Rückverweise
Kern des - Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO nachgebildeten - Rechtsmäßigkeitstatbestandes des Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO ist, dass die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich sein muss. Während demnach für die Verarbeitung personenbezogener Daten allgemein schon ein öffentliches Interesse nötig ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), bedarf es für die Verarbeitung sensibler Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO - dessen Wortlaut zufolge - eines solchen erheblichen Interesses. Das heißt es bedarf einer spezifischen Abwägung und einer besonderen Legitimation für die Verwendung solcher Daten (vgl. EuGH 24.9.2019, C-136/17, GC u.a. [Auslistung sensibler Daten], Rn. 61).