Zugestandene Tatsachen sind - so weit es sich nicht um einen der Ausnahmsfälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen.
…so weit es sich nicht um einen der Ausnahmsfälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist – ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses kann auch noch in dritter Instanz erfolgen (RS0040083). [31] 6.2. Auf Basis der zugestandenen Ausbildung des…
…so weit es sich nicht um einen der Ausnahmefälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist – ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses kann auch noch in dritter Instanz erfolgen (RS0040083). [22] 4.3. Zwar ist die Zahlungsunfähigkeit einer…
…der die dem Kreditrechner zugrunde liegenden günstigsten Konditionen schon in Durchschnittsbetrachtung gewährt werden. 11. Dieser Umstand ist hier ohne Weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Danach liegt hier aber – wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte – jedenfalls kein Beispiel vor, das für die beworbenen Kredite als repräsentativ iSd §…
…besteht (hier: im Sinn der Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 21. 6. 2022), der Entscheidung ohnehin ohne weiteres zugrunde zu legen (vgl RS0040110). Dass die Kunden des einen Glücksspielmarkts notwendiger Weise potentielle Kunden auch des anderen Glücksspielmarkts wären, wird hingegen im Rekurs gar nicht behauptet. Zur Mangelhaftigkeit des…
…grundsätzlich an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich derselben sogar ein Beweisthemenverbot (Fasching, Lehrbuch2 Rz 849; Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 267; RS0040110). Sollte daher das Erstgericht im Rahmen seiner neuen Entscheidung - so wie das Berufungsgericht - zu einer Bejahung des Anspruches dem Grunde nach gelangen, wird es bezüglich…
…behauptete Absicht einer Reparatur in einer Fachwerkstätte hat daher als zugestanden zu gelten (§ 267 ZPO), weshalb Feststellungen dazu gar nicht erforderlich waren (RIS-Justiz RS0040110). 4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht dem Geschädigten grundsätzlich der Ersatz der Reparaturkosten zu, wenn die Reparatur möglich und wirtschaftlich („tunlich…
…Geschäftsführer der Anmelderin gewesen sei. Dieses Vorbringen hat die Antragsgegnerin nicht bestritten. Zugestandene Tatsachen sind nach § 266 ZPO ohne Weiteres der Entscheidung zugrundezulegen (RS0040110). Die NA ging ohnehin in ihrer Entscheidung davon aus, dass MM Geschäftsführer der Anmelderin gewesen ist (vgl Seite 21 der Beschlussausfertigung, letzter Absatz). Ein relevanter…
… 266 Abs 1 ZPO sind zugestandene Tatsachen – auch im Rechtsmittelverfahren (RS0039941 [T6]; RS0040101 [T1]) – ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Neben dem ausdrücklichen Geständnis gemäß § 266 Abs 1 ZPO kommt auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis im Sinn des § 267 Abs…
…grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen; Beweise sind nach § 266 ZPO regelmäßig nur zu strittigen Tatsachen aufzunehmen (RIS Justiz RS0040110 [T1]). Nach der Rechtsprechung bindet aber insbesondere ein Tatsachengeständnis, dessen Unrichtigkeit aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse eindeutig erwiesen ist, das Gericht nicht (RIS Justiz RS0040085), soll…
…dem Vortrag wird das Vorbringen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ausdrücklich oder schlüssig zugestandene Tatsachen bedürfen keines Beweises und schaffen ein Beweisthemenverbot (RIS Justiz RS0039949; RS0040110). Dazu dürfen somit keine Beweise aufgenommen werden. Nach § 178 Abs 1 ZPO trifft die Parteien die Verpflichtung, sich zum Vorbringen des Gegners…
…behaupteten Leistungen ohne Schenkungsabsicht und mit dem auf den Beklagten gerichteten animus obligandi erbrachte. Folgerichtig finden sich im Ersturteil auch keine Feststellungen dazu (RIS-Justiz RS0040110). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verbleibt daher für die Anwendung der Zweifelsregel zum Motiv des betreuenden Elternteils bei seiner Leistung kein Raum. Vielmehr ist die…
…Feststellungen trifft, die mit dem Geständnis unvereinbar sind. In einem solchen Fall sind der Entscheidung die getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen (RIS Justiz RS0039949 [T7]; RS0040110 [T5]; 1 Ob 80/17x). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sich ihre Beweisrüge mit…
…auf den Kreditbetrag zuzüglich Zinsen, Bankspesen, Kreditbearbeitungsgebühr und Fremdwährungsrisikos bezogen. Zentral für die Beurteilung der vorliegenden Rechtssache ist das im Kern insoweit übereinstimmende Parteivorbringen (vgl RS0040110), dass die Klägerin nach der ursprünglichen Vereinbarung zwischen ihr und dem Erstbeklagten keine Zahlungsverpflichtung treffen sollte („Generationenkredit“). Ausgehend davon bleiben aber entscheidungswesentliche Fragen…
…tatsächliche Behauptungen einer Partei, nicht aber auf die rechtliche Qualifikation eines Vertragsverhältnisses beziehen kann (§§ 266, 267 Abs 1 ZPO; RIS Justiz RS0040110 ua). Die Revisionsrekurswerberin übersieht auch, dass für die Berechtigung ihres Klagebegehrens, das sich auf Ansprüche der Klägerin ab Februar 2011 bezieht, nichts Unmittelbares aus…
…Tatsachengeständnis ist in Verfahren, die nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, der Entscheidung - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - ungeprüft zugrunde zu legen (RIS Justiz RS0040110; zuletzt: 3 Ob 30/02m mwN). Das gilt auch für Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen (SSV NF 11/96 mwN; RIS Justiz RS0040112 [T3…
…sich nicht um einen der (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist – ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses kann auch noch in dritter Instanz erfolgen (RS0040083). [17] Es ist daher von einem Dienst des…
…keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) berufen. 3. Beweis ist nur über bestrittene Tatsachen zu erheben (RIS Justiz RS0040110 [T1]; §§ 266, 267 ZPO). Der vollständige Wortlaut des Vergleichs vom 3. 8. 1989 war nie strittig. Es begründet daher keinen…
…dann darf das Berufungsgericht selbst dieses Geständnis verwerten und die zugestandenen Tatsachen der Entscheidung ohne W eiteres, insbesondere ohne Durchführung eines Beweisverfahrens, zugrunde legen (RS0040101; RS0040110; RS0040112 [T1, T3]; vgl auch RS0040095; RS0121557 [T8, T10]). Darin liegt entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ( vgl RS0043057). [16] 2.2…
…5. 9. 2013). 5.4. Gemäß § 266 Abs 1 ZPO sind zugestandene Tatsachen ohne Weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Neben dem ausdrücklichen Geständnis iSd § 266 Abs 1 ZPO gibt es auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis iSd § 267 Abs …
…versandt hat, blieb unbestritten (§§ 266 f ZPO) und ist daher der Entscheidung zugrundezulegen, ohne dass es ausdrücklicher Konstatierungen bedurft hätte ( RS0083785 ; RS0040110 ; vgl RS0039927 ). [44] Dass auf der Tatsachenebene durch Übertreibungen und Überhöhungen der Drohungscharakter auszuschließen wäre, wie das Berufungsgericht meinte, trifft nicht zu: Einerseits werden damit…
…behauptet wird – zugestandene Tatsachen keinen Mangel im Sinn des § 503 Z 2 ZPO begründet (RIS Justiz RS0040119 [T1]; vgl RS0039949 [T7]; RS0040110 [T5]). 2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt der Primärschaden im Fall einer fehlerhaften Anlageberatung bereits darin, dass sich das Vermögen des Anlegers…
…weit es sich nicht um einen der Ausnahmsfälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0040110). 2.3. Ob entsprechend der ergänzenden Argumentation der Beklagten in ihren Rechtsmittelschriften in den Kostenübernahmeerklärungen der von der Beklagten angenommene 30%-ige Abschlag ausgenommen war, kann…
…ist. 3.1. Zugestandene Tatsachen sind nach ständiger Rechtsprechung ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen; Beweise sind nur zu strittigen Tatsachen aufzunehmen (RIS-Justiz RS0040110). Nimmt das Gericht aber trotzdem Beweise auf und trifft es Feststellungen, die mit dem Geständnis unvereinbar sind, so liegt darin nach überwiegender Rechtsprechung kein relevanter…
…den gegebenen besonderen Umständen als vom Kläger schlüssig zugestanden anzusehen (RS0039927 [T13], RS0039941 [T3, T4]). Zugestandene Tatsachen sind ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110), worauf auch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist (2 Ob 47/19d; RS0040101). Dass der Kläger für die Finanzierung der von der Beklagten…
…keine Anhaltspunkte vorlägen, entspricht daher nicht dem Vorbringen der Klägerin und der Außerstreitstellung des Beklagten. Zugestandene Tatsachen können der Entscheidung ohne Weiteres zugrunde gelegt werden (RS0040110). Der Klägerin ist danach die Abfertigung im begehrten Ausmaß von zwölf Monatsentgelten á 1.995 EUR brutto sA zuzusprechen. 2. Im Hinblick auf ihre Schadenersatzansprüche…
…diese Behauptungen iSd § 269 ZPO notorisch sind. 3.1. Zugestandene Tatsachen sind nach § 266 ZPO ohne weiteres der Entscheidung zugrundezulegen (RIS Justiz RS0040110). Neben dem ausdrücklichen Geständnis iSd § 266 Abs 1 ZPO gibt es auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis iSd § 267 Abs …
…Es trifft zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zugestandene Tatsachen grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen sind (RS0039949; RS0040110 [T1]). Nach der Rechtsprechung bindet aber insbesondere ein Tatsachengeständnis, dessen Unrichtigkeit aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse eindeutig erwiesen ist, das Gericht nicht (RS004008 5 ), soll doch…
…worden, genügt es darauf zu verweisen, dass zugestandene Tatsachen (hier iSd § 267 ZPO) ohne weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden können (RIS Justiz RS0040110). 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41…
…weit es sich nicht um einen der Ausnahmefälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist – ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen sind (RS0040110). 3.1.2. Soweit die Antragsgegnerin Feststellungen begehrt um klarzustellen, dass die Nutzungsvereinbarungen die angegriffene Marke und nicht die Marke mit der Anmeldenummer AM 5187/2004 betreffen…
…besteht insoweit aber keine Bindung des Gerichtes an ein Geständnis, weil auf Grund der Gesetzeslage das Gegenteil der zugestandenen Tatsache allgemein bekannt ist (RIS Justiz RS0040110 [T 2]): Es wird nämlich für nach dem 1. 1. 2002 geborenen Kinder nur mehr „Kinderbetreuungsgeld" nicht jedoch „Karenzgeld" ausbezahlt…
…zugrundezulegen (vgl 1 Ob 121/17a; 17 Ob 19/11k; 1 Ob 80/17x; 17 Ob 1/11p; RS0039949 [T7, T8], RS0040110 [T5]). 2.2. Auch dass die Erstrichterin die Klägerin nicht einvernommen hat, begründet keinen relevanten Verfahrensmangel: Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht konkret darlegt, welche für…
…vgl oben 2.2, 2.3.) ohnehin unstrittig, sodass es über diesen sohin ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legenden Umstand gar keiner (zusätzlichen) Tatsachenfeststellung bedarf (vgl RS0040110, RS0040101 [insb T1, T2]) und daher schon aus diesem Grund von vornherein kein sekundärer Feststellungsmangel im Sinne der Unvollständigkeit der Feststellungsgrundlage vorliegen kann. Zum anderen…
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