§ 44 Abs. 2 NAG 2005 sollte durch das FrÄG 2017 als Rechtsgrundlage ausgestaltet werden, aufgrund derer "in sachgerechter Weise" Drittstaatsangehörige nach Beendigung ihres aktiven Berufsstandes als Träger von Privilegien und Immunitäten in Österreich in ihrem Ruhestand weiter langfristig niedergelassen bleiben können. Dass nun mit dem FrÄG 2017 - abweichend von der zuvor maßgeblichen Rechtslage (§ 44 Abs. 2 NAG vor seiner Novellierung durch das FrÄG 2017) - eine Regelung geschaffen worden wäre, die ehemaligen Trägern von Privilegien und Immunitäten, die in ihrem Ruhestand in Österreich aufgrund von Aufenthaltstiteln gemäß § 44 Abs. 2 NAG 2005 niedergelassen waren, bei jedweder Versäumung der Frist für die rechtzeitige Beantragung einer Verlängerung ihres Aufenthaltstitels den Zugang zu einem weiteren Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung verunmöglichte, kann nicht angenommen werden. Genau diese - für das NAG 2005 überdies systemfremde - Folge eines nicht fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrags wäre aber mit der Annahme eines automatischen Wegfalls der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 44 Abs. 2 NAG 2005 bei Auftreten einer Fristversäumnis verbunden.
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