Ziel dieses Gesetzes ist es, das Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen nach einheitlichen objektiven Kriterien zu gestalten.
K-OG · Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG
§ 1 § 1
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung Ziel dieses Gesetzes ist es, das Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Betrauung mit…
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