Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision der XY Bank AG in Wien, vertreten durch Rohregger Scheibner Bachmann Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2017, Zl. W 214 2122411- 1/2E, betreffend Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 ersuchte die Revisionswerberin die belangte Behörde um folgende Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz:
"1) Bekanntgabe und Übermittlung
2) Übermittlung einer digitalen Aktenabschrift der
diesbezüglichen Akten zu Handen des ausgewiesenen Vertreters;
in eventu
3) Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten."
"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). ...
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; ..."
13 Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idF. BGBl. I Nr. 158/1998 (AuskunftspflichtG), lautet (auszugsweise):
"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) ...
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. ...
§ 3. ...
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des
Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. ....
..."
14 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 11.12.2018, Ra 2018/01/0352, mwN).
15 Die Revision bringt in den Zulässigkeitsgründen unter dem Punkt "Abweichen von der Rechtsprechung zu Verschwiegenheitspflichten" vor, das BVwG habe das gegenständliche Auskunftsbegehren unter Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit abgewiesen, "ohne eine gebotene Interessenabwägung vorzunehmen."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen; nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei sei der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt. Das BVwG habe weder geeignete Feststellungen zu den Interessen der Revisionswerberin getroffen noch "in irgendeiner Form eine Abwägung des Interesses der Revisionswerberin an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der belangten Behörde vor(genommen)."
Das BVwG sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 8.6.2011, 2009/06/0059; 23.10.2013, 2013/03/0109; 20.5.2015, 2013/04/0139).
16 Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulässigkeit der Revision. 17 Das für das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht
erforderliche Geheimhaltungsinteresse kann eines der in Art. 20 Abs. 3 B-VG aufgezählten öffentlichen Interessen oder ein überwiegendes Interesse einer Partei sein (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) II.2. zu Art. 20 B-VG, mwN). Nur im letztgenannten Fall ist von der Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen (argum: "überwiegendes" Interesse; vgl. dazu Perthold/Stoizner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 (1998) S. 142, 163 f). Auf derartige Fälle beziehen sich auch die von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen. Stehen die beiden Interessen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl. die in der Revision zitierten Entscheidungen VwGH 2009/06/0059, 2013/03/0109 und 2013/04/0139, jeweils mwN; vgl. auch VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 19, und VwGH 18.8.2017, Ra 2015/04/0010).
18 Die Revision verkennt im erwähnten Zulässigkeitsvorbringen, dass das BVwG im vorliegenden Fall die der Auskunftserteilung entgegen stehende Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit nicht mit dem Vorliegen überwiegender Parteiinteressen (im Sinne des Art. 20 Abs. 3 erster Satz letzte Var B-VG) begründet hat.
19 In diesem Zusammenhang ist die Revisionswerberin im Übrigen darauf hinzuweisen, dass als "Partei" iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG alle Personen anzusehen sind, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei", auf deren Interessen bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen wäre, ist - weil dieser Begriff im weitesten Sinn zu verstehen ist - auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (vgl. auch dazu die unter Rn. 17 zitierte Rechtsprechung; geschützt sind demnach zB. Geschäfts- und Betriebsgeheimnnisse Dritter, vgl. etwa VwGH Ra 2015/04/0010). Entgegen der Annahme der Revisionswerberin ist die um Auskunft ersuchte (hier: die belangte) Behörde jedoch nicht "Partei" im Sinne dieser Vorschrift, sodass es auf deren "Interessen" von vornherein nicht ankommt.
20 Das BVwG hat die Verschwiegenheitspflicht bzw. die Verweigerung der begehrten Auskunft vielmehr tragend (ua.) auf die in Art. 20 Abs. 3 B-VG erwähnten Interessen der "auswärtigen Beziehungen" (vgl. dazu VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035) sowie erkennbar - indem es auf die mögliche Gefährdung effektiver Ermittlungen bzw. einer effektiven Strafverfolgung gegenüber der Revisionswerberin oder deren Mitarbeiter im Falle der Auskunftserteilung hingewiesen hat - der "Vorbereitung einer Entscheidung" (vgl. zum weiten Begriffsverständnis dieses Tatbestandes VwGH 23.2.2017, Ro 2015/09/0013, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien) gestützt. Hinsichtlich dieser durch Art. 20 Abs. 3 B-VG geschützten öffentlichen Interessen kommt aber eine - wie immer geartete - Interessenabwägung nicht in Betracht, sondern begründet deren Vorliegen jedenfalls die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.
21 Ein Abweichen von der zitierten, in der Revision Bezug genommenen, Rechtsprechung liegt daher gegenständlich nicht vor.
22 Gegen die - das angefochtene Erkenntnis bereits für sich tragende - Annahme des Vorliegens einer Verschwiegenheitsverpflichtung der belangten Behörde aus Gründen des Interesses der "auswärtigen Beziehungen" und der "Vorbereitung einer Entscheidung" bringt die Revision aber - auch in den weiteren Zulässigkeitsausführungen ("Abweichen von der Rechtsprechung zum Umfang eines Auskunftsbegehrens", "Wesentliche Begründungmängel") - nicht ansatzweise etwas Konkretes vor (zur alleinigen Maßgeblichkeit des Zulässigkeitsvorbringens vgl. etwa VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0074, mit Hinweis auf VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001).
23 In der vorliegenden Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2019
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