Rückverweise
Als "Partei" iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle Personen anzusehen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei", auf deren Interessen bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen wäre, ist - weil dieser Begriff im weitesten Sinn zu verstehen ist - auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (vgl. VwGH 8.6.2011, 2009/06/0059; 23.10.2013, 2013/03/0109; 20.5.2015, 2013/04/0139; 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; 18.8.2017, Ra 2015/04/0010; geschützt sind demnach zB. Geschäfts- und Betriebsgeheimnnisse Dritter, vgl. etwa VwGH Ra 2015/04/0010).