Sind die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig - und dies muss aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden - dann bedarf es der Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen nicht.
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