Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (entgegen EvBl 1990/166).
…zur Gänze - samt dem im Übrigen verfehlten Beschluss nach § 55 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO (vgl RIS-Justiz RS0111521) - aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO). Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Beschwerde war der…
…494a Abs 1 Z 4 StPO (insoweit siehe jedoch Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 7 und WK2 § 55 [2006] Rz 5; RIS-Justiz RS0111521) auf die teilkassatorische Entscheidung zu verweisen. Der von der Urteilsaufhebung betroffene Privatbeteiligtenzuspruch in Höhe von 200 Euro war ebenfalls zu kassieren. Über die Berufung gegen…
…Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO (RIS Justiz RS0111521; Jerabek in WK² StGB § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf in einem solchen Fall unter Gerichten gleicher…
…Berufungen sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter Missachtung der in § 495 Abs 2 StPO geregelten Entscheidungskompetenz gefassten (vgl RIS-Justiz RS0111521) Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…war daher das angefochtene Urteil im dargestellten Umfang sowie die Strafaussprüche und der - im Übrigen verfehlte (Jerabek in WK2 § 55 Rz 5; RIS-Justiz RS0111521) - Beschluss nach § 55 Abs 1 StGB bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen…
…über die Berufungen und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den - unter verfehlter Inanspruchnahme einer auf § 495 Abs 2 StPO gegründeten Entscheidungskompetenz (vgl RIS-Justiz RS0111521) gefassten - Beschluss (US 27) betreffend den Angeklagten Manfred S***** (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten H***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…wurden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich daher nach § 495 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK² § 55 [2006] Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil…
… 494a Abs 1 Z 4 StPO, also gerade nicht in jenen des § 495 Abs 2 StPO (vgl RIS Justiz RS0111521; Jerabek , WK StPO § 494a Rz 7), zu treffen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Der…
…Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO) und die Beschwerde der Erstangeklagten gegen den vom Erstgericht mangels Entscheidungskompetenz (verfehlt - vgl RIS Justiz RS0111521; 13 Os 88/10f, 15 Os 35/15h) gemeinsam mit dem Urteil „gemäß § 55 Abs 1 StGB…
…als angenommenen) Beweiszwecken zu verhindern (US 5), mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Bleibt anzumerken, dass sich nach nunmehr gefestigter Judikatur (RIS-Justiz RS0111521) die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) nach § 495 Abs 2 StPO und nicht - wie hier angenommen - nach…
…Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB gemäß § 494a Abs 1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0111521, zuletzt 14 Os 68/07t; Jerabek in WK² § 55 Rz 5). Vielmehr steht in diesen Fällen die Entscheidung gemäß § 495 Abs 2…
…des § 55 StGB abgesprochen. Die Zuständigkeit zu einer solchen Entscheidung richtet sich aber nach § 495 Abs 2 StPO (RIS Justiz RS0111521; Jerabek , WK StPO § 494a Rz 7), kam also hier dem Landesgericht für Strafsachen Wien und zwar im Verfahren AZ 163 …
…die Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB jenem Gericht zukommt, dessen Urteil die bedingte Strafnachsicht enthält (RIS-Justiz RS0111521). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.…
…nach § 495 Abs 1 StPO dem Landesgericht Linz zukommt (Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 7 und WK2 § 55 Rz 5, RIS-Justiz RS0111521). Amtswegige Wahrnehmung auch der verfehlten rechtlichen Beurteilung des zu 1. genannten (vom Tankwart beobachteten) Selbsttankens als Diebstahl statt (richtig) als Betrug (EvBl 1988/77, Kirchbacher…
…der Entscheidungskompetenz, die sich bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO richtet (RIS Justiz RS0111521) unter einem gefassten Beschluss folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…wurden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich daher nach § 495 Abs 2 StPO (RIS Justiz RS0111521; Jerabek in WK² § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine…
…Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB gemäß § 494a Abs 1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (RIS Justiz RS0111521; Jerabek in WK 2 § 55 Rz 5). Vielmehr ist in jenen Fällen die Entscheidung gemäß § 495 Abs 2 StPO, also auch der Ausspruch…
…sowie einen entgegen § 495 Abs 2 StPO gemäß § 55 StGB gefassten und gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigten Beschluss betreffend den Mitangeklagten (RIS-Justiz RS0111521) enthält, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I./) schuldig erkannt. Danach haben (zusammengefasst und…
…Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO (RIS Justiz RS0111521; Jerabek in WK² § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf in einem solchen Fall jenem Gericht, dessen Urteil…
…Gericht gefasst wurde (vgl Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 7; ders in WK2 § 55 Rz 5; St. Seiler Strafprozessrecht8 Rz 716; RIS-Justiz RS0111521; aA Bertel/Venier, Strafprozessrecht8 Rz 855; Fabrizy StPO9 § 495 Rz 1; 15 Os 46/90, EvBl 1990/166, 789), dessen Urteil die bedingte Nachsicht…
…erst nach dem Ende der Probezeit mit Beschluss des (für eine solche Entscheidung nicht zuständigen; vgl Jerabek in WK2 § 55 Rz 5; RIS-Justiz RS0111521, insb 14 Os 184/98, EvBl 1999/111, 476 = JBl 2000, 130 = RZ 1999/57, 227) Landesgerichtes Innsbruck vom 14. April 2000 ausgesprochene und auf…
…1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (bei I***** implizit; zum Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz RIS Justiz RS0111521, RS0092515) folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) gemäß § 495 Abs 2 StPO jenem Gericht zukommt, dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält (RIS Justiz RS0111521; Jerabek , WK StPO § 494a Rz 7).…
…wurden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich daher nach § 495 Abs 2 StPO (RIS Justiz RS0111521; Jerabek in WK² § 55 [2006] Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil…
…bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO richtet (RIS Justiz RS0111521; Jerabek in WK² StGB § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht…
…interpretativ unumgänglichen Beachtung der Wortlautgrenze des § 494a Abs 1 StPO nicht in Betracht (Jerabek in WK² § 55 [2006] Rz 5; RIS-Justiz RS0111521, insbesondere 14 Os 184/98, EvBl 1999/111, 476; zuletzt 14 Os 106/06d, 107/06a und 14 Os 68/07t; anders [nur] noch EvBl…
… 2 StPO, denn bei Beachtung der Wortlautgrenze scheidet eine Zuständigkeit des nach § 494a Abs 1 StPO erkennenden Gerichts aus (RIS-Justiz RS0111521). § 495 Abs 2 StPO ist dabei - ungeachtet der gesetzwidrigen Unterlassung der schon im Urteil des Bezirksgerichts Feldbach gebotenen Verknüpfung nach…
…§ 31 StGB ab, sondern nur auf das (tatsächliche) Verhältnis der nachträglichen Verurteilung zu derjenigen, in der die bedingte Strafnachsicht gewährt wurde (RIS-Justiz RS0111521 [T6]). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich jedoch nach § 495 Abs 2…
…§ 495 Abs 2 StPO gestützt werden konnte (vgl Jerabek in WK2 § 55 Rz 5; ders, WK-StPO § 494a Rz 7; RIS-Justiz RS0111521, insbes 14 Os 184/98, EvBl 1999/111, 476 = JBl 2000, 130 = RZ 1999/57, 227). In Bezug auf das (inhaltlich) bekämpfte Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes…
…nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (RIS Justiz RS0111521 und Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 55 Rz 5). [5] Im Gegenstand war daher das Landesgericht Wiener Neustadt – als jenes…
…die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) nach § 495 Abs 2 StPO richtet (RIS Justiz RS0111521; Jerabek , WK StPO § 494a Rz 7), das Erstgericht diese Kompetenz hier also zu Unrecht in Anspruch genommen hat (US 6). Der…
…die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde (zur Zuständigkeit für die Beschlussfassung nach § 55 Abs 1 StGB vgl RIS-Justiz RS0111521) folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.…
…498 Abs 3 StPO). Hinsichtlich Letzterer wird zu beachten sein, dass das Erstgericht zu Unrecht eine diesbezügliche Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen hat (RIS Justiz RS0111521, insb 11 Os 73/15t). Bleibt anzumerken, dass die undifferenzierte Subsumtion des vom Schuldspruch A/1/b umfassten, „in nahezu wöchentlichen…
…Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB gemäß § 494a Abs 1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (RIS Justiz RS0111521; Jerabek in WK2 § 55 Rz 5). Vielmehr steht in diesen Fällen die Entscheidung gemäß § 495 Abs 2 StPO, also auch der Ausspruch vom…
…also vor dessen Rechtskraft) kommt nicht in Betracht, weil es sich um keinen Fall des § 494a Abs 1 StPO handelt (RIS Justiz RS0111521). Das Landesgericht Korneuburg hätte demzufolge erst nach Rechtskraft seines Urteils nichtöffentlich mit Beschluss über einen allfälligen Widerruf der zu AZ 13 Hv …
…des Landesgerichts Linz vom 22. Juli 2020, GZ 34 Hv 30/20w-8, begangenen Taten nicht zu (vgl RIS-Justiz RS0111521 [T4]). [7] Die Bewährungshilfe kann nachträglich (§ 52 Abs 3 iVm § 50 Abs 1 StGB) nur vom Gericht des Erstverfahrens…
…1 StGB gemäß § 494a Abs 1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (Jerabek in WK2 § 55 [2006] Rz 5; RIS-Justiz RS0111521, zuletzt 14 Os 106/06d, 14 Os 107/06a). Gemäß der Bestimmung des § 495 Abs 2 StPO obliegt - nach nunmehr gefestigter Judikatur - die Beschlussfassung…
…495 Abs 2 StPO gestützt werden konnte (vgl Jerabek in WK² § 55 Rz 5; derselbe, WK-StPO § 494a Rz 7; RIS-Justiz RS0111521, insbesonders 14 Os 184/98, EvBl 1999/111, 476 = JBl 2000, 130 = RZ 1999/57, 227). Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO…
…31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, ist aus Anlass der zuletzt erfolgten Verurteilung (vom gemäß § 495 Abs 2 StPO zuständigen Gericht [RIS Justiz RS0111521]) zu prüfen, ob eine im früheren Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht nach…
…Verurteilung (§ 55 StGB) nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK 2 § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen…
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