Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist nicht nur aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter, sondern in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Entscheidung nach Ablauf der in der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bestimmten Gültigkeitsdauer erging, auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen.
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