Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. a Dr. in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei B* wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.8.2025, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger hat keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes absolviert. Er erwarb in den letzten 15 Jahren vor dem durch die Antragstellung (9.5.2022) ausgelösten Stichtag 1.6.2022 – somit im Zeitraum 1.6.2007 bis 31.5.2022 – 33 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Arbeiter. Ansonsten war er in Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld. Seit 09/2019 ist er nicht mehr in Beschäftigung und bezieht Notstandshilfe bzw Krankengeld.
Zum Pensionsstichtag am 1.6.2022 hat der Kläger in Österreich insgesamt 383 Versicherungsmonate erworben, davon sind 155 Beitragsmonate der Pflichtversicherung- Teilversicherung (APG), 219 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit und 9 Monate einer Ersatzzeit.
Im Berufungsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Kläger keinen Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG genießt.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 24.6.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 9.5.2022 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung ab, dass eine dauernde Invalidität nicht vorliege. Da auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens 6 Monaten vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitation.
Mit seiner dagegen fristgerecht erhobenen Bescheidklage begehrte der Kläger zuletzt, die Beklagte dazu zu verpflichten, ihm eine Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu leisten; in eventu ihm geeignete berufliche/medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zu gewähren. Er leide an einem chronischen Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom beidseits und an Depressionen, weshalb es ihm nicht möglich sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich während des Verfahrens massiv verschlechtert.
Die Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung.
Mit dem in die angefochtene Entscheidung aufgenommenen Beschluss wies das Erstgericht das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz ON 81 samt Beweisanbot wegen grob schuldhafter Verspätung zurück (Spruchpunkt 1.). In der Hauptsache wies es das Haupt- und Eventualbegehren ab (Spruchpunkt 2.). Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf noch die folgenden, im Berufungsverfahren „bekämpften“ Feststellungen:
„Der Kläger kann in Gesamtschau der begutachteten Fachgebiete unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1.6.2022 noch folgende Tätigkeiten verrichten:
Folgende Verrichtungen muss der Kläger vermeiden:
Der Kläger kann durchschnittlichen Zeitdruck und bis zu 10 % überdurchschnittlichen Zeitdruck aushalten.
Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte. Öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden. Die Benützung sehr überfüllter Verkehrsmittel sollte er vermeiden.
Eine Wohnsitzverlegung ist nicht zumutbar, da die Herausnahme aus einem stabilisierenden sozialen Umfeld den Gesundheitszustand des Klägers verschlechtern könnte. Wochenpendeln und Tagespendeln sind ihm möglich.
Bei Einhaltung dieses Leistungskalküls sind mit hoher Wahrscheinlichkeit pro Jahr leidensbedingte Krankenstände von 5 Wochen zu erwarten.
Begründete Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustands besteht aus orthopädischer Sicht mittels Durchführung einer Versteifungsoperation an der Wirbelsäule.
Der Kläger ist trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage, verschiedene Hilfsarbeiterberufe, wie Hilfsportier, Museumsaufseher, Garagenwärter, Reinigungskraft in Büros, einfacher Wachdienst (Objektbewachung, Schrankenwärter, Werkschutzdienst), Bürohilfsbote, Webgutcontroller, Sortierer, Verpacker kleiner und leichter Werkstücke, Tischarbeiter in der Werbemittelbranche oder einfache Bürohilfskraft, auszuüben. Es handelt sich dabei um körperlich leichte Tätigkeiten oder Tischarbeiten, die mit dem Leistungskalkül des Klägers vereinbar sind. Für all diese Tätigkeiten besteht österreichweit ein ausreichender Arbeitsmarkt von mehr als 100 freien und/oder besetzten Arbeitsstellen, welche mit Wochen- und/oder Tagespendeln für den Kläger erreichbar sind.“
Rechtlichverneinte das Erstgericht die Anwendbarkeit von § 255 Abs 1 und 2 ASVG, da der Kläger im Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag weder einen erlernten Beruf noch einen angelernten Beruf ausgeübt habe. Die Härtefallregel des § 255 Abs 3a bzw 3b ASVG komme bei ihm ebenfalls nicht zur Anwendung, weil er die Voraussetzungen des Abs 3a Z 3 und 4 ASVG nicht erfülle. Die Frage der Invalidität sei daher beim Kläger nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Da der Kläger noch die in den Feststellungen angeführten Verweisungsberufe ausüben könne, sei er nicht invalide im Sinne dieser Bestimmung.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitig angemeldete und ausgeführte Berufung des Klägers mit dem primären Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte nahm von der Einbringung einer Berufungsbeantwortung Abstand, beantragte jedoch, dem Rechtsmittel des Klägers einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zum Berufungsvorbringen :
1. Voranzustellen ist, dass sich die Berufungserklärung (die dort genannten Rechtsmittelgründe) und der Berufungsantrag des Klägers nicht zur Gänze mit seinen Berufungsausführungen in Einklang bringen lässt.
2. In seiner Verfahrensrüge(Pkt. 1. der Berufung) moniert der Kläger das Vorliegen von Stoffsammlungsmängeln und rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 87 ASGG durch das Erstgericht.
2.1. Das Erstgericht habe zwar mehrere medizinische Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie, Inneren Medizin, Augenheilkunde sowie Neurologie/Psychiatrie eingeholt, es aber unterlassen, trotz der vorliegenden komplexen und kumulierten funktionellen Einschränkungen des Klägers ein berufskundliches Gutachten einzuholen. In Ansehung des Leistungskalküls des Klägers hätte das Erstgericht nicht auf pauschale Gerichtsnorietät („Offenkundigkeit“) der Anforderungen diverser Verweisungstätigkeiten abstellen dürfen. Es hätte vielmehr – erforderlichenfalls unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen – konkretisierter Feststellungen zu Tätigkeitsbild, Belastungen und Anforderungsprofil und eines Abgleichs mit dem medizinischen Leistungskalkül bedurft.
2.2. Darüber hinaus habe das Erstgericht den mit Schriftsatz ON 81 angebotenen aktuellen MRT-Befund vom 22.3.2025, welcher eine Verschlechterung des Leidensbilds des Klägers belegen sollte, nicht verwertet und die beantragte Ergänzung/Erörterung der orthopädischen und internistischen Gutachten abgelehnt. Das Erstgericht hätte – wie vom Kläger beantragt – die Ergänzung des Sachverständigengutachtens aufgrund des neuen Befunds vornehmen müssen, um die Leistungsfähigkeit des Klägers objektiv bewerten zu können. Dadurch hätte der Kläger unter Beweis stellen können, dass er in seiner Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt sei, dass er keinem Beruf mehr nachgehen könne.
2.3. Verfehlt sei die Zurückweisung des klägerischen Vorbringens samt Beweisanbot im Schriftsatz ON 81 nach § 179 ZPO, da weder ein grobes Verschulden des Klägers vorliege, noch eine erhebliche Verzögerung mit der Beweisaufnahme verbunden gewesen wäre. Der aktuelle Befund vom 22.3.2025 sei ihm erst kurz vor der Verhandlung vom behandelnden Arzt ausgehändigt worden. Eine frühere Vorlage sei nicht möglich gewesen. Selbst bei Verwertung des neuen Befunds wäre das Verfahren durch eine Gutachtensergänzung nicht erheblich verzögert worden.
2.4. Darüber hinaus habe das Erstgericht trotz ausdrücklichen Antrags das internistische Gutachten des Sachverständigen Dr. C* nicht mündlich erörtert. Die vom Kläger im Erörterungsantrag aufgeworfenen Fragen (Auswirkungen der Adipositas permagna auf das Leistungskalkül, Interaktion mit kardiovaskulären Befunden, Zumutbarkeit von Zeitdruck/Rhythmuswechseln) seien sachbezogen und entscheidungsrelevant. § 75 Abs 2 ASGG statuiere die grundsätzliche Pflicht, den Sachverständigen zur Erörterung zu laden; ein Abgehen davon komme nur in Betracht, wenn es offenkundig keiner Erörterung bedürfe. Diese Schwelle sei angesichts der komplexen, multimorbiden Befundlage eindeutig nicht erreicht. Die Nichtdurchführung der mündlichen Erörterung des internistischen Gutachtens sei daher ebenfalls als Verfahrensmangel zu werten.
Die aufgezeigten Unterlassungen widersprächen dem amtswegigen Aufklärungsgrundsatz und würden der rechtlichen Beurteilung die tragfähige Tatsachengrundlage entziehen. Sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers seien von dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens betroffen. Bei Durchführung der unterbliebenen Beweisaufnahmen hätte das Erstgericht zur Feststellung gelangen können/müssen, „dass der Kläger in Gesamtschau der begutachteten Fachgebiete unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1.6.2022 keine Tätigkeiten mehr verrichten könne, die auf dem Arbeitsmarkt noch verwertbar seien.“ Darauf aufbauend hätte das Erstgericht zu einer Klagsstattgebung kommen müssen.
3. Korrespondierend zu diesen Ausführungen in der Verfahrensrüge richtet sich auch die „ Beweisrüge“ des Klägers (Pkt. 3. der Berufung) gegen die Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers und wird die oben kursiv angeführte Ersatzfeststellung begehrt.
4. Unter der Überschrift „Konkretisierung zu den Verweisungstätigkeiten“ (Pkt. 2. der Berufung) moniert der Kläger darüber hinaus, das Urteil stelle pauschal auf ein breites Spektrum angeblich zumutbarer leichter Tätigkeiten ab und reklamiere dafür Gerichtsnotorietät bzw Offenkundigkeit. Dabei verkenne das Erstgericht, dass die Verweisungstätigkeiten „Portier/Wachdienst“, „Museumsaufsicht“ und „einfache Bürohilfe“ mit regelmäßigem Kunden-/Publikumsverkehr und konfliktträchtigen Situationen verbunden seien und dauernde Aufmerksamkeit, Konzentration und soziale Interaktion voraussetzen würden. Diesbezüglich sei das Leistungskalkül des Klägers eingeschränkt. Ohne berufskundliche Aufbereitung sei nicht nachvollziehbar, dass diese Tätigkeiten in hinreichend vielen real existierenden Ausprägungen kompatibel seien. Die Berufsbilder „Reinigungskraft (Büros)“ und „Verpacker/Webgutcontroller/Tischarbeiter“ seien zudem häufig mit Zwangshaltungen, Arbeiten im Stehen/Gehen, Überkopfarbeiten, Heben/Tragen von über 5 kg, Arbeiten auf Leitern/Gerüsten oder Akkord-/Schichtarbeit verbunden. Dies seien allesamt durch das medizinische Leistungskalkül des Klägers ausgeschlossene Verrichtungen. Es fehle jeder konkrete Abgleich mit dem tatsächlichen Anforderungsprofil. Ohne eine berufskundliche Präzisierung und jobspezifischem Abgleich mit dem medizinischen Leistungskalkül könne nicht tragfähig beurteilt werden, ob der Kläger auch nur eine Verweisungstätigkeit „ohne Einschränkungen“ auszuüben vermöge. Dies gelte umso mehr, als das vom Erstgericht festgestellte Leistungskalkül Bildschirmpausen und Haltungswechsel in eng getaktetem Rhythmus vorschreibe und der Kläger psychische Belastungen und Publikumskontakt limitieren müsse.
Mit diesen Ausführungen macht der Kläger in Wahrheit sekundäre Feststellungsmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Bei der Beurteilung der Verweisbarkeithandelt es sich um eine Rechtsfrage. Entscheidend für die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist neben dem medizinischen Leistungskalkül des Anspruchswerbers auch das Anforderungsprofil der in Betracht kommenden Verweisungsberufe. Sowohl die Feststellungen des medizinischen Leistungskalküls als auch der Anforderungen in den Verweisungsberufen gehören dem Tatsachenbereich an (10 ObS 36/01v; RS0043118; RS0084399 [T8]).
5. Als Ergebnis seiner Berufungsausführungen und entgegen seinem primär gestellten Abänderungsantrag meint der Kläger, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, dies insbesondere durch Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens sowie einer medizinischen Gutachtensergänzung, allenfalls Neubegutachtung aus den Fachbereichen Orthopädie/Innere Medizin unter Verwertung des Befundes vom 22.3.2025 und – soweit erforderlich – aktueller Befunde.
II. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen :
1. Voranzustellen ist, dass der Kläger in Wahrheit keine Beweisrüge geltend macht bzw eine solche nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausführt. Um den Berufungsgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung“ ordnungsgemäß auszuführen, muss der Berufungswerber angeben, 1. welche konkrete Feststellung bekämpft wird, 2. infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, 3. welche (Ersatz-)Feststellung begehrt wird und 4. aufgrund welcher Beweisergebnisse diese begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835).
Dem zuletzt genannten Erfordernis einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge wird der Kläger insofern nicht gerecht, als er keine „Beweisergebnisse“ benennt und auch nicht benennen kann, die die gewünschte Ersatzfeststellung rechtfertigen würde. Der Kläger macht ja in seiner Verfahrensrüge deutlich, dass das Erstgericht die begehrte „Ersatzfeststellung“ auf Basis der vorgeworfenen unterlassenen Beweisaufnahmen treffen hätte müssen. Auch in seiner Beweisrüge führt der Kläger aus, das Erstgericht habe die bekämpften Feststellungen lediglich deshalb getroffen, weil keine Erörterung und Ergänzung der Sachverständigengutachten erfolgt sei. In Wahrheit macht somit der Kläger auch unter Pkt 3. seiner Berufung keine „unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung“ geltend, sondern wiederholt lediglich, welche Feststellungen das Erstgericht infolge der gebotenen Beweisaufnahmen auf Basis der dann erst vorliegenden Beweisergebnisse treffen hätte müssen.
2. Zu den behaupteten Stoffsammlungsmängeln im Zusammenhang mit dem medizinischen Leistungskalkül :
2.1. Die Beurteilung des medizinischen Leistungskalküls sowie der Einschränkungen aufgrund der bestehenden Leiden stellt regelmäßig eine medizinische Fachfrage dar, die ausschließlich aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu beantworten und der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Das medizinische Leistungskalkül ist von Amts wegen vollständig zu erheben (RS0042477 [T3]).
Es kann daher einen Verfahrensmangel darstellen, wenn das Gericht seine Verpflichtung vernachlässigt, von Amts wegen dafür zu sorgen, dass ein Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird (RS0040604). Ein Verfahrensmangel kann auch vorliegen, wenn der Sachverständige keine ordnungsgemäße Befundaufnahme durchführt. Wenn aber einem Gutachten weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen die Grundlagen des Fachgebiets, in dem der Sachverständige beeidet und zertifiziert ist, anhaftet und der Sachverständige auch keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt, kann das erkennende Gericht den Darstellungen des ihm verlässlich erscheinenden Sachverständigen folgen (RS0040588; RS0040592). Da das Gericht auf das Fachwissen eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen angewiesen ist, hat es sich darauf zu beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Es kann sich dabei auf die den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen treffende Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht verlassen. Gerichtssachverständige sind nämlich verpflichtet, ihre Gutachten umfassend und nach dem Stand der Wissenschaft abzugeben, womit sich das Gericht im Grundsätzlichen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Begutachtung verlassen kann, wenn von dem befassten Gutachter keine weiteren Erhebungen vorgenommen oder angeregt werden (OLG Innsbruck 25 Rs 83/16s).
2.2. Das Erstgericht hat im Hinblick auf die ins Treffen geführten Leiden des Klägers medizinische Sachbefunde aus den Fachgebieten der Orthopädie, der Inneren Medizin, der Augenheilkunde sowie der Neurologie und Psychiatrie eingeholt, wobei das die Befunde zusammenfassende Gesamtgutachten vom orthopädischen Sachverständigen erstattet wurde. Diese Gutachten wurden im Laufe des Verfahrens mehrmals ergänzt. Auch die mündliche Erörterung der Gutachten ist erfolgt. Lediglich von der mündlichen Erörterung des internistischen Gutachtens hat das Erstgericht Abstand genommen. Dieses wurde jedoch ebenfalls auf Basis der Anträge und Fragestellungen des Klägers schriftlich ergänzt und der Kläger vom internistischen Sachverständigen zweimal untersucht.
2.3. Anders als vom Kläger in seiner Berufung angenommen, bedurfte es nicht der Erörterung des internistischen Sachbefunds.
2.3.1. Sinn der Anordnung der Anwesenheit des Sachverständigen bei der Verhandlung nach der in der Berufung zitierten Bestimmung des § 75 ASGG ist es, dem Gericht und den Parteien die Möglichkeit zur Erörterung des Gutachtens in allen Belangen zu bieten (10 ObS 370/02p; 10 ObS 349/91 ua) und durch entsprechende Fragestellung die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu überprüfen. Daher besteht die Verpflichtung zur Ladung des Sachverständigen ausnahmsweise dann nicht, wenn eine Erörterung des schriftlichen Gutachtens offenkundig nicht notwendig ist. Denn auch § 75 Abs 2 ASGG führt nicht dazu, dass jede Ablehnung eines Antrags auf Gutachtenserörterung bzw auf Gutachtensergänzung automatisch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirkt, die notwendigerweise zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung führt. Abzustellen ist vielmehr in jedem Einzelfall auf die Frage, in welchem Umfang sich die Erörterung/Ergänzung des Sachverständigengutachtens bewegen soll und ob diese offenkundig entbehrlich ist oder nicht.
2.3.2. Bereits das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung die Gründe hervorgehoben, warum es die mündliche Gutachtenserörterung des internistischen Ergänzungsgutachtens nicht für erforderlich hielt. So führte das Erstgericht aus, auch die neuerlich durchgeführte Untersuchung des Klägers im Dezember 2024 und die Erstellung eines weiteren (Ergänzungs-)Gutachtens durch den internistischen Sachverständigen (ON 75) habe keine Änderung, auch nicht hinsichtlich der zuletzt vorgetragenen Rheumaerkrankung, hervorgebracht. Vielmehr habe das vom internistischen Sachverständigen in ON 75 erarbeitete Leistungskalkül jenem entsprochen, welches er bereits im Erstgutachten ON 15 dargestellt habe, sodass es dazu auch keiner neuerlichen Erstellung eines Gesamtgutachtens bedurft habe. Die vom Kläger im Schriftsatz ON 78 aufgeworfenen (insgesamt 3) Fragen an den internistischen Sachverständigen seien nicht geeignet gewesen, eine Erörterungsbedürftigkeit zu erwecken. Wie sich die Adipositas permagna auswirke (Frage 1) – eine Diagnose, die der internistische Sachverständige im Gutachten selbst gestellt und berücksichtigt habe – schlage sich im internistischen Leistungskalkül durch die dort gestellten Einschränkungen bereits nieder. Der Sachverständige habe diese Beeinträchtigung ausdrücklich berücksichtigt und darauf aufbauend das Kalkül abschließend erarbeitet. Abgesehen davon seien nach dem Gesamtleistungskalkül ohnehin auch Positionswechsel durchzuführen. Die im Schriftsatz ON 78 zu Pkt 2. gestellte Frage (Anm.: betreffend psychosomatischer Beschwerden) sei keine, die das Fachgebiet eines Internisten betreffe. Die Frage 3. (Anm.: inwiefern sich die vom Sachverständigen gestellte Diagnose Atherosklerose der Halsschlagader sowie Cholesterinerhöhung in Einklang bringen lasse mit der Ausführung, dass zeitweise überdurchschnittlicher Zeitdruck aus interimistischer Sicht möglich sei) sei nicht von Relevanz, zumal der Kläger bereits nach dem Gesamtgutachten ohnehin beim Zeitdruck auf durchschnittlich mit 10 % Überschreitung eingeschränkt sei.
Diese Argumentation ist nachvollziehbar und schlüssig und kann darauf verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Die vom Kläger bereits im Schriftsatz ON 21 an den internistischen Sachverständigen gerichteten Fragen haben zum einen nicht sein Fachgebiet, sondern die Augenheilkunde betroffen und sind zudem durch die zeitlich nachgeschaltete zweite Befundaufnahme und sein Ergänzungsgutachten in ON 75 überholt. Auch darauf hat das Erstgericht völlig richtig hingewiesen.
2.4. Auch aus den Bestimmungen der §§ 2 Abs 1, 87 Abs 1 ASGG (iVm § 362 ZPO) kann zudem auch dem Standpunkt des Klägers nicht beigetreten werden, dass das Erstgericht seinem Antrag auf Gutachtensergänzung/allenfalls Neu-Begutachtung unter Verwertung des Befunds vom 22.3.2025 nachkommen hätte müssen.
2.4.1. Die Argumentation des Klägers in seiner Verfahrensrüge, das Erstgericht habe zu Unrecht sein Vorbringen im Schriftsatz ON 81 samt Beweisanbot gemäß § 179 ZPO zurückgewiesen, geht ins Leere. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die überzeugende Begründung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Tatsächlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3.4.2025 (ON 81), sohin einen Tag vor der abschließenden Tagsatzung, einen bereits bekannten und in den Gutachten berücksichtigten MRT-Befund vom 4.3.2024 vorgelegt, nicht jedoch – wie in diesem Schriftsatz angekündigt – einen Solchen vom 22.3.2025. Dies wurde mit dem Kläger in der Tagsatzung vom 4.4.2025 erörtert. Dennoch hat der Kläger es auch in dieser Tagsatzung unterlassen, den MRT-Befund vom 22.3.2025 vorzulegen. Warum er dies unterlassen hat, zeigt der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht auf, räumt er doch selbst ein, dass ihm dieser Befund bereits vor der Verhandlung vom behandelnden Arzt ausgehändigt worden sei.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist das Argument des Klägers, mit der Verwertung dieses „neuen“ Befunds – sohin durch die beantragte Gutachtensergänzung – wäre das Verfahren nicht erheblich verzögert worden. Dass mit einer neuerlichen Gutachtensergänzung eine Verfahrensverzögerung verbunden gewesen wäre, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klage am 15.7.2022 beim Erstgericht eingebracht wurde und nicht zuletzt aufgrund der Einholung zahlreicher Gutachten, Ergänzungsgutachten und mündlichen Erörterungen dieser Gutachten der Verhandlungsschluss erst am 4.4.2025 erfolgen konnte.
2.4.2. Darüber hinaus hat der Kläger im Schriftsatz ON 81 lediglich kryptisch vorgebracht, der MRT-Befund vom 22.3.2025 ergebe eine „Verschlechterung des Gesundheitszustands“ des Klägers, ohne näher darzulegen, in welcher Hinsicht sich diese Verschlechterung ergibt. Der Beweisantrag war daher auch völlig unbestimmt und wäre eine Gutachtensergänzung auf Basis dieses Vorbringens einem Erkundungsbeweis gleichgekommen.
Zu einer amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen. Insbesondere gegenüber – wie hier – qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG innerhalb der Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen (RS0042477 [T4, T14]).
2.5. Zusammengefasst liegt daher ein vom Erstgericht zu verantwortender Stoffsammlungsmangel in Bezug auf das medizinische Leistungskalkül nicht vor und durfte das Erstgericht von der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm eingeholten Gutachten ausgehen.
3. Zur Frage der Verweisbarkeit :
3.1. In seiner Verfahrensrüge vermisst der Kläger die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens, aus dem sich ergeben hätte, dass der Kläger aufgrund seiner Leistungseinschränkungen nicht mehr imstande sei, einer auf dem Arbeitsmarkt noch bewerteten Tätigkeit nachzugehen. Weiters vermisst er konkretisierende Feststellungen und einen konkreten Abgleich der tatsächlichen Anforderungsprofile der diversen Verweisungstätigkeiten mit seinem medizinischen Leistungskalkül.
3.2. Das Erstgericht erachtete das mit den von ihm angeführten Verweisungsberufen verbundene Anforderungsprofil als offenkundig, sodass es dazu keiner näheren Feststellungen bedürfe.
3.3. Bei der Beurteilung der Verweisbarkeit handelt es sich nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Entscheidend für die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist einerseits das medizinische Leistungskalkül des Anspruchswerbers. Zum anderen kommt es auf die in den in Betracht kommenden Verweisungsberufen an die Arbeitnehmer gestellten Anforderungen, kurz das Anforderungsprofil, sowie das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl an Arbeitsplätzen am gesamtösterreichischen oder – hier nicht relevant – regionalen Arbeitsmarkt an. Sowohl die Feststellungen des medizinischen Leistungskalküls als auch der Anforderungen in den Verweisungsberufen bzw welche Tätigkeiten noch verrichtet werden können und der Anzahl an entweder österreichweit oder regional vorhandenen Arbeitsplätzen gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an (10 ObS 36/01v; RS0043118; RS0084399 [T8]).
Die wesentlichen Feststellungen darüber, welches Anforderungsprofil eine bestimmte Verweisungstätigkeit erfordert und ob für diese Verweisungstätigkeit ein ausreichender gesamtösterreichischer oder regionaler Arbeitsmarkt besteht, kann das Erstgericht entweder aus einem – insbesondere berufskundlichen – Sachverständigengutachten (10 ObS 138/09f; 10 ObS 146/08f) oder bei gewissen Berufen nach § 269 ZPO, also aus der Verwertung allgemeinkundiger und gerichtskundiger Tatsachen treffen (10 ObS 184/10x; 10 ObS 197/09g; 10 ObS 141/03p; Neumayr in ZellKomm³ II [2018]§ 75 ASGG Rz 10 mwH).
Offenkundigkeit kann im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle gegeben sein (10 ObS 259/02i; 10 ObS 273/02y). Nach der Rechtsprechung muss insbesondere aufgrund der besonderen (berufsständischen) Zusammensetzung der Sozialgerichte und des dort vorhandenen besonderen Fachwissens bei weit verbreiteten Tätigkeiten, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden und deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden, dass die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig sind und sohin an sich keiner gesonderten Feststellungen darüber bedürften(RS0040179 [T9, T17]; RS0084528 [T2, T13]). Sind die Anforderungen an einen Verweisungsberuf unzweifelhaft gerichtsbekannt, so bedarf es keiner Erörterung dieser Anforderungen mit den Parteien, keiner Parteibehauptungen dazu, keiner näheren Feststellungen hierüber und auch keiner weiteren Beweisaufnahme dazu, insbesondere nicht der Einholung eines berufskundlichen Sachbefunds (10 ObS 2182/96x).
3.4. Zur Verweisungstätigkeit als Portier wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Tätigkeitsinhalt und die Anforderungen allgemein bekannt sind und daher als offenkundig im Sinn des § 269 ZPO gelten können (RS0040179 [T2]; 10 ObS 90/18k ErwGr 1.3). Dies gilt auch für das Berufsbild eines Museumswärters (10 ObS 329/92), der Reinigungskraft in Ordinationen und Büros (10 ObS 150/11y), des Tischarbeiters, des Webgutcontrollers (Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten in der Industrie), des Verpackers, Sortierers, Adjustierers (10 ObS 351/00s; 10 ObS 121/10g) und der einfachen Bürohilfskraft und des Büroboten (10 ObS 77/89; 10 ObS 87/89; RS0084528).
Nun mag zwar fraglich sein, ob etwa – wie in der Berufung argumentiert – das als offenkundig anzusehende Anforderungsprofil eines Portiers/Wachdienst oder Museumsaufsehers (wegen des damit verbundenen Kundenkontakts) oder einer Reinigungskraft in Büros (wegen der damit verbundenen körperlichen Belastungen) mit dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers in Einklang zu bringen ist. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum das medizinische Leistungskalkül des Klägers nicht mit dem Anforderungsprofil einer einfachen Bürohilfskraft/eines Büroboten, eines Webgutcontrollers, Sortierers, Verpackers kleiner/leichter Werkstücken oder Tischarbeiters in der Werbemittelbranche kompatibel sein sollte. Entgegen der Argumentation der Berufung sind diese Tätigkeiten nicht zwingend mit Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder mit Akkord/Schichtarbeit verbunden. Die Berufsbeschreibung der Bürohilfskraft/Bürohilfsbote ist aus zahlreichen Verfahren bekannt. Damit sind jedenfalls nur Tätigkeit mit leichter muskulärer Beanspruchung ohne Zwangshaltungen und regelmäßigen Überkopfarbeiten verbunden. Für gelegentliche Überkopfarbeiten können Tritthocker verwendet werden. Häufiges routinemäßiges Bücken ist ebenso wenig berufstypisch wie Zeitdruck, vergleichbar mit solchem unter Akkord- oder Fließbandarbeit. Auch mehr als ein gelegentlicher Kundenkontakt ist nicht gegeben. Aber auch für Tischarbeiten in der Werbemittelbranche und einfache und leichte Verpackungstätigkeiten wird keine nennenswerte muskuläre Belastung, jedenfalls keine über 5 kg Trage- und Hebeleistung hinausgehende Leistungsfähigkeit gefordert. Bei zahlreichen Tischarbeitsplätzen gibt es ausreichend Arbeitsplätze, die nicht in einem Akkordlohnsystem organisiert sind, bei denen also ein normales Arbeitstempo ausreicht. Die sitzende Tätigkeit wird ein- bis zweimal pro Stunde durch kurzes Aufstehen und Umhergehen unterbrochen, etwa zum Ablegen oder Beschaffen von Arbeitsmaterialien. Tischarbeiten gelten aus berufskundlicher Sicht nicht als Tätigkeiten, bei denen es zu Zwangshaltungen des Oberkörpers kommt. Vielmehr ist dabei eine freie Beweglichkeit des Oberkörpers möglich (10 ObS 141/03p; OLG Innsbruck 23 Rs 19/14m, 23 Rs 48/14a).
Nach ständiger Rechtsprechung reicht aber bei einem Pensionswerber, dessen – wie hier – Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, ein einzigernach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 184/10x; RS0084983; RS0108306).
Da der Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls zweifellos noch in der Lage ist, zumindest die oben aufgezeigten gerichtsbekannten Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, liegt eine Invalidität des Klägers iSd § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.
4. Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob ein für eine Verweisung ausreichender Arbeitsmarkt besteht, ist die Gesamtzahl der in diesen Verweisungsberufen bestehenden Arbeitsplätze. Stehen in Österreich in den der Arbeitsfähigkeit des Versicherten angemessenen Verweisungsberufen nicht wenigstens 100 Arbeitsplätze zur Verfügung, so kann nach ständiger Rechtsprechung nicht vom Bestehen eines Arbeitsmarkts gesprochen und der Versicherte nicht auf diese Tätigkeiten verwiesen werden (10 ObS 51/08k).
Dass hinsichtlich der hier relevanten Verweisungsberufe jeweils auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Österreich 100 Arbeitsplätze existieren, stellt das Rechtsmittel nicht in Abrede. Auch dabei handelt es sich darüber hinaus um eine offenkundige Tatsache (RS0085078).
5. Weitere rechtliche Argumente gegen die Abweisung des Pensionsbegehrens trägt die Berufung nicht vor, weshalb sich weitere rechtliche Ausführungen des Berufungsgerichts hiezu erübrigen (RS0041585 [T2], RS0043603 [T3], RS0041570; RS0043338).
6. Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet. Die Entscheidung des Erstgerichts war daher zu bestätigen.
III. Verfahrensrechtliches :
1. Ein Kostenzuspruch an den im Berufungsverfahren unterlegenen Kläger scheidet schon deshalb aus, weil das Rechtsmittelverfahren weder mit tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Solche sind jedoch Voraussetzung für einen Kostenersatz nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (10 ObS 116/06s; 10 ObS 35/95; Sonntag in Köck/SonntagASGG § 77 Rz 21). Der Kläger hat es zudem unterlassen, die für einen Kostenersatz nach Billigkeit erforderlichen – vermögensrechtlichen - Voraussetzungen darzulegen (RS0085829). Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren daher nicht statt.
2. Da im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren, war der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zuzulassen.
Rückverweise
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