Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien ist als tatsächliche Feststellung zu werten (früher gegenteilig: 2 Ob 419/52).
…zur Beweiswürdigung des Erstgerichts (vgl RIS Justiz RS0043251). Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien ist als Feststellung zu werten (RIS Justiz RS0043419); auch das Vorhandensein einer Schenkungsabsicht gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen (RIS Justiz RS0043419 [insbes T6]; vgl RS0019229 ua). 3.3. Der Beklagte übergeht zu den…
… 299/00v = RIS-Justiz RS0017797 [T11]; Rummel in Rummel/Lukas 4 § 914 ABGB Rz 43 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0043419). 6.2. Gerade im vorliegenden Fall einer strittigen mündlichen Vereinbarung genügt es daher nicht, das Ergebnis der Gespräche der Parteien in Gestalt einer „Feststellung“…
…deren rechtlicher Bewertung zu unterscheiden ist (RIS-Justiz RS0017797 [T11]; Rummel in Rummel/Lukas 4 § 914 ABGB Rz 43 mwN; vgl RIS Justiz RS0043419; RS0017911; RS0017830). 3.2. Zur Ausgangslage vor der Besprechung vom 21. Oktober 2006 ergibt sich aus dem in dritter Instanz unstrittigen Sachverhalt – also…
…914 Rz 14; Rummel in Rummel, ABGB³ § 914 Rz 24) Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung einzustufen (5 Ob 255/75 = SZ 49/43; RIS-Justiz RS0043419; siehe spezifisch zum Adoptionsvertrag 1 Ob 111/02h). Dieser Rechtslage widerspricht auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 254/03x. Dort…
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