Landesrecht
Ins Landesrecht fallen Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen, die für ein jeweiliges Bundesland gelten. Dies unterscheidet es vom Bundesrecht, welches Österreichweit gilt.
Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) "Lauteracher Ried"
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Schutzgebiet
§ 1 Schutzgebiet (1) Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot dargestellte Gebiet in den Marktgemeinden Lauterach und Hard ist nach dieser Verordnung als Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) geschützt. (2) Das in der Anlage, einschließlich den E…
§ 2 § 2Schutzzwecke
§ 2 Schutzzwecke (1) Zweck der Errichtung des Landschaftsschutzgebietes ist es, a) die durch langjährige landwirtschaftliche Nutzung und Kultivierung entstandene offene Riedlandschaft im Süden des Lauteracher Riedes sowie die parkartig geprägte Landschaft mit ihrer gewachsenen Geländestruktur im …
§ 3 § 3Schutzmaßnahmen
§ 3 Schutzmaßnahmen (1) Im Landschaftsschutzgebiet und Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf die Schutzzwecke gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danac…
Ruhezone "Vergaldatal" in St. Gallenkirch
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Schutzgebiet
§ 1 Schutzgebiet Das in den Anlagen 1 und 2, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot dargestellte Gebiet in der Gemeinde St. Gallenkirch ist nach dieser Verordnung als Ruhezone geschützt.
§ 2 § 2Schutzzweck
§ 2 Schutzzweck Zweck der Errichtung der Ruhezone ist es, durch eine artgerechte und naturnahe Jagdwirtschaft und eine rücksichtsvolle touristische Nutzung möglichst störungsarme, natürliche Lebensbedingungen für die Tierwelt zu schaffen.
§ 3 § 3Schutzmaßnahmen
§ 3 Schutzmaßnahmen (1) Im Schutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck nach § 2 zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten, a) mit Fahrzeugen gleich welcher Art zu fahren; ausgenommen sind Fahrten in Ausüb…
Regionalprogramm Pongau – Verbindlicherklärung
Verordnung · Salzburg
§ 1 § 1
§ 1 (1) Das vom Regionalverband Pongau gemäß § 10 Abs 2 ROG 2009 ausgearbeitete und am 28. November 2024 beschlossene Regionalprogramm Pongau wird verbindlich erklärt. (2) Das Regionalprogramm Pongau gilt für die Gemeinden Altenmarkt im Pongau, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Bischofshofen, Dorfgaste…
§ 2 § 2
§ 2 (1) Der verbindliche Teil des Regionalprogramms (Pkt C Verordnungsteil) gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. REGIONALE ZIELSETZUNGEN 1.1 Gliederung der regionalen Raum- und Siedlungsstruktur 1.2 Regionale Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung 1.3 Regionale Verkehrs- und Mobilitätsentwic…
§ 3 § 3
§ 3 Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem …
Aufteilung des der Burgenland Tourismus GmbH zustehenden Ortstaxenanteils, Aufhebung
Verordnung · Burgenland
§ 1 Aufhebung
§ 1 Aufhebung Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. November 2022 über die Aufteilung des der Burgenland Tourismus GmbH zustehenden Ortstaxenanteils, LGBl. Nr. 88/2022, wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.
Zuordnung der Gemeinden zum Tourismusverband Südburgenland, Aufhebung
Verordnung · Burgenland
§ 1 Aufhebung
§ 1 Aufhebung Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. März 2021 über die Zuordnung der Gemeinden zum Tourismusverband Südburgenland, LGBl. Nr. 15/2021, wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.
Zuordnung der Gemeinden zum Tourismusverband Mittelburgenland-Rosalia, Aufhebung
Verordnung · Burgenland
§ 1 Aufhebung
§ 1 Aufhebung Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. März 2021 über die Zuordnung der Gemeinden zum Tourismusverband Mittelburgenland-Rosalia, LGBl. Nr. 14/2021, wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.
Zuordnung der Gemeinden zum Tourismusverband Nordburgenland, Aufhebung
Verordnung · Burgenland
§ 1 Aufhebung
§ 1 Aufhebung Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. März 2021 über die Zuordnung der Gemeinden zum Tourismusverband Nordburgenland, LGBl. Nr. 13/2021, wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.
Bgld. BH-Übertragungsverordnung – Arbeits- und Sozialrechtsdelikte
Verordnung · Burgenland
§ 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten
§ 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten Bei folgenden Verwaltungsübertretungen wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf auf die Bezirkshau…
§ 2 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 2 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2026 , anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
Bgld. BH-Übertragungsverordnung - Kraftfahrdelikte
Verordnung · Burgenland
§ 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten
§ 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten Bei folgenden Verwaltungsübertretungen wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten - ausgenommen den Bestimmungen der Bgld. BH-Übertragungsverordnungen - Verkehrsdelikte (LGBl. Nr. 10/2022, LGBl. Nr. 66/2022, LGBl. Nr. 5/2023) sowie der Bgld. B…
§ 2 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 2 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung, LGBl. Nr. 95/2025, tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 95/2025 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
S.WFG 2025 · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Zielsetzung und Förderungsgegenstände
1. Abschnitt Allgemeines Zielsetzung und Förderungsgegenstände § 1 (1) Ziele dieses Gesetzes sind: 1. der Bevölkerung des Landes Salzburg durch finanzielle Hilfen (Förderungen) die Beschaffung und Beibehaltung von qualitativ gutem Wohnraum zu leistbaren Bedingungen in einer gesunden, ökologisch…
§ 2 Grundsätze der Förderung
Grundsätze der Förderung § 2 (1) Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. (2) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, kann eine Reihung der Förderungsansuchen insbesondere unter Rücksichtnahme auf wohnbaupolitische Erfordernisse wie sozial…
§ 3 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 3 (1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe: 1. Wohnung: eine zur ganzjährigen Benutzung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, standardgemäße Einheit von Räumen, die mindestens aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Bad (Duschnische) besteht…
Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland
Bgld. BH-GeO · Verordnung · Burgenland
§ 1 Innere Organisation der Bezirkshauptmannschaft
§ 1 Innere Organisation der Bezirkshauptmannschaft (1) Die Bezirkshauptmannschaft ist grundsätzlich in sechs Referate zu gliedern, wobei der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau die Leitung eines Referates selbst übernehmen kann. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Landeshauptmanne…
§ 1a Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt
§ 1a Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt (1) Als Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt werden jene Bezirkshauptmannschaften bezeichnet, welchen gemäß § 1 Abs. 5 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, sprengelüberg…
§ 2 Grundsätze der Geschäftseinteilung
§ 2 Grundsätze der Geschäftseinteilung (1) Die Aufbauorganisation hat sich an der Aufgabenerledigung zu orientieren, wobei inhaltlich und ablauforganisatorisch verwandte Aufgaben zusammengeführt werden können. (2) Die Bezeichnung der Referate hat wie folgt zu lauten: Referat 1 - Zentrale Dienste…
Burgenländisches Tourismusgesetz 2021
Bgld. TG 2021 · Landesgesetz · Burgenland
§ 1 Ziele
1. Abschnitt Ziele, Begriffsbestimmungen, Träger des Tourismus, Tourismusförderung § 1 Ziele (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Tourismus im Burgenland zu stärken und diesen unter Berücksichtigung der touristischen Eignungen unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen und …
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten: 1. Tourismus Der Aufenthalt von Gästen an einem Ort außerhalb ihres Lebensmittelpunktes auf bestimmte Dauer zum Zweck der Erholung und Gesundheit, Freizeitgestaltung, kulturellen Erfahrung, gesellschaftlichen Begegnung, Volkstu…
§ 3 Träger des Tourismus
§ 3 Träger des Tourismus Zur Pflege und Förderung des Tourismus im Burgenland sind unter Berücksichtigung der tourismuspolitischen Landesstrategie folgende Träger des Tourismus berufen: 1. das Land Burgenland, 2. die Burgenland Tourismus GmbH, 3. die Gemeinden.
Landesbeamten-Krankenfürsorgeordnung
Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
1. Abschnitt Anwendungsbereich, Kostenersatz § 1 Anwendungsbereich (1) Die nach den §§ 1 und 24 BLKUFG 1998 Anspruchsberechtigten haben, soweit das Ausmaß des Kostenersatzes nicht bereits in diesem Gesetz festgelegt oder ein solcher ausgeschlossen ist, für sich und ihre Angehörigen nach Maßgabe …
§ 2 § 2
§ 2 Leistungen (1) Soweit im Abs. 2 oder im § 4 nichts anderes bestimmt ist, müssen Leistungen von einem Arzt oder auf Grund einer ärztlichen Verschreibung von einem nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit Berechtigten vorgenommen oder bezogen…
§ 3 § 3
§ 3 Höhe des Kostenersatzes, Kostennachweis (1) Die Höhe des Kostenersatzes hat die Dringlichkeit der Leistung, die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Vergleichbarkeit mit anderen Leistungen nach dieser Verordnung angemessen zu berücksichtigen. Er beträgt, sofern für die …
Berufsschulsprengelverordnung
Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 Für die öffentlichen Berufsschulen Tirols werden die in der Anlage umschriebenen Schulsprengel festgesetzt.
§ 2 § 2
§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen Berufsschulen Tirols (Berufsschulsprengelverordnung), kundgemacht im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für Tiro…
Anl. 1
Anlage
Landeslehrer-Krankenfürsorgeordnung
Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
1. Abschnitt Anwendungsbereich, Kostenersatz § 1 Anwendungsbereich (1) Die nach den §§ 1 und 24 BLKUFG 1998 Anspruchsberechtigten haben, soweit das Ausmaß des Kostenersatzes nicht bereits in diesem Gesetz festgelegt oder ein solcher ausgeschlossen ist, für sich und ihre Angehörigen nach Maßgabe …
§ 2 § 2
§ 2 Leistungen (1) Soweit im Abs. 2 oder im § 4 nichts anderes bestimmt ist, müssen Leistungen von einem Arzt oder auf Grund einer ärztlichen Verschreibung von einem nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit Berechtigten vorgenommen oder bezogen…
§ 3 § 3
§ 3 Höhe des Kostenersatzes, Kostennachweis (1) Die Höhe des Kostenersatzes hat die Dringlichkeit der Leistung, die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Vergleichbarkeit mit anderen Leistungen nach dieser Verordnung angemessen zu berücksichtigen. Er beträgt, sofern für die …
Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015
Verordnung · Oberösterreich
§ 1 § 1
§ 1 Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt: Krankenanstalten Einbe…
§ 2 § 2
§ 2 Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 99,40 Euro …
§ 3 § 3
§ 3 (1) Die Anstaltsgebühr (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird in öffentlichen Krankenanstalten bei der Durchführung folgender Eingriffe, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, als pauschalierte Anstaltsgebühr festgesetzt. Die Höhe der pauschalierten Anstaltsgebühr ergibt sich durc…
Sondergebührenverordnung
Verordnung · Wien
§ 1
(1) Die zu leistende Anstaltsgebühr in der Sonderklasse wird pro Pflegetag und Patientin oder Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes für Patientinnen und Patienten, die über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, im Zweibettzimmer wie folgt festgesetzt: 1. Universität…
§ 2
(1) Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der unter § 1 erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Patientinnen und P…
§ 3
Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Klinik Floridsdorf), die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patientin oder Patienten ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gem…
Verordnung der Landeregierung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 (1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten: a) eine Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand; b) eine Hebammengebühr f…
§ 2 § 2
§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 92/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 137/2013, außer Kraft.
Pflegekindergeldverordnung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1
§ 1*) Höhe des Pflegekindergeldes, Beginn und Ende der Gewährung (1) Zur Deckung des Aufwands für die gewöhnlichen Bedürfnisse des Lebensunterhalts des Pflegekindes und zur pauschalierten Vergütung sonstiger Tätigkeiten ist ein monatliches Pflegekindergeld unter Zugrundelegung nachstehender Richts…
§ 2
§ 2*) Fälligkeit Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein zu gewähren. Erstmals zu gewährendes Pflegekindergeld ist spätestens in jenem Monat nachzuzahlen, der auf den Beginn des Pflegeverhältnisses folgt. *) Fassung LGBl.Nr. 109/2016
§ 3
§ 3*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung, LGBl.Nr. 83/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 89/2009, Nr. 80/2010, Nr. 70/2011 und Nr. 104/2012, außer Kraft. (3) Die…
Gemeindereisegebührenverordnung
GRGV. · Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Allgemeines, Anspruch
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Allgemeines, Anspruch (1) Der Gemeindebedienstete hat nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes (Reisegebühren), der ihm aus Anlass einer Dienstreise oder einer Dienstzuteilung außerhalb des Dienstortes entsteht. (2…
§ 2 § 2Begriffe
§ 2 Begriffe (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Gemeindebediensteter zur Ausführung einer dienstlichen Tätigkeit aufgrund eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung an einen außerhalb der Dienststell…
§ 3 § 3Reiserechnung
§ 3 Reiserechnung (1) Der Gemeindebedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren mit einer eigenhändig unterschriebenen Reiserechnung möglichst bis zum Ende des Kalendermonates, welcher der Beendigung der Dienstreise oder der Dienstzuteilung folgt, schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch kann …
Landesreisegebührenverordnung
LRGV. · Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Allgemeines, Anspruch
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Allgemeines, Anspruch (1) Der Landesbedienstete hat nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes (Reisegebühren), der ihm aus Anlass einer Dienstreise, einer Dienstzuteilung oder Versetzung entsteht. (2) Kein Anspruch …
§ 2 § 2Begriffe
§ 2 Begriffe (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Landesbediensteter zur Ausführung einer dienstlichen Tätigkeit auf Grund eines ihm erteilten Dienstreiseauftrages an einen außerhalb der Dienststelle gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle z…
§ 4 § 4Reiserechnung
§ 4 Reiserechnung (1) Der Landesbedienstete hat den Anspruch auf Reisegebühren mit einer eigenhändig unterschriebenen Reiserechnung möglichst bis zum Ende des Kalendermonats, welcher der Beendigung der Dienstreise, der Dienstzuteilung oder Versetzung folgt, schriftlich geltend zu machen. Der Anspr…
Oö. Sozialhilfegesetz 1998
Oö. SHG 1998 · Landesgesetz · Oberösterreich
§ 1 § 1Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe (1) Aufgabe sozialer Hilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. (2) Durch soziale Hilfe sollen 1. soziale Notlagen vermieden werde…
§ 2 § 2Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe
§ 2 Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe (1) Bei der Leistung sozialer Hilfe ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körp…
§ 3 § 3Einsetzen und Dauer sozialer Hilfe
§ 3 Einsetzen und Dauer sozialer Hilfe (1) Soziale Hilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Die Leistung sozialer Hilfe setzt einen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen. (2) Soziale Hilfe ist auch nach der Überwindu…
Kurordnung für den Kurort Bad Tatzmannsdorf
Verordnung · Burgenland
§ 1 Kurort
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Kurort (1) Bad Tatzmannsdorf ist ein Kurort im Sinne des 2. Abschnittes des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2023. (2) Sein Name lautet “Bad Tatzmannsdorf”. (…
§ 2
§ 2 (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2023.)
§ 3 Kurfonds
§ 3 Kurfonds (1) Der Kurfonds führt die Bezeichnung “Kurfonds Bad Tatzmannsdorf”. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf. (2) Der Kurfonds Bad Tatzmannsdorf besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist im Sinne des § 17 Abs. 1 Bgld. HeiKuG berechtigt, Vermögen aller Art zu besitzen, …
Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn
Verordnung · Burgenland
§ 1 Kurort
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Kurort (1) Bad Sauerbrunn ist ein Kurort im Sinne des 2. Abschnittes des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2023. (2) Sein Name lautet “Bad Sauerbrunn”. (3) Wei…
§ 2 Kurbezirk
§ 2 Kurbezirk (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 12/2024)
§ 3 Kurfonds
§ 3 Kurfonds (1) Der Kurfonds führt die Bezeichnung “Kurfonds Bad Sauerbrunn”. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Bad Sauerbrunn. (2) Der Kurfonds Bad Sauerbrunn besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist im Sinne des § 17 Abs. 1 Bgld. HeiKuG berechtigt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerb…
Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963
Landesgesetz · Burgenland
§ 1 Begriffsbestimmungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes - im folgenden kurz Heilvorkommen genannt - sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusa…
§ 2 Anerkennung als Heilvorkommen
§ 2 Anerkennung als Heilvorkommen (1) Heilvorkommen, ausgenommen Heilfaktoren (§ 1 Abs. 2 lit. c), bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. (2) Die Landesregierung hat die Anerkennung eines Heilvorkommens (Abs. 1…
§ 3 Anerkennung als Heilquelle
§ 3 Anerkennung als Heilquelle Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, 1. daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt; 2. daß das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist …
Aufteilung des der Burgenland Tourismus GmbH zustehenden Ortstaxenanteils
Verordnung · Burgenland
§ 1 Aufteilungsschlüssel
§ 1 Aufteilungsschlüssel Von dem gemäß § 21 Abs. 4 Z 1 Burgenländisches Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, der Burgenland Tourismus GmbH zustehenden 80%-Anteil des aus der Ortstaxe vereinnahmten Beitrags fließen dem Land Burgenlan…
§ 2 Anweisung
§ 2 Anweisung Die Burgenland Tourismus GmbH hat jeweils bis zum 10. des nächstfolgenden Monats von dem von ihr aus der Ortstaxe vereinnahmten Beitrag den 25%-Anteil an das Land Burgenland zu überweisen.
§ 3 Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Zuordnung der Gemeinden zum Tourismusverband Südburgenland
Verordnung · Burgenland
§ 1
§ 1 Die Gemeinden Bad Tatzmannsdorf, Badersdorf, Bernstein, Bildein, Bocksdorf, Burgauberg-Neudauberg, Deutsch Kaltenbrunn, Deutsch Schützen-Eisenberg, Eberau, Eltendorf, Gerersdorf-Sulz, Grafenschachen, Großmürbisch, Großpetersdorf, Güssing, Güttenbach, Hackerberg, Hannersdorf, Heiligenbrunn, Heil…
§ 2
§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Zuordnung der Gemeinden zum Tourismusverband Mittelburgenland-Rosalia
Verordnung · Burgenland
§ 1
§ 1 Die Gemeinden Antau, Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Deutschkreutz, Draßburg, Draßmarkt, Forchtenstein, Frankenau-Unterpullendorf, Großhöflein, Großwarasdorf, Hirm, Horitschon, Hornstein, Kaisersdorf, Kobersdorf, Krensdorf, Lackenbach, Lackendorf, Leithaprodersdorf, Lockenhaus, Loipersbach im Burge…
§ 2
§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Zuordnung der Gemeinden zum Tourismusverband Nordburgenland
Verordnung · Burgenland
§ 1
§ 1 Die Gemeinden Andau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Bruckneudorf, Deutsch Jahrndorf, Donnerskirchen, Edelstal, Eisenstadt, Frauenkirchen, Gattendorf, Gols, Halbturn, Illmitz, Jois, Kittsee, Klingenbach, Mönchhof, Mörbisch am See, Neudorf bei Parndorf, Neusiedl am See, Nickelsdorf, Ogg…
§ 2
§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
Oö. SOHAG · Landesgesetz · Oberösterreich
§ 1 § 1Aufgabe und Ziele
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufgabe und Ziele (1) Aufgabe der Sozialhilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. (2) Leistu…
§ 2 § 2Bedarfsbereiche
§ 2 Bedarfsbereiche (1) Sozialhilfe im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden. (2) Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Na…
§ 3 § 3Allgemeine Grundsätze
§ 3 Allgemeine Grundsätze (1) Leistungen der Sozialhilfe dürfen nur nach Maßgabe dieses Landesgesetzes gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe oder eine bestimmte Form der Sozialhilfe besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt. (2) Leistungen der Sozialhilfe sind nu…
Berufsschulsprengelverordnung
Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
§ 1 Für die öffentlichen Berufsschulen Tirols werden die in der Anlage umschriebenen Schulsprengel festgesetzt.
§ 2 § 2
§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen Berufsschulen Tirols (Berufsschulsprengelverordnung), kundgemacht im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für Tirol v…
Anl. 1
Anlage
Verordnung der Landesregierung über die Ruhezone "Vergaldatal" in St. Gallenkirch
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Geschützte Flächen
§ 1 Geschützte Flächen Die in der Anlage ausgewiesenen, gelb umrandeten Grundflächen in der Gemeinde St. Gallenkirch sind nach dieser Verordnung geschützt. *) Fassung LGBl.Nr. 3/2016
§ 2
§ 2 Schutzzweck Zweck der Errichtung der Ruhezone ist es, durch eine artgerechte und naturnahe Jagdwirtschaft und eine rücksichtsvolle touristische Nutzung möglichst störungsarme, natürliche Lebensbedingungen für die Tierwelt zu schaffen.
§ 3
§ 3*) Beschränkungen in der Ruhezone (1) Im Gebiet der Ruhezone sind alle Einwirkungen zu vermeiden, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Deshalb ist es in der Ruhezone verboten, a) mit Fahrzeugen gleich welcher Art zu fahren; ausgenommen sind Fahrten in Ausübung des Grundeigentums und der Wegerhal…
Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried"
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1*)Schutzgebiet
§ 1*) Schutzgebiet (1) Das in den Anlagen 1 bis 14, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot schraffierte Gebiet in den Marktgemeinden Lauterach und Hard ist nach dieser Verordnung als Landschaftsschutzgebiet geschützt. (2) Das in den Anlagen 1 bis 14, einschließlich den Erläuterungen dazu, gel…
§ 2
§ 2*) Schutzzweck Der Schutzzweck der Verordnung besteht darin, a) die durch langjährige landwirtschaftliche Nutzung und Kultivierung entstandene offene Riedlandschaft im Süden des Lauteracher Riedes sowie die parkartig geprägte Landschaft mit ihrer gewachsenen Geländestruktur im mittleren und nö…
§ 3
§ 3*) Schutzmaßnahmen (1) Im Landschaftsschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet insbeso…
Sondergebührenverordnung
Verordnung · Wien
§ 1
(1) Die zu leistende Anstaltsgebühr in der Sonderklasse wird pro Pflegetag und Patientin oder Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes für Patientinnen und Patienten, die über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, im Zweibettzimmer wie folgt festgesetzt: 1. Universität…
§ 2
(1) Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger der unter § 1 erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Patientinnen und P…
§ 3
Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten (ausgenommen Klinik Floridsdorf), die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patientin oder Patienten ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gem…
Kärntner Wohnbauförderungsbeitrags- und Zuschlagsabgabegesetz - K-WZG
K-WZG · Landesgesetz · Kärnten
§ 1
I. Abschnitt Zuschlagsabgabe § 1 Höhe des Zuschlags Zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme v…
§ 2 § 2Teilung des Ertrags, Zweckwidmung
§ 2 Teilung des Ertrags, Zweckwidmung (1) Der Abgabenertrag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt: 1. 70 v. H. Land, 2. 30 v. H. Gemeinden. (2) Der auf das Land entfallene Anteil (Abs. 1 Z 1) ist zur teilweisen Bedeckung der Aufwendungen des Landes für die 1. Suchtbekämpfun…
§ 3 § 3Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags
II. Abschnitt Wohnbauförderungsbeitrag § 3 Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 103…
Kärntner Budgetkonsolidierungsgesetz - K-BKG
K-BKG · Landesgesetz · Kärnten
§ 1 § 1
§ 1 Grundsätze der Haushaltsführung Das Land Kärnten hat bei der Besorgung seiner Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen. Dabei ist auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im La…
§ 2 § 2
§ 2 Gemeinsame Bestimmungen für die Haushaltsjahre ab 2013 (1) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit dem Ziel, bis spätestens Ende des Jahres 2018 einen ausgeglichenen Landeshaushalt zu erreichen, sofern nicht ein abweichendes Vorgehen unter…
Anl. 1 Artikel II
Artikel II (LGBl Nr 4/2015) Art. I Z 4 (§ 2 Abs. 1 K-BKG) tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. Artikel II (LGBl Nr 82/2015) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Artikel VII (LGBl Nr 78/2023) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung f…
Pflanzenschutzgesetz
Landesgesetz · Vorarlberg
§ 1 § 1Zweck und Geltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeines § 1 Zweck und Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schädlingen und die Bekämpfung auftretender Schädlinge, soweit die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Pfl…
§ 2 § 2Begriffe
§ 2 Begriffe (1) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der EU-Pflanzenschädlingsverordnung oder der EU-Kontrollverordnung vorkommen (wie z.B. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, andere Gegenstände, Pflanzenschädling, Unternehmer und Unternehmer…
§ 3 § 3Meldung des Auftretens von Pflanzenschädlingen
2. Abschnitt Schutz der Pflanzen 1. Unterabschnitt Pflanzenschädlinge, die in den Anwendungsbereich der EU-Pflanzenschädlingsverordnung fallen § 3 Meldung des Auftretens von Pflanzenschädlingen (1) Die Meldung des Auftretens oder des Verdachts des Auftretens eines Pflanzenschädlings sowie des …
Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1
§ 1 Den Gemeindebediensteten wird wie folgt eine besondere Zulage zum Gehalt einschließlich der in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegten Zulagen gewährt: a) im Ausmaß von 0,4 % und b) im Ausmaß von 14 Euro.
§ 2 § 2
§ 2 Den Gemeindebediensteten wird zu den Zulagen, die nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,81 % gewährt.
§ 3 § 3
§ 3 (1) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 61/2005, Nr. 59/2006, Nr. 78/2007, Nr. 76/2008, Nr. 75/2011, Nr. 77/2013, Nr. 86/2014, Nr. 124/2015, Nr. 104/2016, Nr. 90/2017 und Nr. 79/2018, bleiben unberührt. (2) Die Verordnungen über die…
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Ziel des Gesetzes;Anwendungsbereich
Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich § 1 (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, dass die in den Aufgabenbereich von Landes- oder Gemeindebehörden fallenden Verwaltungsverfahren über Projekte zur Errichtung oder Änderung von Anlagen (Anlagenprojekte) in kürzest möglicher Zeit durchgeführt und abgeschlos…
§ 2 Projekt-Beratung und -Vorprüfung
Projekt-Beratung und -Vorprüfung § 2 (1) Zur Erzielung von vollständigen Einreichungen haben die Landes- und die Gemeindebehörden Interessenten, die die Verfolgung eines Anlagenprojektes glaubhaft machen, darüber zu beraten, welche behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Kenntnisnahmen für …
§ 3 Verfahrensabwicklung
Verfahrensabwicklung § 3 (1) Eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung ist für einen Termin innerhalb von längstens sechs Wochen nach Einbringung oder nach Vornahme der aufgetragenen Verbesserungen anzuberaumen. Diese Frist verlängert sich außer im Fall tatsächlicher Unmöglichkeit zum …