Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei B* , ZVR **, **, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Wien, und den auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten C* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen 1.) Unterlassung (Streitwert: EUR 17.500,00) und 2.) Widerruf (Streitwert: EUR 17.500,00) , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Juni 2025, D*-45 (Berufungsinteresse: EUR 35.000,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei zu Handen der Nebenintervenientenvertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
entscheidungsgründe:
Die Streitteile standen über mehrere Jahre in ständiger Geschäftsbeziehung, wobei die klagende Partei für die beklagte Partei Dienstleistungen im IT-Bereich (Entwicklung und Wartung von Software etc) erbrachte.
Vor dem Handelsgericht Wien ist zu E* ein Streitverfahren zwischen den Streitteilen anhängig, in dem die hier beklagte Partei (als dort klagende Partei) gegenüber der hier klagenden Partei (als dort beklagten Partei) unter anderem eine unvollständige und mangelhafte Leistungserbringung in Bezug auf eine Software (Datenbank) behauptet. In diesem Verfahren wurde Univ.-Prof. Dr. F* mit der Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Softwaretechnik und Programmierung beauftragt. Im Zuge dessen fanden (unter anderem) am 3. und 4. April 2024 Befundaufnahmen in Anwesenheit der Parteien statt. Am 12. April 2024 brachte die beklagte Partei im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien einen Schriftsatz ein (unstrittiger Sachverhalt).
Der Schriftsatz vom 12. April 2024 hat nachstehenden hier relevanten Inhalt:
„2. Im Rahmen dieser neuerlichen Tests hat die Klägerin mitunter frappierende Erkenntnisse gewonnen.
2.1. So waren teilweise Tests von Programmierständen, die vormals bereits erfolgreich waren, plötzlich nicht mehr möglich. Somit sind neue, die Funktionsfähigkeit verhindernde Unvollständigkeiten bzw. Mängel hervorgekommen.
2.2. Aber auch hinsichtlich Objekten (= von der Beklagten erstellte Teilanwendungen auf Programmierebene), die von der Beklagten übergeben bzw. eingespielt und bereits im Vorfeld von der Klägerin als unvollständig, funktionsuntüchtig und/oder mängelbehaftet moniert wurden, konnten im Zuge der neuen Tests Veränderungen festgestellt werden – wenngleich dadurch keine Mängelfreiheit oder Funktionsfähigkeit der betroffenen Anwendungen gegeben war/ist.
2.3. Doch nicht nur das. Darüber hinausgehend waren sehr dubiose Vorgänge in der Datenbank wahrzunehmen, die sich anhand von zwei Beispielen an Tests im Zusammenhang mit dem Kernprozess, genauer mit Abfassungen (als Teil des Moduls Verkauf), die C* speziell am 15.03., 16.03., 18.03., 09.04. und 11.04.2024 durchführte, darstellen wie folgt:
2.3.1. „Dim.9: Sammelkto.“
a) Bei dem in der Datenbank vorhandenen Feld „Dim.9: Sammelkto.“ handelt es sich um eine Dimension zur Zuweisung des jeweiligen Geschäfts-/Buchungsvorganges an einen bestimmten Debitor, die sich einerseits aus den Stammdaten des Debitors und andererseits aus den Daten der konkreten Organisationseinheit ergibt. Dadurch soll dieses Feld der Klägerin in der Kostenrechnung, der Auswertung sowie auch in der bilanziellen Darstellung dienen und wirkt auch bis in das Mahnwesen.
b) Während zuvor im Rahmen des ersten Tests am 15.03.2024 (erstellter Auftrag Nr. **) etwa das – nicht editierbare – Feld „Dim.9: Sammelkto.“ im Auftragskopf nicht automatisch befüllt wurde, erfolgte im Rahmen des darauffolgenden und mit denselben Parametern durchgeführten Tests (erstellter Auftrag Nr. 1020), zeitversetzt am selben Tag, sehr wohl eine automatische Befüllung.
Es zeigt sich sohin eine programmiertechnische Veränderung in der Datenbank der Klägerin.
c) Es ging jedoch noch weiter:
Während C*, am 16.03.2024, um 00:15 Uhr, wiederum mit denselben Parametern, neuerlich Tests vornahm (erstellter Auftrag Nr. **), um insbesondere die widersprüchlichen Ergebnisse der vorangegangenen Tests zu überprüfen, kam es – anders als noch im Rahmen des ersten Tests am 15.03.2024 – wieder zu einer automatischen Befüllung des Feldes „Dim.9: Sammelkto.“, jedoch erschien nunmehr erstmalig im Auftragskopf gleich zu Beginn, unvermittelt und ohne nachvollziehbaren Grund, die Fehlermeldung : „Die Änderungen am G*-Datensatz können nicht gespeichert werden, da einige Informationen auf der Seite nicht dem neuesten Stand entsprechen [...]“.
Es gab seitens C* bzw. der Klägerin keinerlei Veranlassung, die diese Fehlermeldung hervorgerufen haben könnte. Vielmehr zeigt sich auch darin eine Veränderung in der Datenbank der Klägerin, die auf einen programmiertechnischen Zugriff zurück zu führen ist.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass davon auszugehen ist, das „G*“ in dieser Fehlermeldung für A* bzw. die Beklagte steht.
d) Damit nicht genug:
Während C* die zuvor beschriebenen Veränderungen protokollierte, öffnete sich plötzlich von selbst, ohne jegliche Veranlassung durch Herrn C*, in der Testdatenbank ein Fenster, wonach eine Verbindung mit dem SQL Server der Klägerin herzustellen versucht wird.
Vor den Augen von C* und unter Verwendung seines Benutzernamens verschaffte sich gerade jemand Zutritt zum SQL Server der Klägerin.
C* fertigte umgehend Screenshots an, um den Zugriff zu dokumentieren. Dabei wurde ersichtlich, dass – ohne jegliche Veranlassung seitens der Klägerin – ein Update bzw. ein neuer Programmierstand in die Datenbank der Klägerin eingespielt wurde.
e) Gleich daraufhin (16.03.2024, kurz nach 00:15 Uhr) erstellte C* neuerlich einen testweisen Auftrag (Abfassung) in der Datenbank (erstellter Auftrag Nr. **), wiederum unter Zugrundelegung identer Parameter.
Nunmehr wurde das Feld „Dim.9: Sammelkto.“ wiederum nicht mehr befüllt.
Die vorzitierte Fehlermeldung („Die Änderungen am G*-Datensatz […]“) erschien nun nicht mehr sogleich im Auftragskopf, tauchte jedoch wieder auf, als C* im Feld „Menge“ manuell den Wert „1“ eingab – der entgegen der Spezifikation der Klägerin (vgl. Beilage ./9, Seite 73) nicht als Default bzw. Voreinstellung automatisch befüllt wurde. Die Fehlermeldung bzw. deren Auftreten hatte sich sohin vom Auftragskopf auf das Feld „Menge“ verschoben.
Auch diese Änderungen können nur das Ergebnis einer Änderung auf Programmierebene sein.
f) Am 18.03.2024 testete C* noch einmal und erstellte zu diesem Zweck einen Abfassungs-Auftrag (erstellter Auftrag Nr. **), erneut auf Basis derselben Parameter. Infolge der (notwendigerweise) manuellen Eingabe des (Default)-Mengenwertes „1“ öffnete sich erneut eine Fehlermeldung im Sinne der oben bereits zitierten. Das nicht editierbare Feld „Dim.9: Sammelkto." wurde nicht automatisch befüllt.
Ein daraufhin wiederholter und auf den selben Prämissen basierender Test (erstellter Auftrag Nr. **) führte wiederum zu der Fehlermeldung, jedoch wurde das nicht editierbare Feld „Dim.9: Sammelkto." nunmehr wieder doch automatisch befüllt.
Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Widersprüche sind nicht ersichtlich.
g) Mit einem neuerlichen Test, diesmal jedoch nicht durch Erstellung eines neuen Auftrages für eine Abfassung, sondern unter Verwendung des zuletzt am 18.03.2024 erstellten Abfassungsauftrages (Nr. 1030) überprüfte C* die Datenbank noch einmal auf Veränderungen.
Er öffnete hierzu den genannten Auftrag und gab im Erfassungsfeld „Menge“ die Menge „1“ noch einmal neu ein und bestätigte die Eingabe. Die im Rahmen der vorangegangenen Tests automatisch erscheinende Fehlermeldung („Die Änderungen am G*-Datensatz [...]“) kam nun nicht mehr .
Erneut zeigt sich sohin, dass es programmiertechnische Änderungen in der Datenbank der Klägerin gegeben haben muss.
2.3.2. „Dim.5: Geschäftsfeld“
a) Bei dem in der Datenbank vorhandenen Feld „Dim.5: Geschäftsfeld“ handelt es sich im Wesentlichen um eine Dimension, damit der jeweilige Geschäftsfall und Buchungsvorgang zu einem bestimmten Geschäftsfeld im Rahmen des Betriebes der Klägerin, etwa der ** oder dem ** etc., zugewiesen wird.
Dieses Feld ist notwendig, um den Geschäftsfall ordnungsgemäß in der Datenbank zu erfassen, allerdings ausschließlich im Kopf bzw. Header eines zu erfassenden Geschäftsfalls. Ein weiteres Feld im Header der Anwendung ist die Dimension Organisationseinheit (OE): "Dim.6: OE". Hingegen darf das Feld „Dim.5: Geschäftsfeld“ nicht (zusätzlich auch noch) für das Setup bzw. in der Einrichtung zu dieser Dimension Organisationseinheit (OE) zur Verfügung stehen. Stünde dem User dieses Feld auch als Kriterium zur Anpassung der Dimensionswerte zur Verfügung, könnte damit ein offener Widerspruch bzw. eine Falschbuchung erzeugt werden, wenn das zweifach vorhandene Feld verschieden befüllt wird.
b) Anlässlich eines Datenbank-Tests von Herrn C* am 15.03.2024 konnte dokumentiert werden, dass – entgegen den Anforderungen der Klägerin – das Feld „Dim.5: Geschäftsfeld“ in der Dimensionswerteübersicht eingeblendet ist.
Dieses Feld „Dim.5: Geschäftsfeld“ (sowie auch die weiteren Felder „Dim.01: KST“ und „Dim.2: PC“) gab es im Rahmen von Tests Anfang Februar 2024 abgehaltenen noch nicht und wurde nachträglich – ohne Zutun der Klägerin – bei der Dimension Organisationseinheit (OE) hinzugefügt.
c) Am 11.04.2024 hat C* eine neuerliche Überprüfung durchgeführt.
Das Feld „Dim.5: Geschäftsfeld“ ist nun in der Dimensionswerteübersicht nicht mehr vorhanden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass im Fenster „Dimensionswerte anpassen“ – ein Menü zur Einstellung der in der Dimensionswerteübersicht enthaltenen bzw. angezeigten Dimensionen – jedoch deutlich zu sehen, dass dieses Feld „Dim.5: Geschäftsfeld“ zur Anzeige bereitstehen müsste.
d) Es hat sohin zwischen 15.03.2024 und 11.04.2024 einen Eingriff auf die Datenbank der Klägerin gegeben, der zur Folge hatte, dass das Feld „Dim.5: Geschäftsfeld“, aus der Datenbank entfernt wurde bzw. nicht mehr zur Verfügung steht (jedoch angesichts des Einstellungsfensters „Dimensionswerte anpassen“ im Hintergrund nach wie vor existieren dürfte).
Diese Art der Änderung ist nur im Wege der Programmierung möglich.
3. Der in den vorstehenden Absätzen skizzierte Hergang zeigt sohin anschaulich, dass die Datenbank der Klägerin in (Teilen) ihrer Funktion durch programmiertechnische Eingriffe manipuliert wurde.
Eine Änderung der Auswirkung bzw. des Systemoutputs von identen Bedienhandlungen erfordert einen dazwischenliegenden Eingriff auf Programmierebene. Ansonsten würde ein und derselbe Befehl auch immer dasselbe Resultat erzeugen. Nachdem dies jedoch erwiesenermaßen nicht der Fall war, ist auf programmiertechnische Änderungen zu schließen.
4. Wie bereits mehrmals vorgetragen wurde besitzt die Klägerin keine Entwicklerlizenz und kann hierüber auch gar nicht verfügen, da sie kein zertifizierter H*-Partner ist.
Mangels einer Entwicklerlizenz ist es der Klägerin nicht möglich Programmierungen in der Datenbank vorzunehmen ; die Klägerin kann schlicht keine programmiertechnischen Schritte setzen.
Der Klägerin ist es daher gar nicht möglich, auf Programmierebene die Datenbank zu bearbeiten oder zu manipulieren.
5. Die Beklagte hingegen ist zertifizierter Partner von H* und verfügt – als Softwarehouse bzw. als gewerblicher IT-Entwicklungsdienstleister – über eine vollumfassende Entwicklerlizenz.
Für die Beklagte ist daher ein uneingeschränktes Programmieren möglich.
Die Beklagte hat auch im Rahmen der langjährigen vertraglichen Zusammenarbeit mit der Klägerin die gesamte Datenbank im Unternehmen der Klägerin originär installiert und programmiert und die Programmierergebnisse in die Test-Database ** eingespielt.
Die Beklagte verfügt daher über die technischen Möglichkeiten und Fertigkeiten, sich über Umwege und im Hintergrund – etwa über den SQL Server der Klägerin – uneingeschränkt und (mehr oder weniger) unbemerkt Zugang zu der Datenbank der Klägerin zu verschaffen.
Der Beklagten ist es dadurch auch möglich, Programmierstände der Klägerin an sich zu ziehen, genauso wie die Beklagte in der Lage ist, neue Objekte bei der Klägerin bzw. in deren Datenbank einzuspielen.
6. Vor diesem Hintergrund und auch mangels erkennbarer lebensnaher Alternativen ist nach Ansicht der Klägerin davon auszugehen und für die Klägerin erwiesen, dass die Beklagte mehrfach auf die Datenbank der Klägerin zugegriffen hat und Programmierstände manipuliert hat.
Es wäre zwar theoretisch möglich, dass sich dritte IT-Experten einen solchen Zugang verschaffen und bestehende Objekte verändern oder tauschen. Diese hätten jedoch einerseits das massive Problem, nicht mit der von der Beklagten errichteten Programmierlandschaft vertraut zu sein, was einen Zugriff und ein zielgerichtetes Arbeiten enorm erschwert. Außerdem sind Dritten die Beanstandungen der Klägerin auch gar nicht bekannt. Darüber hinaus besteht für andere keinerlei Interesse daran, Details der die Datenbank der Klägerin betreffenden Programmierung abzuändern, um (zu versuchen) zuvor bestehende Programmierfehler zu beseitigen.
Hingegen hat die Beklagte ein deutlich erkennbares Interesse daran , dass die Datenbank nun im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Sachverständigen-Befundaufnahme keine (oder nur weniger) Fehler aufweist und damit auch den früheren Beanstandungen der Klägerin der Boden entzogen wäre, um dadurch rechtlich die mangelnde Berechtigung des Vertragsrücktrittes und die daraus abgeleiteten Folgen darzustellen, sohin auch die mangelnde Berechtigung des Klagebegehrens zu erreichen.
Hinzukommt der dubiose Umstand, dass die Beklagte ihre unternehmensinterne Datenbank bzw. den in ihrem Unternehmen vorgelegenen Programmierstand dem Sachverständigen bis dato nicht zur Verfügung gestellt hat.
Für die Klägerin besteht daher der dringende Verdacht, dass die Beklagte durch einen indirekten Einstieg in die Datenbank über den Source-Code eine nachträgliche Manipulation der Datenbank der Klägerin verfolgt (hat), um dadurch ein falsches Bild von der Wirklichkeit bzw. des damaligen Programmierzustandes zur Zeit der Beanstandungen, Mahnungen und des Vertragsrücktrittes der Klägerin zu erzeugen, um hierdurch letztlich die Klägerin um ihre Ansprüche zu bringen und im gegenständlichen Verfahren zu obsiegen.
[...]“
Der Nebenintervenient hat die Handelsschule abgeschlossen und danach Lehrgänge für Buchhaltung, Bilanzbuchhaltung und Controlling absolviert. Er verfügt im IT-Bereich über Anwenderkenntnisse in Bezug auf die von der klagenden Partei vertriebene Software aufgrund jahrzehntelanger Erfahrung mit dieser, nicht aber über Programmierkenntnisse.
Im Zusammenhang mit der Software (Datenbank) der klagenden Partei war der Nebenintervenient hauptsächlich mit der Umsetzung des Projektes (aus Sicht des anwendenden Buchhalters) betraut und hatte von der beklagten Partei den Auftrag, herauszufinden, was bei dieser Datenbank für den Anwendungsbereich der beklagten Partei gut und was weniger gut läuft sowie wofür Spezifikationen (also Anforderungen an das Programm aus Anwendersicht) notwendig sind.
Im Februar und März 2024, insbesondere in der Nacht von 15. auf 16. März 2024, stellte der Nebenintervenient Vorgänge fest, die für ihn ungewöhnlich waren und die er nicht einordnen konnte. Er dokumentierte diese Vorgänge, leitete sie an seinen Vorgesetzten Herrn I*, der auf Managementebene für die IT zuständig war, weiter und äußerte gegenüber diesem, dass es sich seiner Meinung nach um Manipulationen handle, die vermutlich von der klagenden Partei herrühren. I* informierte den stellvertretenden Geschäftsführer der beklagten Partei Mag. J*. Der Nebenintervenient war (und ist) der Überzeugung, dass seine Einschätzung richtig war.
Die Dokumentation samt Einschätzung des Nebenintervenienten wurde an die Beklagtenvertretung weitergeleitet und von dieser in den Schriftsatz eingearbeitet. Der Nebenintervenient bekam den Entwurf des Schriftsatzes, nahm daran aber keine inhaltlichen Änderungen mehr vor.
Vor Einbringung des Schriftsatzes hielt der ab 1. März 2024 für die IT zuständige stellvertretende Geschäftsführer der beklagten Partei Mag. J* Rücksprache mit dem (technischen) Leiter der IT bei der beklagten Partei, K*. Dieser teilte seine Einschätzung mit, wonach er nicht glaube, dass es Manipulationen gegeben habe und dass das überhaupt technisch möglich sei. Mag. J* wollte nicht, dass der inkriminierte Schriftsatz eingebracht wird, weil ihm das Risiko zu groß war, die Vorwürfe nicht beweisen zu können. Er hatte jedoch keine positive Kenntnis davon, dass die Vorwürfe im Schriftsatz tatsächlich falsch sind. Dennoch wurde der inkriminierte Schriftsatz beim Handelsgericht Wien eingebracht, wobei nicht festgestellt werden kann, wer der Beklagtenvertretung den Auftrag dazu erteilt hat.
Tatsächlich wurden von der klagenden Partei keine Manipulationen an der Software der beklagten Partei während der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien vorgenommen.
Mit ihrer am 19. Juni 2024 zu D* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage begehrt die Klägerin , die Beklagte schuldig zu erkennen, (1.) Dritten gegenüber Handlungen, mit denen behauptet wird bzw Behauptungen zu unterlassen, wonach die klagende Partei im Verfahren beim Handelsgericht Wien zu E* durch einen indirekten Einstieg in die Datenbank über den Source-Code eine nachträgliche Manipulation der Datenbank der beklagten Partei verfolgt habe, um dadurch ein falsches Bild von der Wirklichkeit bzw des damaligen Programmierzustandes zur Zeit der Beanstandungen, Mahnungen und des Vertragsrücktritts der beklagten Partei zu erzeugen, um hierdurch letztlich die beklagte Partei um ihre Ansprüche zu bringen und im gegenständlichen Verfahren zu obsiegen, sowie jegliche Handlungen zu unterlassen, mit denen gleiche oder ähnliche Behauptungen aufgestellt werden und (2.) gegenüber dem Handelsgericht Wien eine Behauptung in diesem Sinne als unwahr zu widerrufen.
Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Begründung, dass die Klägerin auf die Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere die Entwicklung und Wartung von Software sowie den Handel mit Software, spezialisiert sei. Bei der Beklagten handle es sich um einen gemeinnützigen Verein im Verband der L* und sei diese insbesondere im Bereich der humanitären Hilfe, der Sozialarbeit und des Rettungswesens tätig. Die Streitteile seien über mehrere Jahre in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden.
Die Klägerin sei von der Beklagten (neben einer allgemeinen Softwarewartung) damit beauftragt worden, Beratungs- und Entwicklerdienstleistungen zum Update bzw zur Programmerweiterung der Software von einer H*-Bestandsversion auf eine neue Version, konkret H* **, zu begleiten. Der Auftrag habe Leistungen im Ausmaß von 2.800 Stunden umfasst, und habe die Beklagte im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung ein Entgelt von EUR 455.832,00 an die Klägerin geleistet.
In weiterer Folge habe die Beklagte behauptet, dass die von der Klägerin erbrachten Beratungs- und Entwicklerdienstleistungen unvollständig bzw mangelhaft gewesen seien. Sie habe die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin per 15. November 2022 aufgekündigt und die Rückzahlung eines Großteils der geleisteten Entgelte verlangt. Insoweit habe sie zu E* eine Klage beim Handelsgericht Wien über EUR 428.818,08 eingebracht.
In diesem Verfahren habe die Beklagte zum Beweis der vermeintlichen Mangelhaftigkeit der Leistungen der Klägerin ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet Softwaretechnik und Programmierung beantragt. Univ.-Prof. Dr. F* sei mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt worden, wobei zunächst die behaupteten Mängel im Rahmen einer Befundaufnahme in Anwesenheiten der Parteien und ihrer Vertreter mit dem Sachverständigen durchgegangen werden sollten. Insoweit hätten Befundaufnahmetermine am 3. und 4. April 2024 stattgefunden.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2024 in diesem Verfahren habe die Beklagte plötzlich mehrere – unrichtige und kreditschädigende – Behauptungen aufgestellt. Sie habe zusammengefasst behauptet, dass die Klägerin während des anhängigen Gerichtsverfahrens – und während der laufenden Befundaufnahme – in die Datenbank der Beklagten eingegriffen und dort Manipulationen vorgenommen hätte, wobei das insoweit erstattete Vorbringen in der Klage (Seite 5f) wörtlich wiedergegeben werde. Die Beklagte werfe somit der Klägerin einen Prozessbetrug dahingehend vor, dass sie versuche, die Beklagte in diesem Verfahren des Handelsgerichts Wien um ihre (vermeintlichen) Ansprüche zu bringen.
Tatsächlich seien diese Behauptungen völlig verfehlt und unrichtig. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt in das Programmiersystem eingegriffen oder dieses gar „manipuliert“, um die Beklagte „um ihre Ansprüche zu bringen und im gegenständlichen Verfahren zu obsiegen“.
Die Behauptungen der Beklagten seien geeignet, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der Klägerin erheblich zu gefährden, und würden den Tatbestand der Kreditschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB erfüllen. Die Behauptungen seien nämlich geeignet, den Erwerb und das Fortkommen der Klägerin zu behindern sowie deren Ansehen in der IT-Branche insgesamt massiv zu schädigen, da hierdurch die Integrität der Klägerin als Software-Entwicklungsfirma erheblich beeinträchtigt werden könnte. Es bestehe – evident – die Gefahr, dass die Beklagte ihre Äußerungen und Handlungen wiederholen wird. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin mit anderen Landesverbänden des B* in ständiger Geschäftsbeziehung stehe, sodass die Gefahr bestehe, dass die Beklagte ihre unrichtigen Behauptungen auch an diese Landesverbände weitergibt und die Klägerin damit wirtschaftlich schädigt.
Die Klägerin habe daher Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf nach § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB. Das Unterlassungs- und das Widerrufsbegehren würden mit jeweils EUR 17.500,00 bewertet.
Nach einem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes vom 19. Juni 2024 (ON 2) behauptete die Klägerin noch, dass die Beklagte ihre Behauptungen im Schriftsatz vom 12. April 2024 im Verfahren E* des Handelsgerichts Wien wissentlich falsch getätigt habe (ON 3).
Wenn bereits erfolgreich getestete Funktionen in einem späteren Test nicht mehr erfolgreich getestet werden können, könne dies mehrere Ursachen technischer Natur (Änderungen durch die Beklagte im Zuge der Tests und/oder Einflussnahme durch eine spätere Anweisung) haben. Der Beklagten sollte – ein gewisses technisches Grundkenntnis vorausgesetzt – bewusst sein, dass die Änderung von Objekten durch die Klägerin technisch nicht möglich war.
Die vermeintlich „dubiosen Vorgänge“ würden sich auch ohne Zugriff auf die Testdatenbank der Beklagten in vielen Fällen leicht erklären lassen. Die Ursache, warum sich angeblich „ein Fenster geöffnet hat“, wäre von der Beklagten (durch ihre hauseigene IT) zu prüfen und abzuklären. Dies könne von der Klägerin nicht beurteilt werden, weil die gesamte Infrastruktur (Server und Rechner) in der Verantwortung der Beklagten liege und von dieser auch verwaltet werde. Die Klägerin verfüge auch nicht über die Zugangsdaten des Nebenintervenienten.
All dies müsse der Beklagten und insbesondere ihrem IT-Verantwortlichen, dem Nebenintervenienten, bekannt sein (bzw hätte bekannt sein müssen), weshalb davon auszugehen sei, dass die unrichtigen Vorwürfe und Behauptungen wissentlich konstruiert wurden, um die Klägerin massiv zu schädigen.
Die letzten Zugriffe der Klägerin seien zweifelsfrei protokolliert und nachzuweisen. Unterschiedliche Ergebnisse der Tests seien mit hoher Wahrscheinlichkeit durch geändertes Testverhalten oder durch Änderung der Parameter durch die Beklagte verursacht worden. Der Zugriff auf die Systeme der Beklagten werde von dieser selbst verwaltet und sei wohl davon auszugehen, dass diese längst gesperrt wurden.
Die einzige Partei, die aktuell Interesse daran haben könnte, Prüfergebnisse durch Programmierungen zu manipulieren, und die technischen Möglichkeiten dazu – inklusive des Zugriffs auf die Datenbank – besitze, sei die Beklagte selbst.
Aufgrund all dieser Umstände sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte die Vorwürfe wissentlich falsch erhoben hat.
Das Handeln ihres eigenen IT-Projektverantwortlichen, des Nebenintervenienten, sei der Beklagten jedenfalls uneingeschränkt zuzurechnen. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Nebenintervenient, der eine langjährige Erfahrung im IT-Bereich aufweise, tatsächlich davon überzeugt gewesen wäre, dass diese Behauptungen richtig sind.
Die Behauptung der Beklagten habe keinen ausreichenden inhaltlichen Zusammenhang zum Verfahrensgegenstand am Handelsgericht Wien, nämlich vermeintliche Software-Mängel und den darauf gestützten Vertragsrücktritt. Das Vorbringen habe lediglich dazu gedient, die Klägerin vor dem Gericht und dem Sachverständigen herabzusetzen. Das Vorbringen werde im Parallelverfahren auch vom Sachverständigen nicht geprüft. Die Entscheidung sei im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 196/12k nicht privilegiert, und sei Wissentlichkeit keine Anspruchsvoraussetzung.
Sollte die Formulierung im Schriftsatz der Beklagten vom 12. April 2024 nicht auf Anmerkungen des Nebenintervenienten zurückgehen, so hätte die Beklagte ihre Vorwürfe ohne jegliche Tatsachengrundlage und damit wider besseres Wissen erhoben.
Die Beklagte erstattete Klagebeantwortung, in der sie die Klagsbehauptungen zu den Streitteilen und zur Geschäftsbeziehung außer Streit stellte. Es seien aber nur 976,40 Stunden beauftragt worden, von denen 805,65 Stunden nicht nützlich bzw nicht weiter verwertbar gewesen seien. Im Verfahren E* des Handelsgerichts Wien habe die Klägerin (nach der erfolgten Auflösung der Geschäftsbeziehung) die Rückzahlung des Entgelts für nicht beauftragte oder nicht erledigte/erfolgreich umgesetzte Stunden (EUR 413.160,35) sowie Schadenersatz für frustrierte Aufwendungen (EUR 15.657,73) begehrt.
Darüber hinaus bestreitet sie das Klagsvorbringen und beantragt Klagsabweisung.
Die Beklagte habe die Geschehnisse und Umstände in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2024 zu E* des Handelsgerichts Wien umfassend dokumentiert. An dem in diesem Schriftsatz dargestellten Verdacht sei unverändert festzuhalten. Die von der Klägerin nunmehr erfolgte Darstellung des damaligen Beklagtenvorbringens sei verkürzt und unvollständig und optisch (Unterstreichungen, Fettdruck) verändert.
Die Klägerin erstatte auch kein konkretes Vorbringen dazu, woraus oder wodurch sich die Unrichtigkeit der Angaben der Beklagten ergeben sollte. Das Vorbringen sei nicht wider besseres Wissen oder sonstwie leichtfertig erstattet worden. Es seien nur die vorgebrachten Umstände im Vorfeld hinterfragt und geprüft worden. Die Beklagte habe auf die zweifelsfreien Wahrnehmungen und Beurteilung des Nebenintervenienten, ihres technischen Projektzuständigen, vertraut. Woraus sich wissentlich falsche Behauptungen durch die Beklagte ergeben würden, lasse sich nicht erschließen, und bleibe die (gemeint wohl:) Klägerin jegliche Darlegung dazu schuldig.
Die Behauptungen zu der von der Klägerin schlüssig abgeleiteten Wiederholungs- bzw Weitergabegefahr würden bestritten. Die Beklagte habe ihr Vorbringen lediglich vertraulich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Durchsetzung ihrer – berechtigten – Klagsansprüche gegenüber der Klägerin erstattet. Das Vorbringen sei im Rahmen der berechtigten Interessen der Beklagten erfolgt. Die Beklagte werde dieses Vorbringen außerhalb dieses Gerichtsverfahrens natürlich nicht verbreiten; diesbezügliche Anhaltspunkte seien nicht ersichtlich. Dass die Klägerin allenfalls mit irgendwelchen anderen Landesverbänden des B* in ständiger Geschäftsbeziehung stehe, könne keine Wiederholungs- oder Weitergabegefahr begründen. Die Beklagte sei, ebenso wie die anderen Landesverbände, eine eigenständige juristische Person. Auch insoweit erschließe sich nicht im Ansatz, warum die „Verbindung“ zwischen der Beklagten und anderen Landesverbänden in Form einer Mitgliedschaft beim B* zu einer Weitergabegefahr führen würde.
Die Beklagte habe auch keinen Anspruch auf den begehrten Widerruf. Der Anspruch auf Widerruf sei verschuldensabhängig. Der Äußernde handle schuldlos, wenn er seine Behauptung aus guten Gründen für wahr hält. Dies sei hier der Fall. Die Beklagte sei aus guten Gründen von der Richtigkeit ihrer Äußerung ausgegangen. Der von ihr geäußerte Verdacht sei im Vorfeld kritisch hinterfragt und seien Alternativen geprüft worden. Dabei habe ein anderer Ursprung für die dubiosen Vorgänge und Änderungen in der Datenbank der Beklagten nicht verifiziert werden können. Im Übrigen müsste sich ein Widerruf auf das konkrete Verfahren beschränken und wäre ein Widerruf gegenüber dem gesamten Handelsgericht Wien zu weitgehend. Außerdem müsste der Widerruf klarstellend beinhalten, dass die Beklagte einen dringenden Verdacht vorgebracht hat, zumal die Äußerung eines Verdachtes etwas etwas anderes sei, als die Unterstellung eines bestimmten Verhaltens.
Das im Schriftsatz vom 12. April 2024 im Verfahren E* des Handelsgerichts Wien erstattete Vorbringen werde (unter Beachtung der umgekehrten Parteirollen) auch im gegenständlichen Verfahren erstattet.
Das Bestreitungsvorbringen der Klägerin zeige nur auf, dass es auch andere Erklärungen für die dokumentierten Zustände geben könnte (was bestritten bleibe). Hieraus ließe sich allenfalls auf alternative Szenarien, nicht aber darauf schließen, dass die Prüfergebnisse des Nebenintervenienten zwingend falsch wären. Die Klägerin sei jedenfalls vielfach in der Lage gewesen, sich im Hintergrund Zugang zu der Datenbank der Beklagten zu verschaffen, zumal sie die IT-Umgebung bzw die gesamte Datenbank originär installiert und programmiert habe.
Im Übrigen habe es sich bei den vom Nebenintervenienten gewonnenen Erkenntnissen um eine subjektive Überzeugung und damit um ein (berechtigtes) Werturteil gehandelt.
Selbst wenn sich die Äußerungen als unwahr erweisen sollten, seien die Prozessbehauptungen nicht wissentlich und nicht vorsätzlich aufgestellt worden. Die Umstände seien von der Beklagten bzw durch den Nebenintervenienten sehr kritisch geprüft und hinterfragt worden. Ohne die Bestätigung von Veränderungen durch den Nebenintervenienten wäre das kritisierte Vorbringen nicht erstattet worden. Die Beklagte sei gutgläubig gewesen und habe ihr Vorbringen aus guten Gründen für wahr halten können. Auch der Nebenintervenient sei davon überzeugt gewesen, dass die Ausführungen im Schriftsatz vom 12. April 2024 richtig sind.
Die Klägerin selbst habe in der Klage noch gar keine Wissentlichkeit unterstellt, sondern erst nach einem Verbesserungsauftrag des Gerichts. Das inhaltlich erstattete Vorbringen im gegenständlichen Verfahren sei im Wesentlichen inhaltsgleich. Es werde lediglich künstlich versucht, der Beklagten eine wissentlich falsche Verbreitung zu unterstellen. Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters treffe im Übrigen die Klägerin.
Nach Streitverkündung durch die Beklagte (ON 14) trat der Nebenintervenient dem Verfahren auf Seiten der Beklagten bei (ON 23). Er brachte – auf das Wesentlichste zusammengefasst – vor, dass er während des Vorverfahrens von seinem Vorgesetzten (I*) beauftragt worden sei, Unterlagen und Informationen hinsichtlich der scheinbar vorhandenen Mängel in der beauftragten (Programmier-)Leistung der Klägerin zu sammeln und an die rechtliche Vertretung der Beklagten weiterzugeben. Dies habe er auch gemacht. Insoweit sehe er sich nunmehr mit allfälligen Schadenersatz- bzw Regressansprüchen konfrontiert. Er habe alles nach bestem Wissen und Gewissen sowie entsprechend seinem Ausbildungsstand erledigt (ON 26).
Mit dem angefochtenen Urteil(ON 45) wies das Erstgericht (I.) die Begehren (1.) auf Unterlassung sowie (2.) auf Widerruf jeweils ab und (II.) verpflichtete die Klägerin zu einem Kostenersatz von EUR 16.026,74 brutto an die Beklagte und von EUR 7.928,16 brutto an den Nebenintervenienten. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die fett und schräg gedruckt wiedergegebenen Feststellungen von der Klägerin in ihrer Berufung als unrichtig bekämpft werden. Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass eine in einem Gerichtsverfahren aufgestellte Äußerung, wonach eine zu begutachtende Software manipuliert werde, um ein günstiges Gutachten im Verfahren zu erwirken, als kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne von § 1330 Abs 2 ABGB zu betrachten sei, wobei eine Mitteilung an eine Person bereits ausreiche. Der Äußerer hafte jedoch nicht für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an dieser ein berechtigtes Interesse hatte. Insoweit könne das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege Eingriffe in die Ehre eines anderen rechtfertigen, sofern die Behauptungen nicht wissentlich falsch erhoben werden. Die Erstattung eines (nicht wissentlich unrichtigen) Prozessvorbringens sei (nur) dann gerechtfertigt, wenn dieses nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen – wenn auch großzügig zu beurteilenden – inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Dies treffe hier zu, zumal die Beklagte mit ihrem Vorbringen versucht habe, möglicherweise zu ihren Ungunsten aufgenommene Befundergebnisse zu erklären, um im Verfahren zu obsiegen. Der Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien sei evident. Die Klägerin könne mit ihrem Begehren daher nur durchdringen, wenn die erfolgten Äußerungen – die tatsächlich unrichtig gewesen seien – im Wissen der Unrichtigkeit erfolgt wären. K* sei als (technischer) Leiter der IT-Abteilung der Beklagten wohl als deren Repräsentant (leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich, also Ausübung von Tätigkeiten für eine juristische Person in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion) anzusehen. Dessen Wissen – ihm sei die Unrichtigkeit der Manipulationsvorwürfe bewusst gewesen – wäre der Beklagten daher grundsätzlich zuzurechnen, widerspreche aber dem Wissen des stellvertretenden Geschäftsführers, der für IT-Angelegenheiten zuständig und somit der unmittelbare Vorgesetzte des K* gewesen sei. Außerdem habe Letzterer seine Meinung gegenüber seinem Vorgesetzten geäußert. Das erkennende Gericht halte daher den Wissensstand des stellvertretenden Geschäftsführers – und nicht denjenigen des technischen Leiters der IT-Abteilung – für ausschlaggebend. Damit habe die Beklagte kein positives Wissen darüber gehabt, dass die Äußerungen im Schriftsatz unrichtig waren, weshalb der Rechtfertigungsgrund des § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB erfüllt sei. Damit würden beide Klagebegehren scheitern. Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 41 Abs 1 ZPO.
Gegen die gesamte abweisende Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin (ON 46) aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung des Urteils dahingehend, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wird, und stellt eventualiter einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte (ON 48) und der Nebenintervenient (ON 49) beantragen in den jeweiligen Berufungsbeantwortungen , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war – ist nicht berechtigt .
A) Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.) Die Klägerin wendet sich gegen die eingangs fett und schräg gedruckt wiedergegebenen Feststellungen und strebt anstatt dessen nachstehende Ersatzfeststellungen an:
„Mag. J* hatte aufgrund der vorangehenden Informationsabteilung durch K* positive Kenntnis davon, dass die Vorwürfe technisch nicht stimmen können. Trotzdem hat er der Beklagtenvertretung den Auftrag zur Einbringung des Schriftsatzes beim Handelsgericht Wien erteilt.“
In eventu:
„Mag . J* hatte aufgrund der vorangehenden Informationsabteilung durch K* positive Kenntnis davon, dass die Vorwürfe technisch nicht stimmen können. Dennoch wurde der inkriminierte Schriftsatz beim Handelsgericht Wien im Namen der geklagten Partei eingebracht, wobei nicht festgestellt werden kann, wer der Beklagtenvertretung den Auftrag dazu erteilt hat.“
2.1.) In den Berufungsbeantwortungen wird eine unrichtige Beweiswürdigung durch das Erstgericht jeweils in Abrede gestellt.
2.2.) Die Beklagte rügt außerdem die Annahme des Erstgerichtes in dessen rechtlicher Beurteilung, wonach K* „die Unrichtigkeit der Manipulationsvorwürfe bewusst“ gewesen sei, falls diese als dislozierte Tatsachenfeststellung zu werten sein sollte. Sie strebt insoweit die Ersatzfeststellung an, dass diesem „die Unrichtigkeit der bzw. aller Manipulationsvorwürfe nicht bewusst war.“
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.) Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck des Richters, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Es reicht nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel (etwa dessen eigene Aussage) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind ( Rechberger in Fasching/Konecny 2§ 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO, E 39 ff; G. Kodekin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 46; RIS-Justiz RS0043175, RS0043175, RES0000012, RES0000156; hg 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).
5.) Die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes sind ausgehend von den vorliegenden Beweisergebnissen bestens nachvollziehbar. Demgegenüber sind die Berufungsausführungen nicht geeignet, Zweifel an dem vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhalt im Sinne der obigen Prämissen zu begründen.
6.) Die Schlussfolgerungen des Erstgerichtes lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass Mag. J* über keine IT-Kenntnisse verfügte und dass an ihn unterschiedliche Einschätzungen von zwei Personen (von K* einerseits und vom Nebenintervenienten andererseits) herangetragen wurden, betreffend welche er davon ausgegangen ist, dass diese über IT-Kenntnisse verfügen. Betreffend k* steht unbekämpft fest, dass er (technischer) Leiter der IT bei der Beklagten war. Betreffend den Nebenintervenienten hat das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung – mit Tatsachencharakter – ausgeführt, dass dieser bei der Beklagten als IT-Experte wahrgenommen wurde, welche Überlegung die Berufungswerberin nicht in Frage stellt.
7.) Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, warum Mag. J* (mit hoher Wahrscheinlichkeit: Spitzerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, Vor §§ 266 ff ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 12; RIS-Justiz RS0110701) davon ausgehen hätte sollen, dass die Einschätzung nur einer dieser beiden Personen (nämlich diejenigen des K*) richtig ist.
8.) In der Berufung wird ausschließlich darauf abgestellt, dass die Angaben des k* richtig seien und dass auch das Erstgericht davon ausgegangen sei, dass diesem ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit zukomme. Diese beweiswürdigenden Überlegungen betreffen aber (nur) dessen Aussage als Zeuge im Verfahren vor dem Erstgericht, sodass sich hieraus keine verlässlichen Schlussfolgerungen zu den damaligen Vorgängen und Gesprächen ziehen lassen.
9.) Dazu kommt noch, dass bei diesen Kontakten naturgemäß nicht die persönliche Glaubwürdigkeit, sondern technische Fragen entscheidend waren. Da Mag. J* solche Fragen aufgrund fehlender IT-Kenntnisse nicht beurteilen konnte, konnte er sich naturgemäß nur auf die technischen Kenntnisse seiner Gesprächspartner verlassen, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen (oder behauptet wurden), dass er diese unterschiedlich einschätzte.
10.) Auf die Frage, wann welche Kontakte in diesem Zusammenhang stattgefunden haben und damit auf die Chronologie dieser Vorgänge, kommt es naturgemäß nicht an, sondern nur auf den Inhalt von erteilten Informationen.
11.) Zum Wissens- bzw Einschätzungsstand des K* hat das Erstgericht Feststellungen getroffen, nämlich über dessen Einschätzung, dass er nicht glaube, dass es Manipulationen gegeben habe und dass solche überhaupt technisch möglich sind. Bei den Ausführungen des Erstgerichtes in seiner rechtlichen Beurteilung handelt es sich daher ungeachtet der konkreten Wortwahl bloß um eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes, die mittels Rechtsrüge bekämpft werden kann, und nicht um (dislozierte) Feststellungen.
12.) Die Feststellungen des Erstgerichts sind daher zu übernehmen und der weiteren Bearbeitung der Berufung zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).
B) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
1.1.) Die Klägerinmacht in ihrer Rechtsrüge – auf das Wesentlichste zusammengefasst – geltend, dass es im Zusammenhang mit (nicht wissentlich) unrichtigem Prozessvorbringen auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand ankomme. Ein solcher liege nicht vor. Im Verfahren des Handelsgerichts Wien seien vermeintliche Software-Mängel und ein darauf gestützter Vertragsrücktritt gegenständlich gewesen, wohingegen die Vorwürfe ausschließlich darauf abgezielt hätten, die Klägerin vor dem Gericht und dem Sachverständigen herabzusetzen. Ein rechtlich unerhebliches Vorbringen, das nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sei nicht privilegiert. Der Tatbestand der Kreditschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB sei daher bereits dann erfüllt, wenn die Vorwürfe objektiv unrichtig sind. Dies sei hier der Fall. Im Übrigen seien die Vorwürfe auch wider besseres Wissen erhoben worden, weshalb das Kriterium der „Wissentlichkeit“ erfüllt sei. K* sei sich der Unrichtigkeit der Vorwürfe nämlich bewusst gewesen und sei dessen Wissen der Beklagten zuzurechnen. K* habe als IT-Abteilungsleiter eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich inne und sei somit in verantwortlicher, leitender und überwachender Funktion tätig, weshalb er als Repräsentant der Beklagten zu betrachten sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein allfällig anderer Wissensstand des Mag. J* jenen von K* „verdrängen“ sollte. Im Übrigen ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass Mag. J* und K* den gleichen Wissensstand hatten, nämlich jenen, dass die Vorwürfe unrichtig sind. Die Feststellung des Erstgerichtes, wonach K* seine Meinung seinem Vorgesetzten gegenüber geäußert habe, aber der Wissensstand des Mag. J* ausschlaggebend sei und die Beklagte daher kein positives Wissen über die Unrichtigkeit hatte, seien widersprüchlich.
1.2.) Die Beklagte habe nicht bestritten, dass ein Auftrag zur Einbringung des Schriftsatzes erteilt wurde. Das Erstgericht gehe in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass es nicht relevant sei, wer den konkreten Auftrag zur Einbringung der Klage erteilt hat. Es sei aber sehr wohl maßgeblich, ob eine Person in verantwortlicher, leitender bzw überwachender Funktion („Repräsentant“) den Auftrag zur Klagseinbringung erteilt hat und damit eine Wissenszurechnung zu dieser vorzunehmen ist. Nach den Beweisergebnissen würden insoweit nur I*, Mag. J*, C* (Nebenintervenient) oder Dr. M* in Betracht kommen, welche allesamt als Repräsentanten der Beklagten zu betrachten seien. Innsoweit werde folgende ergänzende Feststellung begehrt:
„ Dennoch wurde der inkriminierte Schriftsatz beim Handelsgericht Wien im Namen der geklagten Partei eingebracht, wobei nicht festgestellt werden kann, wer der Beklagtenvertretung den Auftrag dazu erteilt hat. Den Auftrag zur Einbringung können aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse jedoch nur I*, Mag. J*, C* oder Dr. M* erteilt haben, die allesamt in leitender, verantwortlicher und/oder überwachender Funktion bei der beklagten Partei tätig (gewesen) sind.“
2.1.) Die Beklagte erwidert in ihrer Berufungsbeantwortung , dass die Rechtsrüge (teilweise) nicht gesetzmäßig ausgeführt sei (K* als „Repräsentant“) und dass ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorliege (inhaltlicher Zusammenhang von Prozessvorbringen und Verfahrensgegenstand). Sekundäre Feststellungsmängel würden nicht vorliegen, da ein Vorbringen, wonach die in der Berufung genannten Personen in leitender, verantwortlicher und/oder überwachender Funktion bei der Beklagten tätig gewesen wären, im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erstattet worden sei.
2.2.) Der Nebenintervenient macht – auf das Wesentlichste zusammengefasst – geltend, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder die Berufungswerberin zu schädigen. Der Schriftsatz sei offensichtlich mit dem Ziel eingebracht worden, die eigene Rechtsposition darzulegen und zu untermauern, um eine günstigere Entscheidung zu erreichen. Da Mag. J* der Vorgesetzte des K* sei, sei lediglich Ersterer als Repräsentant anzusehen.
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.) Eine herabsetzende Tatsachenbehauptung (§ 1330 Abs 2 ABGB) kann durch das öffentliche Interesse und Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege bzw durch die Ausübung eines Rechts gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere für Straf- und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für jede Prozessführung, für Parteien- und Zeugenaussagen, für die rechtliche Beurteilung eines Gerichtes, für Veräußerungen eines Sachverständigen in einem (öffentlichen oder auch nicht öffentlichen) Prozess oder für Behauptungen eines (im Rahmen des § 9 RAO agierenden) Rechtsanwaltes. Wer gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, unterliegt einem milden Maßstab; vor allem darf das Recht jedes Rechtsuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden. Unsachliche oder beleidigende Äußerungen sind davon ebenso wenig erfasst wie nicht der Anspruchsdurchsetzung dienende polemische Vorbringen ( Kissich in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.07 , § 1330 [Stand 1.10.2025, rdb.at], Rz 57; Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1330 [Stand 1.1.2004, rdb.at], Rz 7l; Kathreinin Großes ABGB 38, § 1330 [Stand 1.7.2025, rdb.at], E 17, 34, 36f; RIS-Justiz RS00114015, RS0031981, RS0031998, RS0022781, RS009887 [T 10]).
Diese Rechtfertigung setzt aber voraus, dass die Ausübung des Rechts im Namen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf also nicht wider besseres Wissen geschehen, weil vorsätzliche falsche Anschuldigungen nicht mit dem öffentlichen Interesse am Funktionieren der Rechtspflege gerechtfertigt werden können ( Kissich, aaO, Rz 58; Kathrein, aaO, E 23; RIS-Justiz RS0022784, RS00114015, RS0031798 [T 20]).
Die Erstattung von (nicht wissentlich unrichtigem) Prozessvorbringen ist nur dann nach § 1330 ABGB gerechtfertigt, wenn dieses Vorbringen nicht nur zeitlich aus Anlass bzw im Rahmen eines Verfahrens erstattet wird, sondern auch einen – wenn auch großzügig zu beurteilenden – inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand aufweist. Vorbringen, das rechtlich unerheblich ist und auch nicht zur Illustration, Ausfüllung oder Untermauerung des rechtlich relevanten Tatsachenvortrags erstattet wird, sondern lediglich dazu dient, den Prozessgegner anzuschwärzen bzw herabzusetzen, ist nicht privilegiert (6 Ob 196/12k). Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Pressekonferenz einen verbalen Angriff gegen einen Prozessgegner oder potentiellen Prozessgegner seines Klienten startet, agiert nicht im Rahmen der ihm als Rechtsvertreter zukommenden Aufgaben der Rechtspflege und trägt zur Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung nichts sachlich Zielführendes bei. Öffentliche ehrenbeleidigende Behauptungen über den Gegner können nur zu einer unsachlichen Emotionalisierung führen, die der ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht nur nicht dienlich, sondern abträglich sind (RIS-Justiz RS0114016).
Die beanstandeten Äußerungen dürfen niemals isoliert, sondern immer nur in ihrem Gesamtzusammenhang gewertet werden ( Kathrein , aaO, E 54).
5.) Im fraglichen Schriftsatz vom 12. April 2024 im Verfahren des Handelsgerichts Wien der (dort) Klägerin (hier: Beklagten) wurde der Standpunkt vertreten, dass ihre Datenbank in (Teilen) ihrer Funktion durch programmiertechnische Eintritte manipuliert wurde, wobei in diesem Zusammenhang der Verdacht geäußert wurde, dass dies durch die (dort) Beklagte (hier: Klägerin) erfolgt war. Außerdem wurde dort behauptet, dass diese ein deutlich erkennbares Interesse daran habe, dass die Datenbank im Rahmen der dortigen Befundaufnahme keine (oder nur wenige) Fehler aufweist und damit auch den früheren Beanstandungen der (dort) Klägerin (hier: Beklagte) der Boden entzogen wäre, um rechtlich die mangelnde Berechtigung des Vertragsrücktritts und die daraus abgeleiteten Folgen, also die mangelnde Berechtigung des Klagebegehrens, zu erreichen.
6.) In diesem Verfahren hat die (hier) Beklagte (als Klägerin) eine unvollständige und mangelhafte Leistungserbringung in Bezug auf die von der Beklagten erstellte Software (Datenbank) behauptet. Mit diesen Behauptungen hatte sich der dort beigezogene Sachverständige naturgemäß auseinanderzusetzen, da spätere Manipulationen Einfluss auf die Befundgrundlage und damit auf das Gutachtensergebnis haben können. Ein inhaltlicher Zusammenhang im Sinne der obigen Ausführungen liegt daher vor, da im Vorverfahren allfällige Mängel der Software zu prüfen waren, was die Erarbeitung einer korrekten (und nicht durch Manipulationen beeinflusste) Befundgrundlage voraussetzt. Die – letztlich unbegründet aufgestellte – Behauptung, wonach das dortige Vorbringen nur darauf abgezielt habe, die (hier) Klägerin vor dem Gericht und dem Sachverständigen herabzusetzen, ist daher nicht nachvollziehbar. Die Prozessbehauptungen wurden somit in Ausübung eines Rechtes aufgestellt.
7.) Soweit in der Rechtsrüge davon ausgegangen wird, dass die Voraussetzung der „Wissentlichkeit“ erfüllt sei, geht diese nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
8.) Da § 1330 ABGB eine deliktische Haftung normiert, haftet ein Geschäftsherr für Schadenersatzansprüche nur nach den Bestimmungen des § 1315 ABGB für seine Gehilfen. Darüber hinaus kommt dem Geschädigten die Repräsentantenhaftung zugute ( Kissich,aaO, Rz 91; RIS-Justiz RS0107916, RS0009133). Insoweit gilt, dass juristische Personen nicht nur für ihre verfassungsmäßigen Organe, sondern auch für ihre sogenannten Machthaber (Repräsentanten) deliktisch haften. Diese werden definiert als Personen, die eine leitende (gehobene) Stellung mit selbständigem Entscheidungsraum, gehobenem Wirkungskreis oder eigenen Kontrollbefugnissen innehaben. Eine Vertretungsmacht nach außen ist ebenso wenig erforderlich wie eine Vergleichbarkeit des Wirkungskreises des Repräsentanten mit jenem des Organs. Das Fehlen eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis und die Übertragung bloß untergeordneter Tätigkeiten erlauben keine Qualifikation als Repräsentant ( Schacherreiter in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.09 § 1315 [1.1.2023, rdb.at], Rz 24; Reischauer in Rummel, ABGB 3§ 1315 [Stand 1.1.2004, rdb.at], Rz 2a; RIS-Justiz RS0009113, RS0028634, RS0117175). Die Haftung für einen Repräsentanten setzt voraus, dass die Schädigung mit dessen Aufgabenbereich in Zusammenhang steht ( Schacherreiter,aaO, Rz 27). Der Herausgeber und der Chefredakteur sind etwa als Repräsentanten des Medieninhabers zu betrachten (RIS-Justiz RS0115152).
9.) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass K* (technischer) Leiter der IT der Beklagten war. Warum dieser im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Prozessbehauptung bzw der Entscheidung über deren Einführung in das Verfahren eine Stellung im Sinne der obigen Prämissen (insbesondere eine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis) innegehabt haben sollte, lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten und wird auch in der Berufung nicht (nachvollziehbar) dargelegt. Aus den Feststellungen ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung darüber bei Mag. J* lag, welcher (siehe schon oben) Informationen von mehreren Seiten zu dieser Frage erhalten hat. Gerade der Umstand, dass die Entscheidung bei Mag. J* lag, bedeutet im Ergebnis, dass K* nicht als Repräsentant im Sinne der obigen Prämissen betrachtet werden kann.
10.) Der Umstand, dass seitens des Erstgerichtes nicht festgestellt werden konnte, wer (im Unternehmen der Beklagten) der Beklagtenvertretung den Auftrag zur Einbringung des Schriftsatzes vom 12. April 2024 erteilt hat, ändert an diesem Ergebnis nichts, da die diesbezügliche negative Feststellung naturgemäß auch keinen Schluss darauf zulässt, dass die Entscheidung hierüber von K* gefällt wurde (oder gefällt werden hätte können).
11.) Ein „sekundärer“ Feststellungsmangel liegt im Allgemeinen dann vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung notwendige Beweise nicht aufnimmt oder erforderliche Feststellungen nicht trifft ( Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 496 ZPO, Rz 10; 1 Ob 598/87, 10 ObS 105/99k, 6 Ob 274/04v; RIS-Justiz RS0043304 [T1], RS0043310, RS0043603 [T7]). Da in diesem Zusammenhang eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Streitsache geltend gemacht wird, muss eine Unvollständigkeit des Urteils ausgehend von den Tatsachenbehauptungen der Parteien vorliegen. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist. Das angefochtene Urteil darf somit nicht deshalb aufgehoben werden, um den Parteien das Nachschieben von Tatsachenbehauptungen zu ermöglichen ( G. Kodekin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 503 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 55f; Lovrekin Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 156; RIS-Justiz RS0053317).
12.) Im Verfahren vor dem Erstgericht hat die Klägerin keinerlei Prozessbehauptungen dahingehend aufgestellt, dass bestimmte Personen im Unternehmen der Beklagten, die gewusst haben, dass die Behauptungen unrichtig sind, den Auftrag zur Einbringung des Schriftsatzes erteilt haben könnten. Die angestrebte ergänzende Feststellung ist daher nicht vom Prozessvorbringen der Klägerin abgedeckt, weshalb das Erstgericht nicht dazu verpflichtet war, eine solche Feststellung zu treffen. Betreffend Mag. J* hat das Erstgericht eine Feststellung getroffen, aus der hervorgeht, dass keine Wissentlichkeit vorlag.
13.) Auch der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
C) Ergebnis:
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Der Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes beruht auf der angemessen erscheinenden Bewertung beider Klagebegehren durch die Klägerin.
Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht darauf, dass bereits umfangreiche Rechtsprechung einerseits zur Zulässigkeit von Äußerungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB im Zusammenhang mit einem anhängigen Zivilverfahren und andererseits zur Frage der Repräsentantenhaftung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist keine Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO erkennbar, zumal nur ein Einzelfall zu beurteilen war.
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