Landesrecht
Ins Landesrecht fallen Gesetze, Verordnungen und Kundmachungen, die für ein jeweiliges Bundesland gelten. Dies unterscheidet es vom Bundesrecht, welches Österreichweit gilt.
Landesumlage 2026
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1
§ 1 Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahr 2026 einzuhebenden Landesumlage wird mit 7,66 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.
§ 2 § 2
§ 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß der Landesumlage 2023, LGBl.Nr. 96/2022, außer Kraft.
Salzburger Bezügegesetz 1998
S.BG 1998 · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Anwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1 (1) Dieses Gesetz regelt die Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Mitglieder der Landesregierung und des Direktors des Landesrechnungshofes, der Bürgermeister der Gemeinden des Landes und der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg sowie…
§ 2 Zahlungsträger und Behördenzuständigkeit
Zahlungsträger und Behördenzuständigkeit § 2 (1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz bestehen: a) für die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes, gegenüber dem Land; b) für die Mitglieder des Stadtratskollegiums und die anderen Mitglieder …
§ 3 Gemeinsame Bestimmungen
Gemeinsame Bestimmungen § 3 (1) Außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz gebühren den Organen für die Ausübung der jeweiligen Funktion keine Leistungen. Insbesondere sind mit den Ansprüchen auch alle ihnen mit der Ausübung der Funktion verbundenen Aufwendungen abgegolten. (2) Auf die Ansprüche nac…
Jagdgesetz 1993
JG · Landesgesetz · Salzburg
§ 1 Zielsetzung und allgemeine Verpflichtung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung und allgemeine Verpflichtung § 1 (1) Dieses Gesetz dient der Erhaltung der heimischen Wildarten unter artgerechten Lebensraumbedingungen, der Erhaltung und Verbesserung der Wildlebensräume, der Vermeidung untragbarer Wildschäden an der Vegetation…
§ 2 Inhalt des Jagdrechtes
Inhalt des Jagdrechtes § 2 Das Jagdrecht ist die Grundlage jeder Jagdausübung. Es umfaßt das Recht, das Wild zu hegen, zu jagen und sich dieses und dessen nutzbare Teile anzueignen. Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentum verbunden und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden…
§ 3 Grundsätze für die Ausübung desJagdrechtes
Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechtes § 3 Das Jagdrecht ist unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) so auszuüben, daß a) ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist; b) die natürlichen Lebensgrundlagen …
Salzburger Parteienförderungsgesetz
S.PartfördG · Landesgesetz · Salzburg
Art. 2
Artikel II (zu LGBl Nr 29/1991) (3) Werden durch Landtagsparteien Schulungen für Mitglieder der Gemeindevertretungen (des Gemeinderates der Stadt Salzburg) durchgeführt und von den Gemeinden hiefür Beiträge verlangt, kann die Landesregierung auf Ersuchen der jeweiligen Landtagspartei die Abwicklun…
§ 1 § 1
1. Abschnitt Förderung der Landtagsparteien § 1 Den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) sind für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land und in den Salzburger Gemeinden einschließlich der Sicherstellung des personellen und …
§ 2 Verlangen auf Parteienförderung
Verlangen auf Parteienförderung § 2 (1) Der Antrag auf Parteienförderung ist vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter, bei politischen Parteien, die juristische Personen sind und ihren Sitz im Land Salzburg haben, von ihren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organen zu stellen. (2…
Bauordnung für Wien
BO für Wien · Landesgesetz · Wien
Art. 1
ARTIKEL I (1) An die Stelle der Landesgesetze vom 17. Jänner 1883, n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 35, vom 26. Dezember 1890, n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 48, vom 17. Juni 1920 n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 547, vom 4. November 1920 n.ö.L.G. u. V.Bl. Nr. 808, und vom 9. Dezember 1927, L.G.Bl. für Wien Nr. 1 ex 1928, die, s…
Art. 2
ARTIKEL II (1) Die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalregulierungspläne bilden in ihrer Gesamtheit den ersten Flächenwidmungsplan (§ 4 dieser Bauordnung), die vor Wirksamkeit dieses Gesetzes beschlossenen Generalbaulinienpläne den ersten Bebauungsplan (§ 5 dieser Bauordnung). Für …
Art. 3
ARTIKEL III (1) Die Bestimmungen der §§ 11, 20, 58 und 74 der Bauordnung gelten auch für bereits vor Wirksamkeit dieses Gesetzes ergangene Bescheide, Abteilungs- und Baubewilligungen aber, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften noch nicht erloschen sind, jedoch nach den Bestimmungen dies…
Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1
§ 1 (1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 82 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt 1.273,99 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner um 735,86 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 196,57 Euro…
§ 2 § 2
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 67/2023, außer Kraft.
Landesbeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1
§ 1 (1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 79 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt 1.273,99 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner um 735,86 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 196,57 Euro. …
§ 2 § 2
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 66/2023, außer Kraft.
Geschäftsverteilung der Landesregierung
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Allgemeines
§ 1 Allgemeines Die von der Landesregierung zu besorgenden Geschäfte der Landesverwaltung sowie die dem Landeshauptmann obliegenden Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Vermögensverwaltung des Bundes werden auf die Mitglieder der Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verordnun…
§ 2 § 2*)Landeshauptmann Mag. Markus Wallner
§ 2*) Landeshauptmann Mag. Markus Wallner (1) Landeshauptmann Mag. Markus Wallner ist für folgende Bereiche zuständig: a) Geschäftsbereich der Abteilung PrsR – Regierungsdienste sowie Geschäftsbereiche der Landeskommunikation, der Landesstelle für Statistik und der Verwaltungsinnovation und Organ…
§ 3 § 3*)Landesstatthalter Ing. Christof Bitschi
§ 3*) Landesstatthalter Ing. Christof Bitschi (1) Landesstatthalter Ing. Christof Bitschi ist für folgende Bereiche zuständig: a) Geschäftsbereich der Abteilung Ib – Verkehrsrecht; b) aus dem Geschäftsbereich der Abteilung IIa – Elementarpädagogik, Schule und Gesellschaft: Jugendförderung, -enga…
Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung von Landesbediensteten im „Gehaltssystem neu“
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1Allgemeines
§ 1 Allgemeines (1) Diese Verordnung enthält die näheren Vorschriften über die Anrechnung von Ausbildung und praktischer Erfahrung bei der Einstufung von Landesbediensteten im „Gehaltssystem neu“. (2) Bei der Einstufung von Landesbediensteten ist die individuelle Ausbildung und praktische Erfahru…
§ 2 § 2Anrechnung von Ausbildung
§ 2 Anrechnung von Ausbildung Ausbildungen werden angerechnet, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben der Modellstelle zweckdienlich sind. Dies gilt nicht, sofern für eine Modellstelle gemäß Anlage 1 ein Lehrabschluss Berücksichtigung findet, der nicht zweckdienlich ist.
§ 3 § 3Praktische Erfahrung
§ 3 Praktische Erfahrung (1) Als praktische Erfahrung gelten a) auf Erwerb gerichtete selbständige oder unselbständige Tätigkeiten, b) Tätigkeiten im Rahmen eines Gerichts- und Verwaltungspraktikums sowie c) Tätigkeiten im Rahmen eines Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes sowie des Freiwillig…
Einreihungsplan
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1
§ 1 Die Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen sind in der Anlage dargestellt.
§ 2 § 2
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
Anl. 1
Burgenländische Höchstsatzverordnung
Verordnung · Burgenland
§ 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
§ 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (1) Der monatliche Höchstsatz für Leistungen der Sozialunterstützung beträgt 1. für Alleinstehende und Alleinerziehende: pro Person 1.209,02 Euro 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen: a) pro leistungsbe…
§ 2 Leistungsausmaß
§ 2 Leistungsausmaß Die Geldleistungen nach § 1 Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden.
§ 3 Erhöhung
§ 3 Erhöhung Der Höchstsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024. Dadurch bedingt e…
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Bgld. HK-VO 2019 · Landesgesetz · Burgenland
§ 1 Geltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Heizungs- und Klimaanlagen einschließlich Wärmepumpen, die dem Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2021, unterliegen. (2) Diese Veror…
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage. 2. Bestehe…
§ 3 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Allgemeine Bestimmungen Heizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, dass 1. Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden, 2. die Abgasverluste möglichst gering sind, 3. eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet…
Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009
Bgld. KBBG 2009 · Landesgesetz · Burgenland
§ 1 Präambel und Ziele
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Präambel und Ziele (1) Das Land Burgenland bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die im Burgenland leben. Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsg…
§ 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Landesgesetzes gilt als: 1. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflic…
§ 3 Grundsätze
§ 3 Grundsätze (1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls. (2) In Ki…
1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung
Verordnung · Niederösterreich
§ 1 § 1
§ 1 (entfällt)
§ 2 § 2
§ 2 Musikschule Lilienfeld – Hainfeld – im Gemeindeverband Traisen-Gölsental (1) Die von den Gemeinden Lilienfeld, Hohenberg, Kleinzell, St. Aegyd am Neuwalde und Türnitz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Lilienfeld” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wir…
§ 3 § 3
§ 3 (entfällt)
Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat
Verordnung · Wien
§ 1 Allgemeines
I. ORGANISATION Allgemeines § 1. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und höchstens 22 weiteren Mitgliedern.
§ 2 Vorsitzender
Vorsitzender § 2. Der für Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige amtsführende Stadtrat ist Vorsitzender des Umwelt- und Naturschutzbeirates. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der Vorsitzende des für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses und der Leiter jener M…
§ 3 Mitglieder
Mitglieder § 3. Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat gehören neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern je ein Abgeordneter zum Landtag jener wahlwerbenden Parteien, denen das Recht zukommt, sich in einem Klub zusammenzuschließen, je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wie…
Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
K-LVBG 1994 · Landesgesetz · Kärnten
§ 1 § 1Geltungsbereich
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht in Abs. 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen. (1a) Auf freie Dienstnehmer findet dieses Gesetz – mit Ausn…
§ 2 § 2Stellenplan
§ 2 Stellenplan (1) Der Stellenplan ist jener Teil des Voranschlages, der durch die Festlegung von Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereich) und innerhalb…
§ 3 § 3Dienstliche Ausbildung
§ 3 Dienstliche Ausbildung (1) §§ 23 bis 35c K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, sind sinngemäß auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Teil der dienstlichen Ausbildung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I ist auch der Einführungslehrgang. Im Einführungslehrgang sind neu aufgenommenen Vertragsbedie…
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
K-DRG 1994 · Landesgesetz · Kärnten
§ 1 § 1Anwendungsbereich
I. Teil Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen (Beamten). (2) Die Bestimmungen des V. Teiles sind auf die Pensio…
§ 1a § 1aSprachliche Gleichbehandlung
§ 1a Sprachliche Gleichbehandlung Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2 § 2Stellenplan
§ 2 Stellenplan (1) Die Landesregierung hat in der Regierungsvorlage des Voranschlages einen Stellenplan vorzusehen. Im Stellenplan ist durch die Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr festzulegen. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Be…
Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz
K-LvwGG · Landesgesetz · Kärnten
§ 1 § 1Einrichtung, Sitz
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Einrichtung, Sitz (1) Für das Land Kärnten wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. (2) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufg…
§ 2 § 2Ernennung
§ 2 Ernennung (1) Vor der Ernennung der Landesverwaltungsrichter durch die Landesregierung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses einzuholen. (2) Vor der Ernennung sind die Pla…
§ 3 § 3Unvereinbarkeit
§ 3 Unvereinbarkeit (1) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, der Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages und des Euro…
Steiermärkische Personalausstattungsverordnung 2025 – StPAVO
StPAVO · Verordnung · Steiermark
§ 1 Personalschlüssel
§ 1 Personalschlüssel (1) Pflegewohnheime haben unter Berücksichtigung des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Bewohnerinnen/Bewohner eine personelle Mindestausstattung an Fachpersonal zu gewährleisten (Personalschlüssel). Diese ist wie folgt zu berechnen: Pflegegeldstufe nach den pflegegeldgeset…
§ 2 Fachpersonal
§ 2 Fachpersonal (1) Das Fachpersonal setzt sich wie folgt zusammen: 1. mindestens 20 % Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), 2. mindestens 5 % Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten gemäß GuKG, Diplom-Soz…
§ 3 Personal für Bewohnerinnen/Bewohner mit psychischer Beeinträchtigung
§ 3 Personal für Bewohnerinnen/Bewohner mit psychischer Beeinträchtigung (1) Die Anzahl des Fachpersonals für Bewohnerinnen/Bewohner mit psychischer Beeinträchtigung richtet sich nach der Anzahl dieser Bewohnerinnen/Bewohner sowie deren zuerkannter Pflegegeldstufe. § 1 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe,…
Grundbetrag der Kammerumlagen, Neufestsetzung
Verordnung · Burgenland
§ 1
§ 1 Der Grundbetrag der Kammerumlagen wird mit 37,78 Euro festgesetzt.
§ 2
§ 2 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 98/2022, außer Kraft.
Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung
Verordnung · Salzburg
Art. 1
Artikel I (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs 2 mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich Abs 2 die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Oktober 2014, LGBl Nr 81, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 89/2014, 4/2017, 87/2017, 96/2018, 75/2019, 127/202…
Art. 2
Artikel II (1) Die Anlage und der Anhang in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft. (3) Die Anlage und der Anhang in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/20…
Anl. 0/LAD Referat 0/01 – Büro des Landesamtsdirektors
Anlage Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung Landesamtsdirektion Stabsstelle Interne Revision: Prüfung von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Wirksamkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (einschließlich der von der Bildungsdirektion besorgten Landesverwaltung) und der proz…
Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2025
Verordnung · Oberösterreich
§ 1 § 1Pflegegebühren
§ 1 Pflegegebühren (1) Die Pflegegebühren nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden gemäß § 58 Oö. KAG 1997 - einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für die Sonderklasse - wie folgt festgesetzt: Kepler Universitätsklinikum Salzkammergut Klinikum Pyhrn-Eisenwurzen Klinikum Ki…
§ 2 § 2Kostendeckende Pflegegebühren
§ 2 Kostendeckende Pflegegebühren (1) Die gemäß § 57 Oö. KAG 1997 vom jeweiligen Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten kostendeckend zu ermittelnden Pflegegebühren ergeben ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer folgende Beträge: Kepler Universitätsklinikum Salzkammergut Klinikum Pyhrn-…
§ 3 § 3Valorisierung des Kostenbeitrags
§ 3 Valorisierung des Kostenbeitrags (1) Die Höhe des gemäß § 52 Abs. 2 Oö. KAG 1997 valorisierten Kostenbeitrags beträgt 12,90 Euro pro Pflegetag. (2) Der Kostenbeitrag ist kein Entgelt im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994.
Oö. Ambulanzgebührenverordnung 2025
Verordnung · Oberösterreich
§ 1 § 1
§ 1 (1) Die Ambulanzgebühren errechnen sich als Produkt aus den für die ambulant untersuchte oder behandelte Person auf Basis des bundesweit einheitlichen Bepunktungsmodells für den spitalsambulanten Bereich (veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege un…
§ 2 § 2
§ 2 Der Netto-Punktewert beträgt EUR 1,60; der Brutto-Punktewert beträgt EUR 1,78.
§ 3 § 3
§ 3 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ambulanzgebühren, LGBl. Nr. 106/2023, außer Kraft, sie ist jedoch auf jene Ambulanzleistungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden.
Neufestsetzung der Tourismusabgaben
Verordnung · Burgenland
§ 1
§ 1 Die Höchstbeiträge des Tourismusförderungsbeitrages gemäß § 33 Abs. 1 Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, betragen in der Beitragsgruppe B 602,29 Euro, in der Beitragsgruppe C 240,89 Euro und in der Beitragsgru…
§ 2
§ 2 Der Tourismusförderungsbeitrag für Privatzimmervermieter gemäß § 33 Abs. 3 Bgld. TG 2014 beträgt 1. in der Ortsklasse I 72,33 Euro 2. in der Ortsklasse II 54,17 Euro 3. in der Ortsklasse III 36,08 Euro 4. in der Ortsklasse IV 18,04 Euro
§ 3
§ 3 Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gemäß § 37 Abs. 5 Bgld. TG 2014 beträgt 1. bei einer verbauten Fläche bis zu 30 m 2 60,12 Euro 2. bei einer verbauten Fläche von mehr als 30 m 2 bis 50 m 2 84,28 Euro 3. bei einer verbauten Fläche von mehr als 50 m 2 bis 70 m 2 120,52 Euro 4. bei eine…
Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
Oö. SOHAG · Landesgesetz · Oberösterreich
§ 1 § 1Aufgabe und Ziele
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufgabe und Ziele (1) Aufgabe der Sozialhilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. (2) Leistu…
§ 2 § 2Bedarfsbereiche
§ 2 Bedarfsbereiche (1) Sozialhilfe im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden. (2) Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Na…
§ 3 § 3Allgemeine Grundsätze
§ 3 Allgemeine Grundsätze (1) Leistungen der Sozialhilfe dürfen nur nach Maßgabe dieses Landesgesetzes gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe oder eine bestimmte Form der Sozialhilfe besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt. (2) Leistungen der Sozialhilfe sind nu…
Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG
K-HSchG · Landesgesetz · Kärnten
§ 1 § 1Zweck
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck Dieses Gesetz regelt a) die Einrichtung von Meldekanälen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger d…
§ 2 § 2Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften, soweit diese in den Anwendungsbereich jener Rechtsakte der Europäischen Union fallen, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführt sind und folgende …
§ 3 § 3Begriffsbestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen (1) Verstöße sind Handlungen und Unterlassungen, die a) rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Europäischen Union und den Bereichen des Unionsrechts im Zusammenhang stehen, die in den Geltungsbereich nach § 2 fallen, oder b) dem Ziel oder Zweck der Vorschriften der…
Geschäftsordnung der Landesregierung
GO-LR · Verordnung · Salzburg
§ 1 Landesverwaltung
Landesverwaltung § 1 (1) Die Landesregierung übt als oberstes Organ in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes die Vollziehung aus (Landesverwaltung). (2) Die Angelegenheiten der Landesverwaltung werden entweder von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit durch kolleg…
§ 2 Mittelbare Bundesverwaltungund Auftragsverwaltung des Bundes
Mittelbare Bundesverwaltung und Auftragsverwaltung des Bundes § 2 (1) Soweit im Land nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), üben die Vollziehung des Bundes der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder in seinem bzw ihrem Namen nach Maßgabe der Geschäftsverteilun…
§ 3 Geschäftsverteilung
Geschäftsverteilung § 3 (1) Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder de…
Oö. Sozialhilfegesetz 1998
Oö. SHG 1998 · Landesgesetz · Oberösterreich
§ 1 § 1Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe (1) Aufgabe sozialer Hilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. (2) Durch soziale Hilfe sollen 1. soziale Notlagen vermieden werde…
§ 2 § 2Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe
§ 2 Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe (1) Bei der Leistung sozialer Hilfe ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körp…
§ 3 § 3Einsetzen und Dauer sozialer Hilfe
§ 3 Einsetzen und Dauer sozialer Hilfe (1) Soziale Hilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Die Leistung sozialer Hilfe setzt einen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen. (2) Soziale Hilfe ist auch nach der Überwindu…
Oö. Landes-Bezügegesetz 1998
Oö. LBezG 1998 · Landesgesetz · Oberösterreich
§ 1 § 1Bezüge und Sonderzahlungen
1. ABSCHNITT Aktivbezüge § 1 Bezüge und Sonderzahlungen (1) Den Mitgliedern der Oberösterreichischen Landesregierung und des Oberösterreichischen Landtags und dem Direktor des Landesrechnungshofs (im Folgenden als Organe bezeichnet) gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz. (Anm: LGBl.Nr. 40/199…
§ 2 § 2Höhe der Bezüge
§ 2 Höhe der Bezüge (1) Die Bezüge betragen für 1. den Landeshauptmann 195% 2. einen Landeshauptmann-Stellvertreter 185% 3. einen Landesrat 175% 4. den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140% 5. einen Klubobmann im Landtag (wenn ke…
§ 3 § 3Anfall, Einstellung, Aus- und Fortzahlung
§ 3 Anfall, Einstellung, Aus- und Fortzahlung (1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung oder Bestellung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechn…
Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998
Oö. Gem-BezG 1998 · Landesgesetz · Oberösterreich
§ 1 § 1Bezüge und Sonderzahlungen
1. ABSCHNITT Aktivbezüge und sonstige Ansprüche § 1 Bezüge und Sonderzahlungen (1) Den Bürgermeistern aller Gemeinden Oberösterreichs sowie den Mitgliedern der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Wels und Steyr (im folgenden als Organe bezeichnet) gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz. (2) …
§ 2 § 2Höhe der Bezüge
§ 2 Höhe der Bezüge (1) Die Bezüge betragen für 1. den Bürgermeister von Linz 165% 2. den Bürgermeister von Wels 150% 3. den Bürgermeister von Steyr …
§ 3 § 3Anfall, Einstellung und Auszahlung
§ 3 Anfall, Einstellung und Auszahlung (1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechnen. (2) Scheidet ein O…
Oö. Parteienfinanzierungsgesetz - Oö. PartFinG
Oö. PartFinG · Landesgesetz · Oberösterreich
§ 1 § 1Allgemeines
1. ABSCHNITT Finanzierung der Landtagsparteien § 1 Allgemeines Den im Oberösterreichischen Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung, zur Bedeck…
§ 2 § 2Antrag auf Finanzierung
§ 2 Antrag auf Finanzierung Der Antrag auf Parteienfinanzierung ist bei sonstigem Anspruchsverlust jeweils bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. Er ist bei der Landesregierung einzubringen und muß von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung na…
§ 3 § 3Art der Finanzierung
§ 3 Art der Finanzierung (1) Die Parteienfinanzierung besteht in einem jährlichen Finanzierungsbetrag, der in zwei gleich großen Halbjahresraten jeweils zum Ende des ersten und dritten Quartals fällig wird. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017) (2) Die Halbjahresraten sind jeweils im vorhinein auf das im Antra…
Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz
Landesgesetz · Oberösterreich
§ 1 § 1Landesbeitrag
§ 1 Landesbeitrag (1) Den Klubs der im o.ö. Landtag vertretenen Parteien (§ 3 Abs. 1 der Landtagsgeschäftsordnung) sind auf ihren Antrag finanzielle Beiträge des Landes (Landesbeiträge) zu gewähren. Der für die Klubsekretariate erforderliche Personal- und Sachaufwand wird davon nicht berührt. (Anm…
§ 2 § 2Höhe des Landesbeitrages
§ 2 Höhe des Landesbeitrages (1) Das Land hat für die Finanzierung der Landtagsklubs jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der auf Grundlage des im Jahr 2018 für die Finanzierung der Landtagsklubs zur Verfügung stehenden Betrags von insgesamt 1.210.900 Euro zu berechnen ist. Dieser Gesam…
§ 3 § 3Entscheidung über die Gewährung
§ 3 Entscheidung über die Gewährung (1) Auf Grund des Antrags hat die Landtagsdirektion dem Klub die Höhe des Landesbeitrags mitzuteilen. Sofern der Klub binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung eine Überprüfung beantragt, entscheidet die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident endgü…
Oö. Bodenschutzgesetz 1991
Landesgesetz · Oberösterreich
§ 1 § 1Zielsetzung, Anwendungsbereich
I. ABSCHNITT Allgemeines § 1 Zielsetzung, Anwendungsbereich (1) Dieses Landesgesetz dient - der Erhaltung des Bodens, - dem Schutz der Bodengesundheit vor schädlichen Einflüssen, insbesondere durch Erosion, Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag, sowie - der Verbesserung und Wiederherstellung …
§ 2 § 2Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten: 1. Böden: alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkörper), die tatsächlich oder potentiell Träger natürlichen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, insbesondere: - öffentlic…
§ 3 § 3Eignung
II. ABSCHNITT Klärschlamm und Kompost § 3 Eignung (1) Unbeschadet des § 11 darf auf Böden nur Klärschlamm aus einer Lagerstätte einer in Oberösterreich befindlichen Abwasserreinigungsanlage ausgebracht werden, für den im Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlamms eine von der Behörde ausgestellte gül…
Bgld. Familienförderungsgesetz
Landesgesetz · Burgenland
§ 1 Zielsetzung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung (1) Die Familie ist die Grundlage der menschlichen Gesellschaft. Daher schützt und fördert das Land Burgenland die Familie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. (2) Die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie soll gestärkt und d…
§ 2 Gegenstand
§ 2 Gegenstand Gegenstand dieses Gesetzes ist die Förderung 1. armutsgefährdeter Kinder, 2. unterrichtspflichtiger und betreuungspflichtiger Kinder, 3. Alleinerziehender, 4. von Familien mit Mehrlingsgeburten, 5. der Mobilität von Familien, 6. von Essensbeiträgen, 7. von Sport- und Projekttagen s…
§ 3
§ 3 (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)
Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG
K-OG · Landesgesetz · Kärnten
§ 1 § 1
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung Ziel dieses Gesetzes ist es, das Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen nach einheitlichen objektiven Kriterien zu gestalten.
§ 2 § 2
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht a) für die Aufnahme in den Landesdienst, wenn dienstrechtliche Bestimmungen gesonderte Aufnahmeverfahren enthalten, b) für Landeslehrer und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen an öffentlichen Pflichtschulen.
§ 2a § 2aSprachliche Gleichbehandlung
§ 2a Sprachliche Gleichbehandlung Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
Entgelt für das Pflege- und Betreuungspersonal im Landes- und Gemeindedienst; Erhöhung für das Jahr 2025 und das erste Halbjahr 2026
Verordnung · Salzburg
§ 1 Befristete Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal vom 1. Jänner 2025 bis zum 30. Juni 2026
Befristete Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal vom 1. Jänner 2025 bis zum 30. Juni 2026 § 1 (1) Bedienstete im Sinn dieser Verordnung sind 1. Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen, und 2. Personen, die in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zu einer …
§ 2 In- und Außerkrafttreten
In- und Außerkrafttreten § 2 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit 30. Juni 2026 außer Kraft. (2) Der Titel und die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 128/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales
Verordnung · Vorarlberg
§ 1 § 1
§ 1 In der Talsohle des Rheintales werden a) zur Erhaltung eines funktionsfähigen Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, b) zur Erhaltung von Naherholungsgebieten sowie c) zur Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Landwirtschaft die in der zeichnerischen Darstellung…
§ 2 § 2*)
§ 2*) (1) In den Flächenwidmungsplänen dürfen die Gebiete nach § 1 nur als Freiflächen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes), Verkehrsflächen (§ 17 des Raumplanungsgesetzes) oder Vorbehaltsflächen (§ 18 des Raumplanungsgesetzes) für Gebäude oder Anlagen, deren Errichtung in den Sonderflächen (§ 16 Abs. 3…
§ 3 § 3
§ 3 Die zeichnerische Darstellung nach § 1 liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie bei den Gemeindeämtern Altach, Dornbirn, Feldkirch, Fußach, Gaißau, Götzis, Hard, Höchst, Hohenems, Klaus, Koblach, Lauterach, Lustenau, Mäd…
Ausschreibung der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Radstadt
Verordnung · Salzburg
§ 1
Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Radstadt wird für Sonntag, den 8. März 2026 (Wahltag), ausgeschrieben. Eine allfällige engere Wahl hat am Sonntag, dem 22. März 2026, stattzufinden. Als Stichtag hat der 18. Dezember 2025 zu gelten.