Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH Co KG , vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. B* C* GmbH , 2. F* B* , 3. Ing. G* B* , alle vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, wegen Löschung einer Dienstbarkeit (Streitwert: EUR 42.000,00), über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse der erstbeklagten Partei EUR 21.000,00; Berufungsinteresse der zweit- und der drittbeklagten Partei EUR 21.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.9.2025, **-37, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1) Der Berufung wird keine Folge gegeben.
2) Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 2.117,97 (darin EUR 353,00 an USt) bestimmten anteiligen Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3) Die zweit- und drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 2.117,97 (darin EUR 353,00 an USt) bestimmten anteiligen Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
4) Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt sowohl hinsichtlich der erstbeklagten Partei als auch hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei je EUR 5.000,00, aber nicht EUR 30.000,00.
5) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die in dieser Entscheidung genannten Grundbuchskörper beziehen sich auf das Grundbuch H*.
Die Streitteile trafen in den Jahren 2013 und 2021 Dienstbarkeitsvereinbarungen. Im Verfahren ist primär strittig, ob der Vertrag aus dem Jahr 2021 die im Jahr 2013 geschlossene Vereinbarung abänderte/ersetzte oder ob vom Vorliegen zweier, parallel bestehender Dienstbarkeitsverträge auszugehen ist.
Die Klägerin ist grundbücherliche Eigentümerin des GSt .624/2 in EZ I*. Die westlich angrenzenden Grundstücke stehen im grundbücherlichen Eigentum der Beklagten. Bereits im Jahr 2013 waren die Erstbeklagte Eigentümerin des GSt 1271/1 in EZ ** und die Zweit- und der Drittbeklagte ideelle Miteigentümer des GSt 1271/2 in EZ J*. Die Grundstücke .625 und 1252/2 jeweils in EZ K* mit der Liegenschaftsadresse L* wurden von der Erstbeklagten im Jahr 2019 erworben.
Zu Lasten des Grundstücks der Klägerin, auf dem im Jahr 2019 ein Supermarkt errichtet wurde, wurde über Antrag der Beklagten vom 8.9.2022 zu TZ 6761/2022 unter C-LNr 7a die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts zu Gunsten der GSt 1271/1 und 1271/2 gemäß Punkt VIII des Kauf- und Teilungsvertrags vom 8.4.2013 eingetragen. Aus den Beilagen B und D ergibt sich, dass diese Servitutsrechte gleichzeitig im A2-Blatt der herrschenden Dienstbarkeiten angemerkt wurden (ergänzt durch das Berufungsgericht - RS0121557).
Mit der gegenständlichen Klage wird die Löschung dieser Eintragung/Anmerkungen angestrebt.
Die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens gemäß Punkt III des Dienstbarkeitsvertrags vom 2.3.2021 wurde zu Lasten des Grundstücks der Klägerin bereits zu TZ 1920/2021 (C-LNr 6a) eingetragen.
Um den Neubau des Supermarkts zu ermöglichen, traten die Beklagten der Klägerin im Jahr 2013 einen 5 m breiten Grundstücksstreifen aus den GSt 1271/1 und 1271/2 ab, über den bis zu diesem Zeitpunkt mit PKWs zu den Grundstücken 1271/1, 1271/2, .625 und 1252/2 zugefahren wurde. Im Kauf- und Teilungsvertrag vom 8.4.2013 wurde in diesem Zusammenhang folgende Regelung getroffen:
„VIII. Zufahrt: Die Käuferin [Anmerkung: Klägerin] wird auf dem erworbenen Grundstreifen die Zufahrt für Lieferanten errichten. Im südlichen Bereich verläuft diese zwischen dem bisherigen GSt .624/2 der Käuferin und dem GSt 1252/2 in EZ K*, welches sich je zur Hälfte im Eigentum [der Voreigentümerinnen der Erstbeklagten] befindet. Diese Fläche dient als Zufahrt zur Liegenschaft L*, sowie ebenso als Zufahrt zum Gelände [auf den GSt 1271/1 und 1271/2], und zwar beides seit Jahrzehnten.
Die Käuferin anerkennt diese Dienstbarkeiten des Geh- und Fahrrechts als bestehend. Hinsichtlich der GSt 1271/1 und 1271/2 sollen sie nun mittels dieses Vertrages grundbücherlich sichergestellt werden. Die Regelung des Dienstbarkeitsrechts hinsichtlich GSt 1252/2 und .625 erfolgt gesondert.
Die Käuferin als Eigentümerin von GSt .624/2 räumt deshalb hiermit den Verkäufern als Eigentümer von GSt 1271/1 und 1271/2 auf der in der Planurkunde der Vermessung [...] vom 26.3.2013, […] welche einen integrierten Bestandteil dieses Vertrages bildet, eingezeichneten Dienstbarkeitsfläche das zeitlich unbegrenzt, unentgeltiche und unwiderrufliche Geh- und Fahrrecht ein.“
Dem Teilungs- und Kaufvertrag vom 8.4.2013 war nachstehender Lageplan angeschlossen [Anmerkung des Berufungsgerichts: Die farbige Grafik wurde aus dem offenen Grundbuch übernommen.] :

Der mit Bescheid vom 6.12.2017 erteilten Bewilligung zur Neuerrichtung des Supermarkts lag ein verkehrstechnisches Gutachten zu Grunde, das eine geänderte Zufahrt, nämlich eine Einbahnbahnregelung für das Ein- und Ausfahren des projektierten Supermarktparkplatzes vorsah. Über den Bereich der im Teilungs- und Kaufvertrag vom 8.4.2013 eingezeichneten Servitutstrasse sollte (lediglich) die Ausfahrt erfolgen.
Dem von der Klägerin beauftragten Projektleiter fiel auf, dass die geplante Einbahnregelung mit der im Jahr 2013 festgelegten Dienstbarkeitstrasse nicht vereinbar war. In weiterer Folge kam es zu Verhandlungen. Schließlich unterfertigten die Parteien am 2.3.2021 einen (weiteren) Dienstbarkeitsvertrag, der unter anderem folgenden Inhalt aufwies:
„Dienstbarkeitsvertrag - (Fassung vom 09.12.2020)
1. [Klägerin],
2. [Zweitbeklagte], 3. [Drittbeklagter], 4. [Erstbeklagte]
2, 3 und 4 im Folgenden als „[Beklagte]“ bezeichnet, wie folgt: [...]
II. Präambel:
[Die Klägerin] hat auf GSt .624/2 einen Supermarkt neu errichtet. Für die Zufahrt hat [die Klägerin] von [den Beklagten] mit Kaufvertrag vom 26.4.2013 die Trennflächen 1 und 2 gemäß der Vermessungsurkunde […] erworben. Der Erwerb wurde bereits verbüchert. Die dabei getroffene Zufahrtsregelung gründete auf dem damaligen Verwendungsusus.
Im Zuge der Neuerrichtung des Supermarkts wurde die Zu- und Abfahrt zum Parkplatz des Supermarkts jedoch anders als früher geregelt (Einbahn gegen den Uhrzeigersinn). Die Wegdienstbarkeit muss daher den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden, damit einerseits Zugang und Zufahrt zur Liegenschaft L* (GSt .625 und 1252/2 […]) sichergestellt sind und andererseits ein reibungsloser Verkehrsfluss gewährleistet ist.
III. Dienstbarkeitseinräumung:

[Anmerkung des Berufungsgerichts: Die farbige Grafik wurde aus dem offenen Grundbuch übernommen.]
[Die Klägerin] als Eigentümerin von GSt .624/2 […] räumt [den Beklagten] als Eigentümer von GSt .625 und 1252/2 […] und GSt 1271/2 […] auf der in der einen integrierten Bestandteil bildenden Skizze des [Ziviltechnikerbüros] mit roter Farbe gekennzeichneten Dienstbarkeitsfläche in einer Breite von 3,50 m das zeitlich unbegrenzte, unentgeltliche und unwiderrufliche Geh- und Fahrrecht ein. Im Bereich der Einfahrt zum GSt 1252/2 besteht die Dienstbarkeit auf der rot markierten Fläche.
Zugunsten der GSt 1271/2 gilt diese Dienstbarkeit soweit dieses Grundstück im bisherigen Umfang genützt wird und weiter, soweit Teile der GSt 1271/2 als Erschließungs- und Erweiterungsfläche für GSt 1252/2 benötigt werden. Diese Fläche ist in der obigen Skizze blau eingezeichnet, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass es sich bei dieser Fläche nur um eine ungefähre Größe handelt [Anmerkung: vom Erstgericht als Klausel b bezeichnet] .
Die Dienstbarkeit dient jedoch nicht für die Erschließung der GSt 1271/2 im Zuge einer zukünftigen anderweitigen Nutzung etwa durch Errichtung einer Verbauung auf diesem Grundstück [Anmerkung: vom Erstgericht als Klausel c bezeichnet] .
Hinsichtlich der [GSt .625 und 1252/2] versteht sich der Umfang dieser Dienstbarkeit so, dass die Berechtigte diese Liegenschaft inklusive der oben beschriebenen blau gekennzeichneteten Fläche nach den gesetzlichen Vorschriften nutzen und bebauen darf. Es steht [dem Beklagten] frei, diese blau gekennzeichnete Fläche in der Breite um maximal die Hälfte zu erweitern.
Die Benützung der Dienstbarkeitsfläche ist unter nachangeführten Bedingungen gestattet:
a) Im gesamten Verlauf darf lediglich im Schritttempo gefahren werden.
b) Zur Nutzung berechtigt sind auch Mieter, Besucher, etc.
c) Die Wegfläche muss stets frei bleiben. Es dürfen also weder Gegenstände noch Fahrzeuge abgestellt bzw. geparkt werden. Die jederzeitige ungehinderte Benutzbarkeit, insbesondere für den Lieferantenverkehr [der Klägerin], muss gewährleistet sein. Umgekehrt muss auch die jederzeitige ungehinderte Erreichbarkeit der Liegenschaft L* gewährleistet sein. Dies auch im Hinblick darauf, dass sich im Gebäude Gewerbebetriebe befinden.
d) Der Winterdienst (Schneeräumung) erfolgt nur an Öffnungstagen des Lebensmittelmarktes. Die Dienstbarkeitsberechtigte hat keine Kosten für den Winterdienst zu tragen.
Die Begünstigte nimmt dieses Recht zur Kenntnis und an. Es ist ins Grundbuch einzuverleiben. […]
VII. Aufsandung:
Somit erteilen die Vertragsparteien ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auch über nur einseitiges Ansuchen im GB H* folgende Eintragungen vorgenommen werden:
In EZ I*, bestehend aus GST .624/2, im Eigentum der [Klägerin],
1. die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts auf GST .624/2 gemäß Punkt III. dieses Vertrags zu Gunsten von GST .625 und 1252/2 in EZ K* und GST 1271/2 in EZ J* sowie
2. die Ersichtlichmachung im A2-Blatt der herrschenden Güter.“
[…]
Das Gst 1271/1 ist in der Vertragsurkunde vom 2.3.2021 nicht genannt.
Seit 2019 befinden sich im Bereich der im Vertrag vom 8.4.2013 eingezeichneten Dienstbarkeitsfläche zwei in Fahrtrichtung Süden zeigende Richtungspfeile (Bodenmarkierungen). Im süd-östlichen Bereich der Dienstbarkeitsfläche vom 8.4.2013 ist seit 2019 das Verkehrsschild „Einfahrt verboten“ (§ 52 Z 2 StVO) aufgestellt.
In diesem Umfang ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren unstrittig (§ 498 Abs 1 ZPO). Aus den unbedenklichen Beilagen E und H (RS0121557) ergibt sich, dass die Servitutsverträge der Jahre 2013 und 2021 von einer - nicht am Verfahren beteiligten - Rechtsanwaltskanzlei erstellt wurden (im Folgenden: Vertragsverfasserin).
Die Klägerin begehrt die Unwirksamerklärung und Löschung der zu TZ 6761/2022 bewilligten grundbücherlichen Eintragungen sowie der damit korrespondierenden Anmerkungen im A2 Blatt der herrschenden Liegenschaften. Anspruchsbegründend brachte sie vor, das Dienstbarkeitsrecht aus dem Vertrag vom 8.4.2013 sei nach dem übereinstimmenden Vertragswillen der Streitparteien durch den Vertrag vom 2.3.2021 abgeändert und aufgehoben worden. Der zu TZ 6761/2022 vorgenommenen Eintragung liege somit kein Titel zugrunde. Jedenfalls sei das Dienstbarkeitsrecht aus dem Jahr 2013 erloschen, weil sich die Klägerin durch die ausgewiesene Einbahnregelung (Beschilderung und Bodenmarkierungen) dem behaupteten Recht der Dienstbarkeit aus dem Jahr 2013 widersetzt habe.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Gegenstand des Vertrags vom 2.3.2021 sei ausschließlich eine Regelung für die Liegenschaft L*, nicht jedoch für die GSt 1271/1 und 1271/2 gewesen. Das GSt 1271/2 sei nur deshalb im Dienstbarkeitsvertrag vom 2.3.2021 erwähnt, weil seitens der Erstbeklagten bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Dienstbarkeitsvertrags angedacht gewesen sei, im Zuge der Entwicklung des gesamten Areals allenfalls Teile der Liegenschaft GSt 1271/2 als Erschließungs- und Erweiterungsfläche für das GSt 1252/2 heranzuziehen. Würden die Behauptungen der Klägerin zutreffen, würde dies im Ergebnis auf eine entschädigungslose Aufgabe eines Rechts und damit auf eine Schenkung hinauslaufen, die mangels wirklicher Übergabe eines Notariatsakts bedurft hätte. Von einer Freiheitsersitzung könne keine Rede sein, weil die Beklagten ihr Recht aus dem Vertrag 2013 dauerhaft ausgeübt hätten und entgegen der Einbahnregelung auf die begünstigten Grundstücke zugefahren seien.
Das Erstgerichtgab dem Klagebegehren mit dem angefochtenen Urteil statt. Diese Entscheidung stützte es neben dem bereits gemäß § 498 Abs 1 ZPO dargestellten Sachverhalt im wesentlichen auf folgende Feststellungen, die im Umfang der Beweisrüge der Beklagten in Fettdruck hervorgehoben sind:
[A] Im Jahr 2017 fiel dem Projektleiter der Klägerin auf, dass die bestehende Dienstbarkeit nicht mit der geplanten Einbahnregelung in Einklang zu bringen ist, weswegen er den Geschäftsführer der Erstbeklagten kontaktierte und ihm bei einem Treffen die Unvereinbarkeit mit der Einbahnregelung darlegte. [...]
Mit Mail vom 17.9.2020 schrieb [die federführende Sachbearbeiterin der Vertragsverfasserin] an die Klägerin: […] „Inhaltlich hat [ein Rechtsanwalt der Vertragsverfasserin] mit [der Zweitbeklagten] abgeklärt, dass die Zufahrt zur projektierten Wohnanlange nicht über das Grundstück [der Klägerin] erfolgen soll. Hier wird die Zufahrt in anderer Weise geregelt. Bitte schicken Sie mir einen Plan von der Verkehrsführung, damit ich die Urkunde vorbereiten kann.“
Am 1.12.2020 schrieb [die federführende Sachbearbeiterin der Vertragsverfasserin] per Mail an [den von der Klägerin beauftragten Projektleiter]:
„Sehr geehrter Herr [...],
wie wir schon am Telefon besprochen haben, würde der Änderungswunsch [der Klägerin] dazu führen, dass unsere Mandanten bei der Villa eine Einschränkung in der Nutzung hätten, weil die Zufahrt über GSt 1271/2 führt. Sinn des Änderungswunsches [der Klägerin] ist es, dass die Zufahrt zu einer großen, neu zu errichtenden Anlage auf GSt 1271/2 und 1271/1 nicht über das Grundstück [der Klägerin] führen soll. Das möchten unsere Mandanten auch gar nicht. [...]
Für das GSt 1271/2 brauchen unsere Mandanten nur eine Dienstbarkeit auf dem Streifen, auf dem auch bisher zur Villa zugefahren wird. Am einfachsten ist es, wenn dieser Streifen in der Skizze eingezeichnet wird und dann die Dienstbarkeit auf diesen Streifen beschränkt ist. Sie bekommen dazu noch einmal eine Skizze mit handschriftlichen Einzeichnungen von mir. Diesmal betrifft es die violett markierte Fläche […] Bitte messen Sie die Breite dieses Streifens aus den Fotos heraus, die Sie schon zur bisherigen Zufahrtsituation haben. Ich schätze, es werden etwa vier Meter von der Grenze zu GSt 1252/2 sein (bisherige Zufahrt bis zum Holzzaun und noch ca 1 m dazu für die Böschung) und zeichnen Sie diesen Streifen mit einer anderen Farbe in die Skizze ein. Dann nehme ich diese Skizze in den Vertrag und formuliere den Umfang für GSt 1271/2 um. [...]
Die Antwort der Klägerin auf das Mail vom 1.12.2020 kann nicht festgestellt werden.
Am 3.12.2020 schrieb [die federführende Sachbearbeiterin der Vertragsverfasserin] per Mail an [den von der Klägerin beauftragten Projektleiter]:
„Sehr geehrter Herr [...],
herzlichen Dank für die prompte Übermittlung des Plans. Ich habe nochmals mit [der Zweitbeklagten] Rücksprache gehalten. Sie weiß nicht, wo in der Natur die Grenze ist und darum auch nicht, ob die eingezeichnete blaue Fläche der Wirklichkeit entspricht. Ich schlage daher vor, dass ich diesen Plan in den Vertrag aufnehme, aber formuliere, dass die Dienstbarkeit jedenfalls soweit gilt, als GSt 1271/2 als Erschließungs- und Erweiterungsfläche für GSt 1252/2 benötigt wird und die blaue Fläche dafür ein Richtwert ist. Gleichzeitig werde ich klarstellen, dass die Dienstbarkeit nicht für eine allfällige Neuverbauung des GSt 1271/2 dient.
Damit ist für [die Klägerin] klar, dass keine Zufahrt zu einer großen Verbauung über de[re]n Grundstück erfolgt.
Ich habe aber trotzdem nochmals eine Bitte zur Änderung dieser Skizze: Könnten Sie die rosarote Fläche so einzeichnen, dass sie die ganze blaue Fläche erschließt? Da müsste man in der Natur halt den Zaun entfernen, aber das ist eine Angelegenheit unserer Mandanten. Ich hoffe, dass das mein letzter Zeichenwunsch ist. [...]
Die Antwort der Klägerin auf das Mail vom 3.12.2020 kann nicht festgestellt werden.
Am 14.12.2020 schrieb [die federführende Sachbearbeiterin der Vertragsverfasserin] per Mail an [den von der Klägerin beauftragten Projektleiter]:
„Sehr geehrter Herr [...],
im Anhang erhalten Sie die geänderte Version des Dienstbarkeitsvertrags. Nun ist folgendes klargestellt:
Die Dienstbarkeit gilt für die Villa (EZ K*) unbeschränkt. Die beiden Grundstücke in dieser EZ können von der Seite [der Beklagten ]also ganz beliebig genützt werden.
Anders ist das beim Grundstück 1271/2: Hier dient die Dienstbarkeit zunächst für die ganze Liegenschaft beschränkt auf die bisherige Nutzung, und andererseits als Zufahrts- und Erweiterungsfläche für die EZ K* (Villa). Das ist durch die blau gekennzeichnete Fläche dargestellt. [Die Beklagten] möchte[n] aber diese Fläche noch verbreitern können.
Damit ist für die [Klägerin] klargestellt, dass die Zufahrt zu einer allfälligen Wohnanlage oder sonstigen Verbauung auf den Grundstücken 1271/2 und 1271/1 nicht über diese Zufahrt erfolgt und dem Änderungswunsch [der Klägerin] entsprochen. [...]
[Die Zweitbeklagte] ist seit 15.12.2008 selbständig vertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Erstbeklagten.
[B] Die Erstbeklagte , die Zweitbeklagte und der Drittbeklagte hatten zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung des Dienstbarkeitsvertrags vom 2.3.2021 den mit der Klägerin übereinstimmenden Willen,
- [B1] dass die im Dienstbarkeitsvertrag vom 2.3.2021 getroffenen Regelungen die im Teilungs- und Kaufvertrag vom 8.4.2013 geregelten Dienstbarkeiten ersetzen sollen und die Regelungen zur Dienstbarkeit des Vertrags vom 2.3.2021 zwischen den Parteien nicht mehr fortbestehen sollen, und
- [B2] dass die im Vertrag vom 2.3.2021 unter III. abgebildete Dienstbarkeit so auch zu Gunsten des GSt 1271/1 gelten soll, daher dass die Zufahrt und Abfahrt zum GSt 1271/1 über das Grundstück der Klägerin nur noch im Rahmen der unter III. abgebildeten Einbahnregelung vorgenommen werden darf , sowie
- [B3] dass die Klauseln b und c auch für GSt 1271/1 gelten, demnach die Dienstbarkeit zugunsten des GSt 1271/1 in der Intensität und Ausmaß der Nutzung nur im Umfang genutzt werden darf, wie es davor geschah, demnach nicht für eine anderweitige Nutzungsintensität etwa durch Errichtung einer Verbauung auf dem GSt 1271/1 gelten soll.
Die Zweitbeklagte fährt seit Eröffnung des Supermarkts im Jahr 2019 innerhalb der nicht näher feststellbaren Öffnungszeiten über die Liegenschaft der Klägerin so wie im Dienstbarkeitsvertrag vom 2.3.2021 unter Punkt III. eingezeichnet, außerhalb der nicht näher feststellbaren Öffnungszeiten gegen die Einbahn direkt auf die Grundstücke 1271/1, 1271/2 und 1252/2 und .625 auf dem Wegstreifen, wie es der Dienstbarkeitsvertrag vom 8.4.2013 vorsah, [C] wobei sie seit 2.3.2021 weiß, dass sie auf die genannten Grundstücke nur im Rahmen [der] im Vertrag vom 2.3.2021 vorgesehenen Einbahnregelung fahren dürfte .
[D] Die Kanzlei der Vertragsverfasserin […] vertrat die Beklagten und hatte von den Beklagten einen Mandatsauftrag. “
In rechtlicher Hinsicht legte das Erstgericht dar, der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien sei darauf gerichtet gewesen, dass der Vertrag vom 8.4.2013 nicht mehr fortbestehen sollte. Da die dem Klagebegehren zu Grunde liegende Eintragung nicht mehr der materiellen Rechtslage entsprochen habe, sei das Klagebegehren berechtigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gem. § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
Zur Beweisrüge
1.1 Für die Feststellung [A] begehren die Beklagten nachstehenden Ersatz:
„ Die Klägerin hat im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der Bewilligung für ihren neuen Markt eigenmächtig eine den im Teilungs- und Kaufvertrag vom 8.4.2013 eingeräumten Dienstbarkeiten widersprechende Einbahnregelung vorgesehen. “
1.1.1Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung stattdessen begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RI0100145).
1.1.2 Das geforderte Austauschverhältnis liegt nicht vor, sodass der Beweisrüge bereits aus diesem Grund keine Berechtigung zukommen kann.
1.1.3 Inhaltlich richtet sich die Beweisrüge letztlich ohnedies nur dagegen, dass dem von der Klägerin beauftragten Projektleiter die Unvereinbarkeit der geplanten Einbahnregelung mit der im Jahr 2013 festgelegten Servitutstrasse nicht bereits im Jahr 2017, sondern erst 2019 auffiel.
Richtig ist, dass der als Zeuge vernommene Projektleiter aussagte, erst ab Mai 2019 mit dem Bauvorhaben betraut gewesen zu sein (ON 28, Seite 2). Da das Erstgericht beweiswürdigend ausdrücklich auf diese Aussage Bezug nahm (US 7), liegt der in der Feststellung [A] angeführten Jahreszahl offensichtlich ein Schreib- oder Diktierfehler zu Grunde. Diesem Irrtum kommt aber keine Entscheidungsrelevanz zu, weil die Berufung nicht aufzeigt, welche abweichende rechtliche Beurteilung vorzunehmen wäre, wenn man davon ausgeht, dass die Unvereinbarkeit nicht bereits im Jahr 2017, sondern erst 2019 erkannt wurde (RS0042386; RS0043190).
1.1.4Als sekundärer Feststellungsmangel kann die Berufung im Zusammenhang mit der begehrten Ersatzfeststellung nicht gewertet werden. Diese Ersatzfeststellung steht nämlich im Widerspruch zum Feststellungskomplex B, dem - wie im Folgenden darzulegen sein wird - keine Bedenken begegnen. Eine begehrte Ersatzfeststellung darf nicht mit den sonstigen Feststellungen in einem unlösbaren Widerspruch stehen. Durch Stattgebung der Beweisrüge würden sonst widersprüchliche Feststellungen entstehen, welche einen rechtlichen Feststellungsmangel begründen und eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen (RS0043182; RS0042744).
1.2 Die in Fettdruck hervorgehobenen Teile der Feststellungen [B] und [B1] will die Berufung wie folgt ersetzt wissen:
„ Bei den im Dienstbarkeitsvertrag vom 2.3.2021 eingeräumten Dienstbarkeiten handelt es sich um weitere Dienstbarkeiten, die neben den im Teilungs- und Kaufvertrag vom 8.4.2013 geregelten Dienstbarkeiten bestehen sollten. “
in eventu:
„ Die mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 2.3.2021 eingeräumten Dienstbarkeiten stellen gegenüber den bereits im Teilungs- und Kaufvertrag vom 8.4.2013 eingeräumten Dienstbarkeiten ein Weniger dar. Es konnte nicht festgestellt werden, ob durch die Dienstbarkeitseinräumung mit Dienstbarkeitsvertrag vom 2.3.2021 die bereits im Teilungs- und Kaufvertrag vom 8.4.2013 eingeräumten Dienstbarkeiten hätten ersetzt werden sollen und ob insbesondere auch der Drittbeklagte mit einer solchen Aufgabe von Rechten einverstanden gewesen wäre.“
1.2.1Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es der Beweisrüge in Bezug auf die begehrte Hauptersatzfeststellung sowie den ersten Satz der Eventualersatzfeststellung abermals am erforderlichen Austauschverhältnis mangelt (RI0100145). Sie beinhalten keine Aussage zu dem vom Erstgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommenen übereinstimmenden Parteiwillen.
Ob es sich bei den im Vertrag vom 2.3.2021 eingeräumten Servituten um weitere Dienstbarkeiten handelt oder ob die im Jahr 2021 vereinbarten Dienstbarkeiten im Vergleich zum Vertrag vom 8.4.2013 ein Minus darstellen, stellt im Übrigen eine Rechtsfrage dar, zu der vom Erstgericht keine gesonderte Feststellung zu treffen war.
1.2.2 Die Berufung argumentiert, die Feststellungen [B] und [B1] stünden im Widerspruch zur weiteren Feststellung, wonach die Regelungen zur Dienstbarkeit des Vertrags vom 2.3.2021 zwischen den Parteien nicht mehr fortbestehen sollten.
Der behauptete Widerspruch liegt allerdings nicht vor, weil ein offenkundiger Schreibfehler des Erstgerichts vorliegt. Sowohl aus der Formulierung der von der Beklagten als widersprüchlich erachteten Passage als auch aus dem Gesamtzusammenhang des Feststellungskomplexes [B] ergibt sich unzweifelhaft, dass der Entscheidungswille des Erstgerichts darauf gerichtet war, dass die Regelungen des Vertrags vom 8.4.2013 (und nicht jene vom 2.3.2021) tatsächlich nicht mehr fortbestehen sollten. Dieser Entscheidungswille wird im Übrigen auch ausdrücklich in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zum Ausdruck gebracht (US 19).
1.2.3 Inhaltlich macht die Berufung geltend, aus dem Vertrag vom 2.3.2021 ergebe sich nicht, dass die Beklagten auf Rechte aus dem Teilungs- und Kaufvertrag vom 8.4.2013 verzichtet hätten. Sogar nach der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin habe der Vertrag aus dem Jahr 2021 eine Fortsetzung und nicht etwa eine Aufhebung des Vertrags aus 2013 dargestellt. Es sei völlig lebensfremd, dass die Beklagten trotz der geplanten größeren Verbauung ihrer Liegenschaften auf ein Zufahrtsrecht hätten verzichten wollen. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es keine gesicherte Zufahrt zu den Grundstücken der Beklagten über die im Eigentum der O* stehenden Flächen gegeben habe. Zudem habe selbst der Plan vom 7.12.2020 (Beilage 2) noch eine Zufahrt über die 2013 eingeräumte Dienstbarkeit vorgesehen. Es würde jeglicher Logik widersprechen, wenn die Beklagten einerseits Pläne erstellen ließen, die eine Zufahrt über diese Dienstbarkeit vorsehen, und andererseits zeitgleich einen Vertrag ausarbeiten lassen und schlussendlich abschließen würden, mit dem auf genau diese Zufahrt verzichtet werde. Gegen die Ansicht des Erstgerichts spreche schließlich der Umstand, dass das GSt 1271/1 im Dienstbarkeitsvertrag vom 2.3.2021 mit keinem Wort erwähnt worden sei.
1.2.4Diesen Ausführungen vermag sich das Berufungsgericht nicht anzuschließen. Zunächst kann gemäß § 500a ZPO auf die umfassende, nachvollziehbare und lebensnahe Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden, die sich mit sämtlichen relevanten Verfahrensergebnissen auseinandersetzte. Ergänzend sind den Berufungsausführungen folgende Überlegungen entgegen zu halten:
1.2.4.1Das Rechtsmittel kann nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die Streitteile ungeachtet der aufgrund einer behördlichen Anordnung geänderten Einbahnregelung an der im Jahr 2013 geschlossenen Servitutsregelung festgehalten haben sollten. Die Fortschreibung des im Jahr 2013 festgelegten Zufahrtsverlaufs hätte für beide Streitteile ein beträchtliches Konflikt- und Haftungspotential nach sich ziehen können. Für die Klägerin hätte vor allem die Gefahr bestanden, dass die Beklagten eine actio confessoria (§ 523 ABGB) gegen sie erheben. Bei Aufrechterhaltung der von der Klägerin in Natura ausgewiesenen Fahrtrasse einerseits und des entgegengesetzten Verlaufs der Servitutsfläche des Jahres 2013 andererseits läge eine unklare Verkehrssituation vor, die bei lebensnaher Betrachtung Verkehrsunfälle zur Folge haben könnte. Folgt man der nunmehrigen Argumentation der Beklagten, dürfte man zum GSt 1271/1 ausschließlich über die im Jahr 2013 festgelegte Trasse zufahren. Nach den Verfahrensergebnissen wollten die Beklagten jedenfalls noch im Jahr 2021 ein größeres Liegenschaftsprojekt auf den in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Liegenschaften realisieren. Durch den Schriftverkehr sind Befürchtungen der Klägerin belegt, dass das zu Gunsten GSt 1271/1 bestehende Servitutsrecht von einem größeren Personenkreis in Anspruch genommen wird, was zu einer höheren Belastung ihres Grundstücks führt. Dass den Beklagten bewusst war, dass zumindest auch der südliche Teil des GSt 1271/2 über das Grundstück der Klägerin erschlossen werden muss, wurde von dem - von den Beklagten als Zeugen angebotenen - Projektplaner bestätigt (ON 28, Seite 11). Bei lebensnaher Betrachtung wären Konflikte und allfällige daraus resultierende Schadenersatzverpflichtungen, die sich aus den unterschiedlichen Fahrtrichtungen ergeben könnten, unvermeidbar. Auch den Beklagten kann nicht unterstellt werden, dass sie dieses Risiko sehenden Auges in Kauf nehmen wollten.
1.2.4.2 Ausgehend vom Rechtsstandpunkt der Beklagten gäbe es in Bezug auf das GSt 1271/2 unterschiedliche Servitutsregelungen, die abermals zu rechtlichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen könnten. Die Annahme des Erstgerichts, dass die Streitteile im Jahr 2021 eine Neuregelung der gesamten Zufahrtssituation umsetzen wollten, wird auch durch diesen Umstand gestützt. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Streitteile jegliche Konfliktpunkte, die sich aus den unterschiedlichen Servitutstrassen ergeben, vermeiden wollten.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Standpunkt der Beklagten schon mit der der Vertragsunterzeichnung vorausgegangenen Korrespondenz nicht in Einklang bringen lässt. Beispielsweise stellte die Vertragsverfasserin im Schreiben vom 1.12.2020 (Beilage N) klar, dass ihre Mandanten gar nicht möchten, dass die Zufahrt zu einer auf den GSt 1271/1 und 1271/2 neu zu errichtenden Anlage über das Grundstück der Klägerin führen soll. In diesem Schreiben war auch die Rede davon, dass der Umfang für GSt 1271/2 umformuliert werden soll. Aus diesem Schreiben geht damit ebenfalls unmissverständlich hervor, dass Ziel der Verhandlungen eine Anpassung der im Jahr 2013 abgeschlossene Regelung sein sollte.
1.2.4.3 Dass die vom Erstgericht festgestellte Neuregelung nicht nur dem Parteiwillen der Klägerin entsprach, ergibt sich unter anderem aus der Beilage J. In Punkt VII. des Kaufvertrags vom 8.2.2019, mit dem die Erstbeklagte die GSt .625 und 1252/2 erwarb, wurde unter Punkt VIII. festgehalten, dass das mit Punkt VIII. des Kauf- und Teilungsvertrags vom 8.4.2013 eingeräumte Servitutsrecht „ abgeändert bzw erweitert “ werden sollte. Diese Formulierung spricht abermals dafür, dass auch nach dem Willen der Beklagten die im Jahr 2013 festgelegte Zufahrtsfrage einer Neuordnung unterworfen werden sollte.
Dieser Parteiwille ergibt sich letztlich aus dem im Jahr 2021 unterfertigten Servitutsvertrag selbst. In der Präambel wurde ausdrücklich festgehalten, dass die im Jahr 2013 getroffene Zufahrtsregelung an die tatsächlichen Gegebenheiten (Einbahnregelung gegen den Uhrzeigersinn) angepasst werden muss.
1.2.4.4 Aus der Beilage 2 ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Eine Zufahrtstrasse ist in dem mit 7.12.2020 datierten Plan nicht eingezeichnet. Dies bestätigte auch der von den Beklagten beauftragte Projektentwickler (ON 28, Seite 10). Nach dessen Zeugenaussage habe es zwar den Plan gegeben, zu den in Beilage 2 gelb markierten Parkplätzen über das Grundstück der Klägerin zu den Grundstücken der Beklagten zuzufahren. Allerdings sei „ alles noch in der Schwebe gewesen “. Erst nach 2020 (und zwar zu einem vom Zeugen nicht näher konkretisierten Zeitpunkt) habe es Überlegungen gegeben, die Zufahrt zu den Liegenschaften der Beklagten über einen (Anmerkung: wohl auf dem Grundstück der Klägerin zu errichtenden) Kreisverkehr zu regeln.
1.2.4.5 Die Berufung übergeht die Beilage G, die die Beweiswürdigung des Erstgerichts entscheidend stützt. In diesem Schreiben hielt die Verfasserin des Kauf- und Teilungsvertrags vom 8.4.2013 fest, es bestehe überhaupt kein Einwand, dass ihre Mandanten nicht mehr wie früher zu ihren Liegenschaften zufahren, sondern wie die Kunden und Lieferanten des Supermarkts der Einbahnregelung folgen müssten. Diese Dienstbarkeit müsse nur noch verschriftlicht werden. Die Beilage G widerspricht dem Prozessstandpunkt der Beklagten, wonach die letztendlich am 2.3.2021 unterfertigte Servitutsregelung die im Jahr 2013 festgelegte Trasse nicht betroffen habe. Der Annahme, dass sich dieses Schreiben nur auf die von der Erstbeklagten im Jahr 2019 erworbenen Grundstücke bezog, steht bereits der Umstand entgegen, dass im Schreiben von „ ihre Mandanten “, also von mehreren Personen und nicht nur von der Erstbeklagten, die Rede war.
1.2.4.6 Der Umstand, dass das GSt 1271/1 in der Vertragsurkunde vom 2.3.2021 nicht erwähnt ist, vermag ebenfalls keine Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts hervorzurufen. Aus der Vorkorrespondenz (Beilagen N und O) geht nämlich hervor, dass die Streitteile bei den Vertragsverhandlungen auch auf das GSt 1271/1 Bedacht nahmen.
1.2.4.7 Die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin wird von der Berufung nicht vollständig zitiert. In ON 35.3, Seite 6 beantwortete der Geschäftsführer die Frage, ob mit dem im Jahr 2021 unterzeichneten Vertrag die im Jahr 2013 vereinbarte Dienstbarkeit eingeschränkt werden hätte sollen, dahin, „ dass die Dienstbarkeit jener entsprechen sollte, wie wir sie ursprünglich hatten“ . Über Frage, ob sich diese Aussage „ auf den Umfang oder die berechtigten Liegenschaften oder den Verwendungszweck “ beziehe, stellte der Geschäftsführer klar, dass er den Vertrag aus dem Jahr 2021 als Fortsetzung des Vertrags aus 2013 ansehe. Die Berufung übergeht zudem, dass der Geschäftsführer der Klägerin unmissverständlich zu Protokoll gab, dass „ für ihn der neue Vertrag den alten Vertrag ersetzen sollte “ (ON 35.3, Seite 4).
1.2.4.8Mit der Aussage der Zweitbeklagten setzte sich das Erstgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) ebenfalls in nachvollziehbarer Weise auseinander. Die Aussage der Zweitbeklagten kann die Beweiswürdigung des Erstgerichts schon deshalb nicht erschüttern, weil die Zweitbeklagte nach den Verfahrensergebnissen keine persönlichen Vertragsverhandlungen mit der Klägerin oder dem von der Klägerin beauftragten Projektverantwortlichen führte. Sie konnte auch nicht bestätigen, ob die von ihr beauftragte Vertragsverfasserin ihre Vorstellungen gegenüber der Klägerin kommuniziert habe (ON 35.3, Seite 10). Der als Zeuge einvernommene Rechtsanwalt der Vertragsverfasserin hatte zu den der Vertragsunterzeichnung vorangegangenen Abstimmungen weitgehend keine eigenen Wahrnehmungen, weil die Angelegenheit primär von einer anderen Sachbearbeiterin betreut wurde. Dass diese Sachbearbeiterin von den Beklagten nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wurde, darf zwar nicht der Beweiswürdigung unterzogen werden (RS0112763), was das Erstgericht ohnedies nicht tat. Letztlich liegen zu den eigentlichen Vertragsverhandlungen und dem daraus vom Erstgericht abgeleiteten übereinstimmenden Parteiwillen aber nur die Vorkorrespondenz sowie die Aussage des von der Klägerin beauftragten Projektverantwortlichen vor. Diese Verfahrensergebnisse tragen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
1.2.5 Zum Teil fokussieren sich die Eventualersatzfeststellung sowie die unter Punkt IV.1.b und c der Berufung dargelegten Überlegungen auf die Rolle des Drittbeklagten. Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs wird dazu unter Punkt 1.5 der Berufungsentscheidung Stellung genommen.
1.3 Für die Feststellungen [B], [B2] und [B3] begehren die Beklagten folgenden Ersatz:
„ Im Dienstbarkeitsvertrag vom 2.3.2021 wird das GST 1271/1 nicht erwähnt. Die Regelungen im Dienstbarkeitsvertrag vom 2.3.2021 beziehen sich daher lediglich auf die in diesem Vertrag angeführten Liegenschaften, nicht jedoch auch auf das GSt 1271/1. “
1.3.1Diese Ersatzfeststellung beinhaltet keine Aussage zu dem vom Erstgericht festgestellten Parteiwillen. Mangels Austauschverhältnis ist die Berufung in diesem Punkt (abermals) nicht judikaturkonform ausgeführt (RI0100145). Im Übrigen kann auf Punkt 1.2. verwiesen werden.
1.4 Die Feststellung [C] wollen die Beklagten wie folgt ersetzt wissen:
„ […] wobei [die Zweitbeklagte] auch nach dem 2.3.2021 davon ausgegangen ist, dass sie auf die Grundstücke 1271/1 und 1271/2 gegen die Einbahnregelung fahren dürfte.“
1.4.1 Das Erstgericht führte in diesem Zusammenhang beweiswürdigend aus, die Feststellung [C] ergebe sich aus den im Ersturteil näher dargestellten Überlegungen zur neugeregelten Einbahnregelung sowie der Tatsache, dass der Zweitbeklagten die Regelungen des Vertrags vom 2.3.2021 bekannt gewesen seien, weil sie diesen selbst unterschrieben habe.
1.4.2 Dieser Argumentation hält die Berufung entgegen, im Vertrag vom 2.3.2021 sei an keiner Stelle geregelt, dass durch den Abschluss des Vertrags auf bereits bestehende Rechte verzichtet werden sollte. Andererseits habe das Erstgericht die Aussage der Zweitbeklagten außer Acht gelassen, wonach es für sie hinsichtlich der Vereinbarung vom 8.4.2013 zu keiner Nutzungseinschränkung gekommen sei.
1.4.3 Auch in diesem Punkt ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Zweitbeklagte führte nämlich eingangs ihrer Befragung vom 11.6.2025 (ON 35.3, Seite 8) aus, sie habe sich bereits im Jahr 2019 gedacht, dass sie wegen der Einbahnregelung nicht mehr zu den Grundstücken mit der Adresse L* zufahren könne. Deshalb habe sie sich an die Kanzlei der Vertragsverfasserin gewandt.
1.4.4Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten bezieht sich die Feststellung [C] im Übrigen nicht auf den übereinstimmenden Parteiwillen, sondern auf den von der Klägerin erhobenen Einwand der Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB. Wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge darzustellen sein wird, kommt diesem rechtlichen Aspekt aber keine Entscheidungsrelevanz zu. Eine Behandlung der Beweisrüge in diesem Punkt hätte sich vor diesem Hintergrund ohnedies erübrigt (RS0042386; RS0043190).
1.5 Schließlich will die Beweisrüge die Feststellung [D] wie folgt ersetzt wissen:
„ Die Kanzlei [der Vertragsverfasserin] hat vor der Unterfertigung des Dienstbarkeitsvertrags vom 2.3.2021 die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte rechtsfreundlich vertreten. Ob auch der Drittbeklagte in diesem Zusammenhang von der [Vertragsverfasserin] vertreten wurde, konnte nicht festgestellt werden. “
1.5.1 Begründend führt das Rechtsmittel aus, im gesamten Beweisverfahren habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass auch der Drittbeklagte im Vorfeld der Unterfertigung des Dienstbarkeitsvertrags vom 2.3.2021 von der Kanzlei der Vertragsverfasserin vertreten worden sei.
1.5.2 Bereits in der Klage brachte die Klägerin vor, es sei vereinbart gewesen, dass der Rechtsvertreter der Beklagten auf der Basis der notwendigen Änderung der Zufahrten sowohl zum Supermarkt als auch zu den Grundstücken der Beklagten einen neuen Dienstbarkeitsvertrag erstellen werde. In weiterer Folge habe der Rechtsvertreter der Beklagten das Mail vom 10.9.2020 (Beilage G) an den von der Klägerin beauftragten Projektleiter geschickt. Schließlich sei es zum Abschluss des - vom Rechtsvertreter der Beklagten erstellten - Dienstbarkeitsvertrags vom 2.3.2021 gekommen.
Die wiederholten Klagsbehauptungen, dass die Vertragsverfasserin von Anfang an für alle drei Beklagten tätig war, wurde von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. Damit stellt die Feststellung [C] nur die Verschriftlichung der ohnedies gemäß § 267 ZPO unstrittigen Tatsache dar.
Abgesehen davon verstößt die erstmals in der Berufung erhobene Behauptung, der Drittbeklagte sei von der Vertragsverfasserin im Vorfeld des Abschlusses des Vertrags vom 2.3.2021 nicht vertreten worden, gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO.
Nur der Vollständigkeit sei erwähnt, dass der Feststellung [C] angesichts der Urkunden Beilage G und M keine Bedenken zukommen könnten. Bereits im Vertragsentwurf vom 27.10.2020 (Beilage M) war festgehalten, dass die Vertragsverfasserin von sämtlichen Vertragsparteien, sohin auch vom Drittbeklagten, mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrags beauftragt wird. Allfällige Beweisergebnisse, dass die Vertragserrichterin diesen Vertragspunkt ohne Zustimmung des Drittbeklagten in den Entwurf übernommen haben sollte, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten.
1.5.3 Das nach dem Berufungsstandpunkt nicht nachgewiesene Vertretungsverhältnis zwischen der Vertragserrichterin und dem Drittbeklagten wird von den Rechtsmittelwerbern aus anwaltlicher Vorsicht auch als sekundärer Feststellungsmangel gerügt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegt aber schon deshalb nicht vor, weil die Beklagten - wie dargelegt - kein entsprechendes erstinstanzliches Vorbringen erstatteten (RS0053317).
1.6 Insgesamt kommt der Beweisrüge somit keine Berechtigung zu. Den rechtlichen Überlegungen sind vielmehr die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen.
Zur Rechtsrüge
2.1 Die Beklagten argumentieren zunächst, der Vertrag vom 2.3.2021 stelle eine Schenkung oder zumindest einen einer Schenkung gleichkommenden Verzicht auf die Rechte aus dem Vertrag vom 8.4.2013 dar. Der schenkungsgleiche Verzicht läge darin, dass der Vertrag vom 2.3.2021 eine massive Einschränkung dahingehend vorsehe, wonach die herrschenden Liegenschaften die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens nur im Ausmaß der bisherigen Nutzung ausüben dürften. Da im Vertrag vom 2.3.2021 nicht bestätigt worden sei, dass die Übergabe des geschenkten Dienstbarkeitsrechts bereits erfolgt sei, sei der Vertrag der Notariatsaktspflicht nach § 1 Abs 1 lit d NotAktsG unterlegen. Da die gesetzlich erforderliche Form nicht eingehalten worden sei, sei der Vertrag vom 2.3.2021 nichtig.
Diesem Standpunkt wird nicht beigetreten.
2.2.1 Gemäß § 1 Abs 1 lit d NotAktsG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe der Aufnahme eines Notariatsakts, der im vorliegenden Fall unstrittiger Weise nicht vorliegt.
Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB; 2 Ob 248/23v). Essentielles Merkmal eines Schenkungsvertrags ist die wesentliche Absicht einer unentgeltlichen Zuwendung (RS0018833). Die Schenkungsabsicht fehlt, wenn der Geschenkgeber die Sache etwa in Erfüllung einer Verbindlichkeit (5 Ob 179/15g mwN), aus moralischen Gründen oder als eheliche Pflicht erfüllt; wird die Leistung in Hinblick auf diese erbracht, so schließt dies die Unentgeltlichkeit aus (RS0017193 [T1).
2.2.2Die Einräumung von Dienstbarkeiten kann, muss aber nicht entgeltlich erfolgen (RS0011527 [T4]). Weder die Entgeltlichkeit noch die Unentgeltlichkeit sind ein essentielles Merkmal einer Dienstbarkeit (RS0011527 [T3]). Das Fehlen einer Entgeltvereinbarung in einem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag bedeutet daher noch nicht, dass eine nach § 1 Abs 1 lit d NotAktG formpflichtige Schenkung vorliegt (RS0011527 [T3]). Zwar können auch Dienstbarkeiten Gegenstand einer Schenkung sein (RS0018891; 5 Ob 147/14z mwN). Auch hiefür muss aber die für eine Schenkung wesentliche Absicht einer unentgeltlichen Zuwendung vorliegen (5 Ob 147/14z mwN).
2.2.3Die Feststellung der Schenkungsabsicht ist eine Tatsachenfrage (RS0043441; RS0043419 [T6]; RS0019229 [T5]), die allenfalls auch aus einem objektivem Missverhältnis in Verbindung mit anderen (festzustellenden) Umständen erschlossen werden kann (RS0019356 [T1]).
Dass der Vertrag vom 2.3.2021 von einer der Parteien in Schenkungsabsicht geschlossen wurde, steht nicht fest. Die Schenkungsabsicht wurde von den dafür behauptungspflichtigen Beklagten auch nicht thematisiert (RS0018794). Schon deshalb kann nicht vom Vorliegen einer Schenkung ausgegangen werden.
2.2.4Der Einwand der Beklagten, dem Vertrag vom 2.3.2021 sei keine tatsächliche Übergabe zugrunde gelegen, weswegen der Vertrag der Notariatsaktsform unterliege, ist aber auch inhaltlich nicht berechtigt. Bei einem Recht wie der Einräumung einer Grunddienstbarkeit kommt zur wirklichen Übergabe nämlich vor allem die tatsächliche Gestattung der Ausübung dieses Rechts oder die Übergabe einer verbücherungsfähigen Urkunde in Betracht (1 Ob 71/24h; RS0018936; vgl RS0018975).
Im konkreten Fall steht unbekämpft fest, dass es den Beklagten möglich war, die Verträge vom 8.4.2013 sowie 2.3.2021 zu verbüchern. Beide Verträge beinhalteten die für eine Verbücherung erforderlichen Aufsandungserklärungen.
2.3.1Selbst wenn die Beklagten im Vertrag vom 2.3.2021 auf Rechte verzichtet haben sollten, wäre der Vertrag entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht nichtig. Für die Erklärung des Verzichts ist - auch wenn er unentgeltlich erfolgt - keine besondere Form erforderlich (RS0034030; Holly in Kletečka/Schauer 1.07§ 1444 ABGB Rz 16 mwN).
2.3.2Abgesehen davon entfernt sich die Rechtsrüge in diesem Zusammenhang vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Streitteile den übereinstimmenden Willen hatten, dass die im Dienstbarkeitsvertrag vom 2.3.2021 getroffenen Regelungen die im Teilungs- und Kaufvertrag vom 8.4.2013 geregelten Dienstbarkeiten ersetzen sollen. Damit ist die Berufung in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312).
2.3.3 Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt dem von den Beklagten in diesem Zusammenhang gerügten sekundären Feststellungsmangel keine Relevanz zu. Konkret vermissen die Beklagten die Feststellung, dass sie für die Unterfertigung des Dienstbarkeitsvertrags vom 2.3.2021 keine Gegenleistung erhielten. Diese Feststellung sei erheblich, weil dadurch ein unentgeltlicher Vertrag vorliege, der bei einem Verzicht notariatsaktspflichtig gewesen wäre oder eine wirkliche Übergabe des Verzichts erfordert hätte.
Wie dargelegt ist ein Verzicht aber nicht notariatsaktspflichtig. Außerdem ist es aufgrund der Übergabe der verbücherungsfähigen Urkunde zu einer wirklichen Übergabe gekommen.
3. Auch durch den Hinweis, es stehe unbekämpft fest, dass die Streitteile den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, dass die Regelungen zur Dienstbarkeit des Vertrages vom 2.3.2021 zwischen den Parteien nicht mehr fortbestehen sollten, ist für den Standpunkt der Berufungswerber nichts gewonnen. Wie unter Punkt 1.2.2 dargelegt, handelt es sich um ein offenkundiges Versehen des Erstgerichts, das mit der von den Beklagten zitierten Feststellung tatsächlich auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 8.4.2013 abstellte.
4.1 Weiters macht die Berufung geltend, der Text des Vertrags vom 2.3.2021 spreche weder von einer Aufhebung vorgängiger Vertragsurkunden noch davon, dass ältere Verträge ersetzt werden sollen. Die Präambel erwähne als Zweck der Vereinbarung lediglich die Sicherstellung eines reibungslosen Verkehrsflusses und die Erschließung der durch die Erstbeklagte im Jahr 2019 erworbenen weiteren Grundstücke, für die aber bereits im Jahr 2013 eine Dienstbarkeit eingeräumt worden sei. Es entspreche daher der Übung des redlichen Verkehrs, dass der Vertrag aus dem Jahr 2021 jenen aus dem Jahr 2013 nicht ersetzen, sondern lediglich ergänzen solle.
4.2 Dieser Standpunkt dringt ebenfalls nicht durch.
Die Grundsätze der Vertragsauslegung wurden bereits vom Erstgericht zutreffend wiedergegeben, sodass zunächst darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
Zwar ist richtig, dass die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde eine Rechts- und keine Tatfrage ist (RS0043422). Der Wortlaut einer Urkunde ist für die Auslegung aber nur dann allein maßgeblich, solange keine der Vertragsparteien behauptet und im Bestreitungsfall beweist, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung vorliegt (RS0043422 [T1, T6, T7, T13], RS0017834).
Im konkreten Fall steht der auf Ersatz der im Jahr 2013 getroffenen Regelung gerichtete übereinstimmende Parteiwille der Streitteile fest. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen stehen damit der von den Beklagten gewünschten Auslegung entgegen.
5.1Schließlich argumentieren die Beklagten, das Erstgericht hätte den Vertrag nach der Zweifelsregel des § 915 Satz 1 ABGB auslegen müssen, weil der Dienstbarkeitsvertrag vom 2.3.2013 keine ausdrückliche Regelung enthalten habe, ob dieser den Vertrag vom 8.4.2013 ersetzen sollte.
5.2Diese Ausführungen entfernen sich wiederum in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt, demzufolge die Streitteile bei Unterfertigung des Vertrags vom 2.3.2021 einen auf Ersatz des Vertrags vom 8.4.2013 gerichteten übereinstimmenden Parteiwillen hatten. Der Frage, ob der Vertrag vom 2.3.2021 überhaupt als einseitig verbindlicher Vertrag im Sinn des § 915 ABGB zu beurteilen ist, muss damit nicht weiter nachgegangen werden.
III. Ergebnis und Verfahrensrechtliches
6.Zusammenfassend kommt dem Rechtsmittel daher keine Berechtigung zu. Die Beweisrüge ist nicht berechtigt, weil die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nach den Grundsätzen des § 272 ZPO nachvollziehbar und lebensnah gewürdigt wurden. Der Vertrag vom 2.3.2021 war nicht notariatsaktspflichtig. Ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Parteiwillen wurde die im Jahr 2013 getroffene Vereinbarung durch den am 2.3.2021 geschlossenen Servitutsvertrag ersetzt bzw einer Neuregelung unterzogen. Damit lag der unter der TZ 6761/2022 verbücherten Servitut kein Titel mehr zugrunde, sodass das Erstgericht dem auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung gerichteten Klagebegehren (RS0037465) zu Recht stattgab.
7.Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41, 46 Abs 1 und 2 ZPO. Streitgegenständlich sind zwei unterschiedliche, im Vertrag vom 8.4.2013 zugunsten der GSt 1271/1 und 1271/2 eingeräumte Dienstbarkeitsrechte. Somit liegen tatsächlich zwei Löschungsbegehren vor, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben konnten. Grundsätzlich besteht deshalb keine solidarische Haftung der Eigentümer der von den Löschungsbegehren betroffenen Grundstücke. Wegen des ideellen Miteigentums der Zweit- und des Drittbeklagten besteht in Bezug auf das GSt 1271/2 allerdings eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl RS0012106).
Davon ausgehend ist der Kostenersatz nach Kopfteilen aufzuerlegen, sodass die Erstbeklagte einerseits und die Zweit- und der Drittbeklagte andererseits die Kosten der Berufungsbeantwortung je zur Hälfte zu tragen haben (§ 46 Abs 1 ZPO). Wegen der zwischen ihnen bestehenden notwendigen Streitgenossenschaft haften die Zweit- und der Drittbeklagte für den sie treffenden Anteil solidarisch (§ 46 Abs 2 ZPO).
8. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand kein Grund, von der von den Klägern vorgenommenen Bewertung abzugehen. Da die Löschungsbegehren unterschiedliche Schicksale haben konnten, waren sie gesondert (im Zweifel als gleichwertig) zu beurteilen. Demzufolge ist auszusprechen, dass sowohl das auf Löschung des zugunsten des GSt 1271/1 als auch das auf Löschung des zugunsten GSt 1271/2 gerichtete Begehren jeweils den Betrag von EUR 5.000,00, nicht jedoch von EUR 30.000,00 übersteigt.
9.Wie durch mehrere Zitate belegt konnte sich das Berufungsgericht auf eine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Fragen der Vertragsauslegung gehen im Übrigen über den Einzelfall nicht hinaus (RS0044298; RS0042776). Mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO ist auszusprechen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
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