Gemäß § 21 Abs. 6 NAG 2005 schafft die Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Für die Inlandsantragstellung (unter anderem) gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 ist eine solche Regelung freilich nicht getroffen. Nach den Gesetzesmaterialien zum Brexit - Begleitgesetz 2019 (vgl. ErläutRV 491 BlgNR 26. GP 8, welche die hier maßgebliche Rechtslage nachträglich klarstellen) ergibt sich aus § 21 Abs. 6 NAG 2005, dass in Verbindung mit einer Inlandsantragstellung - unter anderem im Fall des Abs. 2 Z 3 - ein Abwarten der Entscheidung im Inland zulässig ist. Dies folgt im Umkehrschluss daraus, dass in Abs. 6 jene Fälle aufgezählt sind, in denen ein solches Abwarten im Inland nicht zulässig ist. Das heißt, in allen anderen nicht genannten Fällen des Abs. 2 darf die Entscheidung im Inland abgewartet werden. Damit verbunden ist somit auch ein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich bis zur Entscheidung der Behörde.
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