Die Anwendung des § 31 StGB setzt die Rechtskraft des früheren Urteils voraus. Ist das frühere Urteil während des Rechtsmittelverfahrens zum späteren Urteil rechtskräftig geworden, so ist vom OGH bei Erledigung der Berufung auf dieses frühere Urteil Rücksicht zu nehmen.
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