Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A*wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 5. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger LL.M sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Rautnig über
I. die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Leoben gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 23. Juli 2025, GZ **-20, zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II.die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494 StPO den Beschluss gefasst:
Zu einer Änderung des Beschlusses besteht kein Anlass
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB in Anwendung des § 5 Z 4 JGG und des § 43 Abs 1 StGB nach dem § 107 Abs 2 StGB zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat (gestrafft [zum Referat der entscheidenden Tatsachen siehe OGH 12 Os 99/24m; RIS-Justiz RS0134501]) A* zu nachstehenden Zeiten in ** in der Mittelschule nachgenannte Personen gefährlich mit ihrem und mit dem Tod von Sympathiepersonen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
Unter einem wurde gemäß § 494 Abs 1 StPO iVm § 50 Abs 1 StGB mit Beschluss die Bewährungshilfe angeordnet.
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, die vorgenommene Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 3 bis 11 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung (ON 18.2,22; ON 22) des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe. Sie strebt – allenfalls nach Beweiswiederholung – den Freispruch, in eventu die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, jedenfalls aber die Erteilung des Auftrags nach dem 10. Hauptstück vorzugehen, in eventu eine Reduktion der bedingten Strafe, an. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 18.2,22; ON 22.3) eine höhere bedingte Freiheitsstrafe an.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz vertrat in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 die Ansicht, dass der Berufung des Angeklagten keine Berechtigung zukomme, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft jedoch durch eine maßvolle Erhöhung der Strafe Berechtigung zuerkannt werden könne.
I. Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Zur Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor-, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe aber nachgeht ( Ratzin WK StPO § 476 Rz 9).
Der Erledigung der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) sind zunächst die wesentlichen Grundsätze voranzustellen:
Eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist unter diesem Aspekt nicht vorgesehen, dazu dient die Schuldberufung. Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Es ist weder gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, noch muss es sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen und mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0106295, RS0098377). Es hat die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl RIS-Justiz RS0106642). Dass aus den formell einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, das Erstgericht sich aber (mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung) für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400).
Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen Tatsachen zu unterscheiden; damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auseinandersetzen. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der gebotenen Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, das Erstgericht hätte in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt. Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass die gesetzmäßige Darlegung einer Nichtigkeit nach Z 5 die Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe erfordert (RIS-Justiz RS0119370).
Die unter dem Titel „Nichtigkeit § 281 Abs 1 Z 5 StPO“ pauschal „schwere formelle Feststellungsmängel und/oder Begründungsmängel“ behauptende (ON 24.2, 2) Mängelrüge, versagt schon deshalb, weil sie an mehreren Stellen nicht erkennen lässt, ob sie (inhaltlich) Begründungs- (Z 5) oder Feststellungsmängel (Z 9 lit a) geltend machen will und daher nicht der Strafprozessordnung entspricht (vgl OGH 14 Os 37/16x, 11 Os 116/20y, RIS-Justiz RS0115902). Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind nämlich voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich (hier:) der Berufungswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902). Während tatsächlich getroffene Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (zu diesem Begriff: Ratzin WK StPO § 281 Rz 398f) – nach Maßgabe der in § 281 Abs 1 Z 5 StPO genannten fünf Kategorien von Begründungsfehlern – mit Mängelrüge bekämpft werden können (instruktiv dazu statt vieler: 13 Os 143/15a; jüngst auch 14 Os 21/25g), kann das Fehlen von (durch Verfahrensergebnisse jedoch indizierten) Feststellungen zu bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebrachten Tatbestandsmerkmalen – als Feststellungsmangel (zum Begriff: Ratz, aaO § 281 Rz 600) – mit Rechtsrüge (hier: Z 9 lit a) releviert werden ( [11 Os 26/17h]). Sich solcherart aus der Rechtsmittelausführung ergebende Unklarheiten gehen zu Lasten des Berufungswerbers (; RIS-Justiz [T3]).
Indem die Berufung an mehreren Stellen (ON 24.2,5; ON 24.2,6; ON 24.2,8; ON 24.9,10) den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (pauschal) als „undeutlich, unvollständig und unzureichend begründet und mit erheblichen Widersprüche behaftet“ beurteilt, entspricht sie nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (14 Os 67/14f; 14 Os 21/25g; Hager/Meller/Hetlinger , Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 5 , 60).
Soweit die Rechtsmittelausführungen jedoch einer inhaltlichen Zuordnung der Nichtigkeitsgründe zugänglich sind, ist ihnen wie folgt zu entgegnen:
Die Ausführungen (ON 24.2,5) zu Faktum 1., das Erstgericht habe seine Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit missachtet, stellen sich inhaltlich als „Tatsachen- und Aufklärungsrüge" nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO dar, die schon kraft gesetzlicher Anordnung gegen einzelrichterliche Urteile nicht offen steht (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 5a StPO). Die Unterlassung bestimmter Erhebungen kann nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO ohnedies nie geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0099400). Mit seinem weiteren fehlende Feststellungen relevierenden und darin einen Begründungsmangel erblickenden Vorbringen ist der Angeklagte schlicht darauf zu verweisen, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge von vornherein – siehe oben – nicht in Betracht kommt ( Ratzin WK StPO § 281 Rz 420). Im Übrigen liegt das behauptete Feststellungsdefizit (US 4 [„ gegenüber namentlich nicht bekannten Mitschülern“]) nicht vor und die Berufung erklärt (an mehreren Stellen) nicht methodengerecht, warum es auf den konkreten Wortlaut der Drohungen ankommen sollte (RIS-Justiz RS0092887). Die Imminenz des angedrohten Übels ist wiederum nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0092676) und betrifft daher keine entscheidende Tatsache.
Die zu Fakten 2., 3., 4. und 5. sowie 6. behauptete „Undeutlichkeit“, die nur vorliegt, wenn nicht erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde, liegt – ebenso wie die an mehreren Stellen behauptete fehlende Begründung (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) zur (noch ausreichend erkennbar [ Ratz, aaO § 281 Rz 19]) festgestellten subjektiven Tatseite (dazu US 7 iVm US 9 vorletzter Absatz [siehe auch RIS-Justiz RS0098413]) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft tatsächlich nicht vor (siehe US 2ff iVm US 6 erster Absatz) und lässt die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis außer Acht (RIS-Justiz RS0117995). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum das junge Alter des Angeklagten für das Vorliegen des festgestellten Tatvorsatzes relevant sein soll. Eine auf der Ebene der Schuld (§ 4 Abs 2 JGG) vorliegende mangelnde Reife des Angeklagten wurde nicht behauptet. Die zu Faktum 4. nominell unter § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO (in der Sache jedoch § 281 Abs 1 Z 3 StPO) vorgetragene Kritik (ON 24.2,7), wonach die Feststellungen des Urteilsspruchs (gemeint ist der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO) nicht den als erwiesen angenommenen Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechen, verfängt nicht, weil bereits die Feststellungen über den „Amoklauf“ (US 4) die vorgenommene Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) tragen.
Im Übrigen ergießen sich die weiteren Ausführungen zu den Fakten 1. bis 6. in einer bloßer Beweiswürdigungskritik im Stil einer Schuldberufung (vgl RIS-Justiz RS0106588, RS0099599, RS0098471), ohne damit einen formellen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen prozessordnungsgemäß zur Darstellung zu bringen.
Eine zu Faktum 6. und den „weiteren Feststellungen“ behauptete „Aktenwidrigkeit“ (§ 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten, wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS-Justiz RS0099547), was hier mangels Zitats nicht der Fall ist. Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524). Warum die Androhung von „Rache nehmen“ bzw. eines „Amoklaufs“, noch dazu bei unterschiedlichen Lebenssachverhalten, einander ausschließen sollten (RIS-Justiz RS0099651) und nicht beide auf die Androhung des Todes gerichtet sein können, erklärt die Berufung mit ihren unzulässigen Beweiswerterwägungen (13 Os 30/05v) nicht schlüssig. Abschließend sei hinzugefügt, dass die an mehreren Stellen behauptete „unvollständige Feststellung“ (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) schon nach der Systematik der Nichtigkeitsgründe ausscheidet, bezieht sich dieser Nichtigkeitsgrund doch ausschließlich auf die Begründungsebene (RIS-Justiz RS0118316; Ratz , aaO Rz 393).
Mit seiner weiteren Kritik setzt er sich über die (unbedenklich getroffenen) Konstatierungen, wonach der Angeklagte seinen, teils namentlich bekannten teils namentlich nicht bekannten, Mitschülern (siehe auch zum ausreichend festgestellten Adressat der Drohung Nimmervoll , Das Strafurteil über das Vergehen der gefährlichen Drohung, Rz 2012, 242), mithin den unmittelbaren Erklärungsempfängern, „ernstgemeint scheinend in Aussicht [stellte], er sei willens und in der Lage, ihnen und ihnen nahestehenden Personen - nämlich ihren Mitschülern (Anm. mithin einer Sympathieperson) - in nicht ferner Zukunft tödliche Verletzungen am Körper durch Waffengewalt beizubringen“ (US 5), hinweg. Was an diesen Feststellungen offen oder widersprüchlich bleibt, vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen, zumal klar hervorgeht, dass jeder Einzelne aus der Gruppe der „Mitschüler“ als Adressat der Drohung anzusehen ist (siehe dazu auch Seiler/Seilerin Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch § 107 StGB Rz 8).
Dem in der Berufungsschrift vorgenommenen Verweis der Schuldberufung auf die Nichtigkeitsberufung ist vorauszuschicken, dass sich die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeit stets gegen behauptete Fehler des angefochtenen Urteils (oder Unzulänglichkeiten des dazu führenden Verfahrens) richtet, der Bezugspunkt daher das angefochtene Urteil ist. Anfechtungsgegenstand der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist hingegen der in einer Ermessensentscheidung bestehende Inhalt dieses Ausspruchs, nicht aber ein Fehler des Erstgerichts ( Ratzin WK StPO Vor §§ 280 - 296a Rz 12 f; RIS-Justiz RS0131915, RS0122980). Ungeachtet dessen sind aber auch die in der Nichtigkeitsberufung gemachten Ausführungen im Rahmen der Schuldberufung beachtlich (RIS-Justiz RS0101867).
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes RIS-Justiz RS0132299). Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte nachvollziehbare Beweiswürdigung (US 6ff) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS- Justiz RS0106642) folgend hat das Erstgericht schlüssig und gut nachvollziehbar aufgrund des von den einvernommenen Personen gewonnenen persönlichen Eindrucks (vgl RIS-Justiz RS0098413; RS0106588) und gemessen an den – gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO vorgetragenen – Aktenstücken dargelegt, aus welchen Gründen es die Tatsachenfeststellungen getroffen und die (zusammengefasst) einen angedrohten „Amoklauf“ und die subjektive Tatseite leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 2.1; ON 18.2,2ff) als Schutzbehauptung (US 4) verworfen hat. Auch nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen auf die Angaben der Zeugen E* (ON 6.11, ON 18.2,10), F* (ON 4.8; ON 18.2,11), D* (ON 4.10, ON 18.2,12), G* (ON 4.9; ON 18.2,13), C* (ON 4.6, ON 18.2,15), B* (ON 4.5; ON 18.2,16) und RI H* (ON 18.2,18) zu stützen, die in der Hauptverhandlung im Wesentlichen gleichlautend ihre Aussage vor der Kriminalpolizei wiederholten. Ein Motiv für eine allfällige Falschbelastung ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, sodass bereits das Erstgericht zu Recht keine Fremdbezichtigungstendenzen erkennen konnte. Demgegenüber vermag die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 18.2,2), der (zusammengefasst) die subjektive Tatseite leugnet und die Ankündigung eines Amoklaufs in Abrede stellte, jedoch einräumte gesagt zu haben, er werde Rache nehmen (ON 18.2,3), nicht zu überzeugen. Nicht nur, dass der Angeklagte (glaubwürdig) von einer Vielzahl von Mitschülern und seiner Direktorin belastet wird, die sich – folgt man den Angaben des Angeklagten – allesamt gegen ihn zu einem Komplott verschworen haben hätten müssen, was allerdings (mangels Motivs) nach der allgemeinen Lebenserfahrung äußerst unwahrscheinlich ist, räumt auch der Angeklagte (ON 18.2,12) ein, dass er dies (Anm. gemeint den Amoklauf) vielleicht „aus Spaß“ gesagt habe.
Die Feststellungen zu Ernstlichkeit, Sinn und Bedeutungsgehalt der drohenden Äußerungen des Angeklagten können sowohl auf den Wortlaut, zumal die Androhung eines Amoklaufs in der Regel mit dem Einsatz von Waffen verbunden ist (OLG Graz, 10 Bs 182/25b), als auch auf den Kontext (Kränkung), in dem die Drohungen geäußert wurden, gestützt werden. Dem Beschwerdeargument, wonach „Rache nehmen“ und „Amoklauf“ nicht als Drohung mit dem Tod verstanden werden könne, ist – wie bereits oben ausgeführt – zu entgegnen, dass es nicht auf die konkrete Wortwahl, sondern den Wortsinn ankommt. Auch eine Drohung, die an sich unscheinbar und für dritte Personen bedeutungslos sein kann, d.h. deren vom Drohenden intendierter Bedeutungsgehalt nur „zwischen den Zeilen" für den Bedrohten erkennbar ist (sog. verhüllte Drohung), kann ausreichen (siehe Nimmervoll , Das Strafurteil über das Vergehen der gefährlichen Drohung, RZ 2012, 238 [240 mwN]). Setzt man die geäußerten Drohungen in einen Kontext mit der „Vorgeschichte“ des Angeklagten, der selbst zugesteht, sich von einigen Schülern ungerecht behandelt gefühlt zu haben (ON 18.2,8; siehe auch ON 18.2,13 und ON 18.2,16) und nach dem Gespräch mit der Direktorin traurig gewesen zu sein (ON 18.2,7), fügt die Häufigkeit und die Art und Weise (ON 2.6,4 [„ A* sagte das damals ganz ruhig, also nicht im Spaß.“]) des Ausspruchs hinzu und zieht zusätzlich ins Kalkül, dass die letzte Drohung nach dem allgemein bekannten tödlichen Ereignis am I* am 10. Juni 2025 in ** geäußert und vom Angeklagten mit einem süffisanten Lächeln quittiert wurde (ON 4.7,4), so ist die Deduktion des Bedeutungsgehalts einer Drohung mit dem Tod aus dem Täterverhalten (dazu 14 Os 86/91) nicht zu beanstanden. Wenn die Berufung damit argumentiert, dass die Äußerungen nach der Verantwortung des Angeklagten nur aus Spaß bzw „schwarzem Humor“ (siehe auch ON 18.2,3ff) getätigt wurden, so ist dem zu entgegen, dass Äußerungen aus Spaß die vom Erstgericht zutreffend festgestellte Ernstlichkeit und Absicht des Angeklagten gegenüber dem Opfer nicht ausschließen (OLG Wien, 19 Bs 363/14t). Auch eine „nicht aggressive“, „relativ ruhige“ Äußerung zieht – ebenso wie ein bislang nicht zu Gewalttaten neigendes Verhalten – nicht zwangsläufig Zweifel an der Ernstlichkeit einer gefährlichen Drohung nach sich (OLG Wien, 21 Bs 194/17h). Es handelt sich hierbei schlicht um eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092437), welche das Erstgericht unbedenklich gelöst hat, wobei es ihm – entgegen der Berufung – auch nicht verwehrt war, einen vom Zeugen (ON 18.2,11; ON 18.2,15; ON 18.2,17) geäußerten Schluss für überzeugend zu halten und sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Eigen zu machen (13 Os 137/04).
Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7 und US 9) sind unbedenklich und nicht zu kritisieren, wobei generell aus der allgemeinen Lebenserfahrung und dem objektiven Geschehensablauf ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Angeklagten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882).
Auch die im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge (zum Beweisantragsrecht im Rechtsmittelverfahren vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 6.43 ff) müssen gemäß § 473 Abs 1 erster Satz iVm § 222 Abs 1 StPO die Erfordernisse des § 55 Abs 1 StPO erfüllen, um im Fall ihrer Ablehnung eine aus Art 6 MRK ableitbare Begründungspflicht des Berufungsgerichts im Berufungsurteil auszulösen (vgl RIS-Justiz RS0122373). Ein Antrag ist nur ein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren ( Ratzin WK StPO § 281 Rz 311). Ohne ein solches Begehren entsteht keine Pflicht zur Berücksichtigung durch das (hier) Berufungsgericht (RIS-Justiz RS0118060 [T1]).
Den Beweisanträgen (ON 24.2,15), „alle Schüler und Lehrer der Mittelschule ** im Zeitpunkt 2023, 2024 und 2025 als Beweis dafür zu vernehmen, dass keiner der zu vernehmenden Schüler und Lehrer außer die bereits vernommenen Prozesszeugen, in den Jahren 2023, 2024 und bis Oktober 2025 Kenntnis von einer Drohung des Angeklagten mit einem „Amoklauf“ hatten und sohin nicht Adressaten und auch nicht Sympathiepersonen von und bezüglich Drohungen des Angeklagten sein konnten, da keine Naheverhältnisse vorliegen“ und „auf Einvernahme der Kindesmutter J*, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte keinen Zugang zu Waffen der Kategorie B zu Hause hat und auch diese noch nie gesehen hat“kommt keine Berechtigung zu. Einem Beweisantrag muss neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das von der Antragstellerin behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuldfrage von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (RISJustiz RS0099453, RS0118444, RS0116503). Legt der Antrag – wie hier – nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, zielt er auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0118123, RS0099453 [T1]; Ratz,aaO § 281 Rz 330). Im Übrigen spricht der Antrag mit der Frage, ob die Drohung dem Bedrohten überhaupt zur Kenntnis gelangt ist (RIS-Justiz RS0117264, RS0099497, RS0093138, RS0122138) sowie dem die Realisierbarkeit der Drohung (RIS-Justiz ) betreffenden Umstand, ob der Berufungswerber Zugang zu Waffen der Kategorie B hatte, keine für die Subsumtion entscheidenden Tatsachen an.
Die beantragte Einvernahme aller bereits vor Gericht vernommenen Zeugen „zum oben genannten Beweisthema in der Schuldberufung“ entspricht ebenso nicht den prozessualen Voraussetzungen eines Beweisantrags. Im Übrigen räumt für das Berufungsverfahren Art 6 Abs 1, Abs 3 lit d MRK kein uneingeschränktes Recht ein, die (neuerliche) Vorladung von Zeugen vor Gericht zu erreichen. Nach §§ 473 Abs 2, 489 Abs 1 StPO sind im Berufungsverfahren Zeugen, die bereits in der Hauptverhandlung vor dem Erstgericht vernommen worden sind, nur dann nochmals abzuhören, wenn das Rechtsmittelgericht gegen die Richtigkeit der auf ihre Aussagen gegründeten, im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen Bedenken hegt oder die Vernehmung neuer Zeugen über dieselben Tatsachen notwendig findet (11 Os 139/08p). Im Gegenstand liegt keiner dieser beiden Fälle vor.
Indem der Berufungswerber im Rahmen der Rechtsrüge (§ 489 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) ausführt, die bedrohten Mitschüler hätten die Drohungen nicht ernst genommen, werden die gegenteiligen Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt und zur Ernstlichkeit der Äußerung (US 6) vernachlässigt (RIS-Justiz RS0092448 [T5]) und wird die Berufung diesbezüglich nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (RISJustiz RS0099810). Während die Frage der Eignung einer Drohung begründete Besorgnis einzuflößen Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist, betrifft die Ernstlichkeit einer sich nach ihrem Wortlaut als Drohung manifestierenden Äußerung wie auch deren Sinn und Bedeutungsinhalt ausschließlich den Tatsachenbereich (12 Os 190/08w). Ob der Bedrohte die Drohung tatsächlich ernst genommen und sich gefürchtet hat oder nicht, ist im Übrigen für die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB nicht von Bedeutung. Es kommt vielmehr nur darauf an, wie der Täter seine Drohung verstanden wissen wollte, also insbesondere, ob der Bedrohte die Drohung für ernst gemeint und vom Drohenden realisierbar halten sollte (RIS-Justiz RS0093082 [T9]).
In Betreff des Schuldspruchs bestreitet die Rechtsrüge die Eignung der tatgegenständlichen Äußerungen, begründete Besorgnis zu erwecken, legt aber nicht dar, weshalb eine solche bei den konstatierten verbalen Ankündigungen, welche das Erstgericht als In-Aussicht-Stellen einer tödlichen Verletzungen am Körper durch Waffengewalt erachtete (US 6), bei gebotener Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs (RIS-Justiz RS0092753 [T1]) nicht gegeben sein sollte, zumal der Angeklagte bereits einmal ein Messer in die Schule mitgebracht hatte (US 4) und die vernommenen Zeugen durch die Äußerungen – als Indiz für die Eignung ( Schwaighofer in WK 2StGB § 107 Rz 6) – auch tatsächlich eingeschüchtert wurden (ON 2.2,4; ON 2.3,4; ON 2.4,4; ON 18.2,11, ON 18.2,15f).
Dem – im Rahmen der Schuldberufung geäußerten – Postulat, dass Schüler anderer Klassen oder Schulstufen nicht als Sympathiepersonen gewertet werden können (ON 24.2,15), vermag sich der erkennende Senat – auch vor dem Hintergrund des Amoklaufs im Juni diesen Jahres – ausdrücklich nicht anzuschließen. In diesem Zusammenhang ist der Berufung zwar zu konzedieren, dass die vorgenannten Ereignisse die durch die Drohung ausgelöste Angst sicher verstärkthaben. Rechtlich ist dies aber nicht relevant (siehe oben; im Übrigen RIS-Justiz RS0093082 [T9]). Faktisch setzt ein „Verstärken“ (ON 18.2,18) wiederum methodisch betrachtet voraus, dass ein Grundzustand, nämlich eine bestehende Stärke, Intensität oder Größe, hier ein durch die Drohung ausgelöster Angstzustand, bereits vorhanden ist, die durch den Vorgang erhöht wird. Ohne eine solche Ausgangsbasis ist Verstärkung sprachlich und logisch nicht möglich.
Die im Rahmen der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) getätigten Ausführungen, wonach das Erstgericht nicht „prozessordnungsgemäß festgestellt habe, dass der Angeklagte jemanden mit dem Tode gedroht hätte“ (siehe dazu jedoch US 6 erster Absatz), entfernen sich (erneut) vom festgestellten Sachverhalt (RISJustiz RS0099810). Da die – vom ersten Fall des § 107 Abs 2 StGB losgelöste – Qualifikation des § 107 Abs 2 letzter Fall StGB („qualvoller Zustand“) weder Gegenstand der Anklage noch des Urteils war, entbehren die dazu getätigten Ausführungen einer sachlichen Erwiderung.
Ein Urteil ist nur dann aus § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 10a StPO nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht aber keine Feststellungen getroffen hat. Nicht anders als im Fall von Rechts- und Subsumtionsrügen ist somit Gegenstand der Diversionsrüge der Vergleich der im Urteil getroffenen Konstatierungen mit den Diversionskriterien. Eine Diversionsrüge hat solcherart strikt am Urteilssachverhalt festzuhalten (RIS-Justiz RS0119091 [T1], RS0124801, RS0116823 [T1]; Ratzin WK StPO § 281 Rz 658 f). Soweit das dazu erstattete Vorbringen pauschal das Vorliegen schwerer Schuld verneint, ohne am Urteilssachverhalt Maß zu nehmen, und die Urteilsannahme mangelnder Verantwortungsübernahme (US 11 zweiter Absatz) ignoriert, ist es nicht nach diesen Anfechtungskriterien ausgerichtet. Zufolge der getroffenen Feststellung des Erstgerichts in Ansehung der fehlenden Verantwortungsübernahme ist das Berufungsgericht nicht berufen, amtswegig andere Feststellungen zu treffen (dazu RIS-Justiz RS0119092; Hager/Meller/Hetlinger, aaO 76; OLG Graz, 1 Bs 27/23i). Die wiederholte Todesdrohung über einen Zeitraum von 2 ½ Jahren gegenüber einer Vielzahl von Schülern begründet zudem eine schwere Schuld iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO. Im Übrigen verantwortete sich die Angeklagte teilweise leugnend (ON 18.2,2).
Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG – § 107 Abs 2 StGB mit einem Strafsatz von Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren.
Als erschwerend war zu werten, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen hat und die strafbare Handlung eine längere Zeit wiederholt fortgesetzt hat. Bei Zusammentreffen der in § 33 Abs 1 Z 1 StGB genannten Umstände liegt demnach zwar nur ein einziger Erschwerungsgrund vor, dessen Gewicht jedoch – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot – durch das Zusammentreffen mehrerer Varianten entsprechend erhöht wird (vgl RIS-Justiz RS0091187; RS0096654; 11 Os 120/06s mwN; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 4; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 § 33 Rz 3, 5a).
Als mildernd ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Die Begehung der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahres war ebenfalls mildernd zu werten (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB; RIS-Justiz RS0091277 [T4]; Schroll in WK 2JGG § 5 Rz 14). Soweit er ein längeres Wohlverhalten für sich zu reklamieren trachtet, ist ihm zu erwidern, dass als „längere Zeit“ im Sinne des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 18 StGB eine Zeitspanne zu verstehen ist, die sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB orientiert und daher mit Blick auf den Tatzeitpunkt 27. Juni 2025 nicht vorliegt ( Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 46). Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB wurde vom Erstgericht zutreffenderweise nicht herangezogen. In seiner Ausformung als reumütiges Geständnis müsste dieses auch die subjektive Tatseite umfassen (RIS-Justiz RS0101781, RS0091585). Als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung wäre ein Geständnis nur dann relevant, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (RIS-Justiz RS0091460). Ein solches reumütiges Geständnis lag jedoch nicht vor, bestreitet der Angeklagte doch im Kern die subjektive Tatseite (ON 18.2,3ff) und lässt sich aus den Angaben des Angeklagten ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht erblicken.
Aus der Tatwiederholung gepaart mit der auffallenden Emotionslosigkeit (ON 19.2,7) kommt eine gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültige Einstellung zum Ausdruck, der aus den vorrangig zu beachtenden spezialpräventiven Gründen (§§ 19 Abs 1, 5 Z 1 JGG; vgl Schroll/Oshidari in WK 2JGG § 5 Rz 8 f) konsequent zu begegnen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass generalpräventive Erwägungen im Jugendstrafrecht schlechthin ausgeschlossen wären, vielmehr kommt - wenn auch eingeschränkt - der Generalprävention vor allem im ausdrücklich darauf abstellenden Reaktions- und Sanktionsbereich (zB bei §§ 43, 43a und 51 Abs 2 StGB) Bedeutung zu ( Schroll inWK StGB² JGG § 5 Rz 7 und 9 mwN; OLG Graz, 10 Bs 22/25y). Unabhängig von spezialpräventiven Erwägungen sind im gegenständlichen Fall daher auch besondere generalpräventive Gründe zu beachten, die bei Androhung eines Amoklaufs in einem Schulgebäude den Ausspruch einer strengen Strafe unerlässlich erscheinen lassen, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken (siehe auch OLG Linz, 7 Bs 160/21k). Ausgehend von den besonderen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial- und Generalprävention die verhängte Strafe als nicht korrekturbedürftig. In Anbetracht des zumindest in Ansätzen gegebenen Problembewusstseins (ON 18.2,19) sowie des Eindrucks des gegen ihn geführten Strafverfahrens ist eine Erhöhung der Freiheitsstrafe rein aus generalpräventiven Gründen jedoch nicht geboten, beugt die verhängte bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe über einen bislang unbescholtenen Jugendlichen, der sich sogar in Untersuchungshaft befand (ON 8), einem Bagatellisierungseffekt doch ausreichend vor.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit Ausnahme jener Kosten, die durch das erfolglose Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht wurden, ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
II. Zur (impliziten) Beschwerde:
Zu einer Änderung des Beschlusses nach § 494 StPO bestand kein Anlass. Die Anordnung von Bewährungshilfe erscheint mit Blick auf die Persönlichkeitsstruktur des Rechtsbrechers jedenfalls zweckmäßig, um ihn von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten und den Reflexionsprozess weiter voranzutreiben (§ 50 Abs 1 erster Satz StGB [siehe auch ON 19.2,7]).
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