Nach den Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die der bestmöglichen Integration arbeitssuchender Personen am nationalen Arbeitsmarkt geltende Zielsetzung des Gesetzgebers ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO verfolgt, steht doch diese Zielsetzung im Zusammenhang mit dem effizienten Einsatz staatlicher Unterstützungsmittel und Optimierung sozialer Zufriedenheit arbeitssuchender Personen einerseits und bestmöglicher Versorgung des Arbeitsmarkts andererseits.
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