(1) Die Parteienfinanzierung besteht in einem jährlichen Finanzierungsbetrag, der in zwei gleich großen Halbjahresraten jeweils zum Ende des ersten und dritten Quartals fällig wird. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(2) Die Halbjahresraten sind jeweils im vorhinein auf das im Antrag angegebene Konto der Landtagspartei zu überweisen.
(3) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Aufwendungen oder für vorgesehene Aufwendungen, die die Höhe des jährlichen Finanzierungsbetrages übersteigen, ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 59/2023)
Oö. PartFinG · Oö. Parteienfinanzierungsgesetz - Oö. PartFinG
§ 3 § 3Art der Finanzierung
…§ 3 Art der Finanzierung (1) Die Parteienfinanzierung besteht in einem jährlichen Finanzierungsbetrag, der in zwei gleich großen Halbjahresraten jeweils zum Ende des ersten und dritten Quartals…
§ 13 § 13Parteienfinanzierung durch Gemeinden; Kürzung und Begrenzung
…Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut ist unzulässig. (2) Sofern mit der Parteienfinanzierung A und B bei landesweiter Durchrechnung der Höchstbetrag nach § 3 Parteiengesetz 2012 überschritten werden würde, ist die Parteienfinanzierung B bis zum zulässigen Höchstbetrag zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2020) (3) Eine über die Parteienfinanzierung…
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