Die Anforderungen an die Rechtsgrundlagen in Art. 9 DSGVO sind nicht näher determiniert. Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO bezieht sich ebenso wie Art. 6 Abs. 1 lit. e leg. cit. als Rechtfertigungsgrund auf das Erfordernis der Verarbeitung aus Gründen eines - in Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 lit. g erheblichen - öffentlichen Interesses. In Hinblick auf die strukturellen Gemeinsamkeiten dieser beiden Rechtfertigungstatbestände und des jeweiligen Verweises auf das Unionsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats sowie mangels einer gegenteiligen Anordnung ist auch zur Rechtfertigung der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO davon auszugehen, dass - ebenso wie beim Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. e - die ausreichend klare Festlegung der mit der Verarbeitung zu erfüllenden Aufgabe - die im Zusammenhang dieser Daten eine besondere Qualität aufzuweisen hat (arg.: "erhebliches öffentliches Interesse") - geboten aber eben auch hinreichend ist.
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