Rückverweise
Dass im Ruhestand befindlichen, ehemaligen Trägern von Privilegien und Immunitäten, die uU bereits viele Jahre nach ihrer Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Aufenthaltstiteln gemäß § 44 Abs. 2 NAG 2005 in Österreich niedergelassen waren und die - aus welchen Gründen auch immer - die rechtzeitige Beantragung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels versäumten, jedoch ihren Antrag zeitnah "nachholten", kein weiterer Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 erteilt werden könnte, bieten die Gesetzesmaterialien (RV 1523 BlgNR 25. GP 15) keine Anhaltspunkte. Aufgrund des Gesetzeswortlautes ("im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten [§ 5 ASG]"), der die zeitlichen Gegebenheiten im Verlängerungsverfahren und somit auch die Situation eines nicht rechtzeitigen Verlängerungsantrags nicht konkret abbildet und der in Bezug auf die vom Gesetzgeber in erster Linie adressierten (erstmaligen) Erstanträge ohnehin (bloß) dahin zu verstehen ist, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "innerhalb von sechs Monaten" zu stellen ist (§ 21 Abs. 2 Z 2 NAG), muss diese Schlussfolgerung ebenfalls nicht gezogen werden. Infolgedessen ist bei einem nicht rechtzeitigen Verlängerungsantrag bzw. bei einem deshalb vorliegenden neuerlichen Erstantrag - in vergleichbarer Weise wie bei einem erstmaligen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 44 Abs. 2 NAG 2005 - davon auszugehen, dass die besondere Erteilungsvoraussetzung ("im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten [§ 5 ASG]") dann erfüllt ist, wenn der Aufenthaltstitel längstens sechs Monate nach Ende der Gültigkeit der zuletzt gemäß § 44 Abs. 2 NAG 2005 erteilten "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" beantragt wird. Aus der Wortfolge "Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine ,Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilt werden" ergibt sich somit nicht, dass es im Revisionsfall, in dem der Antrag ca. vier Monate nach Ablauf der Gültigkeit des der Drittstaatsangehörigen zuletzt gemäß § 44 Abs. 2 NAG 2005 erteilten Aufenthaltstitels gestellt wurde, an der Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 44 Abs. 2 NAG 2005 mangelte und aus diesem Grund der betreffende Antrag abzuweisen gewesen wäre.