Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesministers für Inneres, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2020, Zl. W211 2224730 1/2E, betreffend Auskunftspflicht in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: M, geboren 1983), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht einem Auskunftsersuchen der mitbeteiligten Partei teilweise Folge gegeben und die revisionswerbende Partei zur Auskunftserteilung verhalten.
2 Letztere hat mit ihrer Revision gegen dieses Erkenntnis einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, nach dem angefochtenen Erkenntnis wäre die begehrte Auskunft (teilweise) zu erteilen. Diese Auskunftserteilung könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, sodass das Rechtschutzziel der Revision vereitelt wäre.
3 Die mitbeteiligte Partei gab innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses. Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058, mwN).
6 Dies ist vorliegend der Fall, weil eine einmal erteilte Auskunft nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. nochmals VwGH 30.4.2020, Ra 2020/02/0058, mwN).
7 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 3. September 2020
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