Dieses Gesetz regelt
a) die Einrichtung von Meldekanälen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger durch Landesgesetz geregelter juristischer Personen,
b) die Einrichtung eines Meldekanales für die externe Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind,
c) das mit Meldungen nach lit. a und b verbundene Verfahren, und
d) den Schutz von Hinweisgebern und sonstigen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen vor Benachteiligungen in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind.
K-HSchG · Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG
§ 1 § 1Zweck
…1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck Dieses Gesetz regelt a) die Einrichtung von Meldekanälen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und zu…
§ 20 § 20Verarbeitung personenbezogener Daten
…§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 und die externe Meldestelle nach § 11 sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben…
§ 5 § 5Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers
…§ 5 Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers (1) Die Identität des Hinweisgebers darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des…
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