W287 2248365-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte, und zwar betreffend das Auskunftsersuchen:
„Wie lautet der Ausgang der internen Überprüfung des Verhaltens jener zwei Polizeibeamten, die am 05.10.2020 beim Karl-Lueger-Denkmal nicht einschritten als Mitglieder der Identitären Bewegung den zuvor am Denkmal angebrachten Betonschriftzug abhämmerten?“
II.
Die Anträge auf pauschalierten Aufwandersatz werden zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Hintergrund und Verfahrensgang:
1. Am 05.10.2020 kam es zu einem Polizeieinsatz im Zusammenhang mit dem Karl-Lueger-Denkmal in Wien, über das der Beschwerdeführer als Journalist der Tageszeitung „ XXXX “ berichtete ( XXXX ). Im Zuge der Recherche kommunizierte der Beschwerdeführer mit der Pressestelle der belangten Behörde und ersuchte um Auskunft, ob Ermittlungen gegen jene Beamten stattfinden würden, die nicht eingeschritten seien, als Mitglieder der Identitären Bewegung das Denkmal behämmert hätten. Von Seiten der belangten Behörde wurde ihm daraufhin mitgeteilt, dass zwei Beamte bezüglich der Vorfälle noch gesondert befragt würden. Die Frage sei, inwieweit die Einschätzung einer komplexen verfassungs- und verwaltungsjuristischen Sachlage zwei Inspektoren innerhalb von zwei Minuten zumutbar gewesen sei.
2. Im Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung zum Ausgang der angekündigten Überprüfung des Verhaltens der zwei Polizeibeamten. Diese wurde ihm unter Verweis auf datenschutzrechtliche Bedenken verweigert. Mit Schreiben vom 20.05.2021 wandte sich der Beschwerdeführer an die Landespolizeidirektion XXXX und beantragte mit dem Betreff „Auskunft gemäß AuskunftspflichtG zu internen Untersuchungen Lueger-Denkmal“ die Erteilung folgender Auskunft:
„Wie lautet der Ausgang der internen Überprüfung des Verhaltens jener zwei Polizeibeamten, die am 05.10.2020 beim Karl-Lueger-Denkmal nicht einschritten als Mitglieder der Identitären Bewegung den zuvor am Denkmal angebrachten Betonschriftzug abhämmerten?“
3. Mit Schreiben vom 21.06.2021 teilte die Landespolizeidirektion mit, dass § 1 Abs. 1 DSG 2000 (sic!) einer Auskunfterteilung entgegenstehe, zumal die betreffenden Beamten auf öffentlichem Videomaterial eindeutig erkennbar und somit identifizierbar seien. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers liege nicht vor, weshalb die begehrte Auskunft nicht erteilt werden könne.
4. Am 02.07.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht an personenbezogenen Daten der Beamten interessiert sei und diese nicht veröffentlichen würde. Ihn interessiere lediglich der Ausgang der internen Überprüfung, wobei ihm der Umstand der Überprüfung bereits ohne Nennung persönlicher Daten mitgeteilt worden sei. Ferner beantragte er die bescheidmäßige Erledigung seines Auskunftsbegehrens, sollte diesem dennoch nicht nachgekommen werden.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX zu GZ. XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und von der belangten Behörde keine Auskunft erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der begehrten Auskunft um personenbezogene Informationen handle, die im Ergebnis darüber Aufschluss geben würden, ob gegen die Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ihnen damit die Verletzung einer Dienstpflicht angelastet werde oder nicht. Die Verwendung dieser Daten berühre die Betroffenen in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer und damit auch in ihrer Privatsphäre. Es bestehe ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der genannten Personen an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft, das gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers überwiege. Die begehrte Auskunft unterliege dem Anspruch auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 (sic!). Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers liege nicht vor. Daran ändere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren als „Public Watch-dog“ gestellt habe, nichts.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.10.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde es verkannt habe, wie das Auskunftspflichtgesetz im Lichte des Art. 10 EMRK anzuwenden sei. Die Behörde habe keine objektive Abwägung zwischen den Interessen der Privatsphäre der Beamten und dem Recht auf Auskunft des Beschwerdeführers als Journalist vorgenommen und dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Medienfreiheit beschränkt.
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.12.2021 vor (OZ 5).
8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W253 abgenommen und der Gerichtsabteilung W287 zugewiesen.
9. Am 20.07.2023 legte die belangte Behörde eine Videoaufnahme des verfahrensgegenständlichen Polizeieinsatzes, die weiterhin auf Twitter abrufbar ist, vor.
10. Am 25.09.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom 20.05.2021 stellte der Beschwerdeführer als Journalist der XXXX folgendes Auskunftsbegehren an die belangte Behörde (Fehler im Original, Formatierung nicht 1:1):
„Wie lautet der Ausgang der internen Überprüfung des Verhaltens jener zwei Polizeibeamten, die am 05.10.2020 beim Karl-Lueger- Denkmal nicht einschritten als Mitglieder der Identitären Bewegung den zuvor am Denkmal angebrachten Betonschriftzug abhämmerten?
Hier beziehe ich mich auf ihre Email-Auskunft vom 07.10.2020, in der sie angegeben haben, dass die zwei Beamte gesondert befragt werden und auf ihre E-Mail-Auskunft vom 18.5.2021, in der sie angegeben haben, dass es eine „eingehende interne Überprüfung“ des Sachverhalts gegeben hat.“
1.2. Am 21.06.2021 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass § 1 Abs. 1 DSG 2000 (sic!) einer Auskunfterteilung entgegenstehe, zumal die Beamten auf öffentlichem Videomaterial eindeutig erkennbar und somit identifizierbar seien. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers liege nicht vor, weshalb die begehrte Auskunft nicht erteilt werden könne.
Mit Schreiben vom 02.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheids nach § 4 AuskunftspflichtG.
Mit Bescheid vom XXXX zu GZ. XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und von der belangten Behörde keine Auskunft erteilt werde.
1.3. Der verfahrensgegenständliche Polizeieinsatz, auf den sich das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers bezieht, wurde in einem Video dokumentiert. Dieses Video ist auf Twitter (https://t.co/YtHmNbCJPu) abrufbar, wobei die Polizeibeamten zwischen Minute 01:04 und 01:53 von hinten bzw. seitlich unverpixelt gezeigt werden.
1.4. Der Beschwerdeführer ist Journalist und Ressortleiter bei der XXXX im Bereich Print- und Onlineprodukte. Er stellte das gegenständliche Auskunftsbegehren, um einen Beitrag im Rahmen der Öffentlichkeitsdebatte um das Karl-Lueger-Denkmal zu veröffentlichen bzw. eine bereits begonnene Berichterstattung fortzusetzen. Der Beschwerdeführer hatte das Thema bereits mehrfach in der öffentlichen Berichterstattung aufgebracht. Konkret geht es ihm um eine Debatte und einen öffentlichen Diskurs zum Thema, welche Aktionen in Bezug auf das Karl-Lueger-Denkmal zulässig sind und insbesondere um die Frage, welches Verhalten ein Einschreiten der Behörden rechtfertigt und welches nicht, ob also im Lichte des Spannungsverhältnisses zwischen Demonstrationsfreiheit und Sachbeschädigung eine angemessene Amtshandlung stattgefunden hat oder nicht. Das auf Twitter veröffentlichte Video wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner bisherigen Berichterstattung nicht zugänglich gemacht.
1.5. An der Kontrolle von Amtshandlungen durch Exekutivorgane in der Öffentlichkeit besteht ein großes Interesse der Allgemeinheit, weshalb auch regelmäßig (kritische) Berichterstattung über öffentlichkeitswirksame Amtshandlungen der Exekutive erfolgt.
1.6. Die Ermittlung der ersuchten Daten stellt für die belangte Behörde keinen solchen Aufwand dar, der sie bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben beeinträchtigen würde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung und sind nicht strittig.
Die Feststellungen zum Video des verfahrensgegenständlichen Polizeieinsatzes ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Video (OZ 8), das in der mündlichen Verhandlung gemeinsam gesichtet wurde, und sind ebenfalls nicht strittig.
Dass der Beschwerdeführer als Journalist tätig ist, ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung (VP S. 5). Ebenso ist gerichtsbekannt, dass das Karl-Lueger-Denkmal in Medienberichten in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert wurde bzw. wird und Aktionen rund um das Denkmal immer wieder Anlass für Debatten sind, an denen sich der Beschwerdeführer als Journalist beteiligt. Der festgestellte Zweck der Berichterstattung, für den der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Informationen benötigte, sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das von der belangten Behörde vorgelegte Video nicht im Rahmen seiner Berichterstattung verwendet hatte, ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die von der belangten Behörde nicht bestritten wurden (VP S. 5/6) sowie aus der bereits erfolgten Berichterstattung des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Polizeieinsatz ( XXXX ).
Dass Handlungen rund um das Karl-Lueger-Denkmal in der öffentlichen Diskussion eine Rolle spielen und regelmäßig Debatten in der öffentlichen Berichterstattung zu finden sind, ist einerseits gerichtsbekannt und ergibt sich andererseits aus dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren sowie einer amtswegig durchgeführten Internetrecherche (https://kurier.at/chronik/wien/strassenschilder-am-wiener-dr-karl-lueger-platz-ueberklebt/402760657; https://www.derstandard.de/story/3000000205407/karl-lueger-aktivisten-klebten-etiketten-an-strassenschilder-und-denkmal; https://www.derstandard.at/story/3000000172519/kunst-kulturpolitik-siegerentwurf-permanente-kuenstlerischen-kontextualisierung-lueger-denkmal-httpslidostandardatpderstandardarticles172519editcanvascomponentdoc-1h1oohfm50; https://www.kleinezeitung.at/kultur/5877477/Wien_LuegerDenkmal_Schandwache-fuer-die-Schande; https://www.derstandard.at/story/2000120484297/kuenstler-verewigten-graffiti-auf-karl-lueger-denkmal-mit-beton und viele weitere).
Dass an der Kontrolle von Amtshandlungen durch Exekutivorgane in der Öffentlichkeit bzw. allgemein am Verhalten von Beamten in der Öffentlichkeit ein großes Interesse der Allgemeinheit besteht und Berichte darüber regelmäßig erfolgen, ergibt sich ebenfalls aus einer amtswegig durchgeführten Recherche im Internet (https://ooe.orf.at/stories/3216214/ bzw. https://ooe.orf.at/stories/3225647/; https://wien.orf.at/stories/3206704/; https://kaernten.orf.at/stories/3255532/).
Die Feststellungen zum Aufwand bei der Ermittlung der ersuchten Daten sind unstrittig. Im Übrigen hat die belangte Behörde nicht vorgebracht, dass die gegenständliche Auskunftserteilung sie bei der Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben beeinträchtigen würde oder die Daten nicht vorhanden seien.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die zulässige Beschwerde ist berechtigt.
3.1. Spruchpunkt A) I. - Beschwerdestattgabe:
3.1.1. Rechtliche Rahmenbedingungen:
Gemäß § 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes,- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nähere Regelungen werden durch das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die Auskunftspflichtgesetze der Länder festgelegt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß § 1 Abs. 2 Auskuftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem AuskunftspflichtG somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (vgl. dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mwH sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053).
Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst (lediglich) die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473).
Eine weitere Einschränkung erfährt die Auskunftspflicht in der Bestimmung des § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG, wonach Auskunft nur insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. zu diesen vorangegangenen Absätzen und mit vielen weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist (§ 4 Auskunftspflichtgesetz).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, wobei in diesen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist (vgl. auch dazu näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038), nach dem Gesetz nur „soweit“ nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetztes (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht.
3.1.2. Zu prüfen ist daher im konkreten Fall, ob die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit – als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht – oder datenschutzrechtliche Bestimmungen (§ 1 DSG sowie die Bestimmungen der DSGVO) der Pflicht zur Auskunftserteilung entgegenstehen:
3.1.2.1. Datenschutzrechtliche Prüfung; Interessenabwägung:
§ 1 DSG (Verfassungsbestimmung) lautet wie folgt:
„Grundrecht auf Datenschutz
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) […]“
Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016 (im Folgenden: DSGVO), lauten auszugsweise wie folgt:
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
(2) […]
Artikel 6
„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und –verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.
Die belangte Behörde stützte ihre Auskunftsverweigerung im vorliegenden Fall darauf, dass der Ausgang einer dienstrechtlichen Überprüfung des Verhaltens der Beamten zweifelsfrei personenbezogene Informationen betreffe und diese grundsätzlich unter das in § 1 DSG normierte Grundrecht auf Datenschutz fielen. Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers nicht vorliege, ohne dies jedoch näher zu begründen und die einander gegenüberstehenden Interessen abzuwägen.
Der Beschwerdeführer hält dem im Kern entgegen, dass die belangte Behörde eine objektive Interessenabwägung zwischen dem betroffenen Interesse der Privatsphäre der Beamten und seinem Recht auf Auskunft als Journalist vornehmen hätte müssen. Die belangte Behörde habe die vom EGMR aufgestellten Grundsätze verletzt und ihn als Journalisten daran gehindert, seine Kontrollfunktion wahrzunehmen. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse liege nicht vor.
Bei einer Auskunft hinsichtlich des Ausgangs der internen Überprüfung des Verhaltens der zwei Polizeibeamten handelt es sich zweifelsohne um personenbezogene Daten der zwei betroffenen Beamten. Es erfolgt zwar keine unmittelbare Nennung von Namen der Beamten und eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt. Dennoch ist davon auszugehen, dass die betroffenen Beamten zumindest für einen gewissen Personenkreis (zB für die am Einsatzort anwesenden Personen, das familiäre oder berufliche Umfeld der betroffenen Beamten oder anhand des Einsatzberichtes der belangten Behörde) identifizierbar sind. Diese Identifizierbarkeit ist unabhängig von einer allfälligen Veröffentlichung von Videoaufnehmen des Polizeieinsatzes im Internet gegeben. Eine Weitergabe bzw. Veröffentlichung dieser Daten durch die belangte Behörde verwirklicht demnach einen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung bzw. auf Datenschutz nach der DSGVO, der nur nach den Kriterien des § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 DSGVO gerechtfertigt sein kann. Die DSGVO verweist allerdings in ihrem ErwG 4 selbst darauf, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern in Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Die Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) anerkannt wurden, so insbesondere auch die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, wie sie sich aus Art. 11 GRC ergeben. Die Möglichkeit der Heranziehung von Rechtsprechung, die sich auf die EMRK bezieht, zur Auslegung der GRC wird in Art. 52 Abs. 3 GRC eröffnet.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach dem AuskunftspflichtG stehen sich im Wesentlichen die Interessen der beiden involvierten Exekutivbeamten an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten (konkret der Einordnung ihrer Vorgangsweise im Rahmen eines Polizeieinsatzes in der Öffentlichkeit) und das Interesse eines Journalisten an einer Auskunftserteilung für seine Recherchetätigkeit für eine beabsichtigte Veröffentlichung gegenüber.
Die Reichweite der das Auskunftsrecht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Verschwiegenheit ist – ebenso wie der Umfang des durch die Auskunftspflichtgesetze auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 4 B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft an sich – aufgrund der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen. Im hier relevanten Zusammenhang ist daher im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das in Art. 10 EMRK verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung dahingehend auszulegen, dass dieses – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt. Bei der Ermittlung der Reichweite des Rechtes auf Zugang zu Informationen sind im Wesentlichen folgende Kriterien relevant: der Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, der Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers/ der Zugangswerberin (als Journalist/in bzw. als "social watchdog" [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, mit Verweis auf EGMR vom 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof führte unter Bezugnahme auf die vom EGMR entwickelten Kriterien aus, dass jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, insbesondere dann eng auszulegen seien, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als "watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukomme (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Dass das Auskunftsersuchen im Interesse der Allgemeinheit gelegen ist (vgl. dazu auch VwGH 28.06.2021, Ra 2019/11/0049), und der Beschwerdeführer als Journalist im Nachrichtenbereich tätig ist und somit die Rolle eines „social watchdogs“ erfüllt (vgl. wieder VwGH 28.06.2021, Ra 2019/11/0049) ist nicht weiter strittig und wird der nachfolgenden Interessenabwägung zugrunde gelegt. Ebensowenig strittig ist, dass es sich beim Karl-Lueger-Denkmal um ein polarisierendes und wiederholt in den Medien kontroversiell diskutiertes Denkmal handelt, und dass ein grundsätzliches Interesse der Allgemeinheit an der rechtlichen Einordnung des dienstlichen Verhaltens von Exekutivbeamten im Rahmen eines Einsatzes in der Öffentlichkeit besteht. Dem Beschwerdeführer ist daher zuzugestehen, dass an einer öffentlichen Debatte über die Art und Weise des konkreten Einsatzes vor dem Karl-Lueger-Denkmal ein (nach wie vor) großes Interesse der Allgemeinheit besteht.
In diesem Licht ist die begehrte Auskunft jedenfalls geeignet, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften („the manner to conduct public affairs“, EGMR [Große Kammer] 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11, Z 161) beizutragen (vgl. wieder VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Die vom Beschwerdeführer begehrte Information ist auch notwendig, um eine Beurteilung des Einsatzes vornehmen und eine Debatte eröffnen zu können.
Hinweise darauf, dass die angefragte Information nicht existieren würde und nicht verfügbar wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Damit müssen vier der oben genannten Kriterien des EGMR zur Ermittlung der Reichweite des Rechts auf Zugang als erfüllt angesehen werden, nämlich der Zweck und das Ziel des Informationsersuchens als Vorbereitungsschritt für journalistische Aktivitäten zur Schaffung eines Forums einer notwendigen und bedeutenden öffentlichen Debatte, die Rolle des Zugangswerbers als Journalist und damit als public watchdog, der Charakter der begehrten Information als eine solche, die im großen öffentlichen Interesse liegt und deren Offenlegung Transparenz über das Verhalten der Exekutive bei einem Polizeieinsatz in der Öffentlichkeit schaffen soll, sowie die Existenz der verfügbaren Information.
Dem öffentlichen Interesse an einem breiten Diskurs über die Handlungen rund um das Karl-Lueger-Denkmal und das Verhalten der Exekutive in diesem Zusammenhang sowie der dabei wesentlichen Rolle des Beschwerdeführers und der unbestritten dafür geeigneten und auch verfügbaren Information stehen die Interessen bzw. das Recht der in den Einsatz involvierten Exekutivbeamten an Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten gegenüber.
Im Zuge der Abwägung dieser Interessen ist zunächst der Gegenstand des Auskunftsbegehrens zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer begehrte Auskunft in Bezug auf den Ausgang der internen Überprüfung des Verhaltens der zwei Polizeibeamten im Zuge des Einsatzes beim Karl-Lueger-Denkmal am 05.10.2020. Er begehrte damit nach Ansicht des erkennenden Gerichts vor dem Hintergrund seines in der mündlichen Verhandlung dargelegten Rechercheinteresses Informationen zur objektiven Einordnung der Vorfälle rund um das Denkmal im Spannungsverhältnis zwischen Sachbeschädigung und Demonstrationsfreiheit, insbesondere wie der Polizeieinsatz, bei dem die Beamten zunächst nicht einschritten, zu beurteilen ist. Allein aus der Mitteilung dieser rechtlichen Einordnung des Polizeieinsatzes ergibt sich für die betroffenen Exekutivbeamten noch kein Vorwurf einer disziplinarrechtlich relevanten schuldhaften Dienstpflichtverletzung. So führte auch die belangte Behörde in ihrer ersten Reaktion vom 07.10.2020 auf die Anfrage des Beschwerdeführers aus, dass die zwei Beamten gesondert befragt würden, wobei die Frage sei, inwieweit die Einschätzung einer komplexen verfassungs- und verwaltungsjuristischen Sachlage zwei Inspektoren innerhalb von zwei Minuten zumutbar sei. Ob den Beamten jedoch persönlich eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wird bzw. der Ausgang eines Disziplinarverfahrens war nicht Gegenstand des Auskunftsersuchens.
Weiters ist bei einer Interessensabwägung zu beachten, dass es sich konkret um die Ausübung einer Kontrollfunktion in Hinblick auf einen öffentlich wahrnehmbaren und mit der Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als Exekutivbeamte verbundenen Einsatz, der unmittelbar die amtliche Tätigkeit der beiden Beamten betraf, handelte. Es ist evident, dass ein großes öffentliches Interesse daran besteht, derartige Exekutiveinsätze zu kontrollieren – dies auch vor dem Hintergrund der Schaffung von Vertrauen in funktionierende und rechtmäßige Einsätze der Exekutive.
Bei der Frage der Gewichtung der Beeinträchtigung ist zudem auch zu berücksichtigen, dass die betroffenen Exekutivbeamten nur von einem kleinen Kreis von Personen vollständig identifiziert werden können, nämlich von ihrem beruflichen und näheren persönlichen Umfeld, wobei den Beamten bewusst sein musste, dass sie bei einem derartigen Einsatz im Fokus der Öffentlichkeit stehen. Holoubek (ecolex 1990, 785) setzte sich mit der Thematik der „Public Figures“ als Maßstab in der Grundrechtsdogmatik auseinander und führte im Wesentlichen aus, dass zwischen „public officials“ und „public figures“ zu unterscheiden sei: „Public officials“ seien Träger eines öffentlichen Amtes. „Public figures“ seien allgemein bekannte Personen des öffentlichen Lebens, die sich freiwillig in das Zentrum der Auseinandersetzung um eine öffentliche interessierende Angelegenheit begäben. Beide müssten nach diverser nationaler und internationaler Judikatur ein erhöhtes Maß an Kritik und Berichterstattung über ihre persönlichen Verhältnisse in Kauf nehmen. Dies werde meist damit begründet, dass Personen des öffentlichen Lebens zum einen in aller Regel selbst eine – verglichen mit „normalen“ Privatpersonen – begünstigte Zugangsmöglichkeit zur Öffentlichkeit hätten und somit auch auf Angriffe entsprechend regieren könnten. Zum anderen würden sich solche Personen häufig „freiwillig“ ins Rampenlicht der Öffentlichkeit stellen. Zum Dritten gelte für Träger öffentlicher Ämter oder Bewerber um solche, also für „public officials“, dass sie mit dem Amt auch Verantwortung für die Gemeinschaft übernommen hätten, womit auch ein über die Öffentlichkeit wirkendes Informations- und Kontrollrecht der Gemeinschaft über ihre Aufgabenwahrnehmung bestehe. Er führte weiters aus, dass diese Argumente freilich von unterschiedlichem Gewicht seien, insbesondere die Chance einer „Richtigstellung durch Gegenargumente“ und die Freiwilligkeit der eigenen „Popularität“ sollten nicht überschätzt werden. Zu beachten sei zudem, dass der Maßstab der „public figures“ im Beleidigungsrecht entwickelt worden sei und daher gerade für solche Personen nicht einfach auf den Schutz der Privatsphäre übertragen werden könne. Überzeugend rechtfertigen lasse sich ein personenbezogener Maßstab damit nur in Hinblick auf Personen mit öffentlichen Ämtern, auf „public officials“. Hier begründe die Übernahme der Besorgung von Gemeinschaftsangelegenheiten durch eine Person ein legitimes erhöhtes Interesse der Gemeinschaft auch an dem diese Person prägenden und bestimmenden privaten Umfeld, hier stelle öffentliche Diskussion und Kritik eine wesentliche Möglichkeit der Gemeinschaft dar, auf die Aufgabenwahrnehmung durch den Amtsinhaber Einfluss zu nehmen. Die – nur im Einzelfall bestimmbare – Grenze des legitimen öffentlichen Informationsinteresses und Kritikrechtes liege dort, wo der Zusammenhang mit dem übernommenen Amt und seiner Erfüllung fehle (Holoubek, ecolex 1990, 788 f). Der VwGH griff in seinem Erkenntnis von 2005 (VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151) die Überlegungen von Holoubek auf und führte aus, dass diese fallbezogen auch auf das Auskunftsrecht zu übertragen seien. Im konkreten Fall lag dieser Zusammenhang zwischen dem von den Beamten dienstlich übernommenen Aufgaben und der vom Beschwerdeführer ausgeübten Kontrollfunktion in Hinblick auf diese Aufgaben vor, sodass auch vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass das Interesse der Exekutivbeamten gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers in den Hintergrund tritt.
In weiterer Folge ist zu berücksichtigen, dass das Ziel des gegenständlichen Auskunftsersuchens die Herausgabe von Daten an einen Journalisten und nicht eine Veröffentlichung der Information mit Zugang für die Allgemeinheit ist. Der Beschwerdeführer brachte sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vor, im Rahmen seiner Arbeit an rechtliche Rahmenbedingungen gebunden zu sein, die dem Schutz von Betroffenen von Medienberichterstattung dienen und dass er selbstverständlich an den Daten der betroffenen Personen weder interessiert sei, noch diese veröffentlichen wolle. Der Beschwerdeführer ist im Umgang mit den angefragten Daten selbst an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gebunden, womit ihn für den Fall einer Veröffentlichung entsprechende Schutzpflichten und Abwägungserfordernisse treffen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Abbildungen der Exekutivbeamten nicht vom Beschwerdeführer veröffentlicht wurden, die Veröffentlichung über einen anderen Kanal erfolgte und vom Beschwerdeführer in der bisherigen Berichterstattung kein Bezug darauf genommen wurde. Auch im Falle einer weiteren Berichterstattung wäre der Beschwerdeführer wiederum an die rechtlichen (insbesondere datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen) Rahmenbedingungen gebunden, sodass eine Identifizierung der konkreten Exekutivbeamten nur einem eingeschränkten Personenkreis möglich wäre.
Die belangte Behörde vermochte demgegenüber auch in der mündlichen Verhandlung (VP S. 6/7) nicht schlüssig zu begründen, warum am Ausgang der internen Überprüfung kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe.
Insgesamt muss daher davon ausgegangen werden, dass das Recht auf Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer das Recht der handelnden Exekutivbeamten auf Geheimhaltung überwiegt. Die angefragte Information ist zur Wahrnehmung einer Aufgabe des Beschwerdeführers sowie für die öffentliche Debatte über die Art und Weise von öffentlichkeitswirksamen Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Denkmal vor dem Spannungsverhältnis Demonstrationsfreiheit vs. Sachbeschädigung und zur Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben durch die Exekutive erforderlich.
Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass grundsätzlich an der Geheimhaltung von Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein behördliches Organ und betreffend die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen ein Interesse dieses betroffenen Organs besteht und dieses Interesse in den bisher ergangenen Entscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung als überwiegend angesehen wurde (insbesondere VwGH 11.05.1990, 90/18/0040; VwGH 14.12.1995, 94/19/1174, VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109; VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0052 mwN). Der gegenständlich zugrundeliegende Sachverhalt weicht allerdings insofern ab, als der Auskunftswerber in den zitierten Entscheidungen jeweils eine Auskunft über das Ergebnis bzw. den Stand von Disziplinarverfahren hinsichtlich von ihm konkret namentlich genannter Personen begehrte, im gegenständlichen Fall aber eine namentliche Identifikation durch den Auskunftswerber nicht erfolgt ist und die begehrte Auskunft auch gar nicht darauf abzielt, ein Dienstpflichtverletzung individueller Beamter aufzuzeigen. Vielmehr geht es dem Beschwerdeführer darum, allgemein den konkreten öffentlichen Exekutiveinsatz zu hinterfragen und zu kontrollieren. Zudem wurde das Auskunftsbegehren – anders als in den Konstellationen, die den zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen zugrunde lagen – von einem Journalisten zur Vorbereitung einer öffentlichen Debatte angefragt, was ebenso in der Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen war.
Sonstige datenschutzrechtliche Voraussetzungen:
Die Auskunftserteilung ist als Weiterverarbeitung von Daten zu qualifizieren, die die belangte Behörde in einem anderen Zusammenhang und zu einem anderen Zweck ermittelt hat, weshalb auf Übermittlungen nach dem AuskunftspflichtG Art. 6 Abs. 4 DSGVO anwendbar ist.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das AuskunftspflichtG eine „Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt“ ist.
Würde man dies verneinen, so käme die in Art. 6 Abs. 4 normierte Interessenabwägung nach den dort genannten Kriterien zur Anwendung, die jedenfalls zugunsten der betroffenen Person ausginge, da eine Auskunftserteilung keinem dem ursprünglichen Zweck der Verarbeitung angelagerten „kompatiblen“ Zweck entspräche und auch die Abwägung nach den anderen Kriterien zugunsten der betroffenen Person ausginge (da es im gegebenen Fall keine geeigneten Garantien wie Verschlüsselung geben und auch kein Zusammenwirken zwischen den Betroffenen und dem Beschwerdeführer stattfinden würde). Dies hätte aber zur Folge, dass eine Auskunftserteilung betreffend natürlichen Personen im Rahmen des AuskunftspflichtG gänzlich verunmöglicht würde. Folglich spricht daher viel dafür, das AuskunftspflichtG als Eingriffsgesetz iSd Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO (zur Sicherstellung des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer Personen) zu werten.
Das AuskunftspflichtG wäre aber auch auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO ein rechtmäßiges Eingriffsgesetz, zumal die Anforderungen an ein entsprechendes inner-staatliches Gesetz nicht überspannt werden dürfen (siehe dazu VfGH 04.03.2021, E4037/2020 und VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rz 55 ff.). Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist eine Verarbeitung zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient. Als Beispiel für eine derartige Verpflichtung wird u.a. die Auskunftspflicht nach dem (deutschen) Informationsfreiheitsgesetz (IFG) genannt (Paal/Pauly, DS-GVO BDSG3 DS-GVO Art 6 Rz 18). Dieses schafft – von der grundsätzlichen Intention dem AuskunftspflichtG vergleichbar – einen an sich voraussetzungslosen, aber ebenfalls gegen andere Grundrechte abgegrenzten und damit uU in der Sache beschränkten Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei den Behörden.
Vor dem Hintergrund der oben durchgeführten Interessenabwägung liegt somit eine geeignete Rechtsgrundlage für eine (Weiter-)Verarbeitung der gegenständlich relevanten personenbezogenen Daten vor.
3.1.2.2. Zur Verschwiegenheitspflicht nach Art 20 Abs. 3 B-VG:
Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Nach Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Als „Partei“ iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle Personen anzusehen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen (vgl. VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140). Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (vgl. VwGH 28.01.2019, Ra 2017/01/0140).
An dieser Stelle wird auf die ausführliche Interessensabwägung oben verwiesen, die nicht nur ein gleichwertiges Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunft über die Einordnung des Einschreitens der Exekutivbeamten im Rahmen des Einsatzes beim Karl-Lueger-Denkmal in seiner Funktion als Journalist und in Hinblick auf seine Rolle an der Ermöglichung eines breiten öffentlichen Diskurses, sondern ein überwiegendes erkennt. Damit kommt eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach Art. 20 Abs. 3 B-VG im gegenständlichen Verfahren nicht zum Tragen.
3.1.3. Zum Aufwand der Auskunftserteilung:
Gemäß § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG sind Auskünfte nur in einem solchen Ausmaß zu erteilen, das die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt.
Hinweise darauf, dass dem Ersuchen aufgrund einer zu hohen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde nicht nachgekommen werden kann, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf den Grund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben im Regelfall die pauschale Auskunftsverweigerung nicht zu rechtfertigen vermag, und auch in einem solchen Fall die Auskunft insoweit zu erteilen ist, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eben nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 mit Verweis auf VwGH, 23.10.1995, 93/10/0009).
3.1.4. Ergebnis:
Insgesamt besteht in Bezug auf das Auskunftsersuchen ein beachtliches Interesse der Allgemeinheit an der Transparenz über Amtshandlungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Öffentlichkeit. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen „social watchdog“ iSd der anzuwendenden Rechtsprechung. Daher ist sein Interesse an der Auskunftserteilung als überwiegend anzusehen gegenüber den Interessen der belangten Behörde und der betroffenen Exekutivorgane an der Verweigerung der Auskunft.
Nicht zur Verfügung gestellt werden müssen hingegen Informationen zum Ausgang eines allfällig eingeleiteten Disziplinarverfahrens, zumal dies nicht vom Wortlaut des an die belangte Behörde gerichteten Auskunftsbegehrens gedeckt ist. Anders als die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung (VP S. 4) vermeinte, hat der Beschwerdeführer diesbezüglich sein ursprüngliches Begehren nicht umformuliert bzw. geändert, und der Wortlaut des Begehrens zielt auch nicht auf eine Auskunft über den Ausgang eines Disziplinarverfahrens ab. Dass der Beschwerdeführer eine Antragsänderung vorgenommen hätte, wie sie nach VwGH, 28.06.2021, Ro 2021/11/0005, in einem Beschwerdeverfahren nach dem AuskunftspflichtG nicht gestattet ist und zu einer Unzuständigkeit des VwG führen würde, wird – entgegen der diesbezüglichen Anmerkung der Vertreterin der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung - nicht angenommen. Der Beschwerdeführer konkretisierte in der mündlichen Verhandlung lediglich sein Rechercheinteresse; die Annahme, dass es sich hierbei um eine Antragsänderung handeln würde, ist vom Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht gedeckt.
3.1.5. Zur Behebung des Bescheids und Feststellung der Rechtsverletzung:
Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN).
Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn 41, mwN; 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 39; VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239, Rn 61 f; VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 mwN).
3.2. Spruchpunkt A) II. - Zu den Anträgen auf pauschalierten Aufwandersatz:
Gemäß § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund von § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch zusteht. Mangels materienspezifischer Sonderregelung gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).
Da ein Kostenersatz für ein Beschwerdeverfahren nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht gesetzlich vorgesehen ist, waren die Kostenanträge der Parteien spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung vor. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.05.2018, Zl. 2017/03/0083, bezüglich der Verhältnismäßigkeitsprüfung Kriterien aufgestellt, die auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen waren. Zu wessen Gunsten aber eine Interessenabwägung ausfällt, ist eine Einzelfallentscheidung und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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