Das ununterbrochene Vorliegen der Eigenschaft als Drittstaatsangehöriger in den letzten fünf Jahren wird in § 45 Abs. 1 NAG 2005 nicht als Erfordernis aufgestellt. Es widerspräche auch dem Normzweck (Verschaffung eines unbefristeten Niederlassungsrechts für langfristig Aufenthaltsberechtigte) und stellte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn einem Antragsteller, der zwar (zwingend) im Entscheidungszeitpunkt Drittstaatsangehöriger war, in den fünf Jahren davor aber zeitweise auch als österreichischer Staatsbürger rechtmäßig niedergelassen war, der Aufenthaltstitel (allein) deshalb versagt würde (siehe nunmehr auch § 45 Abs. 2a NAG 2005, der eine Anrechnung der Aufenthaltszeit als ehemaliger EWR-Bürger - gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG 2005 kein Drittstaatsangehöriger - vorsieht).
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