(1) Das Land Burgenland bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die im Burgenland leben. Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:
1. die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Abs. 4,
2. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen,
3. die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben und
4. die Weiterentwicklung des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung.
(3) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes dienen auch die Bestimmungen des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes über die Betreuung von Minderjährigen unter 16 Jahren für einen Teil des Tages durch Tagesmütter oder Tagesväter (Tagesbetreuung).
(4) Pädagogische Grundlagendokumente sind:
1. der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan“ für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich: enthält Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen;
2. der „Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“: ist Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungsprozesse;
4. der „Werte- und Orientierungsleitfaden“: ist ein bundesländerübergreifender verpflichtender Leitfaden, der auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form abzielt;
5. Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern;
6. sonstige Dokumente, die im Laufe der Vereinbarungsperiode erarbeitet werden und vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern zur Verfügung gestellt werden.
Bgld. KBBG 2009 · Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009
§ 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
…1) Im Sinne dieses Landesgesetzes gilt als: 1. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und…
§ 33b Sonderbestimmungen für Krisensituationen
…sonstigen krisenhaften Situationen oder Entwicklungen für alle oder bestimmte Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen. Diese können betreffen 1. soweit es zur Aufrechterhaltung der Kinderbildung und -betreuung erforderlich ist, den Bildungsauftrag (§ 1), die Gruppengröße (§ 13), den Personaleinsatz (§ 14…
§ 14 Personaleinsatz
…1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im…
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