Die Bestimmungen über die Verschwiegenheitspflicht der Organe des AMS in § 27 AMSG 1994 und die detaillierten Bestimmungen zur Offenlegung und Aufbewahrung der Daten in § 25 Abs. 2 bis 11 AMSG 1994 lassen keine Zweifel an der Erfüllung der von Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO geforderten Maßnahmen zur Wahrung des Wesensgehalts des in Art. 8 GRC verankerten Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten (vgl. zum Begriff der Wesensgehaltsgarantie EuGH 8.4.2014, Digital Rights Ireland u.a., C-293/12 und C-594/12, Rn. 40) sowie der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen aufkommen.
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