§ 29 Abs. 1 AMSG 1994 definiert die Aufgabe des AMS; § 29 Abs. 2 AMSG 1994 nennt die im Zusammenhang mit dieser Aufgabenerfüllung anzustrebenden Ziele der Tätigkeit des AMS. Dabei normiert § 30 Abs. 2 AMSG 1994 auch explizit die Verpflichtung des AMS, für die Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik zu sorgen. Durch die Detaillierung der Grundsätze, die der Aufgabenerfüllung zugrunde gelegt werden müssen, in § 31 AMSG 1994 steht auch fest, welchen Ansprüchen bei der Aufgabenerfüllung Genüge zu tun ist. § 25 Abs. 1 AMSG 1994 beschränkt die Ermächtigung zur Verarbeitung auf die gesetzliche Aufgabe und auf solche Verarbeitungen, die für die Erfüllung der Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung sind. Damit ist durch die Aufzählung der Daten und der direkten Verbindung derselben mit dem erlaubten Verarbeitungszweck klar und für den Betroffenen vorhersehbar geregelt, welche Daten für welchen Zweck verarbeitet werden dürfen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass damit die §§ 29 bis 31 AMSG 1994 die Aufgabe, in deren Zusammenhang das AMS zur Verarbeitung der in § 25 Abs. 1 AMSG 1994 aufgezählten Daten ermächtigt wird, und damit den Rahmen für den erlaubten Zweck der Datenverarbeitung hinreichend klar und präzise bezeichnen. Dass die Einschätzung der Arbeitsmarktchancen einer arbeitssuchenden Person ein relevanter Parameter für eine effiziente Arbeitsvermittlung ist, ist naheliegend. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass einem Rechtsunterworfenen angesichts der dem AMS übertragenen Aufgabe und den zu erbringenden Dienstleistungen - insbesondere des zu erstellenden Betreuungsplans gemäß § 38c AMSG 1994 - ausreichend klar vor Augen geführt wird, dass eine Verarbeitung der in § 25 Abs. 1 AMSG 1994 aufgezählten Daten auch zur Einschätzung der Positionierung des jeweils betreffenden Arbeitssuchenden am Arbeitsmarkt dienlich ist und damit für diesen Zweck, der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, herangezogen werden kann.
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