Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Lehrling, **, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger ua, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. B* , geboren am **, Lehrling, **, und 2. C* AG , FN **, **, beide vertreten durch Kropiunig Kropiunig Rechtsanwalts GmbH in Leoben, wegen (zuletzt) EUR 20.927,40 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 3.750,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 2.625,00) gegen das Endurteil des Landesgerichts Leoben vom 16. Juli 2025, **-86, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 804,78 (darin EUR 134,13 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 6. Mai 2021 gegen 16:26 Uhr ereignete sich auf einem ehemaligen Firmengelände in ** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte als Lenker des Kleinkraftrads mit dem amtlichen Kennzeichen **, welches zum Unfallszeitpunkt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Der Kläger wurde bei diesem Unfall verletzt.
Mit Teil- und Zwischenurteil vom 29. Mai 2024, 4 R 33/24s, hat das Berufungsgericht ausgehend von einem Mitverschulden des Klägers von einem Viertel das Leistungsbegehren von EUR 16.271,34 samt Zinsen als dem Grunde nach mit drei Viertel zu Recht bestehend festgestellt und das Mehrbegehren von EUR 4.067,83 abgewiesen.
Thema des Berufungsverfahrens ist (nur mehr) die Höhe des dem Kläger zustehenden Schmerzengelds .
Der Kläger begehrt von den Beklagten zuletzt – nach mehreren Klagsänderungen – die Zahlung von EUR 20.927,40, darin EUR 17.625,00 Schmerzengeld, ausgehend von EUR 23.500,00 und unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens von einem Viertel. Zur Höhe des Schmerzengelds bringt er vor, aufgrund des eingeholten Gutachtens ergebe sich ein Schmerzengeldanspruch von EUR 23.500,00 unter Berücksichtigung der erheblichen seelischen Alteration. Diese sei insbesondere dadurch bedingt, dass er nach wie vor in seiner Sportausübung, aber auch bei der Berufsausübung (etwas längeres Stehen auf Leitern) gehandicapt sei, diverse Sportarten (Langlaufen, Tennis, Schifahren) gar nicht mehr ausüben könne und der immer wieder auftretende Schmerz sein Allgemeinbefinden beeinflusse.
Die Beklagten wenden zur Höhe des begehrten Schmerzengelds im Wesentlichen ein, dieses sei im Hinblick auf den guten Heilungsverlauf überhöht.
Mit der angefochtenen Entscheidung erkennt das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger weitere EUR 18.117,10 samt gestaffelten Zinsen zu bezahlen (insoweit rechtskräftig), weist das auf Zahlung von EUR 2.810,30 samt Zinsen und ein weiteres Zinsenmehrbegehren betreffend den Leistungszuspruch ab und stellt (rechtskräftig) die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand im Ausmaß von drei Viertel für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 6. Mai 2021 fest, wobei es die Haftung der Zweitbeklagten mit der Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Es trifft die auf den Urteilsseiten 6 bis 8 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird und von denen die folgenden hervorgehoben werden:
Der Kläger erlitt beim Unfall eine komplexe mehrfache distale Unterschenkelfraktur mit Knorpelverletzung und Subluxation im Sinne einer komplexen „Pilon-Tibialfraktur“ mit deutlicher Stufenbildung und Dehiszenz um 11 mm am oberen Sprunggelenk. Weiters erlitt er eine Rissquetschwunde unter der linken Kniescheibe, sowie Abschürfungen am Rücken und der rechten Hand und am rechten Oberschenkel. Unfallbedingte Spätfolgen sind nicht auszuschließen.
Aufgrund dieser Verletzungen hat(te) der Kläger (komprimiert auf den 24-Stunden Tag und unter Berücksichtigung der Metallentfernung) folgende körperlichen Schmerzen zu erdulden: 4 Tage starke, 9 Tage mittlere und 77 Tage leichte Schmerzen.
Als Dauerfolge verbleibt eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Sprunggelenks. Eine gewisse Besserung durch intensive Physiotherapie ist zwar möglich, dennoch wird die volle Funktion des Sprunggelenks mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht wiederherzustellen sein. Eine Einschränkung der Belastbarkeit des Sprunggelenks wird ebenso bestehen bleiben. Dies wird bei der Ausübung vieler Sportarten ein Hindernis darstellen. In beruflicher Hinsicht wird diese Situation nur bei schwerer körperlicher Arbeit und bei langem Stehen im Zuge der Tätigkeit eine Rolle spielen.
Der Kläger war vor dem Unfall sportlich aktiv, etwa auch im D*. Etwa vier Monate nach dem Unfall konnte er wieder Sport ausüben.
Der Kläger war durch den Unfall, die damit verbundenen Beeinträchtigungen und Schmerzen, sowie aufgrund des Umstands, dass Dauerfolgen verbleiben, in seelischer Hinsicht beeinträchtigt. Nach dem Unfall ging es ihm psychisch nicht gut. Es handelte sich für ihn um eine belastende Zeit.
In rechtlicher Hinsicht führt das Erstgericht zur Höhe des Schmerzengelds aus, dass sich die Schmerzengeldsätze auf EUR 420,00 für jeden Tag mit starken, EUR 300,00 für jeden Tag mit mittleren und EUR 150,00 für jeden Tag mit leichten Schmerzen beliefen. Ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden „errechne“ sich ein Betrag von EUR 15.930,00. Unter Berücksichtigung der psychischen Alteration sowie der bleibenden Dauerfolgen erscheine ein Schmerzengeldbetrag von EUR 20.000,00 als angemessen. Da eine Haftung der Beklagten im Ausmaß von drei Viertel bestehe, sei ein Schmerzengeld von EUR 15.000,00 zu leisten.
Gegen die Abweisung eines weiteren Schmerzengeldbetrags von EUR 2.625,00 samt Zinsen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Er beantragt die Abänderung des Ersturteils sinngemäß dahingehend, das dem Klagebegehren in einem weiteren Umfang von EUR 2.625,00 samt Zinsen stattgegeben werde. In eventu stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Die Beklagten erstatten eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
1. Der Berufungswerber moniert, das Erstgericht habe das Schmerzengeld zu gering bemessen, weil es nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass der Kläger früher Leistungssportler gewesen sei. Aufgrund der Funktionseinschränkung sowie der eingeschränkten Belastbarkeit des Sprunggelenkes werde der Berufungswerber bei der Ausübung vieler (Freizeit-)Sportarten sowie bei der Ausübung schwererer beruflicher Tätigkeiten gehindert sein. Leistungssport sei für ihn zukünftig überhaupt ausgeschlossen. Die wesentliche Beeinträchtigung bei Ausübung seiner von ihm äußerst geschätzten Freizeitsportarten, dies für seine restliche Lebenszeit, führe zu einer massiven seelischen Belastung. Diese sowie die entgangene und künftig entgehende Lebensfreude habe das Erstgericht ausgehend von den maßgeblichen Rechtsnormen, insbesondere §§ 1325 ABGB, 273 ZPO, nicht ausreichend in die Bemessung des Schmerzengeld einfließen lassen.
1.1. Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bezahlt ihm auf Verlangen ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld (§ 1325 ABGB). Verletzungen im Sinne dieser Bestimmung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Dass äußerlich sichtbare Verletzungen eingetreten sind, ist nicht erforderlich; schon das (bloße) Verursachen von Schmerzen ist Körperverletzung, mag der Körper auch keine nachteiligen Veränderungen erleiden (RIS-Justiz RS0030792). Psychische Schmerzen sind dabei grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als körperliche Schmerzen (aaO [T10]). Auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen unter den Begriff der Körperverletzung, ebenso massive Einwirkungen in die psychische Sphäre. Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht hingegen für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden (aaO [T3]).
1.2. Bei der Ausmittlung der Höhe des Schmerzengelds sind körperliche und seelische Schmerzen gemeinsam zu bewerten (RS0031058). Für die Bemessung sind die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung und der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands sowie die negativen Auswirkungen auf das Leben des Verletzten maßgebend (RS0031293; RS0031040); Auch seelische Leiden, die die Folge einer körperlichen Beschädigung sind, sollen durch das Schmerzengeld abgegolten werden (RS0031175; RS003108), ohne dass es dafür stets konkreter Behauptungen oder Beweiserhebungen bedürfte, wenn nach der Lage des Falles mit solchen jedenfalls zu rechnen ist (RS0030972). Dabei ist zwischen den Verletzungsfolgeschäden (etwa nach Verlust eines Sinnesorgans; bleibende Entstellungen und Narben; nachhaltige Auswirkungen auf die gewohnte Lebensgestaltung: siehe Danzl, Schmerzengeld Rz 3.49) sowie solchen, die als psychotraumatischer Leidenszustand von Krankheitswert (Schock, Neurose, Depression; nicht bloße Unlustgefühle: 3 Ob 331/50; 9 Ob 36/00k; 9 Ob 147/00h) auftreten, ( Danzl aaO Rz 3.51 f), zu unterscheiden.
1.3. Die Bemessung des Schmerzengelds hat nicht nach starren Regeln, etwa nach Tagessätzen oder Schmerzperioden zu erfolgen (RS0031415; RS0031363; RS0031040; RS0125618);auch kommen bestimmte Zuschläge für seelische Schmerzen nicht in Betracht (RS0031427). Schmerzperioden sind Orientierungshilfe für die Bemessung des Schmerzengelds, nicht aber das einzige Kriterium (RS0122794). Auch wenn sich insbesondere in der außergerichtlichen Schadensregulierungspraxis ein „Tagessatzsystem“ nach Schmerzperioden etabliert haben mag, ist die ausschließliche Bemessung nach diesen Schmerzperioden etwa im Sinne einer einfachen Multiplikation (Schmerztage mal Geldbetrag) als dem Wesen des Schmerzengelds als einer grundsätzlichen Globalentschädigung wider- sprechend abzulehnen. Solche Berechnungsweisen, wie sie in Schmerzengeldklagen und Rechtsmittelschriften zu Zwecken der Anspruchsberechnung immer wieder vorkommen, können den besonderen Umständen des Einzelfalls kaum je gerecht werden (vgl OLG Graz 4 R 70/19z; 4 R 49/19m; 4 R 42/19g; 2 R 172/17g; 4 R 36/24g).
1.4. Zur Vermeidung von Ungleichheiten ist auch ein objektiver Maßstabanzulegen, wobei der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen bei der Bemessung nicht gesprengt werden darf (RS0031075). Tendenziell erscheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RS0031075 [T4]; RS0031040 [T5]). Die einzelnen Bemessungskriterien sind als „bewegliches System“ zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht (RS0122794).
1.5. Dass die Bemessung des Schmerzengelds durch das Erstgericht den – neben der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung anzulegenden objektiven Maßstab gesprengt hätte, behauptet der Kläger in seiner Berufung nicht. Insbesondere nennt er kein einziges Judikat zu einer vergleichbaren Verletzung, das für eine Erhöhung des Schmerzengelds spräche. Zur Beurteilung, ob die Bemessung des Schmerzengelds sich innerhalb des anzulegenden objektiven Maßstabs hält, seien nachstehende Vergleichsentscheidungen angeführt:
OLG Graz 4 R 124/21v (valorisiert) EUR 20.608,50 : Bruch des rechten Unterschenkels am Übergang vom mittleren zum körperfernen Drittel (Schien- und Wadenbeinbruch), knöcherner Bandausriss am linken oberen Sprunggelenk (vorderes äußeres Seitenband); nach wie vor subjektiv stechende Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks, Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenks; 15 Monate Krankenstand; Operationsnarben am rechten Unterschenkel (über dem Kniescheibenband vorne 4 cm, am kniegelenksnahen Unterschenkel innenseitig 4 cm, am sprunggelenksnahen Unterschenkel innenseitig 4 cm und streckseitig 1 cm), Irritation der Kniescheibe am rechten Kniegelenk, Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks (15° dorsal, 10° Plantarflexion); Unterschenkelbruch rechts in leichter Fehlstellung verheilt; Wetterempfindlichkeit; 4 Tage starke; 8 Tage mittelstarke; 65 Tage leichte Schmerzen .
OLG Graz 3 R 170/05b (valorisiert) EUR 22.410,00 : Offener Unterschenkelbruch rechts und Unterschenkelbruch links; an beiden Kniegelenken reizlose Längsnarben; rechter Unterschenkel etwas stärker als der linke (an der Innenrückseite quer verlaufende Narbe mit etwas eingezogenen Weichteilen); 9 Tage starke, 32 Tage mittelstarke, 58 Tage leichte Schmerzen .
OLG Innsbruck 1 R 153/01m (valorisiert) EUR 22.323,68 : Unterschenkelbruch rechts, Außenknöchelbruch rechts mit Abbruch eines distalen hinteren Tibiakeils, Abschürfung am rechten Unterschenkel, multiple Prellungen an Schädel, Brustkorb und Becken; 6 Wochen zu 100 %, hernach 6 Monate zu 10 % arbeitsunfähig (weitere 10 Tage Arbeitsunfähigkeit im Zuge der Metallentfernung); 6 Tage starke; 2 bis 3 Wochen mittelstarke; 7 bis 8 Wochen leichte Schmerzen ( weitere Schmerzen für die Metallentfernung: 1 Tag starke, 3 Tage mittelstarke und 10 Tage leichte ).
OLG Graz 3 R 77/16t (valorisiert) EUR 20.626,00 : Zweitgradig offener Luxationsbruch des linken Sprunggelenks mit kleiner Trümmerzone der Tibiagelenksfläche und zarter Knorpelfissur mit Knorpelimpression im Bereich der medialen Talusschulter; anfangs besondere psychische Belastung wegen möglicher Komplikation einer Beinamputation; mehrfache Operations- und Wundnarben; Wetterfühligkeit, Bewegungseinschränkung des Sprunggelenks und des Vorfußes, funktionelle Einschränkung beim Stehen und Gehen auf unebenem Gelände und beim Stiegensteigen, Belastungsschmerz bei längerem Stehen und Gehen sowie sportlichen Aktivitäten, Schwellneigung und Einschränkung beim Tragen fester Schuhe; 3 Tage starke; 9 Tage mittelstarke; 70 Tage leichte Schmerzen .
1.6. Der Vergleich mit diesen Entscheidungen zeigt, dass sich das Erstgericht bei der Bemessung des Schmerzengelds als Globalentschädigung aufgrund der vom Kläger erlittenen Verletzung unter Berücksichtigung der Dauerfolgen, die zugestandenermaßen auf die gewohnte Lebensgestaltung des noch jungen, vor dem Unfall sehr sportlichen Klägers nachhaltige Auswirkungen haben, in dem von der Judikatur allgemein gezogenen Rahmen bewegt und es seinen Ermessensspielraum im Sinne des § 273 ZPO nicht überschritten hat. Es maß der seelischen Belastung aufgrund der Einschränkungen, somit der psychischen Komponente des erlittenen Ungemachs eine entsprechende Bedeutung zu. Das Erstgericht berücksichtigte bei seiner Bemessung des Schmerzengelds ausdrücklich die psychische Alteration aufgrund der Dauerfolgen. Aus Sicht des Berufungsgerichts erscheint der vom Erstgericht zugesprochene Betrag unter Berücksichtigung der Schmerzperioden des Klägers, der konkreten Beeinträchtigungen und zu erduldenden Operationen samt deren körperlichen und psychischen Auswirkungen nicht korrekturbedürftig und im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung. Jedenfalls gelingt es dem Kläger nicht, eine aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen.
1.7. Die vom Berufungswerber geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.
Ein „sekundärer“ Feststellungsmangel liegt im Allgemeinen dann vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung notwendige Beweise nicht aufnimmt oder erforderliche Feststellungen nicht trifft ( A. Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 496 ZPO, Rz 10; 1 Ob 598/87, 10 ObS 105/99k, 6 Ob 274/04v; RS0043304 [T1], RS0043310, RS0043603 [T7]). Ein sekundärer Feststellungsmangel kann dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex bereits Feststellungen getroffen hat, mögen sie auch den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen (10 ObS 20/02t, 9 Ob 22/06k, 9 ObA 67/09g; RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, 19], RS0053317 [T1]). Da mit diesem Berufungsgrund eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Streitsache geltend gemacht wird, muss eine Unvollständigkeit des Urteils ausgehend von den Tatsachenbehauptungen der Parteien vorliegen. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist. Das angefochtene Urteil darf somit nicht deshalb aufgehoben werden, um den Parteien das Nachschieben von Tatsachenbehauptungen zu ermöglichen (
Das Erstgericht hat – korrespondierend mit dem Klagsvorbringen – Feststellungen zu den Einschränkungen des Klägers bei der Sportausübung und im Beruf getroffen. Die angestrebten ergänzenden Feststellungen entsprechen zur Gänze der Aussage des Klägers und seiner Mutter als Zeugin im Rahmen der Tagsatzung vom 24. Jänner 2025, ohne dass diesen ein Tatsachenvorbringen in eben dieser konkreten Form zugrunde liegt. Bereits aus diesen Erwägungen scheidet ein sekundärer Feststellungsmangel aus. Zudem sind die Feststellungen des Erstgerichts zur Ausmittlung der Höhe des Schmerzengelds ausreichend.
2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat den Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
3. Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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