(1) Die Anzahl des Fachpersonals für Bewohnerinnen/Bewohner mit psychischer Beeinträchtigung richtet sich nach der Anzahl dieser Bewohnerinnen/Bewohner sowie deren zuerkannter Pflegegeldstufe. § 1 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass auch für die Pflegestufen I, II und III der Personalschlüssel für Pflegestufe IV/keine Pflegegeldstufe zu berechnen ist.
(2) Das Fachpersonal hat sich hinsichtlich seiner Qualifikation je Pflegeeinheit (§ 1 Abs. 2 Stmk. Pflegewohnheimverordnung, LGBl. Nr. 154/2024) wie folgt zusammenzusetzen:
1. Jedenfalls 50 % des Fachpersonals gemäß § 2 Abs. 1 hat über eine fachspezifische Berufsausbildung oder über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im stationären klinisch-psychiatrischen Bereich wie folgt zu verfügen:
a) Fachpersonal gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 über eine fachspezifische Berufsausbildung;
b) Fachpersonal gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie unter Z 4 lit. b fallende Psychotherapeutinnen/-therapeuten und Ergotherapeutinnen/-therapeuten, mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im stationären klinisch-psychiatrischen Bereich;
c) Klinische- und Gesundheitspsychologinnen/-psychologen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im stationären klinisch-psychiatrischen Bereich. Diese sind dem prozentualen Anteil des § 2 Abs. 2 Z 4 zuzuordnen.
2. In jeder Pflegeeinheit mit 15 Bewohnerinnen/Bewohnern hat eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/ein diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) Dienst zu verrichten (100 % VZÄ). Bei kleineren Einheiten kann der Dienstpostenanteil aliquot verringert werden.
3. Zusätzlich ist eine kontinuierliche Versorgung durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Psychiatrie bzw. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sicherzustellen.
5. Die Personalberechnung für die Pflegeeinheiten mit Psychiatriezuschlag hat gesondert zu erfolgen.
6. § 1 und § 2 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2025
StPAVO · Steiermärkische Personalausstattungsverordnung 2025 – StPAVO
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