Auswertung in Arbeit
I.1. Die Wort- und Zeichenfolge ", wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist" in §8 Abs4 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 68/2013 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2027 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im Übrigen wird der Hauptantrag abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG – hinsichtlich des Eventualantrages auch auf Art139 Abs1 Z1 B VG – gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, der Verfassungsgerichtshof möge
"- §21 Abs.2 Z2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 122/2009, §21 Abs6 NAG, idF BGBl I Nr 145/2020, §24 Abs2 NAG, idF BGBl I Nr 29/2009, §44a NAG, idF BGBl I Nr 145/2017, §45 Abs12 NAG, idF BGBl I Nr 68/2017,
- §8 Abs4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 68/2013, und §59 Abs3 AsylG 2005, idF BGBl I Nr 87/2012,
als verfassungswidrig aufheben,
in eventu
- §20 NAG, idF BGBl I Nr 153/2022, §21 NAG, idF BGBl I Nr 67/2024, §24 NAG, idF BGBl I Nr 145/2017, §44 Abs2 NAG, idF BGBl I Nr 54/2021, §44a NAG, idF BGBl I Nr 145/2017, §45 NAG, idF BGBl I Nr 106/2022, §81 Abs1 Z9 NAG, idF BGBl I Nr 29/2009,
- §8 AsylG 2005, idF BGBl I Nr 145/2017, und §59 AsylG 2005, idF BGBl I Nr 68/2017,
als verfassungswidrig sowie
- §10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005 idF BGBl II Nr 498/2009, Anlage G NAG-DV, idF BGBl II Nr 229/2018,
- §9 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005), BGBl II Nr 448/2005 idF BGBl II Nr 492/2013, und Anlage F AsylG-DV 2005, idF BGBl II Nr 228/2018,
als gesetzwidrig aufheben."
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 50/2025, lauten wie folgt (die im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Geltungsbereich
§1 . (1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,
2.–3. […]
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§2 Abs1 Z23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
2. nach §5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl I Nr 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügen oder
3. […]
Begriffsbestimmungen
§2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.–8. […]
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
10. […]
11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§24) nach diesem Bundesgesetz;
12. […]
13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z11 und 12) ist;
14.–22. […]
(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
(3)–(7) […]
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte', der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §20d Abs1 Z1 bis 4 oder 6 oder §24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus', der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß §17 AuslBG berechtigt;
3. Aufenthaltstitel 'Blaue Karte EU', der zur befristeten Niederlassung und, unbeschadet des §20d Abs2a AuslBG, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß §20d Abs1 Z5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
4. 'Niederlassungsbewilligung', die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
5. 'Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit', die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
6. 'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger', die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
7. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
8. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' (Z7) zu erhalten;
9. Aufenthaltstitel 'Niederlassungsbewilligung – Künstler', der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß §20d Abs1 Z6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
10. Aufenthaltstitel 'Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit', der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß §1 Abs2 litb, c, d, f, g oder i AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß §43b Abs2 genannt ist, berechtigt;
11. Aufenthaltstitel 'Niederlassungsbewilligung – Forscher', der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;
12. 'Aufenthaltsbewilligung' für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§58 bis 69);
13. Aufenthaltstitel 'Artikel 50 EUV', der zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
(2)–(4) […]
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß §8 Abs1 Z2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(2a) […]
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' (§45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von §24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a) Abweichend von Abs4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU', der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Blaue Karte EU' oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5) Abs4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn 1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§2 Abs2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.
Verfahren bei Erstanträgen
§21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR Staates;
4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;
5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
6. Fremde, die eine 'Niederlassungsbewilligung – Forscher' (§43c) oder einen Aufenthaltstitel 'Blaue Karte EU' beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung 'Student', eine Aufenthaltsbewilligung 'Freiwilliger' oder eine 'Niederlassungsbewilligung' gemäß §56 Abs1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte' gemäß §41 beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
7a. Drittstaatsangehörige, die eine 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' gemäß §41a Abs7b oder als deren Familienangehörige eine 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' gemäß §46 Abs1 Z1 beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
8. Drittstaatsangehörige, die gemäß §1 Abs2 liti oder j AuslBG oder §1 Z5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter §1 Z4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl II Nr 63/2019, fallen und die eine 'Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit' oder eine Aufenthaltsbewilligung 'Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit' beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel 'ICT' eines anderen Mitgliedstaates (§58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel 'Forscher' eines anderen Mitgliedstaates (§61) verfügen.
(3) Abweichend von Abs1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß §11 Abs1 Z1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§2 Abs1 Z17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK (§11 Abs3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4) […]
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs2 Z1, Z4 bis 9, Abs3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(7) […]
Verlängerungsverfahren
§24.(1) Verlängerungsanträge (§2 Abs1 Z11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; §23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; §71 Abs5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5) […]
Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus'
§41a. (1)–(8) […]
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn sie
1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß §§55 Abs1 oder 56 Abs1 AsylG 2005,
2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine 'Aufenthaltsberechtigung' gemäß §§55 Abs2 oder 56 Abs2 AsylG 2005 oder
3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß §43 Abs3 verfügen
und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§5 Abs2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl Nr 189/1955 erreicht wird.
(10)–(11) […]
'Niederlassungsbewilligung'
§43. (1)–(2) […]
(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel 'Niederlassungsbewilligung' zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
1. eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß §55 Abs1 AsylG 2005,
2. eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß §56 Abs1 AsylG 2005,
3. eine 'Aufenthaltsberechtigung' gemäß §55 Abs2 AsylG 2005 oder
4. eine 'Aufenthaltsberechtigung' gemäß §56 Abs2 AsylG 2005 verfügen.
(4) […]
'Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit'
§44. (1) […]
(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§5 ASG) eine 'Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. in den Ruhestand versetzt worden sind.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§44a. In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §41a Abs9 Z1 oder 2 oder §43 Abs3 sind §24 Abs1 und 2 sowie §20 Abs2 sinngemäß anzuwenden.
Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU '
§45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§10 IntG) erfüllt haben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund
einer Aufenthaltsbewilligung (§8 Abs1 Z12) oder eines Aufenthaltstitels 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' (§57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer 'Aufenthaltsberechtigung plus' (§54 Abs1 Z1 AsylG 2005) oder einer 'Aufenthaltsberechtigung' (§54 Abs1 Z2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels 'Blaue Karte EU' gemäß §50a Abs1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
1. mit einem Aufenthaltstitel 'Blaue Karte EU' oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
2. mit einem Aufenthaltstitel 'Forscher' eines anderen Mitgliedstaats,
3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder
4. mit einem Aufenthaltstitel 'Student' eines anderen Mitgliedstaats
auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z4 zur Hälfte erfolgt.
(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(4a) Abweichend von Abs4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels 'Familienangehöriger' die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs1 auf diese angerechnet werden, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§2 Abs2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels 'Blaue Karte EU' die Fünfjahresfrist gemäß Abs1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.
(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß §7 Abs3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
(9) Liegt ein Fall des §41a Abs6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs1 auf 30 Monate.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' zu erteilen, wenn ein Fall des §59 Abs2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(11) Abs1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§8 Abs4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§10 IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§17 Abs2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1.–1a. […]
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' innehat,
b) einen Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus', ausgenommen einen solchen gemäß §41a Abs1, 4, 7a oder 7b innehat,
c) Asylberechtigter ist und §34 Abs2 AsylG 2005 nicht gilt,
d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß §54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß §54a verfügt oder
e) einen Aufenthaltstitel 'Artikel 50 EUV' innehat.
(1a)–(6) […]
Übergangsbestimmungen
§81. (1)–(8) […]
(9) Verlängerungsanträge, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2009 bereits bei der Behörde anhängig sind, gelten abweichend von §24 Abs1 als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden. Verlängerungsanträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 29/2009, aber spätestens bis zum 30. Juni 2009 gestellt werden, gelten abweichend von §24 Abs1 als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt werden. §20 Abs2 gilt.
(10)–(48) […]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 17/2025 lauten (die im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Begriffsbestimmungen
§2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.–14. […]
15. der Status des Asylberechtigten: das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
17.–27. […]
(2)–(4) […]
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)–(3a) […]
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)–(7) […]
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)–(4) […]
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß §34 Abs1 Z1 iVm §2 Abs1 Z13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß §34 Abs1 Z2 iVm §2 Abs1 Z13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs4.
(2a)–(4) […]
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. 'Aufenthaltsberechtigung plus', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß §17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl Nr 218/1975 berechtigt,
2. 'Aufenthaltsberechtigung', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs1 Z1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(3)–(5) […]
'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
§57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1.–3. […]
(2)–(4) […]
Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
§59.(1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; §71 Abs5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(4) Das Bundesamt hat der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass
1. die Voraussetzung des §57 weiterhin vorliegen,
2. der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß §9 IntG erfüllt hat, und
3. die Voraussetzungen des §60 Abs2 Z1 bis 4 erfüllt sind.
Liegen die Voraussetzungen der Z2 oder Z3 nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß §57 zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs1 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.
(5) Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs4 ist der Ablauf der Frist gemäß Abs4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß §41a Abs3 NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 50/2025 lauten:
"Träger von Vorrechten und Befreiungen
§29.Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß §5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl I Nr 54/2021, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.
Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
§31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1.–3. […]
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5.–11. […]
(1a)–(4) […]
Rückkehrentscheidung
§52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1.–3. […]
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)–(4) […]
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß §53 Abs3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)–(11) […]
Einreiseverbot
§53. (1)–(2) […]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art8 Abs2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.–9. […]
(4)–(6) […]"
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl I 54/2021, lauten:
"Lichtbildausweise
§5. (1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.
(2)–(3) […]
Aufenthaltsrecht
§6. Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß §5 verfügen, haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11. Oktober 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2015 erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 bis zum 28. Jänner 2016. In der Folge erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Grund rechtzeitig gestellter, am 23. Dezember 2015, 21. Dezember 2017 und 7. Jänner 2020 persönlich eingebrachter Verlängerungsanträge jeweils antragsgemäß eine Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 zunächst bis zum 28. Jänner 2018, dann bis zum 28. Jänner 2020 und anschließend bis zum 28. Jänner 2022.
1.2. Am 3. Jänner 2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 1. März 2022, zugestellt am 23. März 2022, verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aufenthaltsberechtigung wieder für zwei Jahre. Diesem Bescheid fügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Mitteilung bei, mit welcher sie den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinwies, unter den Voraussetzungen des §45 Abs12 NAG einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" bei der örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde zu beantragen.
1.3. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 4. August 2023 beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: belangte Behörde) persönlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" gemäß §45 Abs12 NAG; zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer fast 16 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf und war die Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 des Beschwerdeführers noch weitere siebeneinhalb Monate gültig.
1.4. Die belangte Behörde nahm in der Folge mehrfach Abfragen (etwa im Zentralen Melderegister, im Zentralen Fremdenregister, im Schengener Informationssystem und im Strafregister) vor und forderte den Beschwerdeführer mehrfach zur Vorlage von Unterlagen auf; im Anschluss daran blieb die Behörde immer wieder für längere Zeit untätig, ohne über den Antrag zu entscheiden. Der Beschwerdeführer erkundigte sich regelmäßig nach dem Verfahrensstand und legte Unterlagen vor.
1.5. Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 – und somit knapp ein Jahr nach der Antragstellung – teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass über den Antrag vom 4. August 2023 "positiv entschieden" worden sei, und lud den Beschwerdeführer zur Abholung des Aufenthaltstitels ein. Mit E-Mail vom 26. Juli 2024 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, den "verlängerten Asylbescheid in Original und Kopie" bei der Abholung des Aufenthaltstitels mitzunehmen.
1.6. Am 6. August 2024 erschien der Beschwerdeführer zur Abholung des Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde. Er übergab der Sachbearbeiterin den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. März 2022, woraufhin mitgeteilt wurde, dass der Aufenthaltstitel doch nicht erteilt werde, weil der Beschwerdeführer keinen Verlängerungsantrag betreffend die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gestellt habe. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er habe nicht gewusst, dass er zusätzlich zum Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" auch die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 verlängern müsse. Weder die belangte Behörde noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe ihm dies mitgeteilt.
1.7. Mit Bescheid vom 23. September 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" gemäß §45 Abs12 NAG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Es fehle daher eine besondere (Erteilungs-)Voraussetzung.
1.8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Am 14. Februar 2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen wurden und an der (nur) der Beschwerdeführer teilgenommen hat.
2. Das Verwaltungsgericht Wien legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
2.1. Zum Regelungszusammenhang der maßgeblichen Bestimmungen:
2.1.1. Gemäß §45 Abs12 NAG könne Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§3 AsylG 2005) verfügten, und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§8 Abs4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig gewesen seien, der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllten und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllt hätten. Dabei sei der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§17 Abs2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteige zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
2.1.2. Bei subsidiär Schutzberechtigten sei für die Berechnung der Fünfjahresfrist demnach die Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 relevant, die zusätzlich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zunächst für ein Jahr zu erteilen und anschließend auf Antrag für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern sei (Hinweis auf VfSlg 20.177/2017, 20.286/2018, 20.648/2023 und das – im Unterschied zu Asylberechtigten – bloß vorübergehende Aufenthaltsrecht von subsidiär Schutzberechtigten), und nicht der Zeitraum seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005. Die Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 dritter Satz AsylG 2005 bestehe nur im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes weiter.
2.1.3. Von der gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 zu erteilenden Berechtigung sei also der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterscheiden (Hinweis auf VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007; 17.12.2019, Ra 2019/18/0281), welcher – auch nach Ablauf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 – bis zu einer allfälligen Aberkennung nach §9 AsylG 2005 aufrecht bleibe (Hinweis auf VfGH 27.11.2023, E2618/2023). Beantrage der subsidiär Schutzberechtigte nicht rechtzeitig die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, sei dem subsidiär Schutzberechtigten zwar auf Grund des nach wie vor bestehenden Status gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 zu erteilen (wobei die Gültigkeitsdauer ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen sei, Hinweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Dadurch verfüge der subsidiär Schutzberechtigte auch wieder über einen rechtmäßigen Aufenthalt gemäß §31 Abs1 Z4 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG; zwischen der "alten" und der "neuen" Aufenthaltsberechtigung sei der Aufenthalt aber rechtswidrig. Dies habe zur Folge, dass die Fünfjahresfrist gemäß §45 Abs12 NAG neu zu laufen beginne, da der Aufenthalt des subsidiär Schutzberechtigten nicht durchgehend rechtmäßig gewesen sei (Hinweis auf VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003).
2.1.4. Eine Sanierungsmöglichkeit zur Beseitigung der Lücke zwischen "alter" und "neuer" Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 und somit der Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes würden die gesetzlichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des NAG nicht vorsehen. Im Fall von Behördenfehlern, welche die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes verursachten, liege nach dem Verwaltungsgerichtshof eine planwidrige Lücke vor: Dem Gesetz könne nicht unterstellt werden, dass ein Behördenfehler, der die nicht fristgerechte Einbringung eines Verlängerungsantrages nach §8 Abs4 dritter Satz AsylG 2005 verursacht habe, in Bezug auf ein Verfahren nach §45 Abs12 NAG die "Vernichtung" von bereits rechtmäßig zurückgelegten langjährigen Aufenthaltszeiten mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen nach sich zöge. Ein dadurch bedingter rechtswidriger Aufenthalt sei daher bei der Berechnung der Fünfjahresfrist gemäß §45 Abs12 NAG nicht zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003, unter Verweis auf VfSlg 14.049/1995, 15.504/1999; VwSlg 15.312 A/2000 und VwGH 4.4.2001, 98/09/0107).
2.1.5. Ein Behördenfehler liege aber im vorliegenden Sachverhalt nicht vor.
2.2. Gemäß §45 Abs1 NAG könne Drittstaatsangehörigen der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich (iSv rechtmäßig; Hinweis auf VwGH 11.5.2023, Ro 2022/22/0002) niedergelassen gewesen seien, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllten und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§10 IntG) erfüllt hätten. Den erforderlichen niedergelassenen Aufenthalt iSd §2 Abs2 NAG vermittelten insbesondere die Aufenthaltstitel gemäß §8 Abs1 Z1 bis 11 und Z13 NAG. Diese Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsberechtigungen würden folgende wesentliche Gemeinsamkeiten aufweisen:
2.2.1. Sie würden jeweils nur befristet erteilt werden und begründeten über die eigentliche Gültigkeitsdauer hinaus bei einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag iSd §24 Abs1 NAG bei Aufenthaltstiteln (§8 Abs1 Z1 bis 11 und Z13 NAG) und Aufenthaltsbewilligungen (§8 Abs1 Z12 NAG) bzw bei einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag iSd §59 Abs1 AsylG 2005 bei einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§54 Abs1 Z3 AsylG 2005) sowie bei einem rechtzeitigen Antrag auf "Umstieg vom AsylG 2005 ins NAG" iSd §44a NAG iVm §24 Abs1 NAG – nämlich von einer "Aufenthaltsberechtigung plus" (§54 Abs1 Z1 AsylG 2005) bzw einer "Aufenthaltsberechtigung" (§54 Abs1 Z2 AsylG 2005), die jeweils nicht verlängerbar seien (§54 Abs2 AsylG 2005), auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§41a Abs9 Z1 und Z2 NAG) bzw "Niederlassungsbewilligung" (§43 Abs3 NAG) – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den jeweiligen Antrag einen rechtmäßigen Aufenthalt (§24 Abs1 NAG, §59 Abs2 AsylG 2005 bzw §44a NAG iVm §24 Abs1 NAG; Hinweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Dabei beginne die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels gemäß §20 Abs2 NAG bzw §59 Abs2 AsylG 2005 sowie eines Aufenthaltstitels im Fall eines "Umstiegs vom AsylG 2005 ins NAG" gemäß §44a NAG iVm §20 Abs2 NAG mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen seien, andernfalls sei – um dem Sachlichkeitsgebot zu entsprechen (Hinweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 unter Verweis auf Erläut zur RV 88 BlgNR 24. GP, 9) – der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des (verlängerten) Aufenthaltstitels gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen festzustellen.
2.2.2. Weiters bestehe in all diesen Fällen (mit einer Ausnahme bei Trägern von Privilegien und Immunitäten, dazu sogleich) eine Sanierungsmöglichkeit in Form einer "Quasi-Wiedereinsetzung" (Hinweis auf VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003), die sich an der Wiedereinsetzung nach §71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG orientiere (Hinweis auf VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0191; Erläut zur RV 88 BlgNR 24. GP, 9 unter Verweis darauf, dass §71 AVG nicht direkt zur Anwendung gelange, weil es sich nicht um verfahrensrechtliche, sondern um materiell-rechtliche Fristen handle), wenn der Drittstaatsangehörige nicht rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer um eine Verlängerung (§24 Abs2 NAG bzw §59 Abs3 AsylG 2005) bzw einen "Umstieg" (§44a NAG iVm §24 Abs2 NAG) ansuche: Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt würden, würden auch dann als rechtzeitige Verlängerungsanträge bzw "Umstiegsanträge" gelten, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft mache, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, rechtzeitig den Verlängerungsantrag bzw "Umstiegsantrag" zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werde, wobei §71 Abs5 AVG gelte. Dabei gelte der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen des (§44a NAG iVm) §24 Abs2 NAG bzw des (der Bestimmung des §24 Abs2 NAG entsprechenden, Hinweis auf Erläut zur RV 1803 BlgNR 24. GP, 50) §59 Abs3 AsylG 2005 erfülle, nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
2.2.3. Eine Besonderheit bestehe nur in jenen Fällen, in denen Träger von Privilegien und Immunitäten, nachdem sie in den Ruhestand versetzt worden seien, weiterhin in Österreich niedergelassen bleiben wollten. Zu diesem Zweck könnten sie im Anschluss an ihren Aufenthalt (§5
Amtssitzgesetz – ASG) – der als Niederlassung gemäß §2 Abs2 NAG gelte (Hinweis auf VwGH 11.5.2023, Ro 2022/22/0002 ua) – eine befristete "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß §44 Abs2 NAG beantragen. Dabei handle es sich zwar nicht um die Verlängerung eines bereits befristeten Aufenthaltstitels, sondern um einen Erstantrag. Diese Konstellation sei aber mit der Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels vergleichbar, weil dieser Personengruppe materiell gesehen eine Verlängerung ihres Aufenthaltsrechtes eingeräumt werde. Dieser Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" müsse im unmittelbaren Anschluss an den gemäß §6 ASG iVm §5 ASG rechtmäßigen und niedergelassenen Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten gestellt werden. Werde diese Frist versäumt, bestehe dafür keine Sanierungsmöglichkeit (Hinweis auf VwGH 21.12.2020, Ra 2020/22/0249). Weil Träger von Privilegien und Immunitäten zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise kein Visum (§29 FPG) und keine Bewilligung oder Dokumentation nach dem NAG benötigten, sondern lediglich ein entsprechendes Lichtbild (Legitimationskarte) gemäß §5 ASG, sei §21 Abs2 Z2 NAG iVm Abs6 NAG anwendbar: Als "Ausgleich" zur fehlenden Sanierungsmöglichkeit stehe dieser Personengruppe somit das Recht zu, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des aktiven Berufsstandes und damit innerhalb von sechs Monaten nach Ende der rechtmäßigen Niederlassung als Träger von Privilegien und Immunitäten (§5 ASG) eine "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" zu beantragen, wenn sie im direkten Anschluss an ihr Berufsleben auch während ihres Ruhestandes in Österreich niedergelassen bleiben wollten (Hinweis auf VwGH 6.12.2023, Ra 2023/22/0010).
Wollten diese Personen in weiterer Folge ihre "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" verlängern, stehe ihnen – über §24 Abs1 NAG (rechtzeitige Verlängerung) und §24 Abs2 NAG ("Quasi-Wiedereinsetzung") hinausgehend – zudem generell die Möglichkeit offen, die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels längstens sechs Monate nach Ende der Gültigkeit der zuletzt gemäß §44 Abs2 NAG erteilten "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" zu beantragen. Dies deshalb, weil die Konsequenzen bei einem (als solchem infolge nicht rechtzeitiger Verlängerung zu wertenden) Erstantrag gemäß §44 Abs2 NAG über die für einen Antragsteller mit der in Rede stehenden Fristversäumnis üblicherweise verbundenen Nachteile, die gemeinhin in der Unterbrechung der auf einen Aufenthaltstitel gestützten rechtmäßigen Aufenthaltszeiten sowie in der im Allgemeinen einzuhaltenden Verpflichtung des §21 Abs1 NAG (Antragstellung und Abwarten der Entscheidung im Ausland) bestünden, weit hinausgehen würden. Im Verlängerungsstadium könne nämlich die besondere Erteilungsvoraussetzung, den Aufenthaltstitel "im unmittelbaren Anschluss" an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten zu stellen, niemals erfüllt werden, sodass den betroffenen Drittstaatsangehörigen in aller Regel kein weiterer Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werden könne (Hinweis auf VwGH 6.12.2023, Ra 2023/22/0010).
2.3. Vor dem Hintergrund dieses Regelungszusammenhanges hegt das Verwaltungsgericht Wien die Bedenken, dass der Gesetzgeber entgegen ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, eine sachlich nicht begründbare Unterscheidung zwischen Fremden bei der Erlangung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" vorgenommen und entgegen dem – auch ein Sachlichkeitsgebot einschließenden – Gebot der Gleichbehandlung gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 eine unsachliche Regelung getroffen habe.
2.3.1. Während den übrigen nach §45 NAG anspruchsberechtigten Personengruppen für die Verlängerung von befristeten Aufenthaltstiteln bzw für den "Umstieg vom AsylG 2005 ins NAG" die Möglichkeit einer "Quasi-Wiedereinsetzung" gemäß §24 Abs2 NAG, §59 Abs3 AsylG 2005 bzw §44a NAG iVm §24 Abs2 NAG offenstehe, treffe im Rahmen des §45 NAG das Fehlen von Vorschriften über die "Quasi-Wiedereinsetzung" in vorangegangenen Verfahren vorwiegend subsidiär Schutzberechtigte nachteilig (Hinweis auf VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003).
2.3.2. Zwar bestehe auch für Träger von Privilegien und Immunitäten, wenn sie nach Beendigung des aktiven Berufsstandes in Österreich bleiben wollten, keine Sanierungsmöglichkeit für eine Lücke zwischen ihrem niedergelassenen Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten und der erstmaligen Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß §44 Abs2 NAG, wenn der Aufenthaltstitel gemäß §44 Abs2 NAG nicht im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten gestellt werde. Sie seien dennoch bessergestellt als subsidiär Schutzberechtigte, da sie als "Ausgleich" für die fehlende Möglichkeit der "Quasi-Wiedereinsetzung" weiterhin als rechtmäßig aufhältig bzw niedergelassen gelten würden, wenn sie gemäß §21 Abs2 Z2 NAG iVm §21 Abs6 NAG binnen sechs Monaten nach Ende der rechtmäßigen Niederlassung als Träger von Privilegien und Immunitäten den Antrag stellten. Auch bei der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels gemäß §44 Abs2 NAG stehe ehemaligen Trägern von Privilegien und Immunitäten – zusätzlich zur Möglichkeit der "Quasi-Wiedereinsetzung" gemäß §24 Abs2 NAG – das Recht zu, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels zu beantragen, ohne dass dabei eine Lücke in den rechtmäßigen Aufenthaltszeiten entstehe. Demgegenüber sei der Aufenthalt von subsidiär Schutzberechtigten bereits am ersten Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 rechtswidrig.
2.3.3. Subsidiär Schutzberechtigte seien daher gegenüber diesen anderen Personengruppen, die ebenfalls ihr befristetes Aufenthaltsrecht verlängern müssten, bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" gemäß §45 NAG im Hinblick auf den hiefür erforderlichen fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt schlechter gestellt, da für sie weder eine Möglichkeit zur "Quasi-Wiedereinsetzung" noch ein Ausgleich für das Fehlen dieser Möglichkeit, wie bei ehemaligen Trägern von Privilegien und Immunitäten, bestehe.
2.4. Weiters sei der Gesetzgeber nicht den Vorgaben des ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot gerecht geworden:
2.4.1. Beantrage ein Fremder die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 erst nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, führe dies jedenfalls zu einem rechtswidrigen Aufenthalt, bis ihm neuerlich eine Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 erteilt werde. Die dadurch entstehende Lücke im rechtmäßigen Aufenthalt führe zur "Vernichtung" bereits erworbener Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthaltes und zu einem Neubeginn des Laufes der Fünfjahresfrist des §45 Abs12 NAG.
2.4.2. Im Hinblick auf Konstellationen, in denen die verspätete Antragstellung auf einen Behördenfehler zurückzuführen sei, gehe der Verwaltungsgerichtshof von einer planwidrigen Lücke der Regelung aus, die er geschlossen habe, um eine verfassungswidrige Auslegung des Gesetzes zu vermeiden (Hinweis auf VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003). Folglich blieben Zeiten eines rechtswidrigen Aufenthaltes infolge verspäteter Antragstellung, die auf einen Behördenfehler zurückzuführen sei, bei der Fünfjahresfrist gemäß §45 Abs12 NAG außer Betracht. Dass demgegenüber eine unverschuldete, verspätete Antragstellung, die auf sonstige Umstände zurückzuführen sei, nicht außer Betracht bleiben könne, sei unsachlich.
2.4.3. Die Unsachlichkeit der Regelung ergebe sich weiters daraus, dass ein Fristversäumnis bei Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005, für die – abgesehen vom Fall des Behördenfehlers – keinerlei Sanierungsmöglichkeit bestehe, oftmals erhebliche Konsequenzen für den Fremden nach sich ziehe, insbesondere hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung sowie der Möglichkeiten einer Familienzusammenführung (Hinweis auf VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003):
2.4.4. Beim Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gemäß §45 Abs12 NAG handle es sich um einen unbeschränkten Aufenthaltstitel, der nur unter besonderen Voraussetzungen verlustig gehe (s insbesondere §20 Abs4a NAG, weiters §10 Abs3 NAG) und nur in besonderen Fällen (§53 Abs3 FPG) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs5 FPG erlaube (wenn der "weitere […] Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstelle; weiters §28 Abs1 NAG). Demgegenüber weise die Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 auf Grund des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 einen eher provisorischen Charakter mit entsprechend weit gefassten (den Status betreffenden) Aberkennungsgründen gemäß §9 AsylG 2005 auf. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setze nur die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraus und sei daher nicht davon abhängig, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung darstelle (§52 Abs2 Z4 FPG). Zudem stehe subsidiär Schutzberechtigten abgesehen von der Erlangung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" gemäß §45 Abs12 NAG auf Grund des ihnen zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §1 Abs2 Z1 NAG keine Möglichkeit zur Verfügung, ins "NAG-Regime" zu wechseln und auf diese Weise unabhängig vom Eintritt eines Aberkennungsgrundes gemäß §9 AsylG 2005 – mittelbar – ihren Aufenthaltsstatus zu verfestigen.
2.4.5. Zum anderen bestünden erhebliche Unterschiede bei den Regelungen betreffend eine Familienzusammenführung (Hinweis auf VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003): Ein Familiennachzug über das Regime des §46 NAG sei für subsidiär Schutzberechtigte im Unterschied zu Asylberechtigten (§46 Abs1 Z2 litc NAG) nicht möglich. Gemäß §35 Abs2 iVm Abs5 AsylG 2005 sei die entsprechende Möglichkeit insbesondere im Zusammenhang mit Ehegatten auf Fälle beschränkt, in denen die Ehe bereits vor der Einreise bestanden habe. Der Familien-nachzug eines Ehegatten, den der Zusammenführende nach seiner Einreise ins Bundesgebiet geehelicht habe, sei daher nur nach Erlangung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" möglich (§46 Abs1 Z2 lita NAG).
2.4.6. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien verstießen die Bestimmungen des §45 Abs12 NAG und §8 Abs4 AsylG 2005 daher gegen das Sachlichkeitsgebot.
3. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst teilte mit, dass die Bundesregierung in ihrer Sitzung am 21. Mai 2025 beschlossen habe, von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand zu nehmen. Für den Fall der Aufhebung beantrage die Bundesregierung, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 Abs5 B VG für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten bestimmen.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.2. Das Verwaltungsgericht Wien legt nachvollziehbar dar, dass die im Hauptantrag mitangefochtenen Bestimmungen – welche, anders als für subsidiär Schutzberechtigte, eine Sanierungsmöglichkeit in Form einer "Quasi-Wiedereinsetzung" für eine verspätete Antragstellung ([§44a NAG iVm] §24 Abs2 NAG oder §59 Abs3 AsylG 2005) oder eine Sonderregelung auf andere Weise als "Ausgleich" für das Fehlen dieser Möglichkeit (§21 Abs6 NAG iVm §21 Abs2 Z2 NAG) vorsehen – mit den präjudiziellen Bestimmungen des §45 Abs12 NAG und des §8 Abs.4 AsylG 2005 vor dem Hintergrund der Bedenken in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, so dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (vgl VfGH 10.3.2015, G201/2014).
1.3. Vor diesem Hintergrund hat sich im Verfahren nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den Eventualantrag.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Das Verwaltungsgericht Wien stützt seinen Hauptantrag im Wesentlichen auf das Bedenken, dass der Gesetzgeber eine sachlich nicht begründbare Unterscheidung zwischen Fremden bei der Erlangung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" gemäß §45 NAG vorgenommen habe, da für subsidiär Schutzberechtigte, anders als für sonstige anspruchsberechtigte Drittstaatsangehörige, die über eine befristeten und zu verlängernden Aufenthaltstitel verfügen, keine Sanierungsmöglichkeit im Fall einer verspäteten Antragstellung und kein Ausgleich für das Fehlen dieser Sanierungsmöglichkeit bestehe. Er habe daher gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verstoßen.
2.2.1. Weiters verstoße es gegen das in ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, enthaltene Sachlichkeitsgebot, dass eine unverschuldete verspätete Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 einen bisher rechtmäßigen Aufenthalt und somit die Erteilungsvoraussetzungen gemäß §45 Abs12 NAG "vernichten" könne, da dies mit erheblichen Konsequenzen für den Fremden verbunden sei.
2.3. Die einfachgesetzliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
2.3.1. Gemäß §45 Abs12 NAG kann subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§8 Abs4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§10 IntG) erfüllt haben. Die Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 ist zusätzlich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen und gilt zunächst für ein Jahr. Sie ist im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nur im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages besteht die Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes weiter (vgl VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003, Rz 16).
2.3.2. Beantragt der subsidiär Schutzberechtigte nicht rechtzeitig die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, ist ihm zwar im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen auf Grund des nach wie vor aufrechten Status des subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 zu erteilen, wodurch der subsidiär Schutzberechtigte auch wieder rechtmäßig aufhältig gemäß §31 Abs1 Z4 FPG ist (vgl VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rz 22, 33; s. auch VfGH 27.11.2023, E2618/2023). Wird der Antrag auf Verlängerung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung gestellt, ist der subsidiär Schutzberechtigte bis zur neuerlich erteilten Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 aber nicht rechtmäßig aufhältig, wodurch kein ununterbrochener Aufenthalt mehr vorliegt (vgl VwGH 29.6.2020, Ra 2019/01/0120, Rz 18). In Bezug auf ein Verfahren nach §45 Abs12 NAG ist in diesen Fällen die "Vernichtung" von bereits rechtmäßig zurückgelegten langjährigen Aufenthaltszeiten die Folge (vgl VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003, Rz 23).
2.3.3. Gemäß §45 Abs1 NAG kann der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§10 IntG) erfüllt haben. Bei den demnach anspruchsberechtigten Personengruppen, deren durchgehend tatsächlicher (iSv rechtmäßiger, vgl VwGH 5.5.2022, Ra 2018/22/0201) Aufenthalt für die Dauer von fünf Jahren von rechtzeitig gestellten Verlängerungsanträgen bzw nach einer Aufenthaltsberechtigung gemäß den §§55, 56 AsylG 2005 von einem rechtzeitigen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a Abs9 NAG oder einer "Niederlassungsbewilligung" gemäß §43 Abs3 NAG abhängig ist, besteht für den Fall der verspäteten Antragstellung eine Sanierungsmöglichkeit in Form der "Quasi-Wiedereinsetzung" (vgl VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003, Rz 22): Machen Antragsteller gleichzeitig mit dem zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses gestellten Antrag glaubhaft, dass sie auf Grund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses gehindert waren, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer den jeweiligen Antrag ([§44a NAG iVm] §24 Abs2 NAG bzw §59 Abs3 AsylG 2005) zu stellen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gilt der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
2.3.4. Für subsidiär Schutzberechtigte besteht demgegenüber keine Sanierungsmöglichkeit in Form der "Quasi-Wiedereinsetzung" für den Fall einer verspäteten Stellung des Verlängerungsantrages: Außer bei Vorliegen eines für die verspätete Antragstellung ursächlichen Behördenfehlers wird der für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" notwendige in den letzten fünf Jahren ununterbrochene rechtmäßige Aufenthalt gemäß §45 Abs12 NAG bei einem verspäteten Verlängerungsantrag – egal auf welche fallspezifischen Ursachen die Verspätung zurückzuführen ist – "vernichtet" (vgl VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003, Rz 20, 23).
2.3.5. Neben subsidiär Schutzberechtigten besteht aus dem Kreis der gemäß §45 NAG anspruchsberechtigten Personengruppen, deren rechtmäßiger Aufenthalt für die Dauer von fünf Jahren von rechtzeitig gestellten Anträgen abhängig ist, nur für ehemalige Träger von Privilegien und Immunitäten, die nach Versetzung in den Ruhestand eine befristete "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß §44 Abs2 NAG beantragen können, keine solche Sanierungsmöglichkeit in Form einer "Quasi-Wiedereinsetzung". Stellen ehemalige, in den Ruhestand versetzte, Träger von Privilegien und Immunitäten den erstmaligen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung gemäß §44 Abs2 NAG jedoch binnen sechs Monaten nach Ende ihres Aufenthaltsrechtes nach dem ASG, verleiht ihnen der Antrag gemäß §21 Abs6 NAG iVm §21 Abs2 Z2 NAG ein Bleiberecht im Sinne einer Niederlassung (vgl VwGH 11.5.2023, Ro 2022/22/0002 ua). Schon auf Grund dieser Sonderkonstellation sind ehemalige Träger von Privilegien und Immunitäten, die in den Ruhestand versetzt wurden, mit den sonstigen anspruchsberechtigten Personengruppen gemäß §45 Abs12 NAG weniger vergleichbar. Im Falle eines in der Folge nicht rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages gelten – neben der in diesem Fall bestehenden Sanierungsmöglichkeit der "Quasi-Wiedereinsetzung" gemäß §24 Abs2 NAG – die Erteilungsvoraussetzungen für die Niederlassungsbewilligung gemäß §44 Abs2 NAG weiterhin als erfüllt, wenn der verspätete Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der zuletzt erteilten Niederlassungsbewilligung gestellt wurde (VwGH 6.12.2023, Ra 2023/22/0010, insbesondere Rz 32 f.). Der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt von ehemaligen, in den Ruhestand versetzten Trägern von Privilegien und Immunitäten bleibt folglich auch nach Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltsrechtes aufrecht, solange der (Verlängerungs-)Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt wird.
2.3.6. Demgegenüber führt bei subsidiär Schutzberechtigten ein um auch nur einen Tag verspäteter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 zu einer Unterbrechung des bisherigen rechtmäßigen Aufenthaltes.
2.4. Der Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien ist begründet:
2.4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
2.4.2. Dem Gesetzgeber kommt grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum in der Frage zu, wem er den Status eines dauerhaft Aufenthaltsberechtigten zuerkennt und somit auch, wem der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden soll (VfSlg 19.732/2013, 20.282/2018).
2.4.3. Innerhalb der gemäß §45 NAG für einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" anspruchsberechtigten Personengruppen, deren rechtmäßiger Aufenthalt für die Dauer von fünf Jahren von rechtzeitig gestellten (Verlängerungs-)Anträgen abhängig ist, werden subsidiär Schutzberechtigte jedoch nachteilig behandelt: Nur für sie bestehen – abseits von den weniger vergleichbaren ehemaligen, in den Ruhestand versetzten Trägern von Privilegien und Immunitäten bei der erstmaligen Antragstellung auf eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG – keine Sanierungsmöglichkeiten in Form einer "Quasi-Wiedereinsetzung" im Fall eines verspäteten Antrages auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung (vgl zu dieser Möglichkeit für die sonstigen anspruchsberechtigten Personengruppen [§44a NAG iVm] §24 Abs2 NAG bzw §59 Abs3 AsylG 2005).
2.4.4. Während bei ehemaligen, in den Ruhestand versetzten Trägern von Privilegien und Immunitäten der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt auch nach Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltsrechtes erhalten bleibt, wenn ein (Verlängerungs-)Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt wird, geht der bisherige ununterbrochene und rechtmäßige Aufenthalt von subsidiär Schutzberechtigten mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 bei einem um nur einem Tag verspäteten Verlängerungsantrag unter.
2.4.5. Dadurch wird subsidiär Schutzberechtigten gegenüber anderen vergleichbaren anspruchsberechtigten Personengruppen erschwert, die Erteilungsvoraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthaltes zu erfüllen, da der durchgehende rechtmäßige Aufenthalt "vernichtet" wird, selbst wenn die verspätete Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückgeht und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung ist für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.5. Dadurch, dass der Gesetzgeber innerhalb der gemäß §45 NAG für einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" anspruchsberechtigten Personengruppen, deren rechtmäßiger Aufenthalt für die Dauer von fünf Jahren von rechtzeitig gestellten (Verlängerungs-)Anträgen abhängig ist, subsidiär Schutzberechtigte mangels entsprechender Möglichkeit einer "Quasi-Wiedereinsetzung" gegenüber den anderen anspruchsberechtigten Personengruppen ohne sachlichen Grund benachteiligt hat, hat er die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes überschritten.
2.6. Die dahingehenden Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien treffen daher zu.
2.7. Der Verfassungsgerichtshof hat den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg 7376/1974, 16.929/2003, 16.989/2003, 17.057/2003, 18.227/2007, 19.166/2010, 19.698/2012).
2.8. Zur Herstellung eines verfassungskonformen Rechtszustandes genügt es, lediglich die Wortfolge ", wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist" in §8 Abs4 AsylG 2005 aufzuheben. Damit besteht ähnlich wie bei ehemaligen, in den Ruhestand versetzten Trägern von Privilegien und Immunitäten die Aufenthaltsberechtigung auch bei verspätet gestellten Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung fort. In diesem Fall ist auf eine Kontinuität der verlängerten Aufenthaltsberechtigung zu schließen und die Rechtzeitigkeit des verspätet gestellten Verlängerungsantrages ex lege zu fingieren (vgl etwa VwGH 20.11.2008, 2006/09/0213; 5.5.2022, Ra 2018/22/0201).
2.9. Die Wort- und Zeichenfolge ", wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist" in §8 Abs4 AsylG 2005 verstößt folglich gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 und ist als verfassungswidrig aufzuheben.
2.10. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren vorgebrachten Bedenken einzugehen.
V. Ergebnis
1. Die Wort- und Zeichenfolge ", wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist" in §8 Abs4 AsylG 2005 ist daher wegen Verstoßes gegen das Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, als verfassungswidrig aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren im Hauptantrag dargelegten Bedenken. Im Übrigen ist der Hauptantrag, soweit er sich gegen den verbleibenden Teil des §8 Abs4 AsylG 2005 sowie gegen §59 Abs3 AsylG 2005, §21 Abs2 Z2 NAG, §21 Abs6 NAG, §24 Abs2 NAG, §44a NAG und §45 Abs12 NAG richtet, abzuweisen.
2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B VG.
3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B VG.
4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz BVG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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