Das längere Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen ist kein Milderungsgrund, lediglich als erschwerend zu wertende einschlägige Vorstrafen können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren (vgl auch § 39 StGB).
…der Angeklagte bis zur Begehung der nunmehr abgeurteilten Tat durch einen längeren Zeitraum wohlverhalten hat (vgl Mayerhofer , StGB 6 § 32 E 13b; RIS-Justiz RS0091522 [T1]). Dieser Zeitraum entspricht in etwa jenem der Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB, wovon gegenständlich im Hinblick auf die einschlägige Verurteilung (02 der…
…111 im erstgerichtlichen Akt). Richtig ist, dass die Vorstrafen schon länger zurückliegen (die letzte einschlägige Vorstrafe stammt aus 2011), was deren Gewicht herabsetzt (RIS-Justiz RS0091522), von einem behaupteten tadellosen Lebenswandel ist der Angeklagte aber weit entfernt. Dass der Angeklagte B* in Österreich unbescholten ist, ist angesichts der Vorgaben des §…
…nachvollziehbar. Auch das – hier infolge des zuletzt bis 7. März 2023 erfolgten Strafvollzugs nicht vorliegende - längere Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen wäre kein Milderungsgrund (RIS-Justiz RS0091522). Die weitere Kritik des Angeklagten, die „deutschen Vorstrafen“ seien „pauschal berücksichtigt“ worden, „ohne deren Inhalt und Schwere konkret zu prüfen…
…So stellt das längere Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen keinen Milderungsgrund dar. Lediglich als erschwerend zu wertende Vorstrafen können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren (vgl RIS-Justiz RS0091522). Ausgehend von dem (unter Anwendung des § 39a Abs 2 Z 1 StGB) zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe…
…vorgebracht, solche ergeben sich auch nicht aus dem Akt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die einschlägige Vorstrafe durch längeres Zurückliegen an Bedeutung verliert (RIS-Justiz RS0091522), erweist sich die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Sanktion ausgehend von den Strafzumessungsgründen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB…
…worauf im Rechtsmittel zutreffend hingewiesen wird, dem angezogenen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB einiges an Gewicht (RIS-Justiz RS0091522). Mit dem Vorbringen, dass der Angeklagte seit der Begehung der Taten bis zu seiner Inhaftierung im Jänner 2024 straffrei gelebt habe, spricht er ein längeres…
…würde lange zurückliegen, welcher Umstand mildernd zu berücksichtigen sei, ist ihm zu entgegnen, dass dies – selbst bei Zutreffen - keinen Milderungsgrund darstellen würde (RIS-Justiz RS0091522, RS0091514). Davon abgesehen wurde er zuletzt mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Mai 2019 unter anderem wegen einer am 1. Jänner 2019 begangenen…
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