Das (wenngleich vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr (mit eingehender Darstellung der bisherigen Judikatur und der Literatur).
…berechtigten) Unterlassungsanspruch umfassenden, an keine Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, künftig von gleichartigen Handlungen Abstand zu nehmen ( RS0079899 [T2] ; RS0012087 [T9]; 4 Ob 77/23m Rz 50). Trotz eines an sich ausreichenden Vergleichsangebots kann die Wiederholungsgefahr daher (wieder) vermutet werden…
Bereits das Anbot eines unbedingt vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt in der Regel die Wiederholungsgefahr (RS0079899). Weitere Ansprüche des Gestörten (hier: auf Schadenersatz) müssen nicht anerkannt oder gar beglichen werden.…
…hat die in der neueren Rechtsprechung zuletzt an den Wegfall Wiederholungsgefahr gestellten Anforderungen zutreffend dargelegt (siehe nur die zahlreichen Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0080065 und RS0079899) und im Rahmen dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall den Fortbestand der Wiederholungsgefahr vertretbar angenommen. Daraus, dass auf Grund der seit 1. 10. 1999 geltenden Bestimmung…
…des Verletzers: Es ist nicht anzunehmen, dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten (RIS Justiz RS0079899 [T34]). Die Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht aus, wenn die Erklärung unter dem Druck eines…
…in denen der Störer seine rechtsverletzende Handlung nicht bestreitet, keineswegs das einzige Verhalten, aus dem auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0079899 [T44]). 1.3. Ob dem Störer der Beweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr gelungen ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (4 Ob 89/94…
…er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS Justiz RS0012087). Ein Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr (RIS Justiz RS0079899). Abgesehen von einer gravierenden Fehlbeurteilung (RIS Justiz RS0042818 [T3]), begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht (4 …
…dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (4 Ob 24/05s; 4 Ob 154/06k, RIS-Justiz RS0079899). Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt, dass weder die bloße, unter Druck eines drohenden Prozesses abgegebene Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, noch…
…und an keinerlei Bedingungen geknüpft sein darf, um den ernstlichen Willen des Verletzers unter Beweis zu stellen, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS-Justiz RS0079899 [T2, T15]). Umfasst die angebotene Unterlassungsverpflichtung nicht alles, was der Kläger begehren konnte (hier: ein bestimmtes verwechselbar ähnliches Zeichen war vom Angebot ausdrücklich ausgenommen), besteht…
…Gutscheinen aus, die auch gegen Geld eingelöst werden könnten. Damit hat die Beklagte nicht alles angeboten, was der Kläger auch gerichtlich durchsetzen konnte (RIS-Justiz RS0079899 T37). Denn die Möglichkeit zur (Rück )Einlösung eines Gutscheins gegen Geld kann in vertretbarer Weise nur als bloße Einräumung eines Rücktrittsrechts vom bereits geschlossenen Vertrag…
…zu verpflichten und ihm damit all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr beseitigt (RIS Justiz RS0079899). Richtig ist, dass der Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch ein vorbehaltsloses und ausreichendes Vergleichsangebot nicht entgegensteht, dass der Beklagte noch im Prozess den Standpunkt vertritt, zu…
…Wohl beseitigt ein Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zur begehrten Unterlassung zu verpflichten, in der Regel die Vermutung künftiger Verstöße (RIS-Justiz RS0079899). Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte weitere Ansprüche des Klägers auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs nicht anerkennt (RS0102057; 6 Ob 221/00v). Bei…
…einen Unterlassungsanspruch materiell erforderliche (RIS-Justiz RS0037456, RS0037660) Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Wenn schon das Angebot eines vollstreckbaren Vergleichs die Wiederholungsgefahr im Regelfall ausschließt (RIS-Justiz RS0079899), dann um so mehr der tatsächliche Abschluss. Das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr müsste zur Abweisung einer Unterlassungsklage führen. Hätte der Kläger von Anfang…
…verst Senat]). Der Wegfall der Wiederholungsgefahr kann sich zwar auch aus anderen Formen einer Unterwerfungserklärung ergeben (etwa aus dem Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs: RIS Justiz RS0079899; RS0107902; RS0079966); auch ist es möglich, dass auch tatsächliche Umstände diesen Schluss erlauben, jedoch muss die Verwendung der Klauseln für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein…
…Sicherheit gegen Wiederholungen seiner Gesetzesverstöße bietet (RIS-Justiz RS0079894 [T1]). 2. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt wohl im Regelfall die Wiederholungsgefahr (RIS Justiz RS0079899), sofern der Kläger all das erhält, was er durch ein seinem Begehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können (RIS-Justiz RS0079899 [T33]). Wird die Urteilsveröffentlichung begehrt…
…Rechtsprechung im Einklang. Danach beseitigt ein Vergleichsangebot die (Vermutung der) Wiederholungsgefahr nur dann, wenn es all das umfasst, was der Kläger begehren konnte (RIS-Justiz RS0079899). Bewirkt der vom Beklagten geführte Name eine Zuordnungsverwirrung und verletzt er damit die Namensrechte des Klägers, dann kann der Kläger begehren, dem Beklagten die Führung…
…dem Kläger zugleich auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten wird (1 Ob 146/15z im Klauselprozess; RS0079899 [T21]; RS0079180; RS0079921). 11.2. Einen dem Unterlassungsanspruch entgegenstehenden Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer ausreichenden außergerichtlichen Unterlassungserklärung oder das Anbot eines gerichtlichen Teilvergleichs, das…
…Rechtsstandpunkt des Gegners vorbehaltlos anerkennt (RIS-Justiz RS0012087 [T1]) oder einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet (RIS-Justiz RS0012087 [T9], RS0079899). Das Bestreiten der Unterlassungspflicht und das Fehlen einer Gewähr, dass der Beklagte Eingriffe in fremde Rechte in Zukunft unterlässt, werden als Indiz für das Vorhandensein…
…ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (4 Ob 64/97h = ÖBl 1998, 31 Telefax Werbung mwN; RIS Justiz RS0079899). Ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben…
…des Unterlassungsanspruchs sind eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser zuwider gehandelt wird (RS0037660; RS0012064). Das Angebot eines vollstreckbaren Vergleichs beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr (RS0079899; vgl RS0079962; RS0079898). Ob Wiederholungsgefahr im Einzelfall besteht, ist danach zu beurteilen, ob dem Verhalten des Täters nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreits gewichtige…
…Geschäft in anderer Form wieder aufgenommen wird (vgl RS0119806, RS0037664 ). [50] Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs (wenngleich vom Kläger abgelehnt) beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr ( RS0079899 , RS0079966 , RS0079962 , RS0079898 ); diese kann im Einzelfall aber dennoch etwa bei Fehlen eines ernsthaften und unzweifelhaften Sinneswandels des Beklagten bejaht werden (vgl 4 Ob…
…ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keine Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, künftig von gleichartigen Handlungen Abstand zu nehmen (RS0079899; RS0012087 [T9]). Dadurch, dass sich der Beklagte mit vollstreckbarem Vergleich verpflichtete, die „Wartung“ des Wegs künftig – gemeint offenkundig – nur durch Dritte…
…vorbehaltlosen, auch das Veröffentlichungsbegehren erfassenden (RIS-Justiz RS0079921) Unterlassungsvergleichs die Vermutung der Wiederholungsgefahr regelmäßig wegfallen (4 Ob 330/84 = SZ 57/104 - Fertigpackungen; RIS-Justiz RS0079899 T5, T6, T18, T28). Es kommt aber auch hier darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits ausreichende Anhaltspunkte…
…dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten (4 Ob 15/99f; RIS Justiz RS0079899[T34]). Ob Wiederholungsgefahr besteht, ist nach der Sach- und Rechtslage bei Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen (4 Ob 244/01p = ÖBl…
…eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs die Frage des Kostenersatzes vorbehalten, so hätte dies auf den mit dem Vergleichsanbot bewirkten Wegfall der Wiederholungsgefahr in der Regel keinen Einfluss (RS0079899 [T14]). Die Feststellungen zum Vergleichsanbot finden sich in der Wiedergabe des Parteienvorbringens und in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts; die diesbezüglichen Urteilsausführungen wurden im Berufungsverfahren…
…ihn dann die Beweislast (RS0005402). [5] 1.2. Das (wenngleich vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt zumindest im Regelfall die Vermutung der Wiederholungsgefahr (RS0079899; vgl auch RS0079962; RS0079898). Dafür muss der Beklagte aber grundsätzlich auch die Ermächtigung zur Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleichs auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbieten…
…Unterlassungsvergleichs beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr, sofern der Kläger alles das erhält, was er durch ein seinem Begehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können (RIS Justiz RS0079899 [T33]). Ein ernsthafter Sinneswandel des Störers kann etwa dann angenommen werden, wenn sich der Beklagte sofort nach dem Bekanntwerden des Verstoßes von diesem distanziert und…
…Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt (4 Ob 139/16v). 2. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt wohl im Regelfall die Wiederholungsgefahr (RIS-Justiz RS0079899), sofern die klagende Partei all das erhält, was sie durch ein ihrem Begehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können (RIS Justiz RS0079899 [T33]). Wird die Urteilsveröffentlichung…
…Ob 91/92). II. Zu der von den Vorinstanzen verneinten Wiederholungsgefahr: Nur das (wenn auch vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt die Wiederholungsgefahr (RS0079899), die grundsätzlich schon bei einem einmaligen Verstoß vermutet wird (6 Ob 13/01g). Das Vergleichsangebot darf keine Bedingungen enthalten. Der Beklagte darf den Kläger mit…
…RS0077965 [T1], RS0077249). 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung beseitigt ein – wenngleich vom Kläger abgelehnter – angebotener vollstreckbarer Unterlassungsvergleich zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr (RIS Justiz RS0079899). 3.2. Ein Vergleichsangebot durch den Beklagten bildet ein Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr (4 Ob 374/81; 5 Ob 65…
…beseitigt (4 Ob 139/16v). 1.2 Bereits das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt im Regelfall auch im Provisorialverfahren die Wiederholungsgefahr (RIS-Justiz RS0079899), sofern die klagende Partei all das erhält, was sie durch ein ihrem Begehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können (RIS-Justiz RS0079899 [T33]). Nach der Rechtsprechung…
…all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (SZ 67/60 mwN uva; RIS Justiz RS0079899). Begehrt die Klägerin - wie im vorliegenden Fall - auch Urteilsveröffentlichung, so beseitigt das Vergleichsanbot die Wiederholungsgefahr nur dann, wenn der Klägerin auch die Veröffentlichung des Vergleichs…
…mwN). Ein angebotener Unterlassungsvergleich muss dem Kläger einen Titel in jenem Umfang verschaffen können, den er auch mit seiner Klage erreicht hätte (vgl RIS Justiz RS0079899 [T19, T33]). 2.3. Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Beklagten (die dem selben Medienkonzern angehören) das gegenständliche Foto ua in der Printversion einer Tageszeitung…
…nur dann weg, wenn der Kläger im Vergleich alles bekommt, was er im Urteil bekommen könnte; also auch die Kosten (RIS-Justiz RS0079180 [T5] und RS0079899). Der Kläger muss es sich zurechnen lassen, einen Teilvergleich ohne eine für ihn günstige Kostenvereinbarung abgeschlossen zu haben. Der Kostenrekurs war somit im Wesentlichen berechtigt…
…nehmen (RS0037661). Nur auf diesen Nachweis des ausnahmsweisen Wegfalls der Wiederholungsgefahr bezieht sich die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zum Erfordernis, einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich anzubieten (RS0079899; vgl auch RS0079962; RS0079898). Die – von der Klägerin zu beweisende (RS0037661 [T12]) – Erstbegehungsgefahr ist aus dem Unterlassen eines solchen Vergleichsangebots nicht abzuleiten.…
…eine verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, kann demnach nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung zu setzen (RIS-Justiz RS0079899 [T30]). 3.1. Im Zusammenhang mit mehreren auf § 1330 ABGB gestützten Ansprüchen wurde schon ausgesprochen, dass der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs…
…Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die für oder gegen eine solche Sinnesänderung sprechen (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0079899). Daß das Vergleichsanbot der Beklagten, welches eine entsprechende Veröffentlichung nicht enthielt, im Einzelfall zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach Ansicht der Vorinstanz nicht ausreichte, bedeutet einerseits…
…er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (RIS Justiz RS0012087). Ein Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr (RIS Justiz RS0079899). Abgesehen von einer gravierenden Fehlbeurteilung (RIS Justiz RS0042818 [T3]), begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht (RIS Justiz…
…die Wiederholung von Gesetzesverstößen und beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (RIS Justiz RS0111640). Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt - zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr (RIS Justiz RS0079899). Wer aber im Prozess zu erkennen gibt, dass es ihm nicht um die Vermeidung von Rechtsverletzungen zu tun ist, kann sich auf das Fehlen der…
…Klagebegehrens durch den Kläger in keinem Zusammenhang mit der im Abmahnverfahren geforderten Vertragsstrafe steht. Zwar beseitigt ein vollstreckbarer Unterlassungsvergleich im Regelfall die Wiederholungsgefahr (RIS Justiz RS0079899), jedoch hat die Beklagte im Abmahnverfahren dem Verlangen auf Unterfertigung der begehrten strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht vollständig und uneingeschränkt entsprochen. Wegfall der Wiederholungsgefahr wird unter anderem…
…Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte ihre Willensrichtung tatsächlich geändert habe. 2.1. Ein Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr (RIS Justiz RS0079899; vgl auch RS0079966). Wegfall der Wiederholungsgefahr wird angenommen, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den…
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