Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 12. März 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger LL.M., sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Payr über
I. die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Oktober 2024, GZ **-143, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
EntscheidungsGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in ** (Syrien) geborene, syrische Staatsangehörige, A* der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (zu Punkt A., C.2. und C.3.), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (zu Punkt B.) und der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (zu Punkt D.), schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, von der ihm gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 6 Monaten bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde ihm die Vorhaft von 20. Juli 2024, 07:20 Uhr bis 5. August 2024, 14:00 Uhr, angerechnet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurden unter anderem die Angeklagten A* und B* C* zur ungeteilten Hand schuldig erkannt an D* den Betrag von EUR 600,00 als Schadenersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit seinen darüberhinausgehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit Beschluss wurde gemäß § 494 Abs 1 StPO iVm § 50 Abs 1 und Abs 3 StGB die Bewährungshilfe angeordnet und dem Angeklagten mit dessen Zustimmung gemäß § 51 Abs 3 StGB die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.
Nach dem – infolge Zurückziehung (ON 149.2,2) der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde (ON 133.2,2) – rechtskräftigen Schuldspruch haben in **
A.) A* und B* C* am 12. April 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter dem D* mit Gewalt gegen dessen Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld im Betrag von zumindest EUR 800,00, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem B* C* an seiner Geldbörse zerrte und A* ihm einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, woraufhin B* C* die Wegnahme des Geldes gelang,
B.) am 2. Juli 2024 in einem Linienbus der E* A* und F* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter fremde bewegliche Sachen, nämlich dem G* eine Geldbörse und einen EUR 5,00 Schein sowie dem H* einen unbekannten Geldbetrag mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie auf die beiden zugingen, sie nach Geld fragten und ihre Taschen durchsuchten, wobei es bei H* lediglich deswegen beim Versuch blieb, weil dieser kein Bargeld mit sich führte,
C.) am 2. Juli 2024 nachgenannten Opfern fremde bewegliche Sachen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und teils mit Gewalt gegen eine Person mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar [...]
2.) kurz nach der im angefochtenen Urteil zu Punkt C.1. dargestellten Tat am Dach des Wohnhauses A*, F*, I*, B* C*, J* sowie der im Tatzeitpunkt strafunmündige K* C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter dem G* dessen Schuhe, indem B* C* ihn durch die Äußerung „Gib KC* deine Schuhe, sonst schlage ich dich! “ zur Übergabe jener Schuhe, die er im Anschluss an die zu Punkt C.1.) angeführte Tat ersatzweise von I* erhalten hatte, aufforderte, woraufhin G* auch diese Schuhe auszog und an K* C* aushändigte, wobei die weiteren Beschuldigten die akute Bedrohungslage durch ihre Anwesenheit und bereits zuvor signalisierte Unterstützung verstärkten;
3.) unmittelbar im Anschluss A*, F*, I*, B* C* und J* dem H* dessen Hose, indem sie äußerten, er solle seine Hose ausziehen, sonst würden sie ihn schlagen, wobei A*, F*, I* ihn sodann zur Seite nahmen, I* ihm einen Faustschlag gegen das Gesicht, A* ihm zwei Ohrfeigen, eine gegen die linke und rechte Wange, J* ihm zumindest eine Ohrfeige und F* ihm einen weiteren kräftigen Faustschlag gegen die Nase versetzten, wobei Letztgenannter ihn dann mit den Worten „ Entweder gibst du mir deine Hose oder wir prügeln dich weiter! “ neuerlich zur Übergabe seiner Hose aufforderte, woraufhin H* diese auszog und an F* aushändigte;
D.) im Anschluss an die zu Punkt C.3.) angeführte Tat A*, F*, I*, B* C* und J* den G* und den H* durch die wiederholten Äußerungen, sie zu schlagen, zu ihnen nach Hause zu kommen, „Kartoffelsalat“ aus ihnen zu machen, wobei der Bedeutungsgehalt darin bestand die Opfer durch Schläge zu verletzen, falls sie eine Anzeige bei der Kriminalpolizei erstatten sollten, somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu der angeführten Unterlassung zu nötigen versucht.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 133.2) und ausgeführte (ON 149.2) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche. Der Angeklagte beantragt in seiner Berufung eine gänzliche bedingte Strafnachsicht, in eventu die Reduktion des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Höhe der anzurechnenden Vorhaft, in eventu eine Herabsetzung des Strafmaßes. Lediglich in Hinblick auf das Adhäsionserkenntnis zu Gunsten des D* beantragte er die Ausschaltung des Zuspruchs und die Verweisung auf den Zivilrechtsweg.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat in ihrer Stellungnahme vom 30. Jänner 2025 dem Rechtsmittel entgegen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG – § 142 Abs 1 StGB mit einem (reduzierten) Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat (hier: Zusammentreffen von drei Verbrechen des Raubes mit zwei Vergehen der Nötigung und zwei Straftaten des Diebstahls [zur rechtlichen Selbstständigkeit trotz Subsumtionseinheit RIS-Justiz RS0090570 und RS0107313; Mayerhofer , StGB 6 , E 5a und 5b zu § 33]); § 33 Abs 1 Z 1 StGB). Neben der jeweils erfolgten Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0118773 und RS0105898) wirkt schuldaggravierend die durch die Übermacht der Täter (siehe auch Urteilsseite 15) und die Alkoholisierung des D* (Urteilsseite 8) bestehende, bewusst ausgenutzte Hilflosigkeit des Opfers erschwerend iSd § 33 Abs 1 Z 7 StGB (RIS-Justiz RS0102220; OGH 14 Os 88/94). Erschwerend ist auch die Gesundheitsschädigung der Raubopfer D* (vgl ON ON 2.5,4) und H* (Urteilsseite 11) zu werten, zumal diese dem Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB nicht immanent ist (RIS-Justiz RS0090709). Im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB wirkt sich darüber hinaus die Begehung des Raubes (Faktum C.3.) durch beide Tatmittel, nämlich Gewalt gegen eine (teilweise minderjährige) Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, schulderhöhend aus (vgl RIS-Justiz RS0118774). Der Umstand, dass das Urteilsfaktum B. bis D. während des zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz anhängigen (Zeitpunkt des Beginns des Ermittlungsverfahrens: 6. Mai 2024 [ON 2.2]) Strafverfahrens (RIS-Justiz RS0119271, RS0091048 [T6]) begangen wurde, wo der Angeklagte – worauf die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist – auch kurzzeitig festgenommen wurde, war, wenn auch keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellend, ebenso im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) aggravierend in Anschlag zu bringen.
Mildernd sind der bisher ordentliche Lebenswandel, mit welchem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB [zur Annahme dieses Milderungsgrundes trotz einer diversionellen Erledigung siehe RIS-Justiz RS0130150]), das teilweise Verbleiben beim Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB [Faktum B. und D.]), die teilweise Schadensgutmachung durch die solidarisch haftenden Mittäter ([ON 142.1,5 bzw. 10 [§ 34 Abs 1 Z 14 StGB; siehe auch OLG Graz, 9 Bs 165/18k]) und das umfassende und reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) ins Kalkül zu ziehen. Von einer (mildernd zu wertenden) untergeordneten Rolle kann hingegen entgegen den Berufungsausführungen keine Rede sein, weil als untergeordnete Tatbeteiligung im Sinne des § 34 Abs 1 Z 6 StGB nur ein Verhalten strafmildernd ist, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist (
Ausgehend von den dargestellten, tendenziell zu Lasten des Angeklagten zu korrigierenden, Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial- und Generalprävention die Berufung als nicht erfolgreich und einer Reduktion der Strafe nicht zugänglich. Insbesondere aus der Tatwiederholung kommt eine gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültige Einstellung zum Ausdruck, der aus den vorrangig zu beachtenden spezialpräventiven Gründen (§§ 19 Abs 1, 5 Z 1 JGG; vgl Schroll/Oshidari , WK 2 JGG § 5 Rz 8f) konsequent zu begegnen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass generalpräventive Erwägungen im Jugendstrafrecht schlechthin ausgeschlossen wären, vielmehr kommt - wenn auch eingeschränkt - der Generalprävention vor allem im ausdrücklich darauf abstellenden Reaktions- und Sanktionsbereich (zB bei §§ 43, 43a und 51 Abs 2 StGB) Bedeutung zu ( Schroll , WK StGB² JGG § 5 Rz 7 und 9 mwN).
Es trifft zwar zu, worauf die Verteidigung hinweist, dass bei Beurteilung der Voraussetzungen des § 43 StGB neben dem Vorleben und der Person des Täters auch die Art der strafbaren Handlung, das Verhalten vor und nach der Tat, vor allem aber der Grad der Schuld zu berücksichtigen sind (§ 43 Abs 1 letzter Satz StGB; RIS-Justiz RS0091482 und RS0091598; Mayerhofer , StGB 6 , E 19 zu § 43). Allein aus der bisherigen Unbescholtenheit kann jedoch kein Anrecht auf eine bedingte Strafnachsicht abgeleitet werden, weil es ein solches nur bei Erfüllung aller in § 43 Abs 1 StGB genannter Voraussetzungen gibt (RIS-Justiz RS0086074 [T1] bis [T4]; RS0091806 [T1] und [T2], RS0091799 [T2] bis [T4] und RS0091773 [T1] und [T2]; vgl auch RIS-Justiz RS0091854). Entgegen der Berufungsargumentation verbietet sich vor dem Hintergrund der oben dargelegten Erwägungen mit dem Erstgericht aus spezialpräventiver Sicht das geforderte Vorgehen nach § 43 Abs 1 StGB, weil es des Vollzugs zumindest eines Teils der Strafe bedarf, um A* das Unrecht und die Folgen schwerer Kriminalität nachhaltig vor Augen zu führen. Der in der Berufungsschrift aufgezeigte (vermeintliche) Verlust seiner Arbeitsstelle ist rein spekulativ und könnte zudem durch Maßnahmen wie etwa einen Aufschub nach § 52 JGG bis zum Urlaub bzw. der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests, abgefedert werden. Im Übrigen ist – soweit überblickbar (ON 143,7; ON 123.2; ON 50.2) – keine Arbeitsstelle des Angeklagten aktenkundig. Angesichts des Berichts über die Jugenderhebungen (ON 123.2) lässt sich – trotz Kooperation mit der Bewährungshilfe (siehe auch den Bericht zur Berufungsverhandlung) – auch nicht ausreichend feststellen, dass sich die Lebensumstände des Angeklagten nunmehr ausreichend stabilisiert haben, zumal dieser zuletzt nur fallweise die Schule besuchte und seine Eltern – eigenen Angaben nach – die Situation nicht mehr alleine bewältigen können. Um den Angeklagten spezialpräventiv erzieherisch zu beeinflussen und bei ihm nicht den Eindruck einer seiner weiteren Persönlichkeitsentwicklung abträglichen Bagatellisierung seiner Straffälligkeit entstehen zu lassen – die zeitnah zur Tat erfolgte diversionelle Reaktion blieb bereits einmal ohne deliktsabhaltende Wirkung (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der diversionellen Erledigung ohne Rückgriff auf die Tatumstände siehe Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 39 mwN) – braucht es daher auch der Invollzugsetzung des restlichen Strafenteils, um die Einstellungsumkehr nachhaltig einzufordern.
Die Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche ist (ebenfalls) nicht berechtigt.
Nach § 1301 ABGB haften mehrere Täter für einen widerrechtlich zugefügten Schaden gemeinsam. Nach § 1302 ABGB verantwortet jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist und die Anteile sich bestimmen lassen. Wenn aber der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist oder wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle (OGH 9 Ob 52/18i). Diese Bestimmungen regeln die Haftung von Mittätern und diesen gleichzustellenden Teilnehmern (Anstiftern, Beihelfern etc) sowie Nebentätern. Während Nebentäter voneinander unabhängig handeln, agieren Mittäter gemeinschaftlich und vorsätzlich (OGH 2 Ob 97/16b mwN). Mittäter haften unabhängig davon, ob sich die von ihnen verursachten Anteile bestimmen lassen oder nicht, solidarisch. Die Solidarhaftung nach § 1302 ABGB tritt bei vorsätzlicher Mittäterschaft auch unabhängig davon ein, ob sich die Anteile an der Schädigung bestimmen lassen (OGH 8 Ob 112/19g). Der Vorwurf, vorsätzlich gemeinsam ein unerlaubtes Ziel verfolgt zu haben, rechtfertigt es, alle Beteiligten zunächst ohne weitere Prüfung ihrer Kausalität für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen (RIS-Justiz RS0112574).
Bei dieser Rechtslage und den getroffenen Feststellungen (siehe Urteilsseite 9) erweist sich die Kritik am Haftungsausspruch als nicht berechtigt. Verbleibt anzumerken, dass der Betrag von EUR 600,00 auch vom Angeklagten anerkannt (ON 142.1,10) wurde, sodass das konstitutive Anerkenntnis im Sinne des § 1375 ABGB im Fall der Verurteilung des Angeklagten und der daraus folgenden Entscheidung über die Ansprüche des Privatbeteiligten Bindungswirkung entfaltet. Der (auch) auf einem Anerkenntnis beruhende Privatbeteiligtenzuspruch erfolgte daher zu Recht ( Spendling , WK-StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 41; RIS-Justiz RS010131 [T1])
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
II. Zur (implizierten) Beschwerde:
Die vom Erstgericht aus Anlass der Verurteilung angeordneten begleitenden Maßnahmen der Bewährungshilfe und der psychotherapeutischen Behandlung erscheinen unabdingbar, zeigt sich doch bei diesem Angeklagten ein hohes Aggressionspotential und die Notwendigkeit seiner (auch) sozialarbeiterischen Betreuung, was auch die Bewährungshilfe (Bericht zur Berufungsverhandlung) bestätigt. Zur Änderung der Beschlüsse bestand daher kein Anlass.
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