Landesrecht
Ins Landesrecht fallen Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen, die für ein jeweiliges Bundesland gelten. Dies unterscheidet es vom Bundesrecht, welches Österreichweit gilt.
Bgld. BH-Übertragungsverordnung GWTF
Verordnung · Burgenland
§ 1 Übertragung der behördlichen Zuständigkeiten
In folgenden spezifisch genannten Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Güssing und Jennersdorf auf die Bezirkshauptmannschaft Oberwart übertragen: 1. Angelegenheiten der §§ 365m bis 365…
§ 2 Inkrafttretensbestimmung
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
L-BG · Landesgesetz · Salzburg
Art. 1 Artikel I
Die §§ 12 und 12d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, werden dahingehend authentisch ausgelegt, dass Ruhepausen nicht als Dienstzeit gelten.
Art. 2
(1) Art I Z 10 bis 14 sowie Z 21 hinsichtlich § 124 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. (3) Mit dem im Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. das Gesetz vom 2. Juli 1986, LGBl Nr 90, mit dem Bestimmunge…
Art. 2 Artikel II
Art I ist von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.
Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
GWO 1998 · Landesgesetz · Salzburg
§ 1
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1 Dieses Hauptstück gilt für alle Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg.
§ 1a Bezeichnung von Personen und Gemeinden
Soweit in diesem Landesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet we…
§ 2 Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Verhältniswahlrechtes gewählt. (2) Die Bürgermeister werden außer in den Fällen der §§ 3 Abs. 3 lit. b, 37 Abs. 7, 78 Abs…
Salzburger Bezügegesetz 1998
S.BG 1998 · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und des Direktors des Landesrechnungshofes, der Bürgermeister der Gemeinden des Landes und der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg sowie des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer…
§ 2 Zahlungsträger und Behördenzuständigkeit
(1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz bestehen: a) für die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes, gegenüber dem Land; b) für die Mitglieder des Stadtratskollegiums und die anderen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg gegenüber …
§ 3 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz gebühren den Organen für die Ausübung der jeweiligen Funktion keine Leistungen. Insbesondere sind mit den Ansprüchen auch alle ihnen mit der Ausübung der Funktion verbundenen Aufwendungen abgegolten. (2) Auf die Ansprüche nach diesem Gesetz kann nicht ver…
Bauordnung für Wien
BO für Wien · Landesgesetz · Wien
Art. 1
(1) An die Stelle der Landesgesetze vom 17. Jänner 1883, n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 35, vom 26. Dezember 1890, n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 48, vom 17. Juni 1920 n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 547, vom 4. November 1920 n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 808, und vom 9. Dezember 1927, L.G.Bl. für Wien Nr. 1 ex 1928, die, soweit diese…
Art. 2
(1) Die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalregulierungspläne bilden in ihrer Gesamtheit den ersten Flächenwidmungsplan (§ 4 dieser Bauordnung), die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalbaulinienpläne den ersten Bebauungsplan (§ 5 dieser Bauordnung). Für ihre Kundmac…
Art. 3
(1) Die Bestimmungen der §§ 11, 20, 58 und 74 der Bauordnung gelten auch für bereits vor Wirksamkeit dieses Gesetzes ergangene Bescheide, Abteilungs- und Baubewilligungen aber, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften noch nicht erloschen sind, jedoch nach den Bestimmungen dieser Bauordnung…
Europaschutzgebiet Nr. 59 - Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk (AT2254000)
Verordnung · Steiermark
§ 1 Gegenstand
In der Gemeinde Sankt Stefan ob Leoben werden Teile des Sommer- und Wintergrabens zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 59 „Serpentinitgebiete im Sommer- und Wintergraben bei Chromwerk“ bezeichnet.
§ 2 Schutzzweck und Ziele
(1) Die Unterschutzstellung dient der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anlage 1 genannten Schutzgüter nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anhang I und II. (2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt fol…
§ 3 Maßnahmen
Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere: 1. die gezielte Entbuschung auf Teilflächen der Lebensraumtypen Schwermetallrasen ( Violetalia calaminariae )…
Naturschutzabgabe, Höhe für das Jahr 2025
Verordnung · Tirol
§ 1 § 1
Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt: a) für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 28 Cent je Kubikmeter; b) für die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,27 Euro je Meter Trasse; c) für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,13 Euro je Quadratmeter, höchstens jedoc…
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Wiener Bautechnikverordnung 2023
WBTV 2023 · Verordnung · Wien
§ 1
Den im 9. Teil der Bauordnung für Wien festgelegten bautechnischen Vorschriften wird entsprochen, wenn die in den Anlagen enthaltenen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit in ihnen bautechnische Anforderungen geregelt werden, eingehalten werden. Ausgenommen sind die Punkt…
§ 2
Von den in den Anlagen enthaltenen Richtlinien kann abgewichen werden, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
§ 3
(1) Die Anlage 10 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90…
Fördertransparenzgesetz, Tiroler
Landesgesetz · Tirol
§ 1 § 1
(1) Dieser Abschnitt hat zum Ziel, a) den Landtag umfassend und regelmäßig über die aus Landesmitteln gewährten Förderungen zu informieren und dadurch die parlamentarische Kontrolle der Gewährung solcher Förderungen zu stärken, und b) die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln auch für die int…
§ 2 § 2
(1) Landesmittel sind Mittel, die a) vom Land Tirol stammen oder b) vom Land Tirol einer gesetzlich eingerichteten Körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, einem öffentlich-rechtlichen Fonds, einer juristischen Person des privaten Rechts oder einer …
§ 3 § 3
(1) Die Landesregierung hat eine Anwendung bereitzustellen, die eine Abfrage bestimmter Informationen über die ausbezahlten Landesförderungen ermöglicht. Die der Anwendung zugrundeliegenden Daten sind, soweit sich diese beziffern lassen, spätestens bis zum Ende des Folgemonats der Auszahlung zu aktu…
Kundmachung über die Verfassungswidrigkeit einer bereits außer Kraft getretenen Bestimmung des Landesvergabegesetzes
Kundmachung · Salzburg
§ 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2004, G 29/04-5, zugestellt am 6. Dezember 2004, festgestellt, dass die Wortfolge "die Gemeinden" im § 1 Abs 1 Z 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1997 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz – LVergG), LGBl Nr 1/1998, …
Statistikgesetz
Landesgesetz · Vorarlberg
§ 1 § 1Geltungsbereich, Zuständigkeit
(1) Dieses Gesetz regelt die Statistik des Landes (Landesstatistik) und die Statistik der Gemeinden (Gemeindestatistik). (2) Statistik ist die zahlenmäßige Ermittlung von Daten und deren nachfolgende methodische Auswertung. (3) Die Landesstatistik dient den Interessen des Landes; ihr Zweck ist die…
§ 2 § 2*)Grundsätze
Für die Statistik gelten folgende Grundsätze: a) Objektivität und Unparteilichkeit; insbesondere müssen die Wahl der Art der Ermittlung von Daten (§ 3), die Verarbeitung von Daten (§ 6), die Übermittlung von Einzeldaten (§ 7) sowie die Veröffentlichung und Übermittlung von statistischen Auswertunge…
§ 3 § 3Ermittlung von Daten, Allgemeines
(1) Die Ermittlung von Daten erfolgt durch: a) Verwendung eigener Daten; b) Verwendung von Daten anderer Stellen einschließlich der Abfrage aus öffentlichen Registern; dies umfasst insbesondere die Verwendung von Daten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, sonstiger Selbstverwaltungskörper sowie s…
Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
L-VBG · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 und 3 nicht etwas anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen. (2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020). (3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anw…
§ 2 Einschränkung und Erweiterungdes Anwendungsbereiches durch Verordnung
(1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten des Landes von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt werden. (2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten du…
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als: 1. Dienststellen: die in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgesehenen Abteilungen, die Bezirkshauptmannschaften, jede Straßenmeisterei, das Landesverwaltungsgericht, der Landesrechnungshof, die Landtagsdirektion, das Landesabgabenamt, die Ge…
Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz
Verordnung · Burgenland
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und bei denen 1. die finanzielle Beteiligung des Landes Burgenland oder burgenländischer Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschafte…
§ 2 Pflichten der bestellenden Organe
(1) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung und Wiederbestellung von Leitungsorganen haben die bestellenden Organe im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Organverantwortung darauf zu achten, dass die getroffenen Vereinbarungen der wirtschaftlichen Lage und der Ar…
§ 3 Vertragsschablonen
(1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren: 1. Dauer des Anstellungsverhältnisses: Das Anstellungsverhältnis ist zu befristen. Die Frist darf die für die betreffende Leitungsfunktion allenfalls gesetzlich festgelegte…
Aufhebung der Delegierungsverordnung für die Stadtgemeinde Salzburg
Verordnung · Salzburg
§ 1
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. November 1965, LGBl Nr 106, mit der die Besorgung bestimmter Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Salzburg auf die Bundespolizeidirektion Salzburg übertragen wird, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 6/1970 und 85/1…
Fischereigesetz 2002
Landesgesetz · Salzburg
§ 1
1. Abschnitt Allgemeines Ziele des Gesetzes § 1 Ziele dieses Gesetzes sind: 1. die Erhaltung, Schaffung und Wiederherstellung der gewässertypspezifischen, autochthonen Artenvielfalt des heimischen Wassertierbestandes; 2. die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundl…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als: 1. Angelteich: ein Fischteich, in dem fangfähige Fische gehalten werden, die ausschließlich der entgeltlichen Entnahme durch Angelfischer dienen, wobei sich die Höhe des Entgelts nach dem Gewicht und/oder der Menge der entnommenen Fische richtet; 2. Aquakultur: d…
§ 3 Fischereirecht
(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Fischwasser, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen, sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten. Mit der Befugnis ist die Verpflichtung verbunden,…
Gesetz über Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur
DDSG-Gesetz · Landesgesetz · Salzburg
§ 1
(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024)
§ 2 § 2
(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024)
§ 3 § 3
(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024)
Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
Gem-VBG · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg stehen. (2) Dieses Gesetz findet auch auf Personen Anwendung, die in einem…
§ 2 Einschränkung und Erweiterung desAnwendungsbereichs durch Verordnung
(1) Durch Verordnung der Landesregierung können nicht im § 1 genannte Gruppen von Vertragsbediensteten der Gemeinden von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Gesetzes unterstellt werden. (2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten…
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als: 1. Betriebe: selbstständige Einrichtungen, die a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinner…
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zur Unternehmerprüfung für Schi(Snowboard)schulleiter und Schi(Snowboard)begleiter
Verordnung · Salzburg
§ 1 Allgemeines
(1) Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband (SBSSV) hat bei Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, einen Ausbildungslehrgang durchzuführen, in dem die für eine Tätigkeit als Schi(Snowboard)schulleiter oder Schi(Snowboard)begleiter erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betrieb…
§ 2 Zulassung
(1) Zum Ausbildungslehrgang für Schischulleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung sowie der Schiführerprüfung gemäß § 18a Abs 1 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes nachweisen können und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrich…
§ 3 Lehrstoff
Gegenstände und Dauer des Ausbildungslehrganges werden mit folgenden Mindeststundenzahlen festgelegt: 1. Arbeits- und Sozialrecht 8 Stunden 2. Zivil- und Strafrecht 4 Stunden 3. Steuerrecht 4 Stunden 4. We…
Gerzkopf-Europaschutzgebietsverordnung
Verordnung · Salzburg
§ 1
§ 1 (1) Das in den Gemeinden Annaberg im Lammertal, politischer Bezirk Hallein, St. Martin am Tennengebirge, Eben im Pongau und Filzmoos, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, in der Gipfelregion des Gerzkopfes gelegene Latschen-Moorgebiet wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt. Es füh…
§ 1a
§ 1a Diese Verordnung dient der Erhaltung: 1. der weitgehenden Ursprünglichkeit eines im Land Salzburg sehr seltenen Moortyps mit den verschiedenen Moorgesellschaften einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum; 2. geschützter und gefährdeter Pflanzen- und…
§ 2
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt. (2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich: a) die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung (Beweidung) einschließlich die rechtmäßige Ausübung bestehender Schafweiderechte; b) forstliche Maßnahmen in Form von Einzelstammn…
Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
SKAG · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Begriffsbestimmungen und grundlegende organisatorische Vorgaben
(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind: 1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, 2. zur Vornahme operativer Eingriffe, 3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankhe…
§ 2 Einteilung der Krankenanstalten
(1) Krankenanstalten im Sinn des § 1 Abs 1 sind: 1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung; 2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten a) für die Untersuchung und Behandlung vo…
§ 2a Allgemeine Krankenanstalten
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind in einer der folgenden Versorgungsstufen einzurichten: 1. Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs 4 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurg…
Wiener Sportförderungsbeitragsgesetz 2012
Landesgesetz · Wien
§ 1 Gegenstand der Steuer
(1) Bei den im Gebiet der Stadt Wien gegen Entgelt zugänglichen Sportveranstaltungen wird der Sportförderungsbeitrag eingehoben. (2) Veranstaltungen, die neben sportlichen auch anders geartete Vorführungen umfassen, zählen zu den Sportveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn der sportliche Ch…
§ 2 Steuerbefreiungen
Von der Steuer sind befreit: 1. Sportveranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler und Schülerinnen solcher Anstalten und deren Angehörigen dargeboten werden; 2. Sport…
§ 3 Höhe des Sportförderungsbeitrages
Der Sportförderungsbeitrag beträgt 10 vH des Entgeltes für die Teilnahme an der Sportveranstaltung; er kann bis auf 5 vH ermäßigt werden, wenn einzelne Sportveranstaltungen innerhalb der gleichen Sportart mit besonders hohen Kosten und einem besonderen finanziellen Wagnis verbunden sind.
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
WWFSG 1989 · Landesgesetz · Wien
§ 1
(1) Das Land Wien fördert die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau. (2) Die Förderung kann auch umfassen: a) Geschäftsräume in geförderten Gebäuden, wobei sich bei geförderten Wohnhausanlagen mit mehr als 100 W…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. als Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, den Bauvorschriften entsprechend ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche, ausgenommen bei Wohngemeinschaften in behindertengerecht ausgestatteten Wohnungen, zum Zeitpunkt der F…
§ 3 Normale Ausstattung
(1) Als normale Ausstattung im Sinne des I. Hauptstückes ist eine solche anzusehen, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Bauaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der B…
Zurverfügungstellung von Diensträdern für die Landesbediensteten
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1*)Dienstrad
(1) Auf Antrag kann einem Landesbediensteten ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO 2 -Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern die budgetären Mittel vorhanden sind und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Dienstrad). Die …
§ 2 § 2*)Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.10.2023 in Kraft. (2) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Zurverfügungstellung von Jobrädern für die Landesbediensteten, LGBl.Nr. 62/2025, tritt am 1. November 2025 in Kraft. *) Fassung LGBl.Nr. 62/2025
Zurverfügungstellung von Diensträdern für die Gemeindebediensteten
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1*)Dienstrad
(1) Auf Antrag kann einem Gemeindebediensteten ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO 2 -Emissionswert von 0 Gramm zur dienstlichen und persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern die budgetären Mittel vorhanden sind und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen (Dienstrad). Di…
§ 2 § 2*)Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.10.2023 in Kraft. (2) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Zurverfügungstellung von Jobrädern für die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 47/2024, tritt am 1. August 2024 in Kraft. (3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Zurver…
Burgenländisches Klimaschutzgesetz (Bgld. KliG)
Landesgesetz · Burgenland
§ 1 Ziele des Gesetzes
(1) Das Burgenland strebt an, dass bis zum Jahr 2030 die im Burgenland in einem Kalenderjahr produzierte Menge erneuerbarer Energie die gesamte Menge an Energie in diesem Zeitraum übersteigt, die innerhalb der Landesgrenze verbraucht wird („bilanzielle Klima- und Energieneutralität“). Dieses Ziel wi…
§ 2 Ausbau erneuerbarer Energien
(1) Das Burgenland strebt an, im Jahr 2030 mindestens 9 300 GWh an erneuerbarer Energie zu erzeugen. (2) Dieses Ziel wird im Rahmen der Neuerlassung der Klimastrategie Burgenland (§ 4 Abs. 1) evaluiert und gegebenenfalls angepasst. (3) Das Burgenland strebt an, Haushalte und Unternehmen möglichst …
§ 3 Klimaneutralität
(1) Das Burgenland setzt Maßnahmen, um den Treibhausgasausstoß in den Bereichen Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Industrie, Abfallwirtschaft, Energie, Fluorierte Gase und sektorübergreifende Maßnahmen zu senken und natürliche CO 2 -Senken zu erhalten und zu fördern. Diese Maßnahmen werden in einer …
Auslagenersatzverordnung gemäß § 31 Abs. 2 K-FWG 2021
Verordnung · Kärnten
§ 1 § 1Auslagenersatz
Der Auslagenersatz gemäß § 31 Abs. 2 K-FWG 2021 für die Teilnahme aller Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren an Lehrgängen der Feuerwehr oder an Lehrgängen und Kursen der Landesfeuerwehrschule beträgt 40 Euro pro Tag.
§ 2 § 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
SUG · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Ziel und Aufgabe der Sozialunterstützung
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter weitest möglicher Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben und einer optimalen Funktionsfähi…
§ 2 Grundsätze
(1) Auf Leistungen der Sozialunterstützung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch. (2) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlag…
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe: 1. Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören; 2. Alleinerziehende: Personen, die mit zumindest einer anderen Person in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber der sie zur Obsorge bzw zur Erziehung berechtigt sind; 3. Haus…
Wiener Bauproduktegesetz 2013
WBPG 2013 · Landesgesetz · Wien
Art. 1 § 1 Geltungsbereich
(1) Die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Ve…
Art. 1 § 2 Begriffsbestimmung
(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl.…
Art. 1 § 3 Technische Bewertungsstelle
Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Verordnung · Wien
§ 1 Einberufung und Eröffnung der Sitzungen
(1) Sitzungen der Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen und Zentralausschüsse) finden nur dann statt, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden. (2) Eine ordnungsgemäße Einberufung liegt vor, wenn a) die Personalvertretungsausschüsse unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schr…
§ 2
Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.
§ 3
Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend is…
Wiener Feuerwehrgesetz
W-FWG · Landesgesetz · Wien
§ 1 Einteilung und Aufgaben der Feuerwehren.
(1) Die Besorgung des öffentlichen Feuerwehrdienstes obliegt den öffentlichen Feuerwehren, das sind die Feuerwehr der Stadt Wien und die Freiwilligen Feuerwehren. Der Erhöhung des Brandschutzes einzelner Betriebe dienen die Betriebsfeuerwehren; diese sind keine öffentlichen Feuerwehren. (2) Die öff…
§ 2 Leitung der Feuerwehraktionen.
(1) Nimmt die Feuerwehr der Stadt Wien an einer Brandbekämpfung oder einem Einsatz bei anderen öffentlichen Notständen innerhalb von Wien teil, so steht der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte jedenfalls die Leitung der Feuerwehraktion zu. Nimmt eine Freiwillige Feuerwehr an…
§ 3 Verhalten im Einsatz.
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Feuerwehraktion ist unter ihrer bzw. seiner persönlichen Verantwortung verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und vor allem jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Rettung von Menschen nötig sind. Sie bzw. er hat sich auf die Leitung der Feuerwehrak…
Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz
W-MVG · Landesgesetz · Wien
§ 1 Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz regelt die von der Gemeinde Wien für ihre Bediensteten (§ 2) zu leistenden Beiträge an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) im Sinn des § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 (Beitragsrecht), die Ansprüche der Bedi…
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Bedienstete, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen. (1a) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis im Sinn des § 1 Abs. 6 des Beamten-Kranken- und Unfal…
§ 3 Beginn und Höhe der Beitragszahlung
(1) Die Gemeinde Wien hat für den Bediensteten oder die Bedienstete ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des jeweils monatlich gebührenden Entgelts an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bedienstet…
Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler
TAAG 2003 · Landesgesetz · Tirol
§ 1 § 1
(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben. (2) Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.
§ 2 § 2
Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind: a) „Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben; b) „Gäste“ Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols; c) „Unterkunftgeber“ Personen, die anderen Personen Unterkunft gewähre…
§ 3 § 3
(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus a) in Beherbergungsbetrieben und b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der er…
Verordnung der Landesregierung über den "Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau"
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1*)Geschützte Flächen
(1) Die in den Anlagen 1 bis 49 grün ausgewiesenen Grundflächen in der Talsohle des Rheintals und des Walgaus sind nach dieser Verordnung als Streuewiesen zu erhalten oder in Streuewiesen zurückzuführen. (2) Für die Grundflächen im Bereich der in den Anlagen gemäß Abs. 1 ausgewiesenen Trasse der „B…
§ 2 § 2*)Verbote, Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Auf den im § 1 genannten Grundflächen dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten, a) Anlagen, ausgenommen ortsübliche Einzäunungen, zu errichten oder zu ändern…
§ 3 § 3*)Ausnahmebewilligung
(1) Von den Verboten des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und des Naturschutzanwaltes Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interess…
Salzburger Jugendgesetz
Landesgesetz · Salzburg
§ 1 § 1
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf den Schutz seines Lebens, die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit, die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und auf Förderung der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte.…
§ 2 Aufgabe und Grundsätze der Jugendförderung
(1) Zu den sich aus § 1 ergebenden Aufgaben der Jugendförderung nach diesem Gesetz gehört auch, darauf hinzuwirken, dass in einer kinder- und familienfreundlichen Gesellschaft positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien bestehen und Diskriminierungen junger Menschen in jeder Art …
§ 3 Persönlicher Anwendungsbereich
Als junge Menschen (Jugend) im Sinn der Jugendförderungsbestimmungen gelten Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben; bei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, genügt der Aufenthalt im Land.
Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
HKG 1997 · Landesgesetz · Salzburg
Art. 5
Die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt. Sie lauten wie folgt: 1. Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 82/1965: “(2) Die zu Anpassung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Abänderungen der Kurordnungen (§ 2…
§ 1 § 1
(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinn dieses Gesetzes - im folgenden kurz Heilvorkommen genannt - sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben ode…
§ 2 Anerkennung; Allgemeines
(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. (2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und A…
BHVO – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald
Verordnung · Steiermark
§ 1 Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Voitsberg das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschl…
§ 2 Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt mit 15.03.2025 in Kraft und mit 31.10.2025 außer Kraft.
§ 3 Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 a Z 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270.-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
BHLI – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald
Verordnung · Steiermark
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist in den Gemeinden Aich, Gröbming, Haus, Mitterberg-St. Martin, Öblarn, Michaelerberg-Pruggern, Ramsau am Dachstein, Schladming und Sölk das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreit…
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1a Ziff. 17 Forstgesetz 1975 dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.10.2025 außer Kraft.
BHLI – Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald
Verordnung · Steiermark
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist in den Gemeinden Admont, Aigen im Ennstal, Altaussee, Altenmarkt bei St. Gallen, Ardning, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gaishorn am See, Grundlsee, Irdning-Donnersbachtal, Landl, Lassing, Liezen, Rottenmann, St. Gallen, Selzthal, Stainach-Pürgg, Trieben, Wildalpe…
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1a Ziff. 17 Forstgesetz 1975 dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.10.2025 außer Kraft.
Fischereiverordnung
FiVO · Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1*)Fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfanges
(1) Zur Ausübung des Fischfanges fachlich geeignet ist, wer a) die Vorarlberger Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat, oder b) eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz mit Erfolg abgelegte …
§ 2
(1) Personen, die den Fischerausweis besitzen und die Bewirtschafterprüfung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung für die Bewirtschaftung eines Fischereireviers. (2) Prüfungsgegenstände der Bewirtschafterprüfung sind die für die Bewirtschaftung eines Fischereirev…
§ 3
(1) Personen, die den Fischerausweis besitzen und die Fischereiaufseherprüfung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausübung der Fischereiaufsicht. (2) Prüfungsgegenstände der Fischereiaufseherprüfung sind das Fischereirecht und Grundzüge anderer Rechtsvorsc…