Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Buchhalterin, **straße **/**, **, vertreten durch Dr. Christof Joham, Mag. Andreas Voggenberger, Rechtsanwälte in Eugendorf, gegen den Beklagten Mag. B* , geboren am **, Steuerberater, **platzstraße **, **, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 10.050,00 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung des Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 5.025,00 sA) gegen das Teilzwischen- und Teilurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Mai 2025, Cg*-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist zur Nutzung des Parkplatzes 51 der Tiefgarage des Objekts **straße ** in C* berechtigt; der Lebensgefährte der Klägerin zu jener des benachbarten Parkplatzes 32. Die beiden Parkplätze sind durch eine weiße Linie voneinander getrennt. Zwischen ihnen befindet sich in dem der Durchfahrt der Tiefgarage zugewandten Bereich ferner eine quaderförmige weiß beschichtete Säule. Die Tiefgarage ist mit elektrischer Beleuchtung ausgestattet.
Am 23. März 2024 parkte der Beklagte seinen PKW auf dem Parkplatz 51. Im Bereich – in Richtung der Parkplätze gesehen – hinter der weiß beschichteten Säule, welche eine Länge von zirka 80 Zentimetern sowie eine Breite von 24 Zentimetern aufweist, hatte der Beklagte auf dem weißen Trennstreifen zwischen den Parkplätzen 51 und 32 in Längsrichtung zwei etwa 54 Zentimeter lange und 24 Zentimeter breite Kunststoffplatten aufeinander gestapelt. Dabei nahmen die nicht exakt übereinander gelegten Kunststoffplatten einen Breitenplatz von 25 Zentimetern ein und wiesen eine Stapelhöhe von 13 bis 14 Zentimetern auf.
Die Klägerin, der sowohl die Tiefgarage als auch die Beleuchtungssituation bekannt ist, ging bei ausgeschalteter elektrischer Tiefgaragenbeleuchtung zwischen der Säule und dem PKW des Beklagten auf den am Parkplatz 32 geparkten PKW ihres Lebensgefährten zu und wollte die Trennlinie der beiden Parkplätze überschreiten. Dabei übersah sie die auf der Trennlinie abgelegten Kunststoffplatten und stieß heftig mit ihrer rechten Fußaußenseite dagegen.
In der Tiefgarage befindet sich ein Lichtschalter auf der in Gehrichtung der Klägerin linksseitig, links des Parkplatzes 51, die Parkplatzzeile begrenzenden Säule. Hätte die Klägerin diesen Lichtschalter bedient, um die künstliche Beleuchtung der Tiefgarage einzuschalten, hätte sie die auf dem Boden abgelegten Platten leichter erkennen und dadurch das Anstoßen mit dem rechten Fuß vermeiden können. Ohne die künstliche Beleuchtung der Tiefgarage war nur die Notbeleuchtung vorhanden, unter der die Platten für die Klägerin nur bei sorgfältiger Beobachtung rechtzeitig zu erkennen gewesen sind, da die nach oben hin sichtbare Fläche der Platten geringfügig heller ist als der Umgebungsbereich des Tiefgaragenbodens.
Der Beklagte hätte das Anstoßen der Klägerin mit dem rechten Fuß an den Platten vermeiden können, wenn er diese nicht wie oben beschrieben abgelegt hätte.
Die Klägerin begehrte aus dem Titel des deliktischen Schadenersatzes die Zahlung von EUR 10.050,00 sA (EUR 10.000,00 Schmerzengeld und EUR 50,00 pauschale Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche Folgen aus dem Sturzereignis vom 23. März 2024. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, der Beklagte habe massive Hartgummiblöcke etwa mittig auf dem Trennstreifen zwischen den Parkplätzen 32 und 51, und damit zum Teil auf dem Parkplatz 32, hinter der dort befindlichen Säule gelagert. An diesem Platz seien die Hartgummiplatten aufgrund der Beleuchtung in der Tiefgarage nur schwer zu erkennen gewesen. Die Tiefgarage sei mit einer Beleuchtung ausgestattet, die bei ihrem Betreten durch Bewegungsmelder aktiviert werde und mit einer Zeitschaltung kombiniert sei. Nach relativ kurzer Zeit werde die Beleuchtung daher wieder deaktiviert.
Am 23. März 2024 habe sich das Licht bereits abgeschaltet gehabt und sei nur mehr die Notbeleuchtung aktiv gewesen als die Klägerin auf dem Weg zur hinteren Fahrzeugtüre auf der Beifahrerseite des am Parkplatz 32 geparkten PKW ihres Lebensgefährten gewesen sei. Dabei habe sie die im dunklen und beschatteten Bereich hinter der Säule gelagerten Hartgummiblöcke übersehen und sei mit dem rechten Fuß dagegen gestoßen, wobei sie sich in Form eines Bruches des fünften Mittelfußknochens rechts schwer am Körper verletzt habe.
Die Klägerin habe nicht damit rechnen können und müssen, dass im beschatteten, dunklen Bereich hinter der Säule Gegenstände gelagert würden. Der Klägerin seien die Platten zuvor nie aufgefallen, da sie normalerweise mit dem Einsteigen ins Fahrzeug warte, bis ihr Lebensgefährte dieses aus der Parklücke herausfahre. Der Beklagte, der durch das Ablegen der Hartgummiblöcke eine Gefahr geschaffen und keine Schutzmaßnahmen ergriffen habe, obwohl er davon ausgehen habe müssen, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangten, hafte für die Verletzungsfolgen wegen des Verstoßes gegen die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
Selbst wenn der Beklagte die Platten einzig auf dem Parkplatz 51 abgelegt hätte, habe er mit der Mitbenützung desselben durch benachbarte Parkplatzinhaber oder -benützer rechnen und dies aufgrund der knappen Parkplatzsituation dulden müssen.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte gegen den Anspruchsgrund zusammengefasst ein, er habe die Hartgummiplatten ausschließlich auf dem von ihm benützten Parkplatz 51 gelagert und damit für die Klägerin keine Gefahrenquelle geschaffen.
Die Klägerin habe beim Einsteigen in den PKW ihres Lebensgefährten den Parkplatz 51 betreten und dabei aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die bei aufmerksamer Beobachtung erkennbaren Platten übersehen. Zudem sei der Vorfall nicht kausal für die von der Klägerin behauptete Verletzung gewesen.
Mit dem angefochtenen Teilzwischen- und Teilurteilerkannte das Erstgericht das Zahlungsbegehren der Klägerin dem Grunde nach als zur Hälfte zu Recht bestehend und wies demzufolge EUR 5.025,00 sA und das Feststellungsbegehren im Umfang von 50 % ab. Die Kostenentscheidung behielt es der Endentscheidung vor. Das Erstgericht legte den auf US 4 bis 5 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Die für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen wurden bereits eingangs wiedergegeben.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, der Beklagte habe durch das festgestellte Ablegen der Kunststoffplatten auf der Trennlinie fahrlässig eine Gefahrenquelle geschaffen, die sich durch den Unfall der Klägerin verwirklicht habe. Er habe – wie jedermann – damit rechnen müssen, dass ein Benützer des benachbarten Parkplatzes diese Trennlinie zum Zweck des Zugehens zum PKW überschreiten würde. Allerdings hätte auch die Klägerin, wie jeder Tiefgaragenbenützer, bei Beachtung des vor ihr liegenden Weges, bei eingeschalteter Beleuchtung noch besser als bei Notbeleuchtung, die Platten erkennen und unfallvermeidend reagieren können. Es sei daher eine Haftungsteilung gemäß § 1304 ABGB vorzunehmen, wobei das Verschulden des Beklagten und die Sorglosigkeit der Klägerin in eigenen Angelegenheiten gleich schwer wögen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, welcher das Urteil insoweit bekämpft, als das Klagebegehren als zur Hälfte zu Recht bestehend festgestellt und nicht zur Gänze abgewiesen wurde. Als Berufungsgrund macht der Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin strebt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (RS0041585; RS0043312 ua). Die Rechtsrüge ist hingegen nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen – ausgehend vom vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603).
2. Soweit der Beklagte in seiner Rechtsrüge auf dem Standpunkt steht, dass ihn mangels Verstoßes gegen eine Verkehrssicherungspflicht keine Haftung treffe, zumal er keinen Verkehr eröffnet, sondern lediglich seinen angemieteten Parkplatz genutzt und „ darauf “ Gummiplatten gelagert habe, übergeht er die Feststellung, wonach er die Kunststoffplatten auf dem weißen Trennstreifen zwischen den beiden Parkplätzen aufeinander gestapelt habe (US 4). Gleiches gilt für die Berufungsausführung, er habe keine Gefahrenquelle geschaffen, indem er die Gummiplatten auf einem „ in seiner Verfügung stehenden Parkplatz “ gelagert bzw diese „ an der Trennlinie zwischen den Parkplätzen positioniert “ habe. Insoweit erweist sich die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.
3. Ungeachtet dessen bleibt der Rechtsrüge, selbst wenn man ihr eine gesetzmäßige Ausführung unterstellen wollte, aus noch aufzuzeigenden Gründen der Erfolg versagt:
Zunächst gilt anzumerken, dass unter den Verkehrssicherungspflichten zwischen jenen, welche durch die Eröffnung eines Verkehrs begründet werden, und solchen unterschieden wird, die aus der Schaffung, Übernahme und Duldung oder dem Bestehenlassen einer Gefahrenquelle resultieren (RS0023719; RS0023640).
Das Berufungsgericht teilt die Ansicht des Erstgerichts, dass der Beklagte durch das Stapeln der Kunststoffplatten an der festgestellten Stelle eine Quelle für Gefahren, insbesondere für die hier verwirklichte Gefahr des Anstoßens bzw Stolperns, geschaffen hat. Die sich auf nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende Ausführungen beschränkende, oben dargestellte Argumentation des Beklagten, er habe keine Gefahrenquelle geschaffen, zumal er die Gummiplatten auf einem „ in seiner Verfügung stehenden Parkplatz “ gelagert bzw diese „ an der Trennlinie zwischen den Parkplätzen positioniert “ habe, vermag bereits aus diesem Grund nicht zu überzeugen; vielmehr jedoch auch deshalb nicht, als die Frage des Bestehens einer Gefahrenquelle nicht mit jener des Verkehrssicherungspflichtigen sowie des geschützten Personenkreises zu verwechseln ist.
4.Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Ob ihm das Eigentum an der Gefahrenquelle zusteht, ist nicht entscheidend (RS0023251). Dass dem Beklagten sowohl das Erkennen der Gefahr als auch das Ergreifen der erforderlichen Schutzmaßnahmen möglich gewesen ist, wird weder von ihm in Abrede gestellt noch vom Berufungsgericht angezweifelt. In diesem Zusammenhang führt das – ohnehin nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende – auf die Lage der Hartgummiblöcke auf dem von ihm genutzten Parkplatz abstellende Argument des Beklagten ins Leere, zumal es insbesondere aufgrund der beengten Situation zwischen den beiden Parkplätzen nicht auf die jeweilige Nutzungsberechtigung für die Ablagefläche des Hindernisses ankommt. Vielmehr ist in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung ausschlaggebend, dass der Beklagte die Gefahr, welche er selbst geschaffen hat, erkennen und dieser durch anderweitige Lagerung oder Kennzeichnung leicht begegnen hätte können.
5.Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Das bezieht sich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RS0023801). Davon ist das kurzfristige Betreten des Parkplatzes des Beklagten durch die Klägerin jedenfalls umfasst, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies unerlaubt oder – wie in vergleichbar beengten Parksituationen häufig durch konkludente Einräumung geringfügiger Mitbenützungsrechte am Nachbarparkplatz zum Zweck der jeweils eigenen sinnvollen Parkplatznutzung – erlaubt, erfolgte (vgl 5 Ob 71/09s).
6.Die Verkehrssicherungspflicht soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen zur Folge haben (RS0023950) und findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RS0023397). Der konkrete Inhalt eine Verkehrssicherungspflicht hängt daher immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RS0029874; RS0110202). Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im allgemeinen hätte erkennen müssen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Schadenseintritt für ihn voraussehbar war (RS0023487 [T12]).
Entgegen der Berufungsausführungen des Beklagten trifft ihn daher ein Verschulden an der in Form der Verletzung der Klägerin geradezu paradebeispielhaft verwirklichten, von ihm geschaffenen Gefahr, zumal er die Möglichkeit der Verwirklichung der durch die Lagerung harter Gegenstände an einer teilweise durch eine Säule verdeckten Bodenstelle bestehenden Gefahr jedenfalls erkennen hätte müssen. Das Treffen geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt wäre dem Beklagten – vor allem in Anbetracht seines eigenen Vorbringens, wonach er genügend Lagerplatz auf seinem Parkplatz habe und es keine Veranlassung für die Lagerung an der festgestellten Stelle gegeben habe – zumutbar gewesen.
7.Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich auch danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen und er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. Erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden (RS0023704). Von Fußgängern wird grundsätzlich verlangt, „vor die Füße“ zu schauen, der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen (RS0027447).
Der Klägerin ist als Mitverschulden anzulasten, dass sie sich nach Deaktivierung der Tiefgaragenbeleuchtung nicht um deren erneute Aktivierung – in welcher Form auch immer – bzw beispielsweise unter Zuhilfenahme ihres Mobiltelefons um eine andere Lichtquelle bemühte, sondern sich anders als ein sorgfältiger Mensch mit der Notbeleuchtung begnügte. Hätte sie zum einen diesem Sorgfaltsmaßstab entsprochen und zum anderen wie von der ständigen Rechtsprechung gefordert vor die Füße geschaut und der Wegstrecke die gehörige Aufmerksamkeit zugewandt, so hätte sie die Hartgummiplatten erkennen und unfallvermeidend auf diese reagieren können.
8.Bei der daher vorzunehmenden Verschuldensabwägung entscheidet vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs (RS0027389; RS0026861). Hat der Schädiger grob sorglos oder gar vorsätzlich gehandelt, fällt in der Regel ein leicht sorgfaltswidriges Verhalten des Geschädigten nicht ins Gewicht und führt zu keiner Schadensteilung (RS0027489; RS0016291); das muss im Wesentlichen auch umgekehrt gelten. Hier ist ein grob sorgfaltswidriges Verhalten weder der Klägerin noch dem Beklagten vorzuwerfen.
Im Hinblick auf die obigen Grundsätze erachtet das Berufungsgericht die vom Erstgericht vorgenommene gleichteilige Verschuldensteilung – ausgehend von dem Grundsatz, dass das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens im Sinne des § 1304 ABGB nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern voraussetzt (RS0032045) – daher für jedenfalls im Rahmen seines Ermessensspielraums liegend und ist diese nicht zu beanstanden. Der Sorglosigkeit der Klägerin wurde damit bereits ausreichend Rechnung getragen.
Für einen vom Beklagten angestrebten gänzlichen Entfall der Verkehrssicherungspflicht liegen die von der Judikatur entwickelten Voraussetzungen nicht vor. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt zur Gänze, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung, erkennbar ist; dies insbesondere, wenn die Gefahr bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt (RS0114360 [insb T11]). Aus der vom Erstgericht getroffenen, unbekämpft gebliebenen Feststellung, wonach die Kunststoffplatten unter Notbeleuchtung nur bei sorgfältiger Beobachtung rechtzeitig zu erkennen gewesen seien und dies bei eingeschalteter Hauptbeleuchtung leichter gewesen wäre (US 5), ist keine per se leichte Erkennbarkeit im Sinne einer sofort in die Augen fallenden Gefahr ableitbar.
9. Da sich das angefochtene Urteil damit als nicht korrekturbedürftig erweist, war der Berufung des Beklagten keine Folge zu geben.
10.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war gemäß § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 4 ZPO dem Erstgericht vorzubehalten. Bei Bestätigung eines stattgebenden (Teil-)Zwischenurteils ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu entscheiden (SZ 23/243, SZ 65/7, SZ 69/196; 7 Ob 272/99x; RS0035896; OLG Linz 3 R 41/25g, 4 R 157/22v).
11.Ein Ausspruch des Wertes des Entscheidungsgegenstandes iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO konnte wegen des im Berufungsverfahren ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes unterbleiben.
12.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung und mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig (RS0029874).
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