Bundesrecht
Ins Bundesrecht fallen Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen und Staatsverträge, die allgemein in ganz Österreich gelten. Dies unterscheidet es vom Landesrecht, welches nur für das jeweilige Bundesland gilt.
Bundesverfassungsgesetze
Bundesgesetze
Verordnungen
Internationale Verträge
Kundmachungen
Art. 15a Vereinbarungen
Geschäftsordnungen
Entschließungen des Bundespräsidenten
Bekanntmachungen
Verfügungen
Bundesgesetzblätter
Schulunterrichtsgesetz
SchUG · Bundesgesetz
§ 1 Geltungsbereich
1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderforme…
§ 2 Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule
Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule § 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als …
§ 2a Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen § 2a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
Bundesgesetz
§ 1
Abschnitt I. Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung, Auflassung und der Sprengel der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgeste…
§ 2
Öffentliche Volksschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl innerhalb eines durch die Landesgesetzgebung näher zu bestimmenden Umkreises in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen zumutbaren …
§ 3
Öffentliche Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen zumutba…
Tabakmonopolgesetz 1996
TabMG 1996 · Bundesgesetz
§ 1 Gegenstände des Tabakmonopols
1. Allgemeines Gegenstände des Tabakmonopols § 1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten. (2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Tabakwaren im Sinne des § 2 des T…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind 1. Monopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg); 2. Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eine…
§ 3 Monopolverwaltung
Monopolverwaltung § 3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).
Tabaksteuergesetz 2022
TabStG 2022 · Bundesgesetz
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand, zuständige Behörde
1. Allgemeines Steuergebiet, Steuergegenstand, zuständige Behörde § 1. (1) Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer). (2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen da…
§ 2
Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Zigaretten; 2. Zigarren und Zigarillos; 3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak); 4. Tabak zum Erhitzen.
§ 3
(1) Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos: 1. Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben; 2. Tabakrollen, die mit gerissene…
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
Vertrag
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne der Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Übereinkommen nach dem ursprünglichen oder dem geänderten Übereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder …
§ 2 Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen
§ 2 Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen 1. Nach den Artikeln 6 und 22 des geänderten beziehungsweise des ursprünglichen Übereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird jede zuständige Behörde di…
§ 3 Zeitplan und Form des Informationsaustauschs
§ 3 Zeitplan und Form des Informationsaustauschs 1. Im Hinblick auf § 2 Absatz 3 und vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen Notifikationen einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab dem in der Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahr innerhalb von neun Mona…
Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)
Vertrag
Art. 1 Visumbefreiung
Artikel 1 Visumbefreiung (1) Staatsangehörige der Mongolei, die im Besitz eines gültigen biometrischen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Republik Österreich einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzi…
Art. 2 Einreise- und Ausreisebedingungen
Artikel 2 Einreise- und Ausreisebedingungen Inhaber eines gültigen biometrischen diplomatischen Passes der Mongolei und der Republik Österreich können an jedem von den zuständigen Einwanderungsbehörden genehmigten Ort in das Gebiet des anderen Staates einreisen und es verlassen, ohne Einschränkung…
Art. 3 Langzeitaufenthalt, Beschäftigung
Artikel 3 Langzeitaufenthalt, Beschäftigung Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens gelten nicht für Personen, die planen, sich länger als die in Artikel 1 genannte Zeit im Gebiet des anderen Staates aufzuhalten oder dort eine Beschäftigung aufzunehmen.
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vertrag
Art. 1 Artikel 1
Teil I Artikel 1 (1) Niemand darf dem Verschwindenlassen unterworfen werden. (2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für das Verschwindenlassen geltend …
Art. 2 Artikel 2
Artikel 2 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Verschwindenlassen“ die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Sta…
Art. 3 Artikel 3
Artikel 3 Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen, um wegen Handlungen im Sinne des Artikels 2, die von Personen oder Personengruppen ohne Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates begangen werden, zu ermitteln und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen.
Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vertrag
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens 1. bedeutet „grenzüberschreitende Gewässer“ oberirdisches Wasser oder Grundwasser, das die Grenzen zwischen zwei oder mehr Staaten kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen befindet; wo grenzüberschreitende Gewässer unmittelb…
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
TEIL I BESTIMMUNGEN FÜR ALLE VERTRAGSPARTEIEN Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung jeder grenzüberschreitenden Beeinträchtigung. (2) Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle geeigneten Maßna…
Art. 3 Verhütung, Bekämpfung und Verringerung
Artikel 3 Verhütung, Bekämpfung und Verringerung (1) Zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen arbeiten die Vertragsparteien einschlägige rechtliche, verwaltungsmäßige, wirtschaftliche, finanzielle und technische Maßnahmen aus, nehmen diese an, setzen sie …
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
AVG · Bundesgesetz
§ 1 Zuständigkeit
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Behörden Zuständigkeit § 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
§ 2
Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
§ 3
Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese 1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes; 2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit bezieh…
Europäisches Auslieferungsübereinkommen
Vertrag
Art. 1
Artikel 1 AUSLIEFERUNGSVERPFLICHTUNG Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder…
Art. 2
Artikel 2 AUSLIEFERUNGSFÄHIGE STRAFBARE HANDLUNGEN (1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens e…
Art. 3
Artikel 3 POLITISCHE STRAFBARE HANDLUNGEN (1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. (2) Das gleiche gilt, wenn de…
Insolvenzordnung
IO · Bundesgesetz
§ 1 Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)
Erster Teil Insolvenzrecht Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren) § 1. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu…
§ 2
Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse § 2. (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. (2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene …
§ 3
Rechtshandlungen des Schuldners § 3. (1) Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Masse durch sie bereich…
Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2026 jedenfalls erfüllen
Verordnung
§ 1
(1) Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2026 die Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit ein…
Anl. 1
Anlage LAND DER AUSGABE BEZEICHNUNG DER MÜNZEN AFGHANISTAN (20 AFGHANI) 10 000 AFGHANI (1/2 AMANI) (1 AMANI) (2 AMANI) (4 GRAMS) (8 GRAMS) 1 TILLA 2 TILLAS ALBANIEN 10 FRANGA 20 FRANGA 50 FRANGA 100 FRANGA 20 LEKE 50 LEKE 100 LEKE 200 LEKE 500 LEKE ALDERNEY QUARTER SOVEREIGN HALF…
Verpackungsabgrenzungsverordnung
Verordnung
§ 1 Ziel
Ziel § 1. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung einer einheitlichen Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Verpflichteten für die Verpackungssammlung und verwertung zu vermeiden.
§ 2 Zuordnung zu Produktgruppen
Zuordnung zu Produktgruppen § 2. (1) Alle Verpackungen gemäß § 3 Z 1 der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, sind einer der Produktgruppen gemäß Anhang zuzuordnen, je nachdem welche Produkte oder Güter verpackt werden. (2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Verpackungen gemäß den §§ 6 und …
§ 3 Anteilsfestlegung
Anteilsfestlegung § 3. (1) Im Anhang werden die Verpackungen einer Produktgruppe entweder den Haushaltsverpackungen oder den gewerblichen Verpackungen zugeordnet (Voreinstellung). Trayfolien werden als gewerbliche Verpackung voreingestellt. Als Trayfolien gelten Kunststofffolien, die dazu konzipier…
Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
DPMG · Bundesgesetz
§ 1 Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung § 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung bezüglich des ver…
§ 2 Anwendung der Meldepflichten
Anwendung der Meldepflichten § 2. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (3. Abschnitt), zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (4. Abschnitt) und zur Sorgfalt (5. Abschnitt) von Plattformbetreibern und den automatischen Austausch der von Plattformbe…
§ 3 Relevante Tätigkeit
2. Abschnitt Begriffsbestimmungen Relevante Tätigkeit § 3. (1) „Relevante Tätigkeit“ ist eine gegen Vergütung ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt: 1. die Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen, einschließlich Wohn- und Gewerbe…
EU-Meldepflichtgesetz
EU-MPfG · Bundesgesetz
§ 1 Umsetzung von Unionsrecht
1. Teil Allgemeine Bestimmungen Umsetzung von Unionsrecht § 1. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, sowie die Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 S. 1 bezüglich des ver…
§ 2 Anwendungsbereich
Anwendungsbereich § 2. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Meldung von Gestaltungen (§ 3 Z 6) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und den automatischen Informationsaustausch der bei der österreichischen zuständigen Behörde (§ 3 Z 12) eingelangten Meldungen mit den zuständigen Behörden al…
§ 3 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 3. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck 1. „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; 2. „grenzüberschreitende Gestaltung“ eine Gestaltung, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder mindestens einen Mitgliedstaat und m…
Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
VPDG · Bundesgesetz
§ 1 Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung
Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung § 1. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet 1. „Multinationale Unternehmensgruppe“ eine Gruppe von Geschäftseinheiten, die zwei oder mehr Geschäftseinheiten umfasst, deren steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten oder Gebieten liegt, und die durch Eigentum oder B…
§ 3 Dokumentationspflicht
Dokumentationspflicht § 3. (1) Für eine multinationale Unternehmensgruppe ist ein länderbezogener Bericht zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens 750 Millionen Euro beträgt. (2) Eine in Österreich ansässige Geschäftse…
Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
GMSG · Bundesgesetz
§ 1 Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) im Rahmen des globalen Standards für de…
§ 1a An- und Abmeldungspflicht
An- und Abmeldungspflicht § 1a. Jedes meldende Finanzinstitut hat sich unaufgefordert beim zuständigen Finanzamt elektronisch anzumelden. Handelt es sich um ein zum 31. Dezember 2025 bereits meldepflichtiges Finanzinstitut, hat die Anmeldung bis zum 31.März 2026 zu erfolgen, in allen anderen Fällen…
§ 2 Anwendung der Meldepflichten
Anwendung der Meldepflichten § 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Identifikation von meldepflichtigen Konten und die Meldung der entsprechenden Finanzinformationen sind ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden.
Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
KontRegG · Bundesgesetz
§ 1 Einrichtung des Kontenregisters
1. Teil Kontenregister Einrichtung des Kontenregisters § 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, d…
§ 2 Inhalt des Kontenregisters
Inhalt des Kontenregisters § 2. (1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen: 1. bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK S…
§ 3 Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute
Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute § 3. (1) Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach § 2 erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes be…
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
KAKuG · Bundesgesetz
§ 1 Begriffsbestimmungen.
ERSTER TEIL. Grundsätzliche Bestimmungen über Krankenanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes). (Anm.: richtig: Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) Hauptstück A. Begriffsbestimmungen. § 1. (1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtung…
§ 2
(1) Krankenanstalten im Sinne des § 1 sind: 1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1); 2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von P…
§ 2a
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als a) Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 5 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistung…
Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Verordnung
§ 1
(1) Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 192/1985 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 292/1985) , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1991, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Hörern hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nac…
§ 2
Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
§ 3
(1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. (2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 3…
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BDG 1979 · Bundesgesetz
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 163 und 164, BGBl. Nr. 333/1979)
Artikel V (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 163 und 164, BGBl. Nr. 333/1979) (1) Art. I ist bei der Berechnung des Emeritierungsbezuges von Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren sowie bei der Berechnung der Ruhegenüsse von Hochschullehrern und der Versorgungsgenüsse nach Hochschullehr…
Art. 7 (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 163 und 164, BGBl. Nr. 333/1979)
Artikel VII (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 163 und 164, BGBl. Nr. 333/1979) (1) Einem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, bei dem bei der Bemessung des Emeritierungsbezuges eine Dienstzulage gemäß § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 zugrundegelegt wurde, gebührt keine Zulage gemäß § 4 …
§ 1
ALLGEMEINER TEIL 1. Abschnitt ANWENDUNGSBEREICH § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet. (2) Auf die im Art. I des Richter- und Staatsanwaltschaftsdien…
Bankwesengesetz
BWG · Bundesgesetz
§ 1 Kredit- und Finanzinstitute
I. Allgemeine Bestimmungen Kredit- und Finanzinstitute § 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewer…
§ 1a Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Geltung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 § 1a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 2. CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 3.…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Geschäftsleiter: a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung des …
Finanzstrafgesetz
FinStrG · Bundesgesetz
Art. 1 § 1 Allgemeine Bestimmungen.
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole ERSTER ABSCHNITT. Finanzstrafrecht. I. Hauptstück. Allgemeiner Teil. Allgemeine Bestimmungen. § 1. (1) Finanzvergehen …
Art. 1 § 2
(1) Abgaben im Sinne dieses Artikels sind: a) die bundesrechtlich geregelten und die durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten öffentlichen Abgaben sowie die bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechts,…
Art. 1 § 3
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind, soweit sich aus ihnen nicht anderes ergibt, unabhängig davon anzuwenden, ob das Finanzvergehen vom Gericht oder von der Finanzstrafbehörde zu ahnden ist. (2) Wo in diesem Bundesgesetz von Gerichten die Rede ist, sind darunter die ordentlichen Gerichte …
EU-Amtshilfegesetz
EU-AHG · Bundesgesetz
§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung un…
§ 2 Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen § 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck 1. „Amtshilferichtlinie“ die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie; 2. „zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, ei…
§ 3 Zuständigkeit
Zuständigkeit § 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ist in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ihm obliegt die allfällige Einsetzung und Bevollmächtigung von Verbindungsstellen…
Umsatzsteuergesetz 1994
UStG 1994 · Bundesgesetz
§ 1 Steuerbare Umsätze
Steuerbare Umsätze § 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzliche…
§ 2 Unternehmer, Unternehmen
Unternehmer, Unternehmen § 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch…
§ 3 Lieferung
Lieferung § 3. (1) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritte…
Bundesabgabenordnung
BAO · Bundesgesetz
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich des Gesetzes § 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvor…
§ 2
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten 1. Beihilfen aller Art und 2. Er…
§ 2a
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahre…
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
AZHG · Bundesgesetz
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
1. TEIL AUSLANDSZULAGEN 1. Abschnitt Anspruch auf Auslandszulage Anspruchsvoraussetzungen § 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer 1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität be…
§ 2 Bestandteile der Auslandszulage
Bestandteile der Auslandszulage § 2. (1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen. (2) Die Auslandszulage besteht 1. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen, 2. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des S…
§ 3 Sockelbetrag
Sockelbetrag § 3. (1) Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe …
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
DVG · Bundesgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
Anwendungsbereich § 1. (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. N…
§ 2 Zu den §§ 2 bis 6 AVG
Zu den §§ 2 bis 6 AVG § 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze. (2) Die obersten Verwaltungsorg…
§ 3 Zu § 8 AVG
Zu § 8 AVG § 3. Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind.
Körperschaftsteuergesetz 1988
KStG 1988 · Bundesgesetz
§ 1 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
1. TEIL PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT 1. ABSCHNITT Arten der Steuerpflicht Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht § 1. (1) Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften. (2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der B…
§ 2 Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts § 2. (1) Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist jede Einrichtung, die – wirtschaftlich selbständig ist und – ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von…
§ 3 Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht § 3. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz 1988 unmittelbar bei einem anderen Steuerpfl…
Datenschutzgesetz
DSG · Bundesgesetz
Art. 1 § 1 Grundrecht auf Datenschutz
Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bes…
Art. 2 § 4 Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung
Artikel 2 1. Hauptstück Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung § 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen…
Art. 2 § 5 Datenschutzbeauftragter
Datenschutzbeauftragter § 5. (1) Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den D…
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)
Vertrag
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 4 ; 1a. bedeuten die Begriffe ‚dieses Protokoll‘, ‚das Protokoll‘ und ‚das vorliegende Protokol…
Art. 2 Ziel
Artikel 2 Ziel (1) Ziel dieses Protokolls ist es, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, die anthropogenen Ursprungs sind und von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Versauerung, Eutrophierung, part…
Art. 3 Grundlegende Verpflichtungen
Artikel 3 Grundlegende Verpflichtungen (1) Jede Vertragspartei, für die in einer Tabelle des Anhangs II eine Verpflichtung zur Emissionsverringerung angegeben ist, verringert entsprechend dieser Verpflichtung und den in jenem Anhang angegebenen Fristen ihre jährlichen Emissionen und hält sie auf d…
Handelsstatistikverordnung 2022
HStatV 2022 · Verordnung
§ 1
Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird für den Eingang mit fünf Millionen Euro pro Jahr und für die Versendung mit 1,2 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.
§ 2
Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter zwölf Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.
§ 3
Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.
IKT-Schulverordnung
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für 1. die Bildungsdirektionen, 2. die Stelle gemäß § 6e Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, 3. Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 mit der…
§ 2 Regelungszweck
Regelungszweck § 2. Diese Verordnung verfolgt die Zwecke 1. der Konkretisierung technischer und organisatorischer Maßnahmen im Sinne der Art.32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der R…
§ 3 Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen § 3. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische…
Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)
Vertrag
Art. 1 Gründung der Organisation
Artikel I Gründung der Organisation A. Die Vertragsparteien dieser Satzung gründen hiermit die Internationale Organisation für erneuerbare Energien (im Folgenden als „Organisation“ bezeichnet) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. B. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der Gleichheit alle…
Art. 2 Ziele
Artikel II Ziele Die Organisation fördert die umfassende und verstärkte Einführung sowie die nachhaltige Nutzung aller Formen von erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung a) der nationalen und internen Prioritäten und der Vorteile, die sich aus einem kombinierten Einsatz von erneuerbaren Ener…
Art. 3 Begriffsbestimmung
Artikel III Begriffsbestimmung In dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck „erneuerbare Energien“ alle Formen von Energie, die in nachhaltiger Weise aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, wie unter anderem 1. Bioenergie; 2. geothermale Energie; 3. Wasserkraft; 4. Meeresenergie, einschließlich unter…
Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zu Doktoratsstudien
Verordnung
§ 1 Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften § 1. Das Recht auf unmittelbare Zulassung zu Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften und der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ohne Vorschreibung von zusätzlichen …
§ 2
Wird nur die Bezeichnung eines in § 1 genannten Fachhochschul-Studienganges geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit dem Studium der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
§ 3 Inkrafttreten
Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
DAC-Verordnung „Weststeiermark“
Verordnung
§ 1
Das Herkunftsgebiet für Weststeiermark DAC entspricht dem Weinbaugebiet Weststeiermark.
§ 2
Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht: 1. Der Wein muss ausschließlich aus handgelesenen Trauben bereitet …
§ 3
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabende…
Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
Verordnung
§ 1 Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen § 1. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (§ 3 Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz–LLVG, BGBl. 244/1969) ist eine einsc…
§ 2 Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen § 2. (1) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen (§ 3 Abs. 3 LLVG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich: 1. bei Verwendungen in fac…
§ 3 Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinstieg) an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinstieg) an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen § 3. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, …
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Vertrag
§ 1 § 1
§ 1 Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches das Übereinkommen in Kraft und wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 od…
§ 2 § 2
§ 2 Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten 1.1. Gemäß den Artikeln 6 und 22 des Übereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem gemeinsamen Meldestandard wird jede zuständige Behörde die gemäß diesen Vorschriften beschafften und in …
§ 3 § 3
§ 3 Zeitplan und Form des Informationsaustauschs 1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach § 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates bestimmt werden. 2. F…
Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien
Verordnung
§ 1 Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und der Philosophie
Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und der Philosophie § 1. Das Recht auf unmittelbare Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften, der Sozial-und Wirtschaftswissenschaften und der Philosophie oh…
§ 2
Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 1 geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
§ 3 Zulassung zu einem Doktoratsstudium der Universitäten mit Erfordernissen zusätzlicher Fächer und einem bis zu zwei Semester verlängertem Doktoratsstudium
Zulassung zu einem Doktoratsstudium der Universitäten mit Erfordernissen zusätzlicher Fächer und einem bis zu zwei Semester verlängertem Doktoratsstudium § 3. (1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verl…