Das BVwG hat die Verschwiegenheitspflicht bzw. die Verweigerung der begehrten Auskunft tragend (ua.) auf die in Art. 20 Abs. 3 B-VG erwähnten Interessen der "auswärtigen Beziehungen" (vgl. dazu VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035) sowie erkennbar - indem es auf die mögliche Gefährdung effektiver Ermittlungen bzw. einer effektiven Strafverfolgung gegenüber der Auskunftswerberin oder deren Mitarbeiter im Falle der Auskunftserteilung hingewiesen hat - der "Vorbereitung einer Entscheidung" (vgl. zum weiten Begriffsverständnis dieses Tatbestandes VwGH 23.2.2017, Ro 2015/09/0013, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien) gestützt. Hinsichtlich dieser durch Art. 20 Abs. 3 B-VG geschützten öffentlichen Interessen kommt aber eine - wie immer geartete - Interessenabwägung nicht in Betracht, sondern begründet deren Vorliegen jedenfalls die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.
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