen Unterlassungsvergleich hat auch sie nicht angeboten. Das auf Unterlassung des Betretens gerichtete Begehren ist daher auch gegen sie berechtigt.
8.6.Dasselbe gilt für das auf Ablagern von Gegenständen gerichtete Begehren. Die Kläger brachten vor, die abgelagerten Steine seien noch am 31.7.2023 auf ihrem Grund gewesen (ON 7, S 5). Auch das haben die Beklagten nie bestritten, weshalb auch dieser Umstand iSd § 267 ZPO der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Damit steht fest, dass die Beklagten den Grund der Kläger für die Ablagerung auch nach dem Betretungsverbot (und damit eigenmächtig, also rechtswidrig) nutzten. Dass eine derartige Inanspruchnahme in Zukunft so gut wie ausgeschlossen ist, kann aus den bereits zu 8.4. dargelegten Gründen nicht gesagt werden. Zur Passivlegitimation der Zweitbeklagten gilt das zu 8.5. Ausgeführte.
8.7. Das Mähen setzt die Betretung fremden Grunds nicht zwingend voraus. Beispielsweise ist auf die Möglichkeit von Mährobotern zu verweisen. Daher ist es auch kein Widerspruch, dass die Beklagten das Betreten und ähnliche Störungshandlungen, nicht aber das Mähen zu unterlassen haben.
9.1.Hinsichtlich des Manipulationen an der Kamera betreffenden Unterlassungsbegehrens steht der unberechtigte Eingriff des Erstbeklagten fest. Er hat sich insofern lediglich auf Selbsthilfe berufen. Nur wenn die Hilfe der Behörde zu spät käme und wenn die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden (dh wenn die durch die Rechtsverletzung bedingte Rechtsgutverletzung zum Werte des durchgesetzten Rechtes in einem angemessenen Verhältnis steht), kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein. (RS0009019 [T2]).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es wäre jedenfalls nicht erforderlich gewesen, die Kamera zu beschädigen.
9.2. Dass und aus welchen Gründen keine Wiederholungsgefahr bestünde, hat der Erstbeklagte nicht dargelegt. Damit ist das zu 3. erhobene Klagebegehren entgegen der Ansicht des Erstgerichts berechtigt.
9.3.Die Berufung enthält keine Ausführungen dazu, weshalb die (selbstständig zu beurteilende, vgl RS0043338) Teilabweisung des zu 4. erhobenen Leistungsbegehren im Umfang von EUR 100,-- bekämpft wird. Eine Rechtsrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0041719; vgl auch RS0043605 [T11, T12]). Die Feststellung zum Zeitwert wurde im Übrigen nicht bekämpft. Insofern bleibt die Berufung daher erfolglos.
9.4. Zusammengefasst ist der Berufung dahin teilweise Folge zu geben, als den zu 2. und 3. erhobenen Begehren zur Gänze und dem zu 5. erhobenen Begehren (nur) hinsichtlich des Begehens und des Ablagerns von Gegenständen sowie ähnlicher Störungshandlungen Folge zu geben ist. Im Übrigen bleibt die Berufung erfolglos.
10.1. Aufgrund der abändernden Entscheidung ist eine neue Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren zu treffen.
Wenn sich das Verhältnis der erfolgreichen und der abgewiesenen Begehren – wie hier – nicht rechnerisch bestimmen lässt, ist die Erfolgsquote nach freiem Ermessen zu schätzen. Im Zweifel ist mit Kostenaufhebung vorzugehen ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.131 ff). Nach Ansicht des Senats ist von einem zumindest größenordnungsmäßig gleichteiligem Obsiegen auszugehen. Eine rein rechnerische Betrachtung führt zum selben Ergebnis. Ausgehend von der Bewertung der Kläger haben sie sich rechnerisch mit ca EUR 11.933,33 (Begehren 2., 3., teilweise 4., 2/3 von Begehren 5), also weniger als 60 % durchgesetzt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass das (erfolglose) gegen Lärmimmissionen gerichtete Begehren den größten Verfahrensaufwand verursachte.
10.2. Mit Kostenaufhebung ist vorzugehen, wenn der Prozesserfolg ungefähr gleich ist. Als Richtwert dient ein Klägererfolg etwas über 40 % bis etwas unter 60 %. Lassen sich die wertmäßigen Bemessungsgrundlagen nicht feststellen, so ist im Zweifel mit Kostenaufhebung vorzugehen ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.130). Die Vertretungskosten heben sich daher gegenseitig auf.
10.3. Die Kläger haben allerdings Anspruch auf Ersatz der von ihnen allein getragenen Barauslagen zur Hälfte ( Obermair aaO Rz 1.184). Sachverständigengebühren sind nicht wie verzeichnet in Höhe von insgesamt EUR 8.500,--, sondern nur in Höhe von EUR 8.417,-- angefallen. Unter Berücksichtigung der Pauschalgebühr haben die Beklagten den Klägern daher EUR 4.663,90 zu ersetzen.
10.4. Auch im Berufungsverfahrens ist aufgrund des annähernd gleichteiligen Erfolgs mit Kostenaufhebung vorzugehen. Da die Kläger in der Berufung keine Kosten verzeichnet haben, kommt ein Barauslagenersatz nicht in Betracht
11.1. Es besteht jedenfalls insofern keine Veranlassung, von der Bewertung der einzelnen Unterlassungsbegehren abzurücken, als von einem höheren Wert der einzelnen Unterlassungsbegehren als EUR 5.000,-- auszugehen wäre. Beim Unterlassungsbegehren betreffend die Kamera (drittes Klagebegehren) vertritt der Senat jedoch schon im Hinblick auf den festgestellten Zeitwert der beschädigten Kamera die Ansicht, dass der Wert dieses Begehrens mit jedenfalls nicht mehr als EUR 4.800,-- anzusetzen ist.
11.2.Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. § 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen. Daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus (RS0122950). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderungen besteht, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei das Kriterium, dass die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RS0037905). Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, es findet also keine Zusammenrechnung statt (RS0037899).
11.3.Die Berechtigung der einzelnen Unterlassungsbegehren hängt von unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen ab. Ein Zusammenhang iSd § 55 JN liegt nicht vor. Das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Kamera ist zwar mit dem Zahlungsbegehren zusammenzurechnen. Der Wert beider übersteigt aber (wie sich aus den Ausführungen zu 11.1. ergibt) nicht EUR 5.000,--. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,-- nicht übersteigt.
12.Die Revision ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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