Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind.
…zur Vermeidung dieser Gefahr auch zuzumuten sind (vgl RS0023726 [T1] ; RS0023397 ). Für das Ausmaß der Sicherungspflicht ist entscheidend, ob eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand (RS0023487 [T6]). Generell gilt, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürfen ( RS0023607 [T2] ua), sollen sie keine vom Gesetz nicht vorgesehene vom Verschulden…
…der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. [4] 1. Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden (RS0023355 [T35]; RS0023487 [T4, T17]; RS0023607 [T2]). Ihr Umfang richtet sich vor allem danach, inwieweit die Verkehrsteilnehmer vorhandene Gefahren selbst erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Vom Inhaber…
…und begründen daher - von hier nicht erkennbarer grober Fehlbeurteilung abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (zB RIS-Justiz RS0023487 [T6, T7, T11], RS0023726 [T5], RS0111380, RS0110202 [insb T5, T28], RS0021095 [T10], RS0044088, RS0042742, RS0029874). Die Revisionsausführungen zeigen auch keine Uneinheitlichkeit der maßgeblichen Rechtsprechung auf…
…dass jeder, der auf einem seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet, für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat (vgl RIS Justiz RS0023487; ZVR 1995/130; JBl 1991, 48 mwN). Die Beklagten hatten daher, wie alle Geschäftsleute, die zum Zwecke der Erreichung ihres Unternehmens durch Kunden einen Verkehr…
…T12]; 9 Ob 29/21m [Rz 14]). Entscheidend ist, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle besteht (vgl RS0023487 [T6]), wobei es maßgeblich auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung (RS0022778 [T24]; RS0023487 [T7]) sowie auf die Größe der Gefahr und das Verhältnis zwischen den gefährdeten…
…konkrete Inhalt einer Verkehrs-sicherungspflicht und das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richten sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (RIS Justiz RS0023487 [T20]; RS0029874; RS0110202). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte aufgrund der am Unfalltag herrschenden Witterungsverhältnisse und der dadurch verursachten Vereisung verpflichtet gewesen wäre, Streugut…
…Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (JBl 1965, 474; RZ 1982/50; ZVR 1989/28; RZ 1992/77; ZVR 1996/112; RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (MietSlg 30.243; MietSlg 33.216; 7 Ob 51/00a; RIS…
…sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer…
…Rz 5 sowie § 1298 Rz 14; RIS-Justiz RS0013999; RS0017049 und RS0023355, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0023487), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher…
…anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen der Zumutbarkeit zu beachten sind (RIS Justiz RS0023487; vgl auch RS0023397). 4. Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (etwa durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich…
…Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS Justiz RS0023726). Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit (RIS Justiz RS0023397, RS0023487). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht und das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richten sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (RIS Justiz…
…der Erkennbarkeit der Gefahr (vgl RS0023801) und andererseits in der Zumutbarkeit ihrer Abwehr (RS0023397). [10] 3. Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten sollen aber nicht überspannt werden (RS0023487 [T17]). Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0078150). Die dabei zu treffende Einzelfallbeurteilung ist für den Obersten…
…Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (2 Ob 32/92; 2 Ob 35/97d; 3 Ob 160/04g; RIS-Justiz RS0023397, RS0023487). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verrichtete der Hausbetreuer Florian P***** zumindest neun Jahre lang auf dem Maria-Schiffer-Platz den Winterdienst. Dabei waren nie Probleme…
…anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wobei allerdings die Sorgfalt nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind (RIS Justiz RS0023487; RS0023893). Auch die Beurteilung der Verkehrs-sicherungspflicht durch die Vorinstanzen hält sich im Rahmen dieser Grundsätze. Die Ausführungen der Revision – soweit sie überhaupt vom…
…RS0023768). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0110202; RS0111380; RS0029874). Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten dürfen aber nicht überspannt werden (RS0023487 [T17]; 3 Ob 18/09g). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen…
…sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (RIS Justiz RS0023487; RS0023893; RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS Justiz RS0023950). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten…
…der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen (RIS Justiz RS0016407). 2.2. Ebenso wie die deliktische ist auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht aber nicht zu überspannen (RIS Justiz RS0023487). Sie soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des zur Sicherung Verpflichteten zur Folge haben (vgl RIS Justiz RS0023950). Es kann daher nicht die Beseitigung aller…
…von Verkehrssicherungspflichten ist entscheidend, ob eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand und in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (RS0023487 [T6, T11]). Diese Erkennbarkeit für den Drittbeklagten war schon unter Berücksichtigung des Inhalts des Fertigstellungsbescheids nicht gegeben, weshalb eine Haftung des Drittbeklagten nach § …
…Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS Justiz RS0023726). Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenzen in der Zumutbarkeit (RIS Justiz RS0023397, RS0023487). Es sind nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes…
…vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen (6 Ob 314/00w). Die Verkehrssicherungspflicht findet allerdings ihre Grenze in der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (RIS-Justiz RS0023397 und RS0023487, zuletzt 2 Ob 158/06h). Nach den diesbezüglich unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes finden sich zwischen der Hauseingangstür und der Eingangstüre zum S*****-Geschäft zwei Teppiche…
…werden die Sorgfaltspflichten der Beklagten aus dem Vertrag mit der Klägerin auch nicht überspannt. Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (RS0023397; RS0023487). Die Beklagte hat die Gefahr nach den Feststellungen erkannt und wäre in der Lage gewesen, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu setzen, etwa ein Warnschild oder Markierungen anzubringen…
…Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (JBl 1965, 474; RZ 1982/50; ZVR 1989/28; RZ 1992/77; ZVR 1996/112; RIS Justiz RS0023487; RS0023893; RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (MietSlg 30.243; MietSlg 33.216; 7 Ob…
…bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr auch zuzumuten sind (vgl RS0110202; RS0023397; RS0023801). Generell gilt, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichtigen nicht überspannt werden dürfen (RS0023487), sollen sie keine vom Gesetz nicht vorgesehene vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RS0023950). Werden Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so…
…anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind (RIS-Justiz RS0023487). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz…
…und die notwendige Sorgfalt zu beachten hat, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenze des Zumutbaren zu beachten ist (RIS-Justiz RS0023487). Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungsmaßnahmen erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111380). Entscheidend ist vor…
…Rz 14 und 20 [mietähnliche Verträge]; RIS Justiz RS0013999; RS0017049 und RS0023355, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden (RIS Justiz RS0023487), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher…
…aber nicht überspannt werden (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 1294; ZVR 1989/28; RZ 1992/77; ZVR 1996/112; RIS-Justiz RS0023311, RS0023487, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen zur Folge haben (MietSlg 30.243; MietSlg 33.216; RIS-Justiz RS0023950). Der konkrete Inhalt…
…Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (RIS Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS Justiz RS0023950). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten…
…sondern nur im Einzelfall geprüft werden kann (RIS-Justiz RS0030202; RS0087607). 1.4. Generell gilt, dass die Anforderungen an Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürfen (RIS-Justiz RS0023487; RS0023950; RS0023893), sollen sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950; RS0023893 [T2, T3] ). Ihr Umfang und…
…welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726). Die Gefahrenabwehr muss zumutbar sein (RS0023397), die Verkehrssicherungspflicht darf nicht überspannt werden (RS0023487). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier zunächst festzustellen, dass für die Beklagten die Gefahr des Besteigens der Pyramide durch Kinder nicht nur wegen des…
…die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten hat, nicht zu überspannen, wobei insbesondere die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind (RIS Justiz RS0023487; RS0023397). Auch im Zusammenhang mit der Streupflicht sind objektive Gesichtspunkte maßgeblich; die Grenze der Streupflicht orientiert sich einerseits an den Verkehrsbedürfnissen, andererseits an der Zumutbarkeit…
…vom Verschulden losgelöste Haftung zu begründen. Die Grenzen des Zumutbaren sind zu beachten. Im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an (RIS Justiz RS0023487). Die „verpflichtende Vorhandlung“, durch die eine Gefahrenquelle geschaffen wird, kann auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er…
…ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (RZ 1992/77; ZVR 1996/112; RIS Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer…
…treffen muss, die „vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können“). Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0023487; RS0023893; RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten…
…anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind (RIS Justiz RS0023487 ua). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich…
…Betrachtung zu erkennen ist (RS0023801) und die Gefahr durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann (RS0023442; RS0023397; RS0023421 [T3]). Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden (RS0023487 [T17]); es sind nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten…
…RIS-Justiz RS0023902). Letztlich kommt es auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung an (zuletzt zu vertraglichen Verkehrssicherungspflichten: 4 Ob 120/18b mwN; RIS-Justiz RS0023487 [T7]). Verkehrssicherungspflichten entfallen, soweit sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung erkennbar ist (RIS-Justiz RS0114360; vgl auch RS0023726…
…Die Grenzen des Zumutbaren sind zu beachten. Im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an (7 Ob 59/16a; RIS Justiz RS0023487 [T7]). Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen…
…der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen (RIS Justiz RS0016407). 1.2 Ebenso wie die deliktische ist auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht aber nicht zu überspannen (RIS Justiz RS0023487). Sie soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS Justiz RS0023950). Es kann daher nicht die Beseitigung aller nur möglicher Gefahrenquellen…
…Maßstäben zumutbar ist (RS0087605 [T2]; RS0029997; RS0087607). Dies kann nur im Einzelfall geprüft werden (RS0030202; RS0087607). Generell dürfen die Anforderungen der Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden (RS0023487). Eine grobe Verkennung der Rechtslage in Bezug auf die Frage der Absperrung des Wegs an seinem Ende liegt aber nicht vor. 2.2. Dass die…
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