Nach Ansicht des EuGH in C-136/17 erlaubt Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO die Verarbeitung der in Art. 9 genannten besonderen Datenkategorien, wenn sie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist, und zwar auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, wobei der EuGH in dem durch Art. 11 der Charta geschützten Recht auf freie Information eine mögliche rechtfertigende Rechtsgrundlage für die dort strittige Datenverarbeitung sieht (vgl. EuGH aaO, Rn. 61, 66 und 68). Der EuGH stellt bei dieser Prüfung keineswegs darauf ab, ob die rechtfertigende Rechtsgrundlage die strittige Datenverarbeitung selbst bezeichnet.
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