(1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,
2. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (§ 58) und „Mobile ICT“ (§ 58a) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie
3. die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
2. nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügen oder
3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet. (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf a) Ausländer, denen der…
§ 4 Voraussetzungen
…5 befristet beschäftigt werden soll oder 5. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit…
§ 3 Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
…1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…ist, die jeweiligen Altersgrenzen gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 4 NAG und § 52 Abs. 1 Z 2 NAG heranzuziehen. (12) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, gelten für eingetragene Partner nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I…
NÄG · Namensänderungsgesetz
§ 11
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. (2) Ferner treten in Kraft:der § 1 Abs. 1, die §§ …
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Art. 79 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 2, 8, 11, 20, 27, 30, 30a, 37, 47, 48, 50, 52, 53, 53a, 54 und 69a, BGBl. I Nr. 100/2005)
…1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der…
§ 8 Arten und Form der Aufenthaltstitel
…1) Aufenthaltstitel werden erteilt als: 1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine…
§ 21 Verfahren bei Erstanträgen
…1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. (2) Abweichend von…
§ 43b „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
…1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn 1…
KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 2 Anspruchsberechtigung
…1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind) bzw. eine Krisenpflegeperson für ein Krisenpflegekind, sofern 1. für dieses Kind Anspruch…
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 141 Besondere Voraussetzungen
…1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende…
§ 14
…1) Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit…
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