Da die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels des Fremden innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgte, war der Fremde gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 berechtigt, den Antrag im Inland zu stellen und die Entscheidung hier abzuwarten. Es kam ihm daher insofern ein weiteres durchgehendes Aufenthaltsrecht bis zur Entscheidung über seinen Antrag zu.
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