Nach der für Verlängerungsanträge maßgeblichen Regelung des § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 ("bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig") wird dem Antragsteller dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er (zuvor) innehatte, bzw. wird ein erlangtes Niederlassungsrecht perpetuiert (vgl. VwGH 18.6.2021, Ro 2021/22/0003; VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0139). Der Gedanke der Perpetuierung eines aufenthaltsrechtlichen Status kann aufgrund der Vergleichbarkeit - auch wenn kein Erstantrag, sondern ein Verlängerungsantrag vorliegt - übertragen werden.
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