(1) Die Ansprüche nach diesem Gesetz bestehen:
a) für die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes, gegenüber dem Land;
b) für die Mitglieder des Stadtratskollegiums und die anderen Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg gegenüber der Stadt Salzburg;
c) für die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes gegenüber der jeweiligen Gemeinde;
d) für den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer gegenüber dieser.
(2) Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind zuständig:
a) für die von Abs 1 lit a erfaßten Organe die Landesregierung;
b) für die von Abs 1 lit b erfaßten Organe der Stadtsenat;
c) für die von Abs 1 lit c erfaßten Organe die Gemeindevorstehung der jeweiligen Gemeinde;
d) für die von Abs 1 lit d erfaßten Organe der Vorstand der Landwirtschaftskammer.
(3) (Verfassungsbestimmung) Soweit sich ein Akt der Vollziehung dieses Gesetzes auf Mitglieder des Landtages oder auf den Direktor des Landesrechnungshofes bezieht, hat die Landesregierung dem Präsidenten des Landtages vorausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
S.BG 1998 · Salzburger Bezügegesetz 1998
§ 2 Zahlungsträger und Behördenzuständigkeit
…Salzburg; c) für die Bürgermeister der anderen Gemeinden des Landes gegenüber der jeweiligen Gemeinde; d) für den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer gegenüber dieser. (2) Zur Vollziehung dieses Gesetzes sind zuständig: a) für die von Abs 1 lit a erfaßten Organe die Landesregierung; b) für die von Abs…
§ 3 Gemeinsame Bestimmungen
…Organen für die Ausübung der jeweiligen Funktion keine Leistungen. Insbesondere sind mit den Ansprüchen auch alle ihnen mit der Ausübung der Funktion verbundenen Aufwendungen abgegolten. (2) Auf die Ansprüche nach diesem Gesetz kann nicht verzichtet werden, es sei denn, sie hängen von der Stellung eines Antrages hierauf ab, oder in Abs…
§ 14 § 14
…Mitglied der Landesregierung, den Direktor des Landesrechnungshofes und ein Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg, das bzw der nach den für sie geltenden Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz bzw Art 34 Abs 5 L-VG, § 3 Abs 5 erster Satz Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, § 5 Abs 3 Salzburger…
§ 9 Reisekostenersatz
…erfaßten Organe sind, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt ist, nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften abzugelten, die für die Bediensteten der nach § 2 Abs 1 in Betracht kommenden Gebietskörperschaften bzw der Landwirtschaftskammer gelten. Das gilt für Dienstreisen von Mitgliedern des Landtages vorbehaltlich der Bestimmung des Abs …
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