Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten A* B*, C* D* und E* F* jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als (Jugend-)Schöffengericht vom 28. Februar 2025, Hv1*-241, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Holzleitner als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts sowie der Angeklagten A* B*, C* D* und E* F* und deren Verteidiger Mag. Unger, Dr. Essl und Mag. Macheiner durchgeführten Berufungsverhandlung am 10. September 2025 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in den die Angeklagten A* B*, C* D* und E* F* betreffenden Strafaussprüchen dahin abgeändert, dass
bei A* B* unter zusätzlicher Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg als (Jugend-)Schöffengericht vom 4. Oktober 2024, Hv2*, die (18-monatige) Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe verhängt wird,
bei C* D* unter zusätzlicher Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 14 Monaten mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen und
bei E* F* unter zusätzlicher Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 16 Monaten mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen diesen Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpft gebliebene Konfiskations- und Adhäsionserkenntnisse sowie – hinsichtlich der Angeklagten C* D*, E* F* sowie eines weiteren Mitangeklagten – auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurden A* B* (zu II./1./) und C* D* (zu II./3./) jeweils eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB, E* F* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (zu II./6./) sowie nach § 205 Abs 1 und Abs 3 erster und vierter Fall StGB (zu II./4./), C* D* zudem (zu I./) des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB, (zu III./3./, IV./2./ und V./6./) der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1, Z 2 und Abs 3 erster Satz StGB und E* F* (zu V./7./) der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster Satz StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben
I./ am 25. Dezember 2023 in G* C* D* die H* dadurch, dass er diese unter deren Hose an der Vagina berührt hat, durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt;
II./ am 25. Dezember 2023 in G* nachfolgende aufgrund ihrer starken Alkoholisierung wehrlose oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähige Personen, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass sie mit diesen den Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen vorgenommen haben, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung von Krankheitswert, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung der missbrauchten Personen zur Folge gehabt hat,
1./ A* B* die wehrlose H* dadurch, dass er diese mit seinem Penis sowie seinen Fingern vaginal penetriert hat,
2./ ...
3./ C* D* die wehrlose H* dadurch, dass er dieser mit der flachen Hand mehrfach leicht auf den Vaginalbereich geschlagen, diese mit den Fingern vaginal masturbiert und penetriert, mit einer Unterhose bekleidet Stoßbewegungen mit seinem Penis gegen deren Vaginalbereich vollzogen, deren Mund mit seinem Penis penetriert und deren Kopf auf und ab geführt und sich hierdurch selbst befriedigt hat,
4./ E* F* die wehrlose H* dadurch, dass er diese mit seinen Fingern mehrfach vaginal penetriert, mit der Hand mehrfach auf die rechte Pobacke geschlagen, wodurch diese Rötungen erlitt, und dieser mehrfach eine Fernbedienung sowie eine Banane vaginal ein- und ausgeführt hat, wodurch diese in besonderer Weise erniedrigt worden ist,
5./ …
6./ E* F* die wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unfähige I* J* dadurch, dass er diese mit seinen Fingern vaginal penetriert hat;
III./ am 25. Dezember 2023 in G* durch Filmen mit einem Mobiltelefon eine Abbildung oder Darstellung nach § 207a Abs 4 StGB, nämlich Videodateien zeigend eine wirklichkeitsnahe, reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildung einer geschlechtlichen Handlung im Sinn der Z 1 des § 207a Abs 4 StGB, die der sexuellen Erregung des Betrachters dient, jedoch mit einer mündigen Minderjährigen, hergestellt, und zwar
1./ …
2./ …
3./ C* D*
a./ fünf inhaltlich idente Videos zeigend, wie E* F* die H* mit den Fingern vaginal penetriert,
b./ zwei inhaltlich idente Videos zeigend, wie C* D* der H* mit der flachen Hand mehrfach auf den Vaginalbereich schlägt,
c./ vier inhaltlich idente Videos zeigend, wie E* F* die H* mit einer Fernbedienung vaginal penetriert und wie sich deren Hand am Penis des K* B* befindet,
4./ …
IV./ im Zeitraum von 25. Dezember 2023 bis zur Sicherstellung am 29. Dezember 2023 in G* und andernorts durch Übermittlung mittels Mobiltelefon eine Abbildung oder Darstellung nach § 207a Abs 4 StGB, nämlich Videodateien zeigend eine wirklichkeitsnahe, reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildung einer geschlechtlichen Handlung im Sinn der Z 1 des § 207a Abs 4 StGB, die der sexuellen Erregung des Betrachters dient, jedoch mit einer mündigen Minderjährigen, nachfolgenden Personen verschafft, und zwar
1./ …
2./ C* D*
a./ ein Video zeigend, wie E* F* die H* mit den Fingern vaginal penetriert, dem L* M*, K* B*, L* N*, O* und E* F*,
b./ ein Video zeigend, wie C* D* der H* mit der flachen Hand mehrfach auf den Vaginalbereich schlägt, dem L* M* und O*,
c./ ein Video zeigend, wie E* F* die H* mit einer Fernbedienung vaginal penetriert und wie sich deren Hand am Penis des K* B* befindet, dem L* M*, L* N*, O* und E* F*;
V./ sich im Zeitraum von 25. Dezember 2023 bis zur Sicherstellung am 29. Dezember 2023 in G* und andernorts eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach § 207a Abs 4 Z 3 StGB, nämlich Videodateien zeigend eine wirklichkeitsnahe, reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildung einer geschlechtlichen Handlung im Sinn der Z 1 des § 207a Abs 4 StGB, die der sexuellen Erregung des Betrachters dient, jedoch mit einer mündigen Minderjährigen verschafft oder besessen,
…
6./ C* D*
a./ fünf inhaltlich idente (unter III./3./ angeführte) Videos zeigend, wie E* F* die H* mit den Fingern vaginal penetriert, zwei inhaltlich idente Videos zeigend, wie C* D* der H* mit der flachen Hand mehrfach auf den Vaginalbereich schlägt, und vier inhaltlich idente Videos zeigend, wie E* F* die H* mit einer Fernbedienung vaginal penetriert und wie sich deren Hand am Penis des K* B* befindet,
b./ das unter IV./1./ [Anm. der Anklageschrift ON 165] angeführte Video (zeigend, wie E* F* die H* mit den Fingern vaginal penetriert [vgl Punkt V./7./a./],
c./ vier inhaltlich idente Videos zeigend, wie E* F* die Vagina von H* mit den Fingern penetriert,
7./ E* F*
a./ ein Video zeigend, wie E* F* die H* mit den Fingern vaginal penetriert,
b./ ein Video (vgl Punkt IV./2./a./) zeigend, wie E* F* die H* mit den Fingern vaginal penetriert, und ein Video (Punkt IV.2./c./) zeigend, wie E* F* die H* mit einer Fernbedienung vaginal penetriert und wie sich deren Hand am Penis des K* B* befindet,
c./ ein Video zeigend, wie E* F* die H* mit einer Fernbedienung vaginal penetriert und wie sich deren Hand am Penis des K* B* befindet,
d./ zwei idente Bilder zeigend, wie E* F* die Vagina von H* mit der Fernbedienung oder den Fingern penetriert,
e./ vier Videos zeigend, wie E* F* die Vagina von H* mit der Fernbedienung oder den Fingern penetriert;
...
Hiefür wurden die Angeklagten jeweils (mit Ausnahme von A* B*) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie jeweils unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach dem ersten Strafsatz des § 205 Abs 3 StGB zu unbedingten Freiheitsstrafen in folgender Dauer verurteilt, und zwar A* B* zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, C* D* zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und E* F* zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Bei der Strafbemessung (innerhalb des gemäß § 5 Z 4 JGG reduzierten Strafrahmens von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe) zog das Erstgericht bei sämtlichen Berufungswerbern deren umfassendes und reumütiges Geständnis sowie die Unbescholtenheit als mildernd ins Kalkül. Als erschwerend wurde bei den Angeklagten D* und F* jeweils die Deliktsmehrheit (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) in Form des Zusammentreffen eines Verbrechens bzw bei F* zweier Verbrechen (nach § 205 Abs 1 und Abs 3 StGB) mit Vergehen herangezogen, während bei A* B* kein Erschwerungsgrund angenommen wurde.
Die von den Rechtsmittelwerbern rechtzeitig angemeldeten (ON 229.2, 232.2 und 233.2) und ausgeführten (ON 259.2, 264.2 und 267.2) Berufungen wegen Strafe streben jeweils die Herabsetzung der verhängten Sanktion sowie (teil-)bedingte Strafnachsicht, seitens C* D* auch in Form einer Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB, an.
Den Berufungen kommt teilweise Berechtigung zu.
1. Zu den Berufungen der Angeklagten D* und F*:
Die Strafbemessungserwägungen des Erstgerichts bedürfen bei den Angeklagten C* D* und E* F* der folgenden Ergänzungen bzw Präzisierungen:
Beim Berufungswerber D* ist im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungskriterien zusätzlich die verstärkte Tatbildlichkeit beim Verbrechen nach § 205 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (I./3./) zu berücksichtigen (vgl 15 Os 130/07t), da der Angeklagte das wehrlose Opfer nicht nur im Vaginalbereich digital penetriert, sondern (zur eigenen Befriedigung) auch einen Oralverkehr vorgenommen hat (US 13). Zudem ist schuldaggravierend zu berücksichtigen, dass die von C* D* wiederholten Missbrauchshandlungen nicht nur in Gegenwart, sondern in Gesellschaft – teils sogar gleichzeitig – mit mehreren Mitangeklagten gesetzt wurden (vgl US 13 f; RIS-Justiz RS0118773; RS0095315 [T12]; Riffelin WK² StGB § 32 Rz 89); das Maß an zusätzlicher Opferdemütigung wird hier durch den Umstand, dass die Tathandlungen zahlreich mitgefilmt wurden, nochmals in besonderer Weise erhöht (RIS-Justiz RS0095315 [T13]).
Dass der Berufungswerber D* Monate vor den Vorfällen vom 25. Dezember 2023 mit dem Opfer geschlechtlich verkehrt habe (vgl ON 227, 12; ZV J*, ON 90, 40), vermag hingegen die Strafzumessungsschuld ebenso wenig zu seinen Gunsten zu beeinflussen wie die – nicht entscheidungswesentlichen – Tatsachen, auf wessen Initiative und mit wessen Geldmitteln der hauptsächlich von den beiden Opfern konsumierte Alkohol beschafft wurde, oder vor Eintritt der sexuellen Selbstbestimmungsunfähigkeit getätigte aufreizende Aussagen der Opfer. Insoweit fehlt es an jeglichem Zusammenhang mit dem Unrechtsgehalt, welcher durch Ausnützen der Wehrlosigkeit und Widerstandsunfähigkeit des Tatopfers, bei dem die übermäßige Alkoholisierung zu fehlender sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit geführt hat, verwirklicht wurde. Dabei zeigt das Berufungsvorbringen auch nicht den Milderungsgrund einer objektiv besonders verlockenden Tatgelegenheit (§ 34 Abs 1 Z 9 StGB) auf, da die Umstände der konstatierten deliktischen Handlungen (nach § 205 Abs 1 und Abs 3 StGB) es gerade nicht nahelegen, dass ihnen auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (vgl RIS-Justiz RS0091076). Die Argumentation mit Berufung auf – das vollumfängliche Geständnis (ON 227, 9) in weiterer Folge wieder relativierende – weitere Aussagen des C* D* in der Hauptverhandlung, wonach er erst kurz vor dem Heimgehen bemerkt haben will, dass die Frau „nichts mehr mitbekomme“ (ON 227, 11), orientiert sich nicht an den (entscheidungswesentlichen) Konstatierungen des Erstgerichts, insbesondere zur subjektiven Tatseite (US 12 und 18 f).
Zugunsten des Angeklagten F* ist, wie seine Berufung zu Recht reklamiert, die in der Hauptverhandlung (ON 227, 7) erfolgte Leistung eines Geldbetrags von jeweils EUR 500,00 an die beiden Privatbeteiligten in Anschlag zu bringen; außerdem wurde in der Berufungsverhandlung der Nachweis einer weiteren effektiven Zahlung dieses Angeklagten in Höhe von EUR 1.000,00 an das Opfer J* und überdies – mangels Erreichbarkeit der H* – der Bereitstellung eines, dem letztgenannten Opfer gewidmeten Betrags von EUR 1.000,00 auf einem Anderkonto des Verteidigers erbracht. Dem jugendlichen Alter des zur Tatzeit 16-jährigen Angeklagten wird bereits durch die umfassende Milderung des Strafrahmens gemäß § 5 Z 4 JGG Rechnung getragen, während § 34 Abs 1 Z 1 StGB nur auf die Altersgruppe der jungen Erwachsenen Anwendung findet ( Schroll/Oshidariin WK² JGG § 5 Rz 13/2). Eine verstärkte Gewichtung des abgelegten Geständnisses (ON 221.2; ON 227, 7) durch einen zusätzlich zu veranschlagenden wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung hat entgegen der Argumentation des Berufungswerbers zu unterbleiben. In Anbetracht der bei den Angeklagten sichergestellten umfangreichen Videoaufzeichnungen (ON 51.3; ON 52.1; ON 55.2; ON 56.2; ON 57.3; ON 58.2; ON 69 bis ON 71; ON 100), welche die konstatierten Tathandlungen großflächig dokumentieren (vgl hiezu Amtsvermerk ON 97.2), ist eine maßgebliche Auswirkung auf die Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0091460 [T6]) nicht zu erkennen, zumal der Angeklagte F* in der Hauptverhandlung auch zu keinen weiteren Angaben zu den Tathandlungen der Mitangeklagten bereit war (ON 227, 7). Die vaginale Penetration des Opfers mit einer Banane, welche aus den Videos nicht hervorging, erschloss das Erstgericht aus den gesicherten Chats (ON 97.2, 22; ON 57.5, 122; vgl US 18). Der Zeitraum des Wohlverhaltens von ca. 20 Monaten seit Tatbegehung reicht nach Lage des Falls noch nicht hin, um eine besondere mildernde Wirkung zu entfalten ( Riffelin WK² StGB § 32 Rz 46 und § 34 Rz 39).
Die hinsichtlich eines Opfers verwirklichte Mehrfachqualifikation (§ 205 Abs 1 und Abs 3 erster und vierter Fall StGB) ist hingegen – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot – als zusätzlich erschwerend heranzuziehen (RIS-Justiz RS0090861; RS0100027; RS0116020; RS0119312), wobei die besonders erniedrigende Tatbegehung in Form der Penetration mit zwei verschiedenen Gegenständen (Fernbedienung, Banane) erfolgte, wodurch die Frau in massiver Weise zum bloßen Objekt sexueller Devianz herabgewürdigt wurde (RIS-Justiz RS0095315 [T1]; Philippin WK² StGB § 201 Rz 33 mwN). Zudem ist auch die beim Opfer verursachte physische Körperverletzung – in Form nicht bloß kurzfristig sichtbarer und rasch vorübergehender (RIS-Justiz RS0092574 [T6]) Rötungen (US 14; Lichtbild ON 5.16) – neben den krankheitswertigen posttraumatischen Belastungsstörungen (als Gesundheitsschädigung in Form einer psychischen Beeinträchtigung) – schuldaggravierend zu werten (12 Os 133/17a; vgl auch RIS-Justiz RS0090709 und RS0091115). Entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel kann dem erstinstanzlichen Urteil nicht entnommen werden, dass die Tatrichter dem Angeklagten E* F* (im Sinn des ) erschwerend eine führende Rolle zugeschrieben hätten. Beim Verbrechen nach § 205 Abs 1 und Abs 3 erster Fall zum Nachteil der I* J*, bei welchem keine Verurteilung (auch) wegen der Qualifikation nach § 205 Abs 3 vierter Fall erfolgte (II./6./), erhöht das Ausmaß der Demütigung des Opfers (), dass F* laut Urteilskonstatierungen die digitale Penetration ausführte, während der Mitangeklagte O* den Oralverkehr vollzog (US 12).
Schließlich ist dem von D* und F* erhobenen Einwand der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer zu erwidern, dass die Zeitspanne – beginnend mit den, wenige Tage nach den Straftaten einsetzenden Durchsuchungen Ende Dezember 2023 bis zum Verfahrensabschluss am 10. September 2025 – zwar ohne Zweifel mit Belastungen für die jugendlichen Angeklagten verbunden war. Der angesprochene Milderungsgrund ist hier jedoch unter keinem der beiden Aspekte des § 34 Abs 2 StGB, sei es allgemein einer aufgrund der individuellen Mehrbelastung insgesamt unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits, sei es einer, durch konkrete Säumnisse staatlicher Organe zu verantwortenden und solcherart iSd Art 6 Abs 1 erster Satz MRK unangemessen langen Verfahrensdauer anderseits (RIS-Justiz RS0132858), verwirklicht: Ausgehend von den maßgeblichen Beurteilungskriterien der individuellen Komplexität des Falls, des Prozessverhaltens eines Angeklagten und der Bedeutung der Sache für diesen sowie der Art der Verfahrensführung durch die Strafverfolgungsbehörden (RIS-Justiz RS0116663; Riffelin WK² StGB § 34 Rz 43) ist die bis zur Urteilsrechtskraft hier etwas mehr als eineinhalbjährige Verfahrensdauer angesichts der Mehrzahl von Beschuldigten/Angeklagten, eines Ermittlungsverfahrens, welches neben der Auswertung zahlreicher Videos auch die Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich machte, sowie der (insgesamt überschaubaren) Komplexität der – schwer wiegenden – Tatvorwürfe gerechtfertigt. Dass deren Inhalt und Gewicht gegenständlich ein entsprechend intensives mediales Interesse hervorriefen, vermag in dem Licht ebenfalls noch keine strafmildernde Wirkung zu entfalten. Im Übrigen zeigen weder die Berufungswerber selbst konkrete längere Phasen behördlicher Inaktivität auf, noch sind solche relevant ins Gewicht fallende Verfahrensverzögerungen, zumal es sich auch um keine, dem besonderen Beschleunigungsgebot des § 9 Abs 2 StPO unterliegende Haftsache handelte, konturierbar (RIS-Justiz RS0114926 [T8]; Riffelin WK² StGB § 34 Rz 51).
Unter Berücksichtigung der aktualisierten Strafzumessungskataloge erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion – trotz vorliegender reumütiger Geständnisse der unbescholtenen Angeklagten D* und F* sowie dessen Schadenersatz(teil)leistungen – keiner Reduktion zugänglich. Den gravierenden sozialen Störwert der (auch) von diesen beiden Angeklagten zu vertretenden Sexualdelinquenz hat der Gesetzgeber bereits durch die hohe Strafdrohung des ersten Strafsatzes in § 205 Abs 3 StGB zum Ausdruck gebracht. Neben den schweren Folgen für die zur Tatzeit erst 15- bzw 16-jährigen Opfer erreicht auch das Handlungs- und Gesinnungsunrecht angesichts der Intensität und Rücksichtslosigkeit der Tatbegehung innerhalb der angesprochenen Deliktskategorie ein Ausmaß, welches als hochgradig auffallend und ungewöhnlich hervorsticht. Besonders erschreckt dabei das aus dem Tatgeschehen ersichtliche völlige Fehlen jeglicher Hemmschwellen bei den Angeklagten, indem sie ihre widerstandsunfähigen Opfer kollektiv zum Gegenstand ihrer sexuellen Willkür und Grenzüberschreitung degradierten. Durch die vom Erstgericht im Bereich etwa eines Viertels des anzuwendenden Rahmens (von bis zu siebeneinhalb Jahren) ausgemessenen Freiheitsstrafen (von 20 Monaten bei D* und 24 Monaten bei F*) können sich diese Angeklagten daher nicht mit Fug für beschwert erachten, wobei sich die Annahme von Tatmehrheit zum Nachteil mehrerer Opfer, also zweier Verbrechen nach § 205 Abs 1 und Abs 3 StGB, beim Angeklagten F* in einem im Vergleich zum Mitangeklagten D* etwas höheren Strafmaß niederzuschlagen hatte.
Allerdings kommt den Berufungsvorbringen der Angeklagten D* und F* insoweit Berechtigung zu, als in Anbetracht ihres jugendlichen Alters, ihres bis zu den Vorfällen vom 25. Dezember 2023 geführten ordentlichen Lebenswandels, ihres seitdem gezeigten Wohlverhaltens sowie ihres erkennbaren Resozialisierungswillens – trotz der außergewöhnlichen Tat- und Schuldschwere und der daraus abzuleitenden charakterlichen Auffälligkeiten – die Anwendung des § 43a Abs 3 StGB noch offen steht.
Laut dem Bericht der Bewährungshilfe vom 27. August 2025 zeigt sich C* D* verlässlich und kooperativ und strebt (in Begleitung durch die Berufsausbildungsassistenz) den Abschluss der Lehre im Hochbau an. Der Bericht über Jugenderhebungen (ON 220.2) zeigt zwar weiterhin bestehende Persönlichkeitsdefizite (insbesondere in Bezug auf Empathie für das Opfer sowie generell hinsichtlich der Deliktsverarbeitung) auf; gleichzeitig wird C* D* jedoch unter Hinweis auf zahlreiche stabilisierende Schutzfaktoren als sowohl von der gegenständlichen Delinquenz als auch vom Kreis der Mittäter distanziert beschrieben (ON 220.2, 9), was angesichts der spezifischen Gruppendynamik der abgeurteilten Taten sozialprognostisch durchaus positiv zu gewichten ist.
In Bezug auf den Berufungswerber F*, dem zusätzlich zugute zu halten ist, bereits einen zumindest teilweisen finanziellen Schadensausgleich an die Opfer geleistet zu haben, zeichnet der NEUSTART-Bericht vom 19. August 2025 ein ähnlich positives Bild. F* habe nicht nur freiwillig den Kontakt mit der Bewährungshilfe aufrecht erhalten und zeige sich hoch motiviert, den Lehrabschluss zu erreichen; von der gegenständlichen Delinquenz habe er sich vollständig distanziert. Der Bericht über Jugenderhebungen (ON 225.2) bescheinigt F* ein stabiles soziales Umfeld, zeigt jedoch auch persönliche Defizite sowie einen großen Bedarf zur Nachsozialisierung auf, wobei adäquate unterstützende Maßnahmen beschrieben werden (ON 225.2, 8). Bereits in der Hauptverhandlung präsentierte sich F* (vgl ON 227, 20 f) – wie im Übrigen auch D* (ON 227, 20) – offen sowohl gegenüber der Bewährungshilfe als auch einer Therapie.
Generalpräventive Erwägungen sind im Jugendstrafrecht zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt, in denen eine Bedachtnahme auf Belange der Generalprävention unerlässlich erscheint. Der in § 5 Z 1 JGG normierte Grundsatz des Vorrangs der Spezialprävention und damit der eingeschränkten Bedeutung der Generalprävention gilt vor allem im ausdrücklich darauf abstellenden Reaktions- und Sanktionsbereich, zB bei §§ 43, 43a und 51 Abs 2 StGB ( Oshidari/Schrollin WK² JGG § 5 Rz 7 und Rz 9).
In dem Sinn rechtfertigt die dargelegte Entwicklung der Angeklagten D* und F* die Annahme, dass ihnen nach dem effektiven Vollzug eines jeweils gesetzlich (im Fall des F* nahezu) längstmöglichen Freiheitsstrafteils (von sechs Monaten bei D* und acht Monaten bei F*), welcher nach dem Gesagten – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund einer kulturell problematischen Sozialisierung der Angeklagten (vgl ON 82) – sowohl spezial- als auch generalpräventiv unverzichtbar ist, hinsichtlich des jeweils verbleibenden Strafteils von 14 Monaten bei D* und 16 Monaten bei F* unter der Voraussetzung längstmöglicher Probezeit in Verbindung mit weiteren Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB wiederum eine ausreichend günstige Sozialprognose erstellt werden kann.
Die Entscheidung über die (als zweckmäßig erachtete; vgl ON 220.2, 9 f und ON 225.2, 8) Erteilung entsprechender Weisungen und die Anordnung von Bewährungshilfe kommt dem Erstgericht zu (RIS-Justiz RS0086098 ua; Jerabek/Ropper , WK-StPO § 494 Rz 1 mwN).
2. Zur Berufung des Angeklagten A* B*:
Voranzustellen ist, dass der Angeklagte A* B* mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 4. Oktober 2024, Hv2*-280, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB sowie zweier Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Da diese Verurteilung erst mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 24. April 2025, 10 Bs 74/25s, in Rechtskraft erwachsen ist, kam die Anwendung der §§ 31, 40 StGB durch das Erstgericht noch nicht in Betracht ( Ratzin WK² StGB § 31 Rz 3 mwN); vielmehr ist nun vom Rechtsmittelgericht originär Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0090610; RS0090964). Unter Einbeziehung der Strafzumessungsgründe (RIS-Justiz RS0091425 und RS0091431) aus dem früheren Verfahren ergibt sich für die anzustellende Gesamtbetrachtung folgender Strafzumessungskatalog:
Als Milderungsgründe sind der bisher ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), das reumütige (Teil-)Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall) zum Schuldspruch wegen § 205 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB sowie die (eine geringfügige Herabsetzung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit bewirkende) Alkoholisierung beim Vorfall vom 23. Juni 2024 in G* (vgl die Rechtsmittelentscheidung OLG Linz 10 Bs 74/25s zum erwähnten Vor-Urteil) zu berücksichtigen. Erschwerend wirkt hingegen das Zusammentreffen von vier Verbrechen derselben und verschiedener Art (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungskriterien ist die neuerliche Tatbegehung während des aktuellen (aufgrund der Vorfälle vom 25. Dezember 2023) bereits anhängigen Verfahrens (RIS-Justiz RS0090984, RS0091048 und RS0119271) hervorzustreichen.
Auch beim Angeklagten A* B*, der am 25. Dezember 2023 erst im Laufe des Abends hinzukam, indizieren die – ebenfalls teils abwechselnd, teils gleichzeitig – in Gemeinschaft mit anderen Angeklagten gesetzten Missbrauchshandlungen ein sehr hohes Ausmaß an Demütigung des wehrlosen Opfers, an dem er laut Urteilsfeststellungen (US 14) den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, während (sein Bruder) K* B* mit der oralen Penetration zugange war und die nachfolgende digitale Penetration von A* B* und E* F* abwechselnd durchgeführt wurde.
Mit seinen Erklärungen zur Gesamtsituation in der Gruppe sowie dem vorangehenden Verhalten des Opfers (ON 267.2, 6 f) gelingt es dem Berufungswerber B* nicht, mildernde Aspekte aufzuzeigen; insofern wird er auf die früheren Ausführungen zu den gleichgelagerten Argumenten des Berufungswerbers D* (vgl ON 259.2, 3 f) verwiesen. Soweit Auswirkungen der „immensen“ medialen (vorverurteilenden) Berichterstattung thematisiert werden, sind derartige mit dem Strafverfahren unvermeidbar verbundene Nachteile vom Milderungsgrund (insbesondere) des § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht umfasst (RIS-Justiz RS0130394).
Die beiden strafsatzbestimmenden Verbrechen (nach § 205 Abs 1 und Abs 3 StGB und nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Satz StGB), die vom Angeklagten A* B* jeweils gegen wehrlose Opfer verübt wurden – dem Schuldspruch zu Hv2* des Landesgerichts Salzburg zufolge hatte A* B* einem bereits bewusstlos am Boden liegenden Opfer einen Fußtritt gegen den Kopf zu versetzen versucht – weisen nicht nur erhebliche Erfolgsunwerte auf (jenes Opfer erlitt durch die in verabredeter Verbindung verübten Angriffe der Tätergruppe ein schweres Schädelhirntrauma mit multiplen intrakraniellen Blutungen und einen Schädelbasisbruch, wobei die Operation im Schädelbereich als schwere Dauerfolge eine 30 cm lange Narbe hinterließ); vielmehr manifestiert sich auch ein auffallend hoher Handlungs- und Gesinnungsunwert, wobei aufgrund der wiederholt rücksichtslosen und intensiven Tatbegehung von einer gegenüber den rechtlich geschützten Personenwerten massiv gleichgültigen Einstellung des A* B* ausgegangen werden muss.
Im Fall der gemeinsamen Aburteilung sämtlicher Taten entspräche eine (den Rahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren knapp zur Hälfte ausschöpfende) Freiheitsstrafe von insgesamt dreieinhalb Jahren der hohen tat- und täterbezogenen Schuld. Nach gedanklichem Abzug der im Verfahren Hv2* des Landesgerichts Salzburg verhängten 24-monatigen Freiheitsstrafe verbleiben daher rechnerisch 18 Monate, die nun gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB in Stattgebung der Berufung als Zusatz-Freiheitsstrafe auszusprechen sind.
Im Rahmen der Präventionsprüfung, insbesondere der aus spezialpräventiver Sicht zu erstellenden Wohlverhaltensprognose, ist zugunsten des Berufungswerbers A* B* seine (zuletzt) im Bericht der Bewährungshilfe vom 1. September 2025 dargestellte Akzeptanz und Kooperation positiv ins Treffen zu führen (vgl auch ON 212.2). Im Bericht der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom 22. Februar 2024 (ON 72) wurde B* allerdings ein massives Defizit in seinem Einfühlungsvermögen attestiert (ON 72, 6 und 9). Weiter ergibt sich aus diesem Bericht ein deutliches Überwiegen von Risikofaktoren, allem voran mit Blick auf das Bagatellisieren des Deliktsgeschehens samt Projektion auf das Tatopfer, wobei B* auch bekundete, dass ihm der Zustand der Frau „egal“ sei. Eine relevante Verbesserung der massiv zutage getretenen Persönlichkeitsdefizite ist fallaktuell noch nicht erkennbar. Zuletzt blieb A* B* einem Termin am 17. Februar 2025 im Rahmen der Jugenderhebungen unentschuldigt fern, sodass es zu keinem weiteren Gespräch kam (ON 195.2). Vielmehr ließ sich A* B* entgegen seiner Beteuerung, er habe aus dem Vorfall zumindest gelernt, dass er „nicht mehr mit einer so großen Gruppe wo hin gehen würde“ (ON 72, 5) – wie der Schuldspruch im Verfahren Hv2* des Landesgerichts Salzburg aufzeigt – am 23. Juni 2024 (also kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres) erneut in der Gruppe, teils aus demselben Personenkreis wie im gegenständlichen Verfahren, wiederum zu schwerer Kriminalität hinreißen. Laut den dortigen Urteilsfeststellungen versammelte sich A* B* mit sechs Komplizen und drei weiteren (letztlich nicht straffällig gewordenen) Begleitern gegen 21 Uhr am Bahnhof in G*, um einem Kontrahenten und dessen Kumpanen eine körperliche Abreibung zu verpassen (US 11 in Hv2* des Landesgerichts Salzburg). Die nur sechs Monate nach dem hier gegenständlichen Vorfall vom 25. Dezember 2024 trotz bereits anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen § 205 StGB gesetzte, neuerlich von intensiver krimineller Energie getragene Körperverletzungsdelinquenz weist ein festes Persönlichkeitsdefizit des Angeklagten A* B* aus, das allein schon spezialpräventiv keinen Raum für die Gewährung auch nur teilbedingter Strafnachsicht mehr übrig lässt.
Über einen allfälligen Widerruf der im Vor-Urteil gewährten teilweise bedingten Strafnachsicht nach § 55 StGB wird das Landesgericht Salzburg zu Hv2* zu entscheiden haben (§ 495 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0111521).
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