Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* undweitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten B* und C* D* sowie der Staatsanwaltschaft jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 7. Mai 2025, Hv*-71, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten C* D* und der Verteidiger Mag. Sözeri und Mag. Kerschbaummayr, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten B* durchgeführten Berufungsverhandlung am 20. November 2025 zu Recht erkannt:
Den Berufungen des Angeklagten A* B* und der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten C* D* teilweise Folgegegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem C* D* betreffenden Strafausspruch dahin abgeändert, dass über den Angeklagten unter Ausscheidung des § 43a Abs 3 StGB und zusätzlicher Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten A* B* und C* D* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Drittangeklagten E* D* sowie unbekämpft gebliebene Verfallsaussprüche und ein ebenfalls unbekämpftes Einziehungserkenntnis enthaltenden – Urteil wurden der am ** geborene Erstangeklagte A* B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (I./A./) sowie des Vergehens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (I./B./), und der am ** geborene Zweitangeklagte C* D* des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (II./A./) sowie des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 2 erster und dritter Fall StGB (II./B./) schuldig erkannt.
Nach dem Schuldspruch haben
I./ A* B* in F*
A./ zur Ausführung der strafbaren Handlung des G* H*, der am 6. Februar 2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 191,8 Gramm Cannabisharz (enthaltend 1,82 % Delta - 9 - THC und 23,9 % THCA), 484,4 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 1,24 % Delta - 9 - THC und 16,2 % THCA) sowie 50 E - Zigaretten enthaltend 42,9 Gramm THC, aus Spanien aus- und nach Österreich eingeführt hat, dadurch beigetragen, dass er H* zusagte, die Suchtmittel entgegenzunehmen und zu verwahren sowie seine Wohnung als Empfangsadresse zur Verfügung stellte;
B./ im Juni und im November 2023 zur Ausführung der strafbaren Handlung des C* D*, der von Juni 2023 bis Jänner 2024 die ihm in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Kundendienstes der I* J* GmbH eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die Vollmachtgeberin in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hat, indem er Reklamationen bei Kundenbestellungen fingierte und Rückerstattungen von 11.938,96 Euro widerrechtlich veranlasste, dadurch beigetragen, dass er die Waren im Onlinehandel bestellte, die von D* widerrechtlich veranlassten Rückerstattungen für sich behielt und 7.625 Euro an diesen überwies.
II./ C* D* in **
A./ im Zeitraum Juni 2023 bis Jänner 2024 die ihm in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Kundendienstes eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die I* J* GmbH als Vollmachtgeberin in einem 5.000 Euro übersteigenden Schadensbetrag am Vermögen geschädigt, dass er Reklamationen bei Kundenbestellungen fingierte und Rückerstattungen in Höhe von 11.938,96 Euro widerrechtlich veranlasste;
B./ im Zeitraum Sommer 2023 bis Februar 2024 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die I* J* GmbH dadurch am Vermögen geschädigt, dass er an einer Datenverarbeitungsanlage das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung beeinflusste, indem er als Mitarbeiter im Kundendienst widerrechtlich in zahlreichen Vorgängen 479 I*-Produkte im Wert von 302.530,88 Euro im Computersystem als Gratisversand-Bestellungen hinterlegte und an Adressen in Österreich versandte, wobei er die Tat gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) beging und durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte.
Hiefür verhängte das Erstgericht (jeweils unter Anwendung von § 28 StGB) über den Angeklagten B* – unter aktenkonformer Dauer der Vorhaftanrechnung gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB, allerdings irrig in Bezug auf das Jahr 2025 (statt richtig 20 24[vgl ON 15]) – nach § 28a Abs 1 SMG eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten, die unter Bestimmung dreijähriger Probezeit gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wurde, und über den Angeklagten C* D* nach dem zweiten Strafsatz des § 148a Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen des Erstangeklagten B* (ON 78) – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2025, 12 Os 85/25d-4 (ON 82.1) – und des Zweitangeklagten C* D* (ON 79) jeweils mit dem Ziel einer Herabsetzung der Strafe – bei B* zudem mit dem Begehren auf Verkürzung der Probezeit – sowie der Staatsanwaltschaft Salzburg (ON 75), welche eine Erhöhung des Strafausmaßes beim Zweitangeklagten C* D* anstrebt, der wiederum in seiner Gegenausführung (ON 80) beantragt hat, der Berufung der Anklagebehörde keine Folge zu geben.
Lediglich die Berufung des Angeklagten C* D* ist zum Teil berechtigt.
1. Zum Erstangeklagten B*:
Das Erstgericht gewichtete im Rahmen der Strafbemessung bei A* B* dessen Unbescholtenheit (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und Teilgeständnis (vgl HV-Protokoll ON 70, 4 f) sowie sein Handeln (nur) als Beitragstäter als mildernd, und zog als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen ins Kalkül. Zudem berücksichtigte das Erstgericht den Verfallsausspruch (in Höhe von EUR 7.625,00) und betonte die gleichgültige Einstellung des Erstangeklagten hinsichtlich des Rechtsguts der Volksgesundheit und der Folgen für in Suchtgiftabhängigkeit geratene Abnehmer.
Dieser Strafzumessungskatalog ist insofern zu korrigieren bzw zu ergänzen, als der Milderungsgrund der untergeordneten Tatbeteiligung nur ein Verhalten erfasst, welches – unabhängig von der Täterschaftsform (11 Os 149/08h = RIS-Justiz RS0124194; RIS-Justiz RS0090704 und RS0090856) – nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist (vgl Riffelin WK² StGB § 34 Rz 16; Birklbauer/Stiebellehner , SbgK § 34 Rz 58). Diesen Anforderungen wird angesichts der notwendigen Rolle im Tatgeschehen weder die Zusage des B*, an seine Wohnadresse in F* adressiertes Suchtgift zu übernehmen und aufzubewahren (US 5), noch die Einbindung des Erstangeklagten in das System der widerrechtlichen Kaufpreisrefundierung durch den Zweitangeklagten C* D* (US 6) gerecht, sodass dieser Milderungsgrund zu entfallen hat.
Weiters wirkt sich auch der gegen B* ergangene Verfallsausspruch (zum sichergestellten bzw beschlagnahmten Bargeld in Höhe von EUR 7.365,00 vgl US 2 und 6; weiters ON 25) nicht mildernd aus, weil durch den Verfall kein auf das Verhalten des Angeklagten zurückführbares Schuldelement vermindert wird (OLG Linz 9 Bs 277/17z = RIS-Justiz RL0000184; OLG Graz 10 Bs 281/25m ua; vgl auch 14 Os 33/17k; RIS-Justiz RS0130619 [zur Konfiskation]), zumal der Verfall keine Schuld voraussetzt (vgl 14 Os 133/21x = RIS-Justiz RS0133931; Fuchs/Tipoldin WK² StGB § 20 Rz 78 mwN).
Zwar nicht als zusätzlicher Erschwerungsgrund, jedoch im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) ist zudem das Überschreiten der jeweiligen Grenzmengen (§ 28b SMG) in Summe um das mehr als Fünffache (US 5) aggravierend heranzuziehen (vgl RIS-Justiz RS0131986; Riffelin WK² StGB § 32 Rz 77).
Nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen (§ 32 Abs 3 StGB) aufgrund Reduktion der objektiven Tatschwere mildernd zu berücksichtigen (15 Os 20/25t; 12 Os 22/25i; Riffelin WK² StGB § 34 Rz 33) ist zudem die objektive Sicherstellung des (eingezogenen) Suchtgifts (US 8 mwN; ON 5.14; ON 34.2, 2; ON 42), jedoch in deutlich geringerem Umfang (OLG Wien 18 Bs 62/25m und 22 Bs 352/22h; RIS-Justiz RS0091384 [T3]) als bei tatsächlicher Schadensgutmachung (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB).
Sofern der Berufungswerber zusätzlich den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB für sich zu reklamieren versucht, zeigt die Berufung keine relevanten Gründe auf, wonach „die Tat“ nur aus Unbesonnenheit begangen worden sein soll, setzt doch dieser Milderungsgrund voraus, dass die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebungzurückzuführen ist, sohin auf einen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (vgl RIS-Justiz RS0091000). Dem steht schon die objektivierte Chatkonversation zwischen B* und H*, die sich mit Bezug zu den nach Österreich importierten Suchtgiften zumindest ab 11. Jänner 2024 über mehrere Wochen erstreckt (vgl ON 34.21, 2 ff; US 8 f), deutlich entgegen.
Vor dem Hintergrund dieses aktualisierten Strafzumessungskatalogs erweist sich die über den Erstangeklagten verhängte 16-monatige Freiheitsstrafe, mit welcher der zur Verfügung stehende Strafrahmen gerade einmal knapp über einem Viertel ausgeschöpft wird, als tat- und täteradäquat, zumal von einem bloß geringen Handlungsunwert keine Rede sein kann, und auch kein vollumfängliches Geständnis vorliegt.
Die von der Berufung geforderte Anwendung des § 37 Abs 1 StGB scheidet fallkonkret aus, weil auf Basis oben dargestellter Strafzumessungserwägungen eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf (hypothetisch) höchstens ein Jahr (vgl Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 37 Rz 46) nicht in Betracht kommt. Im Übrigen stünde bereits das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge einem Vorgehen nach § 37 Abs 1 StGB entgegen.
Abgesehen davon, dass fallkonkret die Milderungsgründe nicht überwiegen, ist auf die Voraussetzungen von § 41 StGB schon aus dem Grunde nicht näher einzugehen, dass § 28a Abs 1 SMG keine Strafuntergrenze vorgibt.
Mit Blick auf die Tatbegehung zwischen Juni 2023 und Februar 2024 ist eine Probezeit im höchstmöglichen Ausmaß unerlässlich, um einen ausreichenden Beobachtungszeitraum gewährleisten zu können.
Der Erstangeklagte dringt somit mit seinem Berufungsbegehren nicht durch.
2. Zum Zweitangeklagten C* D*:
Das Erstgericht berücksichtigte einerseits das vollinhaltliche, reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis (ON 70, 2 und 8) sowie eine tatmotivierende Spielsuchterkrankung als mildernd, und gewichtete andererseits – allerdings mit „äußerst geringer“ Wirkung – drei Vorstrafen, die „tragende Rolle“ (vgl § 33 Abs 1 Z 4 StGB; RIS-Justiz RS0091801) des Zweitangeklagten im Rahmen des im Zusammenwirken mit jeweils einem weiteren Beteiligten begangenen Deliktsgeschehens sowie das Handeln mit Gewinnabsicht als erschwerend, wobei es zudem auf das marginale Überschreiten der zweiten Wertgrenze (§ 148a Abs 2 dritter Fall StGB) hinwies. Außerdem hob das Erstgericht hervor, dass C* D* vor Gericht einen äußerst guten Eindruck hinterlassen habe (US 14), und berücksichtigte ebenfalls den ausgesprochenen Verfall (in Höhe von EUR 210.000,00).
Auch hinsichtlich des Zweitangeklagten bedarf es folgender Ergänzungen bzw Klarstellungen bei der Strafzumessungslage:
Zum angezogenen Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB ist zu bemerken, dass die aus den im Akt befindlichen Strafregisterauskünften (ON 18; ON 36.12) hervorgehenden – auf Grund des Bedachtnahmeverhältnisses nach §§ 31, 40 StGB zwischen Pos. 1 und 2 – (richtig) zwei rechtsguteinschlägigen Vorstrafen (je aus dem Jahr 2013) in der im Berufungsverfahren aktuell eingeholten Strafregisterauskunft nicht mehr aufscheinen, sodass von deren Tilgung ausgegangen werden muss (zur Tilgung bei hier gegenständlichen Jugendstraftaten vgl Kertin WK² TilgG § 3 Rz 6, § 4 Rz 20). Somit ist vom Rechtsmittelgericht zusätzlich die Unbescholtenheit des Zweitangeklagten C* D* zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0106650), und daher der (ohnehin vom Erstgericht nur abgeschwächt gewichtete; vgl RIS-Justiz RS0091522) Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB durch den Milderungsgrund der Unbescholtenheit (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) zu ersetzen.
Im Sinne der Ausführungen der Anklagebehörde ist jedoch zusätzlich die Deliktsmehrheit (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) samt (vielfacher) Tatwiederholung als erschwerend heranzuziehen. Die Tatbegehung über einen Zeitraum von ungefähr acht bis neun Monaten erreicht hingegen noch nicht ein erschwerendes Ausmaß, welches erst bei einem Jahr angesiedelt ist (vgl Riffelin WK² StGB § 34 Rz 4).
Der von der Anklagebehörde zusätzlich reklamierte Erschwerungsgrund des Identitätsdiebstahls nach § 33 Abs 1 Z 8 StGB (vgl hiezu Riffelin WK² StGB § 33 Rz 24 ff) liegt fallkonkret nicht vor, da das Delikt des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a StGB keine Täuschung eines anderen verlangt (vgl Kirchbacher/Sadoghiin WK² StGB § 148a Rz 6), wogegen § 33 Abs 1 Z 8 StGB voraussetzt, dass der Täter mit der Verwendung einer fremden Identität das Ziel verfolgt, das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen (vgl Riffelin WK² StGB § 33 Rz 33), und sohin eine dritte Person an die rechtmäßige Zuordnung der Identität zum Täter fälschlicherweise glaubt und im Vertrauen darauf Handlungen setzt ( Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 33 Rz 106). Hiefür bieten die Feststellungen zur Strafbarkeit wegen § 148a StGB keine Anhaltspunkte.
Zusätzlich fällt allerdings die Mehrfachqualifikation beim Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 2 erster und dritter FallStGB erschwerend ins Gewicht (vglRIS-Justiz RS0090861; RS0100027; RS0116020). Die Gewinnabsicht (im Sinne des Strebens nach eigener unrechtmäßiger Bereicherung) beim Zweitangeklagten D* kann hingegen nur hinsichtlich des Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB als zusätzlich erschwerend berücksichtigt werden (vgl OLG Wien 20 Bs 254/20d); die erschwerende Wertung des bereits für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung (§ 148a Abs 2 erster Fall StGB) erforderlichen eigenen Gewinnstrebens hat insofern zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot zu unterbleiben (vgl 12 Os 1/20v mwN).
Die vom Erstgericht konstatierte Spielsuchterkrankung, die als Motiv für die „Geldbeschaffung“ durch Delinquenz angenommen wurde, kommt einem Schuldausschließungsgrund oder Rechtfertigungsgrund (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB) nicht nahe und entfaltet sohin keine zusätzlich mildernde Wirkung (RIS-Justiz RS0091256).
Ebensowenig vermag der Umstand, dass die zweite Wertgrenze beim Verbrechen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nur geringfügig überschritten wurde, einen zusätzlichen Milderungsgrund herzustellen (vgl RIS-Justiz RS0091203); vielmehr kommt die konkrete Schadenshöhe ausschließlich im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) zum Tragen (vgl 10 Os 160/86), wobei auch der vorliegende Vertrauensbruch als Mitarbeiter des Kundendiensts (für die I* J* GmbH) beim Verbrechen nach § 148a Abs 1 und 2 StGB (vgl OLG Wien 22 Bs 341/14d) das Gesinnungsunrecht entsprechend erhöht. Zur Irrelevanz des Verfallsausspruchs wird auf die obigen Ausführungen beim Erstangeklagten B* verwiesen.
In Hinblick auf die Verantwortung des Zweitangeklagten in der Hauptverhandlung, wonach die Bestellung über Geräte im Gesamtwert von EUR 89.900,00 von der Spedition wieder retourniert worden sei (ON 70, 8), ist zu berücksichtigen, dass einerseits 17 I*geräte im Wert von EUR 12.283,00 sichergestellt und an I* J* GmbH ausgefolgt werden konnten (US 6; ON 36.33). Weiters sei es in 5 Fällen ebenfalls zu keiner Schädigung gekommen, weil hinsichtlich Bestellungen von 88 Produkten im Wert von EUR 66.384,78 der Versand durch die Firma K* blockiert worden sei, und eine fünfte Sendung aufgrund polizeilichen Einschreitens gestoppt werden konnte (ON 36.2, 3 und 5). Diese (zumindest) objektive Schadensminderung wirkt sich zusätzlich – wenngleich nur moderat – mildernd aus.
Entgegen dem Berufungsvorbringen des Zweitangeklagten wurde dessen Geständnis vom Erstgericht ohnehin auch als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt, was angesichts des knappen Überschreitens der Wertgrenze von EUR 300.000,00 (vgl noch Stellungnahme ON 28, 3) – entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft – auch nicht zu beanstanden ist.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB, auf welchen sich schließlich der Zweitangeklagte in seiner Hauptargumentation stützt, deckt zwei Fallgruppen ab, nämlich den allgemeinen Milderungsgrund der aufgrund der individuellen Mehrbelastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits und die durch Säumnisse staatlicher Organe zu verantwortende und solcherart iSd Art 6 Abs 1 erster Satz MRK unangemessen lange Verfahrensdauer andererseits (RIS-Justiz RS0132858). Bei Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird (RIS-Justiz RS0124901), und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens (12 Os 57/14w) abzustellen. Die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer erfolgt im Einzelfall ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 45), wobei es maßgeblich auf die Kriterien der Komplexität des Falls, des Verhaltens der Beschwerdeführer und der Strafverfolgungsbehörden sowie der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer ankommt (14 Os 61/23m; RIS-Justiz RS0116663; Riffelin WK² StGB § 34 Rz 43). Diese fallkonkret (inklusive Rechtsmittelverfahren) sich auf ungefähr 22 Monate belaufende Zeitspanne ist bei abwägender Gesamtbetrachtung angesichts der Mehrzahl an Beschuldigten/Angeklagten, des Verfahrens- und Aktenumfangs sowie der Komplexität der Tatvorwürfe (noch) nicht als unverhältnismäßig einzustufen, sondern erweist sich mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit der Strafsache als gerechtfertigt.
Soweit sich der Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB – trotz insgesamt verhältnismäßiger Verfahrensdauer – auch aus längeren Phasen behördlicher Inaktivität ergeben kann (17 Os 25/13z; Riffelin WK² StGB § 34 Rz 51), und der Zweitangeklagte im Zeitraum zwischen dem Abschlussbericht vom 12. Juni 2024 (ON 40) und der Anklageschrift mit 24. Oktober 2024 (ON 49) eine unnötige Inaktivität der Anklagebehörde verortet, liegt eine solche Phase der ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung mit Blick auf die bis Oktober 2024 noch ausständigen Stellungnahmen (vgl ON 36.14, 4; ON 36.15, 3; ON 36.16, 3; ON 40.5, 4) der Mitbeschuldigten L* D* (vgl ON 45), E* D* (ON 46), M* (ON 47) und N* (ON 48) ebenfalls nicht vor, zumal es sich überdies um keine Haftsache handelte.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht verhängte 24-monatige Freiheitsstrafe, womit der verfügbare Strafrahmen zu einem Fünftel ausgeschöpft wird, angesichts der doch auch beachtlichen Milderungsgründe ebenfalls als tat- und täteradäquat und sohin nicht erhöhungsbedürftig. Eingedenk des doch erheblichen Erfolgs- und Handlungsunwerts kommt jedoch auch keine weitere Herabsetzung der Sanktion in Betracht.
Mit Blick auf den positiven Eindruck, den der Zweitangeklagte D* vor dem Erstgericht hinterließ (US 14), und der sich auch auf die Prognoseentscheidung zusätzlich begünstigend auswirkenden Unbescholtenheit wird fallkonkret – ungeachtet des Ausmaßes der Rechtsgutbeeinträchtigung, zu welcher die wiederholten Tathandlungen geführt haben –die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB in Form einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zusätzlich zu einer achtzehnmonatigen bedingten Freiheitsstrafe (bei dreijähriger Probezeit) sämtlichen Präventionsbedürfnissen ausreichend gerecht. Angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (ON 70, 2) war vom Mindesttagessatz auszugehen (§ 19 Abs 2 StGB). Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.
In diesem Umfang ist der Berufung des Zweitangeklagten ein Teilerfolg beschieden.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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