Die Titelerteilung nach § 45 Abs. 12 NAG 2005 erfordert, soweit Aufenthaltszeiten als subsidiär Schutzberechtigter zu beurteilen sind, dass der subsidiär Schutzberechtigte in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig war. Dass ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich während des genannten fünfjährigen Zeitraums für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" grundsätzlich unerlässlich ist, steht auch außer Frage (zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG sowie zum Erfordernis eines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats während der letzten fünf Jahre als unabdingbare Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vgl. EuGH 17.7.2014, Tahir, C-469/13; EuGH 18.10.2012, Singh, C-502/10).
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