Der Antrag auf Parteienfinanzierung ist bei sonstigem Anspruchsverlust jeweils bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. Er ist bei der Landesregierung einzubringen und muß von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt ist. Im Antrag muß das Konto bekanntgegeben werden, auf das die Förderung überwiesen werden soll.
Oö. PartFinG · Oö. Parteienfinanzierungsgesetz - Oö. PartFinG
§ 2 § 2Antrag auf Finanzierung
…§ 2 Antrag auf Finanzierung Der Antrag auf Parteienfinanzierung ist bei sonstigem Anspruchsverlust jeweils bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zu stellen. Er ist bei…
§ 9 § 9Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen
…3. ABSCHNITT Wahlwerbungsaufwendungen und Spenden an politische und wahlwerbende Parteien § 9 Beschränkung der Wahlwerbungsaufwendungen (1) Jede politische Partei im Sinn des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 und jede wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, darf für die Wahlwerbung anlässlich einer Landtagswahl zwischen dem Stichtag…
§ 11 § 11Spenden
…§ 11 Spenden (1) Territoriale und nicht territoriale Teile einer politischen Partei im Sinn des § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 im Bereich des Landes Oberösterreich und wahlwerbende Parteien, die an Wahlen auf Grund der Oö. Landtagswahlordnung oder der Oö…
§ 8 § 8Höhe der Parteienfinanzierung; Entscheidung
…der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017) (2) Der Bezirksbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen im jeweiligen politischen Bezirk vertretenen Parteien nach Maßgabe der von ihnen bei der jeweils letzten…
Rückverweise