Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, wider die beklagten Parteien 1. B* , 2. C* GmbH , und 3. D* AG, alle vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 211.139,15 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.000,--, Gesamtstreitwert daher EUR 216.139,15 s.A.), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 199.620,47 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.5.2025, **-137, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung, welche im Umfang der Abweisung des Zahlungsbegehrens von EUR 16.518,68 samt 8,58 % Zinsen seit 1.12.2023 unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen ist, im darüber hinausgehenden Umfang dahin abgeändert, dass sie (einschließlich des bereits rechtskräftigen Teils) insgesamt zu lauten hat:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter EUR 129.746,98 samt 4 % Zinsen aus EUR 106.443,81 vom 1.9.2019 bis 8.3.2021, aus EUR 115.625,63 vom 9.3.2021 bis 30.11.2023 und aus EUR 129.746,98 seit 1.12.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das darüberhinausgehende Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 81.392,17 samt 8,58 % Zinsen seit 1.12.2023 sowie 4,58 % Zinsen aus EUR 106.443,81 vom 1.9.2019 bis 8.3.2021, aus EUR 115.625,63 vom 9.3.2021 bis 30.11.2023 und aus EUR 129.746,98 seit 1.12.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Es wird den beklagten Parteien gegenüber festgestellt, dass sie der klagenden Partei für sämtliche Schäden und nachteiligen Folgen, welche sie aus dem Verkehrsunfall vom 17.3.2019 in ** erleidet, zur ungeteilten Hand zu 2/3 haften, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der Deckungssumme des mit der zweitbeklagten Partei abgeschlossenen Versicherungsvertrags für den LKW ** samt Anhänger ** begrenzt ist.
4. Das weitere Feststellungsbegehren, die beklagten Parteien hafteten der klagenden Partei für sämtliche Schäden und nachteiligen Folgen, welche sie aus dem Verkehrsunfall vom 17.3.2019 in ** erleide, zu einem weiteren Drittel, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der Deckungssumme des mit der zweitbeklagten Partei abgeschlossenen Versicherungsvertrags für den LKW ** samt Anhänger ** begrenzt sei, wird abgewiesen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.“
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 17.3.2019 gegen 3:34 Uhr ereignete sich auf der ** J*straße ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKW samt Anhänger und der Kläger als Fußgänger beteiligt waren. Während der Erstbeklagte den LKW am westlichen Fahrstreifen in Fahrtrichtung Süden lenkte, kam ihm der Kläger im Bereich des westlichen Fahrbahnrands zu Fuß in nördlicher Fahrtrichtung entgegen. Im Zuge der Vorbeifahrt des Beklagtenfahrzeugs kam es zum Anstoß mit dem Kläger, der dabei erhebliche Verletzungen erlitt. Im Berufungsverfahren sind der Grund des Anspruchs und (nur) die Höhe des Schmerzengelds strittig.
Zum Unfallszeitpunkt herrschte Dunkelheit, die asphaltierte Fahrbahn war trocken. Im Bereich der Unfallstelle besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h. Für LKW ist die Fahrgeschwindigkeit zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr auf 60 km/h beschränkt. Die 7,2 m breite J*straße verläuft im Unfallbereich tendenziell in Nord-Süd-Richtung. Sie ist in Längs- und Querrichtung horizontal und durch eine unterbrochene Leitlinie in zwei gleich breite Fahrstreifen unterteilt. Im Westen ist die Fahrbahn von einem horizontalen Bankett begrenzt, auf dem sich Straßenbegrenzungspflöcke befinden. Daran anschließend befindet sich eine horizontale Wiesenfläche. Die gegenseitige freie Sichtweite beträgt im Unfallbereich über 300 m.
Als der Erstbeklagte mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca 89 km/h am westlichen, 3,6 m breiten Fahrstreifen in Fahrtrichtung Süden fuhr, kam ihm der dunkel gekleidete Kläger im Bereich des westlichen Fahrbahnrands zu Fuß in nördlicher Fahrtrichtung entgegen. Die Sicht war für den Erstbeklagten aufgrund der Dunkelheit und eventuell zusätzlich durch Beleuchtung von allfälligem Gegenverkehr auf den im Bereich des westlichen Fahrbahnrands nach Norden gehenden Kläger auf „äußerst wahrscheinlich“ maximal 50 m eingeschränkt. Im Zuge der Vorbeifahrt des Beklagtenfahrzeugs kam es auf Straßenkilometer 4,500 zur Kollision mit dem Kläger.
Der Kläger erlitt durch den Unfall ein schweres offenes Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit, eine Verletzung im Bereich des rechten Ellbogens und eine knöcherne Absplitterung mit Weichteilverletzung. Zusätzlich erlitt er eine periphere Fazialisverletzung rechtsseitig sowie eine Schwäche primär mit Koordinationsstörung speziell im Bereich des linken Arms aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas. Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht erlitt der Kläger in komprimierter Form fünf Tage starke Schmerzen, 14 Tage mittelstarke Schmerzen und 40 Wochen leichte Schmerzen. Aufgrund der Verletzung ist aus unfallchirurgischer Sicht auf Dauer ein Anfallsgeschehen iSe Epilepsie nicht auszuschließen.
Aus neurochirurgischer Sicht lag unfallkausal beim Kläger ein Polytrauma mit offenem schweren Schädel-Hirn-Trauma mit GCS3/Bewusstlosigkeit mit Impressionsfraktur rechts fronto parietal mit traumatischer Subarachnoidalblutung, Kontusionsblutungen rechts frontal, zentral und parietal, mit Schwellungsreaktion in der rechten Hirnhemisphäre mit osteoklastischer Entlastungstrepanation rechts hemisphärisch zur Hirndruckreduktion, weiters eine Verletzung im Bereich des rechten Ellbogens in Form einer Rissquetschwunde mit knöcherner Absplitterung und Weichteilverletzung vor. Klinisch hatte der Kläger ein Koma mit Reaktionslosigkeit auf Schmerzreize, fehlender motorischer und verbaler Antwort nebst fehlender Pupillenreaktion beidseits. Nach dem Aufklaren im Krankenhaus zeigte er ein hirnorganisches Psychosyndrom mit beidseitigem Hemisyndrom links Pfeil Richtung rechts, sensorisch rechte Körperseite führend, motorisch die linke Körperseite führend, hier mit Feinmotorikstörung in der linken Hand mit Autotopagnosie für die linke Hand und eine periphere inkomplette Fazialisparese rechts, verminderte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne, Kopfschmerzen im Trepanationsbereich mit Dyästhesie, Hyperpathie, Allodynie, mit Unerträglichkeit der eigenen Haare in der Haut, starke Berührungsschmerzen am rechten Ohr und Spannungskopfschmerzen seit dem Aufklaren. Aus neurochirurgischer Sicht hatte der Kläger unfallkausal Schmerzen im Bereich der Impressionsfraktur und im Operationsbereich/Trepanationsbereich des Kopfs an der rechten Schädelseite sowie Spannungskopfschmerz. Weiters leidet er an einschießenden, blitzartigen Schmerzen in der linken Hand, nebst Feinmotorikstörung und Autotopagnosie (= Nichterkennen der Position der linken Hand ohne optische Kontrolle). Aus neurochirurgischer Sicht erlitt der Kläger sechs Tage starke Schmerzen, 21 Tage mittelstarke Schmerzen und 75 Wochen leichte Schmerzen.
Der Kläger wurde am 26.7.2019 in die häusliche Pflege entlassen und konnte nicht in seinem Eigenheim leben, da er auf Hilfe angewiesen war, die von seiner Schwester und von seinem Vater übernommen wurde.
Unfallkausale Spät- und Dauerfolgen werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beim Kläger weiterbestehen.
Sowohl hinsichtlich der vom Kläger unfallkausal erlittenen starken Schmerzen als auch hinsichtlich der diesbezüglichen mittelstarken Schmerzen, wie sie aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht und neurochirurgischer Sicht festgestellt wurden, besteht eine 100%-ige Überlagerung. Hinsichtlich der leichten Schmerzen ergibt sich unter Bedachtnahme auf Überlappungen in komprimierter Form eine leichte Schmerzbelastung für rund 95 Wochen in globaler Hinsicht.
Der Erstbeklagte wurde aufgrund des Verkehrsunfalls wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 und 4 1. Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Der Kläger wurde mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 2, 4-12) verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.
Mit der am 7.7.2020 eingebrachten Klage begehrte der Kläger zunächst die Zahlung von EUR 159.665,72 s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen. Nach Ausdehnungen am 8.3.2021 (ON 22) und 1.12.2023 (ON 106) begehrte er zuletzt die Zahlung von EUR 211.139,15 samt 8,58 % Zinsen seit 1.9.2019 aus EUR 159.665,72 bis 8.3.2021, 8,58 % Zinsen aus EUR 173.438,45 vom 9.3.2021 bis 30.11.2023 und aus EUR 211.139,15 seit 1.12.2023. Sein Leistungsbegehren schlüsselte er zuletzt auf wie folgt:
Schmerzengeld EUR 120.000,--
Haushaltshilfe EUR 2.700,--
Pflegehilfe EUR 1.350,--
Verdienstentgang EUR 73.170,--
Kosten Physiotherapie EUR 2.217,28
Neuropsychiatrische Untersuchungen EUR 240,--
Medikamentenrechnungen EUR 510,25
Gymnastikgerät EUR 17,99
Fahrtkosten EUR 8.784,30
Übernachtung EUR 60,--
Busfahrten EUR 226,30
Fahrten ÖBB EUR 127,30
WLAN-Gebühren EUR 30,--
Postgebühren EUR 13,50
Klinikkosten EUR 333,99
Selbstbehalt Rotes Kreuz EUR 12,20
Reha Zuzahlung EUR 568,68
Neurologierechnung EUR 433,--
Rehazentrum ** EUR 262,36
Selbstbehalt Honorarnote ** EUR 82,--
Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, brachte der Kläger vor, er sei vorschriftsgemäß auf der linken Straßenseite gegangen. Den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden. Er sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, habe den Kläger übersehen und ihn mit der rechten Seite des LKW erfasst. Der LKW habe den Kläger in aufrechter Körperhaltung in streifender Art angefahren. Der Erstbeklagte habe den nötigen Sicherheitsabstand zum Kläger nicht eingehalten. Eine Haftung des Erstbeklagten ergebe sich zudem aus dem EKHG. Trotz der Alkoholisierung des Klägers treffe ihn kein Mitverschulden. Die Alkoholisierung sei nicht kausal für den Unfall gewesen. Der Kläger sei durch den Unfall schwerst verletzt worden. Die Verletzungen hätten langwierige Behandlungen und diverse Rehaaufenthalte erfordert. Bleibende Schäden seien zu erwarten.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wandten ein, den Kläger treffe das Alleinverschulden. Er habe zum Unfallszeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1,23 Promille gehabt und sei mit schwarzer Kleidung und für den Erstbeklagten nicht rechtzeitig erkennbar am Straßenrand gegangen. Außerdem habe der Erstbeklagte seinen Blick vor einer leichten Kurve auf den Gegenverkehr richten müssen. Es sei zusätzlich ein Kfz mit Abblendlicht entgegengekommen. Daher habe der Erstbeklagte dem Gegenverkehr aufgrund der geringen Fahrbahnbreite kollisionsvermeidend auf seinem Fahrstreifen ausweichen müssen. Der Erstbeklagte habe den gebotenen Seitenabstand zum Fahrbahnrand eingehalten. Der Abstand habe 0,55 m betragen. Die Kollision könne lediglich darauf zurückzuführen sein, dass der alkoholisierte Kläger bei temporärem Gleichgewichtsverlust nach rechts in die Fahrbahn ausgeschwenkt sei. Der Kläger habe das Bankett nicht benützt, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre.
Selbst bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wäre der Unfall für den Erstbeklagten nicht vermeidbar gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass eine alkoholisierte Person entlang der Fahrbahn gehe. Es sei dort nämlich kein Gehsteig für Fußgänger errichtet. Außerdem liege ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 Abs 2 EKHG vor. Der Erstbeklagte habe jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt eingehalten. Das Ereignis sei auch nicht auf eine außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen. Außerdem werde die Höhe der Klagsforderung bestritten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren des Klägers in Höhe von EUR 196.620,47 s.A. sowie dem Feststellungsbegehren statt. Das darüberhinausgehende Zahlungsbegehren von EUR 16.518,68 s.A. wurde abgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht noch folgende (von den Beklagten hinsichtlich der in Fettdruck gekennzeichneten Teile bekämpften) Feststellungen:
(A) Wie weit innerhalb des vom Erstbeklagten genutzten Fahrstreifens sich der Anstoß ereignete, kann nicht festgestellt werden.
Der Erstbeklagte hätte die Kollision äußerst wahrscheinlich verhindern können, wenn er eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von ca 60 km/h eingehalten, den Kläger bei erster möglicher Sicht auf diesen als Gefahr erkannt hätte bzw erkennen hätte können und sofort mit einer Vollbremsung reagiert hätte. Dabei hätte er vor dem Kläger zum Stillstand kommen können. Ist der Kläger innerhalb der letzten 3 Sekunden vor der Kollision von einem Bereich außerhalb der Fahrbahn in die Fahrbahn eingetreten, so war dem Erstbeklagten eine kollisionsvermeidende Reaktion äußerst wahrscheinlich nicht mehr möglich. Der Erstbeklagte hat eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 89 km/h eingehalten. Der Erstbeklagte konnte eine Kollision aus dieser Geschwindigkeit nur dann verhindern, wenn er den Kläger bei erster möglicher Sicht als Gefahr erkannt hätte und er sofort nach links ausgelenkt hätte. Dabei hätte sich der Kläger in den letzten 2 Sekunden vor der Kollision nicht weiter in Richtung der Fahrbahnmitte bewegen dürfen.
(B) Welche Bewegungslinie der Kläger vor der Kollision eingehalten hat, insbesondere, ob er innerhalb der letzten drei Sekunden vor der Kollision von einem Bereich außerhalb der Fahrbahn in die Fahrbahn eingetreten ist bzw sich in den letzten zwei Sekunden vor der Kollision weiter in Richtung der Fahrbahnmitte bewegt hat, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger hätte eine Kollision verhindern können, wenn er sich aufgrund des über gut 300 m und ca 12 s sichtbar entgegenkommenden LKW außerhalb des westlichen Fahrbahnrands aufgehalten hätte und nicht innerhalb der asphaltierten Fahrbahn. Hat sich der dunkel gekleidete Kläger einige Sekunden vor der Kollision innerhalb der Fahrbahn befunden, hätte der Erstbeklagte den Kläger bei Blick vor sich auf die Fahrbahn vor der Kollision sehen können, wenn eventuell auch nicht rechtzeitig, um bei einer Geschwindigkeit von 89 km/h oder 24,7 m/s kollisionsvermeidend reagieren zu können, dies entweder wegen zu geringer Erkennbarkeitsentfernung, um vor dem Kläger anhalten zu können, wegen zu hoher Geschwindigkeit zum Anhalten vor dem Kläger, wegen der fehlenden Möglichkeit, um nach links auszuweichen oder aufgrund von reduzierter Erkennbarkeit aufgrund Blendwirkung durch beleuchteten Gegenverkehr.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dem Erstbeklagten sei eine deutlich überhöhte Fahrgeschwindigkeit und ein Aufmerksamkeitsfehler vorzuwerfen. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte er die Kollision äußerst wahrscheinlich verhindern können. Die Negativfeststellung zur Frage, ob der Kläger erst unmittelbar vor der Kollision in die Fahrbahn eingetreten sei, wodurch dem Erstbeklagten jegliche Reaktionsmöglichkeit genommen worden wäre, gehe zu Lasten der Beklagten. Mangels dem Kläger vorwerfbarer Bewegungsmuster vor der Kollision sei ihm ein Mitverschulden nicht zu unterstellen. Die dunkle Kleidung habe keinen Einfluss auf die Erkennbarkeit des Klägers gehabt. Insofern liege auch in diesem Umstand mangels Kausalität kein Mitverschulden des Klägers. Im Ergebnis treffe den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall, wodurch die Haftung aller Beklagten indiziert sei.
Unter Berücksichtigung der festgestellten Schmerzüberlagerungen aus neurochirurgischer und orthopädischer Sicht ergebe sich insbesondere unter Bedachtnahme auf die massivsten Verletzungen und die beim Kläger eingetretene psychische Alteration ein Schmerzengeldanspruch in Höhe von EUR 120.000,--. Der Anspruch auf Verdienstentgang bestehe lediglich im Umfang von (brutto) EUR 58.846,-- zu Recht. Die begehrten Kosten im Zusammenhang mit der Physiotherapie von insgesamt EUR 2.217,28 seien lediglich in Höhe von EUR 892,-- berechtigt. Fahrtkosten seien von den Beklagten im Umfang von EUR 7.914,90 (18.845 km) zu ersetzen. Das übrige Leistungsbegehren bestehe zu Recht, ebenso das Feststellungsbegehren.
Zusammengefasst wurden folgende Beträge zugesprochen und abgewiesen:
Im Umfang der Abweisung des Zahlungsbegehrens von EUR 16.518,68 s.A. wurde das Urteil unbekämpft rechtskräftig.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten, die unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des Urteils iSe gänzlichen Klagsabweisung, in eventu die Stattgabe des Klagebegehrens in Höhe von EUR 173.438,45 mit einem Zinssatz von 4 % beantragen, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
1.1. In ihrer Beweisrüge bekämpfen die Beklagten die oben in Fettdruck zu (A) angeführte Feststellung. Sie beantragen ersatzweise folgende Feststellung:
Die Kollision ereignete sich deutlich innerhalb der Fahrbahn, jedenfalls zumindest in einem Abstand von 0,55 m des LKW vom rechten Fahrbahnrand.
Wie das Erstgericht selbst ausgeführt habe, sei das Gutachten des kfz-technischen Sachverständigen schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Aus seinem Gutachten ergebe sich, dass sich die Kollision mindestens 0,55 m im Bereich der Fahrbahn ereignet haben müsse. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht die vom Sachverständigen angeführte Beweiswürdigung nicht anwende. Außerdem lasse sich das Gutachten auch mit den Angaben des Erstbeklagten in Einklang bringen. In rechtlicher Hinsicht sei die begehrte Alternativfeststellung relevant, zumal der Kläger verpflichtet gewesen sei, das Bankett zu benützen.
1.2. Der Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen könnten, rechtfertigt die Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht (OLG Innsbruck 1 R 16/19s, 2 R 13/19g, 3 R 23/19k; Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO³ 150 mwN). Eine Beweisrüge kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff).
1.3. Das gelingt den Beklagten in ihrer Beweisrüge nicht. Es steht fest, dass sich die Kollision bei Straßenkilometer 4,500 innerhalb des 3,6 m breiten, nach Süden führenden, vom Erstbeklagten befahrenen Fahrstreifens ereignete (Urteil S 5, 1.Abs). Laut Sachverhalt befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision somit jedenfalls innerhalb der Fahrbahn.
Der Sachverständige führte aus, sei der LKW bei der Kollision in der Mitte des Fahrstreifens gefahren, habe der Erstbeklagte einen Abstand von 0,55 m zum rechten Fahrbahnrand eingehalten (Gutachten ON 26, S 8). Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Prämisse. Seine Annahmen stützte der Sachverständige auf die Angaben des Erstbeklagten, insbesondere auf die von ihm beschriebene Unfallendlage. Er betonte aber auch, dass nicht genau bestimmt werden könne, in welcher Entfernung zur weißen Randlinie bzw dem westlichen Rand der asphaltierten Fahrbahn die Kollision stattgefunden habe (ON 26, S 8, erster Absatz). Auch der Sachverständige kam daher gerade nicht zum Ergebnis, dass die Kollisionsstelle aus technischer Sicht 0,55 vom Fahrbahnrand lag. In der Gutachtensergänzung betonte er, es bestünden weder objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger in den letzten drei Sekunden vor der Kollision von einem Bereich außerhalb der Fahrbahn in Richtung der Fahrbahn bewegt noch dazu, dass er sich in den letzten zwei Sekunden vor der Kollision weiter in Richtung der Fahrbahnmitte bewegt habe. Wie, warum und wie lange vor der Kollision der Kläger in seinen Kollisionsbereich innerhalb der Fahrbahn gekommen sei, könne nicht objektiviert werden (ON 36, S 4).
1.4. Der Kläger konnte sich aufgrund der Schwere der Verletzungen nicht an den Vorfall erinnern, sodass er hierzu keine Angaben machen konnte. Sonstige Zeugen, die die Kollision unmittelbar wahrnehmen konnten, gab es nicht. Lediglich der Erstbeklagte konnte Angaben hierzu machen. Er gab anlässlich seiner Einvernahme am 27.1.2021 an, dass er zunächst mittig auf der Straße gefahren sei. Als ihm zwei PKW entgegengekommen seien, habe er sich nach rechts hin orientiert. Dann habe er wieder in Richtung der Fahrbahnmitte fahren wollen, als er plötzlich ein Geräusch gehört habe. Zum Zeitpunkt der Kollision habe er sich eher mittig mit seinem LKW befunden (ON 20, S 5). Im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme vor der Polizei gab der Erstbeklagte hingegen an, er habe den LKW zum Zeitpunkt der Kollision auf der rechten Seite gelenkt. Seine Angaben zur Fahrspur waren somit widersprüchlich. Schon aufgrund dieser Inkonsistenz sind die Angaben des Erstbeklagten keine taugliche Grundlage für die begehrten Feststellungen. Außerdem betonte er bei seiner gerichtlichen Einvernahme letztlich selbst, er wisse „wirklich nicht“, wie weit er vom Fahrbahnrand entfernt gewesen sei, als er das Kollisionsgeräusch gehört habe (ON 20, S 5).
1.4. Insgesamt lässt sich durch die vorliegenden Beweisergebnisse die Unfallstelle nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit näher eingrenzen. Das Erstgericht hat sich nach Ansicht des Senats eingehend mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Dass die vorliegenden Beweisergebnisse nicht ausreichend überzeugend waren, um mit hoher Wahrscheinlichkeit eine positive Feststellung treffen zu können, ist nicht zu beanstanden. Die Beweisrüge bleibt daher erfolglos.
2.1. Die Beklagten bekämpfen außerdem die in Fettdruck zu (B) angeführte Feststellung und begehren ersatzweise folgende:
Der mit 1,23 Promille betrunkene Kläger hat sich innerhalb der letzten zwei Sekunden vor der Kollision von einem Bereich außerhalb der Fahrbahn, dem Bankett, in die Fahrbahn bewegt oder sich in einem längeren über zwei Sekunden hinausgehenden Zeitraum davor auf der Fahrbahn und nicht auf dem Bankett bewegt, andernfalls eine Kollision technisch nicht denkbar ist.
Sie kritisieren, das Erstgericht sei verpflichtet, zur Bewegungslinie des Klägers eine Feststellung zu treffen, andernfalls eine rechtliche Beurteilung nicht möglich sei. Zur Bewegungslinie seien nur zwei Varianten möglich: Entweder sei er auf der Fahrbahn gegangen und habe nicht das Bankett benützt oder er habe sich kurz vor der Kollision in die Fahrbahn bewegt. Andernfalls sei eine Kollision technisch nicht möglich. In beiden Fällen treffe den Kläger das Alleinverschulden am Unfall. Die beiden Varianten würden sich aus dem kfz-technischen Sachverständigengutachten ergeben. Es sei lebensnah, dass der Kläger aufgrund seiner Alkoholisierung in die Fahrbahn „hineingetorkelt“ sei. In rechtlicher Hinsicht sei die begehrte Alternativfeststellung relevant, zumal der Kläger gemäß § 76 StVO verpflichtet gewesen sei, das Bankett zu benützen.
2.2.Mit ihrer Argumentation, wonach das Erstgericht verpflichtet gewesen sei, eine Feststellung zur Bewegungslinie des Klägers zu treffen, deuten die Beklagten einen sekundären Feststellungsmangel an. Eine mangelhafte Sachverhaltsgrundlage liegt in diesem Punkt jedoch nicht vor, zumal auch getroffene Negativfeststellungen (wie hier zur Bewegungslinie des Klägers) die Unvollständigkeit des Sachverhalts ausschließen (RS0053317 [T6]).
Die Alkoholisierung des Klägers wurde vom Erstgericht nicht festgestellt. Die Beklagten machen damit einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge behandelt wird.
2.3. Es steht fest, dass sich die Kollision innerhalb des vom Erstbeklagten befahrenen Fahrstreifens ereignete (Urteil S 5). Damit ist klar, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision jedenfalls innerhalb der Fahrbahn und nicht auf dem Bankett befunden hat. In Zusammenschau mit der bekämpften Negativfeststellung sind daher nur folgende Varianten möglich: Entweder hat sich der Kläger schon über einen längeren Zeitraum auf der westlichen Fahrbahn bewegt oder er hat sich erst unmittelbar vor der Kollision – in den letzten drei oder zwei Sekunden – in die Fahrbahn begeben. Weitere Möglichkeiten lassen sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten, zumal andernfalls eine Kollision nicht möglich gewesen wäre.
2.4. Die aufgezählten Varianten, die sich aus den Feststellungen ergeben, entsprechen der von den Beklagten begehrten Feststellung. Die Alternativfeststellung ersetzt die getroffene Negativfeststellung somit nicht. Auch sie lässt offen, welche der Varianten sich tatsächlich ereignete. Um eine Beweisrüge in der Berufung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber jedoch unter anderem zum Ausdruck bringen, welche andere Feststellung begehrt wird. Der von den Beklagten begehrte Sachverhalt weicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht ab. Eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts würde daher zum jeweils gleichen Ergebnis führen. Mangels Änderung rechtlich relevanter Tatsachen muss die Beweisrüge daher erfolglos bleiben.
Nur der Vollständigkeit halber ist auch auf die Alkoholisierung des Klägers einzugehen. Auch diese ist kein zwingender Beweis dafür, dass er erst in den letzten Sekunden vor der Kollision in die Fahrbahn „hineingetorkelt“ wäre. Auch bei einer mit 1,23 Promille beeinträchtigten Person wäre wohl eher zu erwarten, dass sie einem weithin sichtbaren entgegenkommenden Fahrzeug ausweicht anstatt sich darauf zuzubewegen.
3.1. In ihrer Rechtsrüge machen die Beklagten zunächst einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Sie begehren folgende ergänzende Feststellung:
Die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration anhand der Serumprobe ergab einen trunkierten Mittelwert beim Kläger von 1,23 Promille zum Zeitpunkt der Kollision.
Das Erstgericht habe keine Feststellung zur Alkoholisierung des Klägers getroffen. Seine Alkoholisierung ergebe sich jedoch aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Gutachten vom 10.4.2019. Anhand dieser Feststellung sei lebensnah nachvollziehbar, dass der Kläger in die Fahrbahn und daher auch in die Fahrlinie des Erstbeklagten getorkelt sei. Das impliziere ein Eindringen in die Fahrlinie des Erstbeklagten kurz vor der Kollision, spätestens jedoch zwei Sekunden vor der Kollision.
Die Beklagten argumentieren weiters, das Erstgericht habe festgestellt, dass die Fahrbahn im Bereich der Kollisionsstelle von einem horizontalen Bankett begrenzt sei. Das Wort „Bankett“ sei ein Fachausdruck des Straßenbaus für einen neben der festen Straßendecke liegenden Streifen. Es handle sich dabei um eine für Fußgänger geeignete Erweiterung der Straße. Gemäß § 76 Abs 1 StVO seien Fußgänger verpflichtet, auf einer Freilandstraße bei Fehlen eines Gehsteigs oder Gehwegs das Straßenbankett zu benützen. Die Kollision hätte sich nicht ereignet, wenn der Kläger das Bankett benützt hätte. Dem Kläger sei der Beweis nicht gelungen, dass sich die Kollision auch dann ereignet hätte, wenn er das Bankett benützt hätte. Die Negativfeststellung zur Bewegungslinie des Klägers gehe zu seinen Lasten.
3.2. Gemäß § 76 Abs 1 StVO haben Fußgänger auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen, sofern dies zumutbar ist. Beim Betreten der Fahrbahn ist auf den übrigen Verkehr achtzugeben. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen. Hierbei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Fall der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett bzw Fahrbahnrand zu gehen.
Eine Straße wird in § 2 Abs 1 Z 1 StVO als eine für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen definiert. Die Fahrbahn ist nach Z 2 leg cit der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Ein Fahrstreifen ist nach Z 5 leg cit ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Unter einem Straßenbankett ist gemäß Z 6 leg cit der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (zB Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen), zu verstehen. Das Straßenbankett gehört als seitlich nicht befestigter Teil der Straße zur Straße, nicht jedoch zur Fahrbahn. Das Bankett ist also eine Landfläche neben der Fahrbahn, die ihrer Befestigung nach nicht für Kraftfahrzeuge, wohl aber für Fußgänger geeignet ist ( Riccabona-Zecha/Salamon in Kaltenegger/Koller/Vergeiner (Hrsg), Die österreichische Straßenverkehrsordnung (48. Lfg 2024) § 2 StVO Rz 65 ff).
§ 76 StVO ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB, das in erster Linie dem Schutz des Fußgängers dient, darüber hinaus ganz allgemein die Vermeidung von Verkehrsunfällen bezweckt (8 Ob 216/80 ZVR 1982/22). Die Benützung des Straßenbanketts ist nach dieser Bestimmung für Fußgänger verpflichtend, wenn weder Gehwege noch Gehsteige vorhanden sind. Es handelt sich dabei um eine streng einzuhaltende Regel (RS0130942). Der Oberste Gerichtshof hat bei Kollisionen zwischen Kraftfahrzeugen mit Fußgängern, die trotz Vorhandenseins eines Banketts die Fahrbahn benützt hatten, letzteren bereits in mehreren Entscheidungen ein Mitverschulden auferlegt (vgl RS0026821, RS0027311, RS0027614).
3.3. Trotz der getroffenen Negativfeststellung zur Bewegungslinie des Klägers steht fest, dass sich der Unfall innerhalb der Fahrbahn ereignet hat und der Kläger jedenfalls kurz vor der Kollision nicht auf dem Bankett ging. Dass ein Bankett westlich der Fahrbahn vorhanden war, steht (entgegen den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung) unbekämpft fest (Urteil S 5, 1. Abs).
3.4.Zu prüfen ist, ob dem Kläger das Begehen des Banketts zumutbar war. So kann beispielsweise von einem Fußgänger nicht erwartet werden, dass er auf einem schneebedeckten Bankett geht (RS0073328, vgl auch RS0075568). Benützt ein Fußgänger trotz Vorhandenseins eines Banketts die Fahrbahn zum Gehen, dann obliegt es ihm, jene Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, die die Benützung des Banketts für ihn unzumutbar erscheinen lassen (RS0039951).
Es wäre also Sache des Klägers gewesen, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die die Benützung des Banketts für ihn hätten unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Umstände wurden jedoch erstmals in der Berufungsbeantwortung behauptet. Das in § 482 Abs 2 ZPO normierte Neuerungsverbot verbietet jedoch das Vorbringen neuer Tatsachen im Berufungsverfahren. Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Kläger lediglich, vorschriftsmäßig auf der linken Straßenseite am Fahrbahnrand gegangen zu sein. Das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Nichtbenützung des Banketts (ON 118 S 4, zweiter Absatz) wurde vom Kläger ohne weitere Begründung bestritten. Dass das Begehen des Banketts für ihn unzumutbar war, behauptete er nicht.
Aus den Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Benützung des horizontalen Banketts mit anschließender horizontaler Wiesenfläche unzumutbar gewesen wäre. Der Umstand, dass sich am Bankett Straßenbegrenzungspflöcke befinden, reicht für die Annahme der Unzumutbarkeit des Begehens nicht aus. Es ist insgesamt (auch unter Bedachtnahme auf die aktenkundigen Lichtbilder der Unfallstelle, s etwa GA ON 26, S 14) kein Grund ersichtlich, weshalb dem Kläger ein Benützen des Banketts nicht zumutbar gewesen sein sollte (vgl 2 Ob 68/88).
3.5.Dem Kläger muss daher ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 76 Abs 1 StVO angelastet werden. Zudem wird ein auf der linken Straßenseite gehender Fußgänger im allgemeinen in der Lage sein, den auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommenden Verkehr im Auge zu behalten, durch ein verkehrswidriges Verhalten anderer Straßenbenützer drohende Gefahren zu erkennen und gegebenenfalls durch entsprechendes Verhalten die gefährliche Lage zu entschärfen (RS0075537). Im vorliegenden Fall war der entgegenkommende LKW für den Kläger über gut 300 m und ca 12 Sekunden sichtbar. Hätte er das Bankett benützt und sich nicht innerhalb der asphaltierten Fahrbahn aufgehalten, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Es trifft daher auch den Kläger ein Verschulden am Unfall, das nicht vernachlässigt werden kann.
3.6. Für den Fall, dass der Kläger erst in den letzten Sekunden vor der Kollision die Fahrbahn betreten hat, wäre eine Verhinderung der Kollision durch den Erstbeklagten auch bei Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h nicht mehr möglich gewesen. Ob der Kläger die Fahrbahn erst in den letzten Sekunden vor der Kollision betreten hat, bleibt aufgrund der getroffenen Negativfeststellung unklar. Es ist daher zu untersuchen, zu wessen Lasten die Negativfeststellung geht.
Jede Partei, die ein von der Gegenseite zu vertretendes Verschulden geltend macht, trifft für jene Tatumstände die Behauptungslast und Beweislast, auf die sie ihren Verschuldensvorwurf gründet. Ungeklärt gebliebene Einzelheiten können nicht Grundlage einer Verschuldenshaftung bilden; vielmehr ist bei der Beurteilung des Verschuldens jeweils von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen (RS0022783). Zugunsten des Erstbeklagten ist daher davon auszugehen, dass der Kläger die Fahrbahn erst kurz vor der Kollision betrat. Unter dieser Prämisse war die Kollision für den Erstbeklagten unvermeidbar (Urteil S 5, 2. Abs). Ein Aufmerksamkeitsfehler ist daher nicht nachgewiesen.
3.7. Der Erstbeklagte fuhr aber mit (absolut) überhöhter Geschwindigkeit. Er hat daher gegen § 20 StVO verstoßen. Aus dem Strafakt ergibt sich, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung für LKW auf § 42 Abs 8 StVO beruht („Sonstige Beilagen“, S 152, polizeilicher Abschlussbericht). Auch der Zweck von Geschwindigkeitsbeschränkungen für LKW bei Nacht liegt in der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (2 Ob 2028/96). Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist also zu bejahen.
Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft den Schädiger (5 Ob 118/19t, vgl RS0121916 [T2]). Zu beweisen ist daher, dass die Übertretung keinen Einfluss auf das Unfallsgeschehen gehabt hat (6 Ob 147/18p, RS0027364 [T4]). Dieser Beweis ist dem Erstbeklagten nicht gelungen. Feststellungsgemäß hätte er die Kollision mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von ca 60 km/h verhindern können. Die Negativfeststellung zur Bewegungslinie des Klägers geht im Kontext der Prüfung des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu Lasten des Erstbeklagten. Abgesehen davon haben die Beklagten gar nicht behauptet, dass sich derselbe Schaden bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ereignet hätte, sondern nur, dass es auch unter dieser Prämisse zum Unfall gekommen wäre.
3.8.Abgesehen davon argumentieren die Beklagten in ihrer Rechtsrüge nur, dass und warum den Kläger ein Verschulden treffe, nicht aber, warum den Erstbeklagten entgegen der Ansicht des Erstgerichts keines treffe. Eine Rechtsrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Dafür ist es nicht ausreichend, die Rechtsansicht des Erstgerichts bloß zu bestreiten, ohne dies substanziell zu begründen (RS0041719; vgl auch RS0043605 [T11, T12]). Die Frage rechtmäßigen Alternativverhaltens wird in der Rechtsrüge überhaupt nicht angesprochen.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG aufgrund der getroffenen Negativfeststellungen jedenfalls zu verneinen wäre.
4.1. Die Beklagten berufen sich auf die Alkoholisierung des Klägers. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen ( Kodek in Rechberger /Klicka ZPO 5§ 496 ZPO Rz 10). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Neben dem ausdrücklichen Geständnis iSd § 266 Abs 1 ZPO gibt es auch ein schlüssig abgegebenes Geständnis iSd § 267 Abs 1 ZPO. Ob in diesem Sinn tatsächliche Behauptungen einer Partei als zugestanden anzusehen sind, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen (RS0040091). Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise dann als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (RS0039927). Zugestandene Tatsachen sind - so weit es sich nicht um einen der Ausnahmefälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110).
4.2.Die Beklagten behaupteten mehrfach, dass der Kläger zum Unfallszeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen sei und einen Blutalkoholgehalt von 1,23 Promille aufgewiesen habe (zB ON 3 und 8). Der Kläger gestand eine Alkoholisierung bereits in der Klage ausdrücklich zu (ON 1, S 4). Den konkret behaupteten Promillegehalt bestritt er nie substantiiert. Die Alkoholisierung des Klägers von 1,23 Promille kann somit als unstrittige Tatsache iSd §§ 266, 267 ZPO gewertet werden. Damit liegt im Unterbleiben einer Feststellung über die Alkoholisierung des Klägers kein sekundärer Feststellungsmangel iSd Fehlens von erforderlichen Tatsachenfeststellungen für die Verschuldensteilung. Ob der Kläger trotz seiner Alkoholisierung (wie in der Berufungsbeantwortung releviert) einen „sicheren Gang“ hatte, ist rechtlich nicht relevant.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Feststellung der Alkoholisierung nicht entscheidend für die Feststellung der Bewegungslinie des Klägers. Die Alkoholisierung könnte lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung relevant sein und stellt somit eine Beweisfrage dar, die aber bereits abschließend behandelt wurde.
4.3.§ 5 Abs 1 StVO ist eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB. Ihr Schutzzweck liegt, wie es sich aus dem Verbot, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen oder zu lenken, eindeutig ergibt, in der Vermeidung jeder durch die Teilnahme alkoholisierter Fahrzeuglenker am allgemeinen Verkehr bedingten Gefahrenlage. Die Vermeidung von Verkehrsunfällen unter Beteiligung von alkoholisierten Lenkern liegt im Schutzbereich der Norm (RS0027576). Bei Übertretung einer Schutznorm ist Adäquanz der Verursachung zwar zu fordern, doch wird die adäquate Kausalität - die Zugehörigkeit des Schadens zum Zweckbereich der Schutznorm - vermutet, sodass der Übertreter zu beweisen hat, dass der Schade auch ohne diese Übertretung eingetreten wäre (RS0022610). Ein alkoholisierter Fahrer hat daher zu beweisen, dass der Unfall auch ohne die Alkoholisierung in gleicher Weise und mit den gleichen Folgen erfolgt wäre (T4). Dieser Nachweis wird nicht erbracht, wenn der Unfallsablauf nicht geklärt werden kann (2 Ob 1047/88).
Der Kläger hat aber kein Fahrzeug gelenkt, weshalb § 5 Abs 1 StVO nicht anwendbar ist. Eine Schutzgesetzverletzung liegt daher nicht vor.
4.4. Im Ergebnis trifft daher sowohl den Kläger (wegen eines Verstoßes nach § 76 Abs 1 StVO) als auch den Erstbeklagten (wegen eines Verstoßes nach § 20 StVO) ein Verschulden an der Kollision. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit (RS0026861). Eine Alkoholisierung wirkt dabei schulderschwerend (RS0027068). Die Tatsache, dass durch alkoholisierte Verkehrsteilnehmer zusätzliche Gefahren in das Verkehrsgeschehen getragen werden, trifft sowohl bei Lenker eines Kfz als auch bei Radfahrern oder Fußgänger zu. Daher ist auch in jenen Fällen, in denen Fußgänger an Verkehrsunfällen beteiligt sind, die Tatsache der Alkoholisierung als schulderschwerend im Rahmen der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Ausmaßes des Verschuldens ist aber zu berücksichtigen, dass das Lenken eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss für die allgemeine Verkehrssicherheit erheblich gefährlicher ist als die Benützung der Straße durch einen alkoholisierten Fußgänger ( Reischauer in Rummel, ABGB 3§ 1304 Rz 12; vgl RS0027078 [T7], 7 Ob 311/98f). Die schulderschwerende Wirkung setzt voraus, dass der unter dem Einfluss von Alkohol gestandene Verkehrsteilnehmer gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstieß. Mangels eines solchen Verstoßes bleibt auch die Alkoholisierung außer Betracht (RS0027068; 2 Ob 117/16v; 2 Ob 87/17h; u.a.).
4.5. Dem Erstbeklagten ist eine deutlich überhöhte Fahrgeschwindigkeit vorzuwerfen. Diesem Fehlverhalten steht der Verstoß des Klägers gegen § 76 Abs 1 StVO gegenüber, wobei die Alkoholisierung schulderschwerend zu berücksichtigen ist.
In der Rechtsprechung wurde beispielsweise in Unfallkonstellationen, in denen dem Fahrzeuglenker erhebliche Verkehrswidrigkeiten vorzuwerfen waren, ein Mitverschulden des vorschriftswidrig nicht am äußersten Fahrbahnrand gehenden Fußgängers angenommen (vgl 2 Ob 138/20p [3 :1], 2 Ob 27/90 [3 : 1]; 2 Ob 63/86 [2 : 1]). Zu 2 Ob 167/68 wurde eine Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten eines unter Alkoholeinwirkung (0,74 Promille) stehenden Personenkraftwagenlenkers, der eine trotz vorhandenem Bankett auf der Fahrbahn gehende Fußgängerin von hinten niederstieß, vorgenommen. In der Entscheidung 8 Ob 18/18 hielt das Höchstgericht eine Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten eines verspätet reagierenden, mit 2,5 Promille alkoholisierten Kraftfahrers, der eine mäßig alkoholisierte Fußgängerin, die statt am linken Fahrbahnrand in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte ging, niederfuhr (T1). In der Entscheidung 2 Ob 260/03d billigte der OGH eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Fahrzeuglenkers, der gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 StVO verstieß und entweder mit einer unzureichenden Beleuchtung unterwegs war und/oder äußerst unaufmerksam fuhr, im Verhältnis zu einem Fußgänger, der auf der Freilandstraße am rechten Fahrbahnrand statt am linken Straßenbankett ging.
4.6 . Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um ca 48 % bei Dunkelheit mit einem besonders gefährlichen Fahrzeug wie einem LKW stellt einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar. Die Nichtbenützung des Banketts tritt dagegen deutlich zurück und wäre an sich zwar nicht völlig vernachlässigbar, aber nach Ansicht des Senats lediglich mit einem Mitverschulden von einem Viertel zu veranschlagen. Berücksichtigt man zusätzlich die Alkoholisierung des Klägers, erscheint unter Bedachtnahme der angeführten Vergleichsfälle eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Erstbeklagten angemessen.
Die Haftung der Zweit- und der Drittbeklagten ergibt sich aus den §§ 19 Abs 2 EKHG, 26 KHVG.
5.1. Die Beklagten argumentieren weiters, die festgestellten Schmerzperioden würden rechnerisch ein Schmerzengeld von EUR 79.750,-- ergeben. Selbst unter Berücksichtigung einer verständlichen psychischen Alteration sei maximal ein Zuspruch von EUR 100.000,-- angemessen. Das zugesprochene Schmerzengeld sei daher insgesamt zu hoch.
5.2.Das Schmerzengeld soll die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (RS0031061). Das Schmerzengeld hat dabei die Aufgabe, eine Globalentschädigung für alle durch die eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu gewähren (RS0031191[T4]). Es soll also grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Jede Verletzung ist in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RS0125618). Tendenziell erscheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (T4). Allein aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung ist die Zuerkennung von im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen höheren Beträgen gerechtfertigt (vgl RS0031075 [T10]). Bei der Bemessung ist allerdings einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits muss zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab angelegt werden. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075). Bei der Bemessung ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, die Schwere der Verletzung und das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen (RS0031040). Die Schwere der erlittenen Verletzungen steht bei der Bemessung im Vordergrund (). Grundsätzlich ist das Schmerzengeld umso höher zu bemessen, je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblichen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten sind, wobei auch seelische Schmerzen zu berücksichtigen sind (). Auf das Lebensalter einer verletzten Person ist bei der Schmerzengeldbemessung ebenfalls Bedacht zu nehmen (vgl [T24, 25], [T33]). Schmerzperioden können zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden ( [T2]), stellen jedoch keine Berechnungsmethode dar.
5.3. Der Kläger erlitt schwerwiegende Verletzungen und wird bis ans Lebensende unter Schmerzen (ua Kopfschmerzen, blitzartig einschießende Schmerzen in der Hand) und Einschränkungen (ua Feinmotorikstörung in Arm und Hand, Nichterkennen der linken Hand ohne optische Kontrolle, Gefühlsstörung der rechten Körperhälfte) leiden. Im Sinne einer Globaleinschätzung sind 6 Tage schwere, 21 Tage mittlere und 665 Tage leichte Schmerzen zu berücksichtigen. Er war vom Unfall bis zum 26.7.2019, also mehr als vier Monate, in stationärer Behandlung und konnte danach aufgrund seiner Hilfsbedürftigkeit nicht in seinem Eigenheim leben. Dass der Unfall und dessen massive Folgen für ihn äußerst belastend war und ist, ist offensichtlich. Er muss befürchten, dass in Zukunft eine Epilepsie bei ihm auftritt. Auch in seiner Leistungsfähigkeit ist er auf Dauer eingeschränkt, übt und trainiert aber täglich, um seinen derzeitigen Zustand zu erhalten. Unter Berücksichtigung all dieser Unfallfolgen ist der Senat der Ansicht, dass das Erstgericht den ihm bei der Bemessung von Schmerzengeld zukommenden Ermessensspielraum nicht überschritten hat.
5.4.Das zeigt auch ein Vergleich mit anderen Schmerzengeldzusprüchen. So hielt das Höchstgericht in der Entscheidung 2 Ob 218/17y einen Zuspruch von (valorisiert) EUR 133.400,-- bei einem schwereren Schädelhirntrauma mit zwar massiveren Unfallfolgen, aber deutlich geringeren Schmerzperioden als im vorliegenden Fall für gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Innsbruck sprach in der Entscheidung 4 R 185/21v bei einem Schädelhirntrauma mit (ua) Rissquetschwunden, einem mäßiggradigen Psychosyndrom und verbleibende Defizite in der Aufmerksamkeitsleistung bei ebenfalls deutlich geringeren Schmerzperioden als im vorliegenden Fall einen Betrag von (valorisiert) EUR 122.300,-- zu. In der Entscheidung 2 R 68/20x wurde bei einem schweren Schädelhirntrauma Schmerzengeld von (valorisiert) EUR 131.376,-- zugesprochen. Die Unfallfolgen waren naturgemäß in all diesen Fällen verschieden, sind aber von ihrer Massivität und ihrer bleibend einschränkenden Wirkung durchaus mit dem hier zu beurteilenden Fall vergleichbar. Der Schmerzengeldzuspruch des Erstgerichts verlässt daher den Rahmen für Zusprüche bei derart schweren Verletzungen wie im Fall des Klägers nicht.
6.1. Letztlich argumentieren die Beklagten, der zugesprochene Zinssatz von über 4 % stehe mangels Rechtsgrundlage und entsprechender Feststellungen nicht zu.
6.2.Dem ist beizupflichten: Gemäß § 1000 Abs 1 ABGB beträgt die gesetzliche Zinshöhe 4 % pa. Dieser Zinssatz ist anwendbar, wenn die Zahlung von Zinsen gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, jedoch keine Zinshöhe bestimmt wurde. Den Parteien steht es frei, die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen einzuschränken, auszuschließen oder auszuweiten, indem sie höhere Verzugszinsen vereinbaren (5 Ob 558/93). Derartiges wurde jedoch vom Kläger nicht behauptet. Ebenso wurden keine Feststellungen getroffen, die die Annahme einer vom gesetzlichen Zinssatz abweichenden Zinshöhe rechtfertigen würden. Daher stehen dem Kläger gemäß § 1000 Abs 1 iVm § 1333 Abs 1 ABGB lediglich Zinsen in Höhe von 4 % pa zu.
7. Insgesamt ist dem Rechtsmittel der Beklagten teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass den Kläger ein Mitverschulden von 1:2 zu Lasten der Beklagten trifft. Aus diesem Grund besteht das Leistungsbegehren des Klägers lediglich mit EUR 129.746,98 s.A. zu Recht. Das Feststellungsurteil ist ebenso an die Mitverschuldensquote anzupassen. Außerdem ist die Solidarhaftung der Beklagten auszusprechen. Letztlich stehen dem Kläger lediglich Zinsen in Höhe von 4 % zu. Die vom Erstgericht errechneten Zinsperioden und Basisbeträge wurden im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt und sind daher (um ein Drittel gekürzt) zu übernehmen.
8.Aufgrund des vom Erstgericht angeordneten Kostenvorbehalts ist im Berufungsverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen (§ 52 Abs 3 ZPO).
9. Das Berufungsgericht konnte sich bei allen behandelten Fragen auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
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