Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , Referentin, und 2. C* D* , Hausfrau, D-**, beide (nunmehr) vertreten durch Mag. Stefano Santagata, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, gegen die beklagten Parteien 1. E* F* , Pensionist, und 2. G* H*-F* , Pensionistin, CH-**, beide vertreten durch Rechtsanwälte Stock Endstrasser in 6370 Kitzbühel, wegen Feststellung (Streitinteresse: EUR 335.000,00 sA), über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.2.2025, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 5.499,31 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E NTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerinnen sind Schwestern; ihre Mutter ist I* B* (im Folgenden auch: Mutter der Klägerinnen). Die Beklagten sind miteinander verheiratet; der Erstbeklagte ist der Bruder der Mutter der Klägerinnen.
J* F* (im Folgenden auch: Vermächtnisgeberin) ist die Mutter des Erstbeklagten und der Mutter der Klägerinnen. In ihrem am 14.12.1995 vor Notar K* (im Folgenden: Notar) errichteten Testament verfügte sie wie folgt:
„Ich vermache meinem Mann L* F* […] das Fruchtgenußrecht in Ansehung meiner Liegenschaft EZ M*, GB **, BG **.
Meinen Kindern I* B* […] und E* F* […] vermache ich je zur Hälfte meine obgenannte Liegenschaft. Sollte im Zeitpunkt seines Ablebens mein Sohn keine leiblichen Nachkommen haben, berufe ich als Nachlegatarin (fideikommissarische Substitution) seine Schwester bzw in deren Vorablebensfall untereinander zu gleichen Teilen ihre Kinder, das sind derzeit A* B* […] und C* B* [nunmehr D*] […].
Es ist mein ausdrücklicher Wunsch, dass dieser Liegenschaftsbesitz nach wie vor möglichst lange in der Familie bleibt.“
Im Übrigen setzte sie ihren Ehegatten L* F* (im Folgenden auch: Ehegatte oder Witwer der Vermächtnisgeberin) als Alleinerben ein.
Im Jahr 2000 errichteten die Vermächtnisgeberin, ihr Ehegatte, die Mutter der Klägerinnen und der Erstbeklagte einen Schenkungsvertrag, der unter anderem die Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ M* (hier und im Folgenden beziehen sich alle genannten EZ auf die KG **) – je zur ideellen Hälfte – an die Mutter der Klägerinnen und den Erstbeklagten zum Gegenstand hatte. Diese beabsichtigte Schenkung wurde von der Grundverkehrsbehörde jedoch nicht genehmigt, weshalb die Vermächtnisgeberin ihren beiden Kindern im Jahr 2002 lediglich eine Bauparzelle samt Haus schenkungsweise übertrug.
Die Vermächtnisgeberin verstarb am 8.10.2006. Nach ihrem Tod beauftragten ihr Witwer, der Erstbeklagte und die Mutter der Klägerinnen N* (im Folgenden: Rechtsanwalt), der bereits zu Lebzeiten der Anwalt der Vertrauens der Vermächtnisgeberin und ihres Ehegatten gewesen war, mit der schriftlichen Verlassenschaftsabhandlung. Der Erstbeklagte löste diese Bevollmächtigung hinsichtlich seiner Person im Januar 2007 auf.
Der Rechtsanwalt schrieb dem Notar am 7.2.2007:
„[…] Unser Mandant, Herr L* F*, hat sich mit folgendem Anliegen mit uns in Verbindung gesetzt. Bekanntlich hatten Sie im Jahr 1995 den Text des Testaments vorbereitet, das Frau J* F* hinterlassen hat. […] Bei der Auslegung des Testaments scheinen unterschiedliche Auffassungen darüber zu bestehen, wie der Passus bezüglich der fideikommissarischen Substitution zu verstehen ist. Herr L* F* teilte mit, dass er bei der Testamentserrichtung gemeinsam mit seiner verstorbenen Gattin bei Ihnen war und der klar erklärte Wille von Frau J * F* dahin lautete, dass Herr E* F* zu Lebzeiten über seinen Erbteil frei verfügen können sollte, der zum Zeitpunkt seines Ablebens vorhandene Bestand der Liegenschaft jedoch an seine Schwester bzw in deren Vorablebensfall an deren Kinder weitergehen sollte, sofern er selbst keine leiblichen Kinder haben sollte. Herr L* F* geht also davon aus, dass die Bestimmung einer Substitution auf den Überrest beabsichtigt war und Herr E* F* nicht eingeschränkt sein sollte, dass also kein Veräußerungs- und Belastungsverbot bestehen sollte, wie es bei der fideikommissarischen Substitution üblicherweise besteht. Ich darf um kurze Stellungnahme bitten […]“
Der Notar antwortete am darauffolgenden Tag:
„[…] Die Auskunft, die Sie von Herrn L* F* erhalten haben, ist völlig richtig! Der Sohn E* F* sollte zu Lebzeiten nicht gehindert sein, über den geerbten Liegenschaftsbesitz nach Gutdünken verfügen zu können. Da er jedoch zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung kinderlos war (und meines Wissens auch jetzt noch ist), sollte – falls er keine Verfügung getroffen hat (zM Veräußerung bei Lebzeiten an seine Frau oder jemand Dritten), als Nachlegatar die Nachkommenschaft der Erblasserin zum Zuge kommen, die Tochter bzw bei deren Vorableben ihre Nachkommen gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Keinesfalls sollte ein Veräußerungsverbot oder schon gar nicht ein Belastungsverbot begründet werden. Der Witwer L* F*, der trotz seines hohen Alters noch voll geschäftsfähig ist, hat dies zu Recht bestätigt. Das Orginaltestament hat mein Kanzleinachfolger […], der so wie ich Testamentszeuge war, schon vor Wochen dem Gerichtskommissär zur Kundmachung übermittelt. Auch er kann sicher bestätigen, dass die Erblasserin ihren Sohn zu dessen Lebzeiten hinsichtlich des Liegenschaftsvermächtnisses nicht beschränken wollte. […]“
Im Zuge einer Besprechung am 8.4.2007, bei der unter anderem die Mutter der Klägerinnen und der Erstbeklagte anwesend waren, wurde ein Aktenvermerk erstellt, in dem festgehalten ist, dass die aktuelle Situation besprochen wurde, sowie weiters: „Außer Streit steht die Festlegung ,Nacherbschaft auf den Überrest’“.
Am 24./29.11.2007 unterfertigten der Witwer der Vermächtnisgeberin, die Mutter der Klägerinnen, der Erstbeklagte und beide Klägerinnen ein „Erbteilungsübereinkommen“ mit folgendem Inhalt:
„ I.
Die Vereinbarung betrifft den Nachlass der am 8.10.2006 verstorbenen Frau J* F*, geb. **.
II.
Frau J* F* hat das Testament vom 14.12.1995 hinterlassen. Punkt II dieses Testaments enthält nachstehenden Passus:
,Meinen Kindern I* B* … und E* F* … vermache ich je zur Hälfte meine oben genannte Liegenschaft. Sollte im Zeitpunkt seines Ablebens mein Sohn keine leiblichen Nachkommen haben, berufe ich als Nachlegatarin (fideikommissarische Substitution) seine Schwester bzw in deren Vorablebensfall untereinander zu gleichen Teile ihre Kinder, das sind derzeit A* B*, geb **, und C* D*, geb **, beide Schülerinnen, wohnhaft bei ihrer Mutter.‘
Es besteht Einigkeit unter allen Vertragsparteien, dass diese Verfügung dahingehend auszulegen ist, dass es sich um eine Nacherbschaft auf den Überrest handelt.
Frau I* B* verzichtet für sich auf die zu ihren Gunsten bestimmte fideikommissarische Substitution und es wird vereinbart, dass nunmehr hinsichtlich der Herrn E* F* zugedachten Liegenschaftsanteile ihre Töchter A* B* und C* D* zu gleichen Teilen zu Nacherben auf den Überrest berufen sind.
Herr E* F* ist in seinem Verfügungsrecht betreffend den ihm zukommenden Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ M* Grundbuch ** zu Lebzeiten in keiner Weise beschränkt.
Das zugunsten von Herrn L* F* letztwillig verfügte Fruchtgenussrecht wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.
III.
Alle Vertragsparteien erteilen hiermit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auch über bloß einseitiges Ansuchen im Grundbuch ** ob der Liegenschaft EZ M* nachstehende Eintragungen durchgeführt werden:
1.) die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur ideellen Hälfte für
I * B*, geb **,
E * F*, geb **,
2.) die Einverleibung des Fruchtgenussrechtes für
L * F*, geb **,
3.) ob der ideellen Hälfte des E* F* die Einverleibung der Beschränkung durch die angeordnete fideikommissarische Substitution auf den Überrest (§ 614 ABGB) für
A * B*, geb **,
C * D*, geb **
je hinsichtlich eines ideellen Viertels an der Liegenschaft.
IV.
Frau I* B* und Herr E* F* beabsichtigen, aus dem Bestand des Grundstücks ** in EZ M* Grundbuch ** drei Grundparzellen im Ausmaß von etwa 800 m² herauszulösen, die Umwidmung in Bauland zu beantragen und nach erfolgter Baulandwidmung hinsichtlich zweier Baugrundstücke eine Realteilung vorzunehmen, sodass jeder von ihnen Alleineigentümer eines derartigen Grundstückes wird. Entsprechend dem beiliegenden Ausdruck des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde O* ist die rot gefärbte Teilfläche des Grundstückes **, also eine für eine Bauparzelle geeignete Fläche, bereits jetzt als Bauland gewidmet. Sollte eine Baulandwidmung nur für ein Grundstück zu erreichen sein, so verbleibt das im gemeinsamen ideellen Eigentum; entsprechendes gilt im Fall der Umwidmung von drei Grundstücken für das dritte. Im Einzelnen wird bezüglich der Zuteilung der Grundstücke und eines allfälligen Wertausgleiches nach erfolgter Umwidmung Einigkeit zu erzielen sein. Frau I* B* und Herr E* F* verpflichten sich bereits jetzt, nach Vorliegen eines Teilungsplanes und erfolgter Umwidmung zur Durchführung der oben angeführten Realteilung eine entsprechende Aufsandungsurkunde beglaubigt zu unterfertigen, um die grundbücherliche Durchführung zu gewährleisten. Ungefähres Ausmaß und ungefähre Lage der umzuwidmenden Grundstücke ergibt sich aus dem beiliegenden Plan des P* vom 21.9.2007.
Frau A* B* und Frau C* D* erklären sich mit der lastenfreien Abschreibung der neu zu bildenden drei Bauparzellen ausdrücklich einverstanden. Sie verzichten diesbezüglich auf die zu ihre Gunsten bestehende fideikommissarische Substitution und werden über Wunsch eine entsprechende Freilassungerklärung jederzeit beglaubigt unterfertigen.
Herr L* F* verzichtet in Bezug auf die angeführten in Bauland umzuwidmenden Flächen auf sein Fruchtgenussrecht und wird über Wunsch jederzeit eine entsprechende Freilassungserklärung beglaubigt unterfertigen.“
Aus der in weiterer Folge vorgenommenen Teilung der Liegenschaft EZ M* ging unter anderem die EZ Q* hervor, deren ideelle Hälfteeigentümer dementsprechend die Mutter der Klägerinnen und der Erstbeklagte waren, wobei hinsichtlich des ideellen Hälfteanteils des Erstbeklagten die fideikommissarische Substitution auf den Überrest zugunsten der Klägerinnen verbüchert wurde.
Mit Schenkungsvertrag vom 9.6.2023 schenkte der Erstbeklagte der Zweitbeklagten sein ideelles Hälfteeigentum an der Liegenschaft EZ Q*. Im Zuge der Verbücherung dieser Schenkung (Einverleibung des Hälfteanteils der Zweitbeklagten) wurde die fideikommissarische Substitution auf den Überrest gelöscht.
Am 22.10.2024 unterzeichneten die Klägerinnen sowie deren Mutter einen „Abtretungsvertrag“, nach dessen Inhalt die Mutter der Klägerinnen diesen „sämtliche ihr zustehenden gesetzlichen und vertraglichen Gestaltungsrechte“ hinsichtlich des Erbteilungsübereinkommens vom 24.11.2007, insbesondere„das Recht, dieses wegen Willensmangels (List, Irrtum, ...) anzufechten oder dessen Anpassung wegen Willensmangels zu begehren, sohin die gesetzlichen Gestaltungsrechte der §§ 871 ff ABGB“ , abtrete und die Klägerinnen diese Abtretung annehmen würden. Die Abtretung erfolge unentgeltlich; die Verständigung des Drittschuldners (Anfechtungsgegner), nämlich des Erstbeklagten, erfolge durch Übergabe einer Kopie dieser Vereinbarung sowie ausdrückliche mündliche Verständigung am 22.10.2024.
Dieser zusammengefasste Sachverhalt, teilweise ergänzt um den unstrittigen Inhalt der Urkunden Blg ./C und ./E (RIS-Justiz RS0121557), steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 27.11.2023 eingebrachten Klage begehrten die Klägerinnen die Feststellung, dass der zwischen den Beklagten geschlossene Schenkungsvertrag vom 9.6.2023 unwirksam sei, und im B-Blatt des Grundbuchs der Liegenschaft EZ Q* hinsichtlich des Hälfteanteils, zu dem zu TZ ** das Eigentum des Erstbeklagten (B-LNr 2) gelöscht und das Eigentum der Zweitbeklagten (B-LNr 3) einverleibt worden sei, jener Grundbuchsstand wiederherzustellen sei, wie er vor der TZ ** bestanden habe. Hilfsweise erhoben sie das Begehren, den zwischen den Beklagten am 9.6.2023 geschlossenen Schenkungsvertrag für rechtsunwirksam zu erklären und aufzuheben sowie festzustellen, dass im B-Blatt des Grundbuchs der Liegenschaft EZ Q* hinsichtlich des Hälfteanteils, zu dem zu TZ ** das Eigentum des Erstbeklagten (B-LNr 2) gelöscht und das Eigentum der Zweitbeklagten (B-LNr 3) einverleibt worden sei, der Grundbuchsstand wiederherzustellen sei, wie er vor der TZ ** bestanden habe. Wiederum hilfsweise streben sie an, die Beklagten schuldig zu erkennen, die mit Schenkungsvertrag vom 9.6.2023 erfolgte Übertragung des Hälfteanteils des Erstbeklagten an der Liegenschaft EZ Q* an die Zweitbeklagte rückgängig zu machen, die Zweitbeklagte schuldig zu erkennen, der schenkungsweisen Übertragung des genannten Anteils an den Erstbeklagten ihre Zustimmung zu erteilen, den Erstbeklagten zu verpflichten, diese Schenkung anzunehmen, die Zweitbeklagte zu verpflichten, ihre Einwilligung und Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts für den Erstbeklagten ob des Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ Q*, zu dem sie als Eigentümerin einverleibt sei (B-LNr 3), zu erteilen, und schließlich den Erstbeklagten schuldig zu erkennen, zur Anmerkung der fideikommissarischen Substitution zugunsten der Klägerinnen ob dieses Anteils seine Zustimmung zu erteilen, wobei das über diese Klage ergehende Urteil die vorgenannten Zustimmungserklärungen ersetze.
Sie stützten sich zusammengefasst darauf, der ausdrückliche Wille der Vermächtnisgeberin sei gewesen, dass die Liegenschaften möglichst lange im Eigentum der Familie blieben. In diesem Sinn habe auch der Erstbeklagte bis zuletzt kommuniziert, seine Nichten – die Klägerinnen – sollten nach seinem Ableben seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ Q* erhalten. In Abkehr davon habe er jedoch am 9.6.2023, ohne die Klägerinnen darüber zu informieren, den Schenkungsvertrag mit der Zweitbeklagten geschlossen. Auch im Rahmen einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest habe der Vorerbe – hier: Vorlegatar – sittenwidrige und rechtsmissbräuchliche Verfügungen über das Substitutionsgut zu unterlassen. Die Schenkung des Erstbeklagten an die Zweitbeklagte sei offenkundig rechtsmissbräuchlich und einzig zu dem Zweck erfolgt, eine Löschung der fideikommissarischen Substitution zu erwirken. Hintergrund sei gewesen, dass sich der Erstbeklagte und die Mutter der Klägerinnen trotz langjähriger Verhandlungen nicht über die Begründung von Wohnungseigentum und insbesondere über die von der Mutter der Klägerinnen gewünschte Einräumung eines wechselseitigen Vorkaufsrechts für bestehende Wohnungen auf einer weiteren, in ihrem ideellen Miteigentum stehenden Liegenschaft hätten einigen können. Die Schenkung des hier in Rede stehenden Liegenschaftsanteils an die Zweitbeklagte sei als „Retourkutsche“ zu betrachten. Wäre es dem Erstbeklagten tatsächlich um die Versorgung der Zweitbeklagten gegangen, hätte er die nicht mit der fideikommissarischen Substitution belastete Hälfte der weiteren Liegenschaft, die laufende Erträge durch Vermietung der Wohnungen abwerfe und außerdem durch Verkauf einzelner Wohnungen viel leichter verwertbar sei, an die Zweitbeklagte übertragen können. Die Schenkung sei daher gemäß §§ 1295 Abs 2, 879 ABGB nichtig, weshalb primär die Feststellung dieser Nichtigkeit, hilfsweise die Unwirksamerklärung des Schenkungsvertrags, und wiederum hilfsweise Naturalrestitution durch Rückgängigmachung der rechtsmissbräuchlichen Verfügung sowie Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstbeklagten und Anmerkung der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest zugunsten der Klägerinnen begehrt werde.
Im weiteren Verfahren (ON 7, ON 12) stellten die Klägerinnen die ergänzende Behauptung auf, der Erstbeklagte habe sie und ihre Mutter im Vorfeld des Abschlusses des Erbteilungsübereinkommens im Jahr 2007 arglistig getäuscht, indem er ihnen wahrheitswidrig mitgeteilt habe, dass eine Änderung der fideikommissarischen Substitution in eine solche auf den Überrest notwendig sei, um – wie von allen Seiten gewünscht – die Liegenschaft teilen und die abgeteilten Grundparzellen verkaufen zu können. In dem vom Erstbeklagten veranlassten Glauben, eine Ausgestaltung des Erbteilungsübereinkommens in diesem Sinn sei notwendige Voraussetzung für die Teilung der vermachten Liegenschaft, hätten die Klägerinnen und ihre Mutter den übermittelten Entwurf unterschrieben. Wären sie nicht vom Erstbeklagten arglistig in die Irre geführt worden, hätten sie sich mit der Einschränkung der fideikommissarischen Substitution auf eine solche auf den Überrest nicht einverstanden erklärt. Davon ausgehend begehrten die Klägerinnen gegenüber dem Erstbeklagten eine auf arglistige Täuschung sowie auf einen vom Erstbeklagten veranlassten Irrtum gestützte Anpassung des Erbteilungsübereinkommens in jenem – für sie nachteiligen – Punkt, in dem die fideikommissarische Substitution auf eine solche auf den Überrest eingeschränkt worden sei. Diese Anpassung sei auch anspruchsbegründend für „das gestellte Klagebegehren“: Folge man der Anfechtung, so sei die ursprünglich grundbücherlich eingetragene fideikommissarische Substitution keine solche auf den Überrest, sondern eine „normale“ und würde die erfolgte Schenkung einen Eingriff in diese darstellen, weshalb „das Klagebegehren“ auf dieser Grundlage gerechtfertigt sei. Die Mutter der Klägerinnen habe ihre Gestaltungsrechte hinsichtlich des Erbteilungsübereinkommens aus dem Titel der Schenkung an die Klägerinnen abgetreten und diese hätten die Abtretung angenommen, weshalb sie jedenfalls aktivlegitimiert seien.
Die Beklagten beantragen Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst ein, im Erbteilungsübereinkommen vom 24.11.2007 sei eindeutig geregelt worden, dass die Klägerinnen zu Nacherbinnen [richtig: Nachlegatarinnen] auf den Überrest berufen seien; dazu sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der Erstbeklagte in seinem Verfügungsrecht über den Hälfteanteil zu Lebzeiten in keiner Weise beschränkt sei. Er habe ferner nie in Aussicht gestellt, dass die Klägerinnen nach seinem Ableben jedenfalls sein Liegenschaftsvermögen erhalten würden; dies sei einzig die Forderung der Mutter der Klägerinnen gewesen. Den in Rede stehenden Hälfteanteil habe er der Zweitbeklagten in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung zu deren Versorgung sowie Absicherung ihrer sozialen und politischen Situation geschenkt. Er hätte ihn auch verkaufen dürfen; durch die Schenkung an die Zweitbeklagte habe er ihn aber sogar – entsprechend dem Wunsch der Vermächtnisgeberin – im „Familienvermögen“ gehalten. Die Begründung von Wohnungseigentum an der weiteren Liegenschaft sei indes nicht am Erstbeklagten gescheitert, sondern werde durch die gegenständliche Klagsführung gehindert. Der Erstbeklagte lebe von den Mieteinnahmen aus der weiteren Liegenschaft, während die Übertragung des Schenkungsgegenstands den Sinn gehabt habe, dass die Zweitbeklagte diesen Hälfteanteil verwerten könne, falls sie pflegebedürftig werden sollte. Von einer rechtsmissbräuchlichen Disposition könne sohin nicht die Rede sein. Die Klägerinnen seien im Übrigen nicht aktivlegitimiert, weil sie mangels Eintritt des Nacherbfalls samt Suspensivbedingung – Ableben des Erstbeklagten ohne leibliche Nachkommen – noch keinerlei Rechtsposition erlangt hätten. Der Erstbeklagte habe die Klägerinnen oder deren Mutter auch nicht getäuscht, sondern sei die Qualifikation als fideikommissarische Substitution auf den Überrest zwischen allen Beteiligten völlig unstrittig gewesen und habe zudem dem wahren Willen der Vermächtnisgeberin entsprochen. Soweit sich die Klägerinnen auf eine Anfechtung wegen Irrtum stützen würden, sei der Anspruch verjährt. Eine wirksame Abtretung von Ansprüchen, die der Mutter der Klägerin zustünden, werde im Übrigen bestritten.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Haupt- und die beiden Eventualbegehren sowie den von ihm als weiteres (Haupt-)Rechtsgestaltungsbegehren gewerteten Anspruch auf Anpassung des Erbteilungsübereinkommens dahin, „dass jene Punkte, in denen die Rechtsposition der Klägerinnen zu ihren Lasten verschlechtert worden sei, nämlich in jenem Punkt, in welchem die fideikommissarische Substitution auf eine solche auf den Überrest abgeändert worden sei, zu entfallen habe“ , ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde und traf darüber hinaus folgende weitere Feststellungen [die im Berufungsverfahren umkämpften Sachverhaltsannahmen sind in Fettdruck hervorgehoben und mit (A) bis (C 1-4 ) bezeichnet]:
Die Klägerinnen hatten bezüglich des Erbteilungsübereinkommens vor dem Abschluss ausschließlich Kontakt mit ihrer Mutter. Eine Kommunikation zwischen ihnen und dem Erstbeklagten über das Erbteilungsübereinkommen gab es nicht. (A) Die Mutter der Klägerinnen erklärte ihnen, dass sie das Erbteilungsübereinkommen unterzeichnen müssten, damit das Grundstück geteilt werden könne, weil die gesamte Familie einen Teil verkaufen wollte, um das bestehende Haus zu sanieren. Auch sagte ihre Mutter ihnen, dass das Erbteilungsübereinkommen von einem befreundeten Notar aufgesetzt wurde und das schon „so passe“. Sowohl die Erstklägerin als auch die Zweitklägerin lasen das Erbteilungsübereinkommen, verstanden aber einzelne Begriffe, etwa „fideikommissarische Substitution“, nicht. Auch jenen Teil des Erbteilungsübereinkommens, in dem niedergeschrieben wurde, dass der Erstbeklagte in seiner Verfügungsberechtigung über das Grundstück zu Lebzeiten nicht beschränkt war, lasen die Klägerinnen, hinterfragten dies jedoch nicht. Auch holten sie sich keine Informationen ein und ließen sich diesbezüglich nicht beraten.
(B) Der Erstbeklagte hatte nie davon gesprochen – weder gegenüber den Klägerinnen, noch gegenüber deren Mutter – dass der Abschluss des Erbteilungsübereinkommen für die Teilung des Grundstückes notwendig sei.
Die Klägerinnen unterzeichneten das Erbteilungsübereinkommen im Jahr 2007, um – aufgrund der Informationen von ihrer Mutter – die auch von ihnen gewollte Finanzierung der Haussanierung sicherzustellen, indem ein Teilgrundstück herausgelöst und verkauft wurde.
(C 1 ) Der Erstbeklagte schenkte das Grundstück EZ Q* seiner Ehefrau, der Zweitbeklagten, um für sie vorzusorgen und sicherzustellen, dass für ihre Betreuung im Alter, so sie denn notwendig wird, Vermögenswerte vorhanden sind. Zudem legte er der Schenkung zugrunde, dass ein Grundstück ihre gesellschaftliche Stellung als US-Staatsbürgerin in Österreich absichert und verbessert. Dabei ging es ihm nicht um den laufenden Ertrag durch das Grundstück, sondern mehr um die Möglichkeit, dass seine Frau die ideelle Hälfte des Grundstücks zukünftig verkaufen kann, wenn dies notwendig wird. Der Erstbeklagte verfügte zu diesem Zeitpunkt über weiteres Grundeigentum, unter anderem – je zur ideellen Hälfte mit der Mutter der Klägerinnen – über ein Grundstück, auf dem sich acht vermietete Wohneinheiten befinden, die jährliche Einnahmen von insgesamt EUR 100.000,00 brachten. (C 2 ) Er wollte jedoch verhindern, dass Wohneinheiten verkauft werden müssen, weshalb er der Zweitbeklagten den leeren Grund der EZ Q* schenkte.
Um den Zeitpunkt des Schenkungsvertrags vom 9.6.2023 gab es Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Erstbeklagten und der Mutter der Klägerinnen rund um die Gründung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft auf dem Grundstück mit den acht Wohnungen. (C 3 ) Unabhängig davon war der Hauptgedanke des Erstbeklagten bei der Schenkung der EZ Q* an die Zweitbeklagte deren finanzielle Absicherung. (C 4 ) Ob die Schenkung des Erstbeklagten an die Zweitbeklagte in irgendeinem Zusammenhang mit den Verhandlungen um die Gründung der Wohnungseigentumsgemeinschaft mit der Mutter der Klägerinnen stand, kann nicht festgestellt werden.
Rechtlich verneinte das Erstgericht eine arglistige Täuschung im Zuge des Abschlusses des Erbteilungsübereinkommens, zumal der Erstbeklagte nie behauptet habe, der Abschluss mit dem konkreten Inhalt wäre Voraussetzung für die Teilung des Grundstücks gewesen. In diesem Zusammenhang hielt das Erstgericht unter anderem fest: „(D) Jedenfalls waren sich gemäß dem festgestellten Sachverhalt die im Testament bedachten Familienmitglieder der Vermächtnisgeberin – nämlich ihr Ehegatte, die Mutter der Klägerinnen und der Erstbeklagte – zum damaligen Zeitpunkt einig, dass das Testament entsprechend dem Erbteilungsübereinkommen zu interpretieren war und eine fideikommissarische Substitution auf den Überrest den Wünschen der Verstorbenen entsprach.“Soweit sich die Klägerinnen auf einen Irrtum beriefen, sei das Recht auf Vertragsanfechtung [hier: -anpassung] gemäß § 1487 ABGB verjährt. Das Begehren auf Vertragsanpassung sei daher abzuweisen und erübrige sich ein Eingehen auf die behauptete Abtretung von Gestaltungsrechten. Der weiteren rechtlichen Beurteilung sei sohin eine wirksam vereinbarte fideikommissarische Substitution auf den Überrest zugrunde zu legen. Bei einer solchen dürfe der Vorerbe über das Substitutionsvermögen unter Lebenden frei verfügen und es sogar verschenken; die Grenze stelle lediglich rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB dar, das Schadenersatzpflichten des Vorerben begründen könne, allerdings nur zu bejahen sei, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiege. Letzteres sei hier nicht der Fall, weil keine unlauteren Beweggründe dem berücksichtigenswerten Motiv der finanziellen Absicherung der Zweitbeklagten gegenüberstünden. Davon abgesehen könne ein Kläger, der eine rechtsmissbräuchliche Verfügung im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB hinsichtlich eines fideikommissarischen Substitutionsguts behaupte, lediglich Schadenersatz fordern, wobei der Schaden erst mit dem Tod des Vorerben entstehe; vor Eintritt des Nacherbfalls habe der Nacherbe – in Einklang mit der Entscheidung 4 Ob 529/74 – nur die allfällige Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage. Das auf Feststellung der Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags gerichtete Hauptbegehren sei daher ebenso abzuweisen wie die auf dieselbe inhaltliche Begründung gestützten beiden Eventualbegehren.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerinnen aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Hauptbegehren, hilfsweise dem ersten, hilfsweise dem zweiten Eventualbegehren, und wiederum hilfsweise dem Rechtsgestaltungsbegehren (gemeint: auf Anpassung des Erbteilungsübereinkommens) stattgegeben werde. Eventualiter wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt :
1. Zur Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Die Berufungswerberinnen monieren die in der rechtlichen Beurteilung enthaltene, oben mit (D) bezeichnete Annahme des Erstgerichts als aktenwidrig, weil auch die Klägerinnen als „Nacherbinnen“ im Testament bedachte Familienmitglieder seien, diese aber in die Aufzählung des Erstgerichts keinen Eingang gefunden hätten. Da es sich bei der kritisierten Annahme im Übrigen um eine Tatsachenfeststellung handle, die ohne entsprechende Beweiswürdigung getroffen worden sei, sei zudem ein Begründungsmangel verwirklicht.
1.2.Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen (RIS-Justiz RS0043203). Zudem muss die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung, also geeignet sein, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (RIS-Justiz RS0043347 [T9]). Schlussfolgerungen aus einem Urkundeninhalt begründen keine Aktenwidrigkeit; überhaupt kann eine solche keinesfalls in – allenfalls unrichtigen – rechtlichen Schlussfolgerungen bestehen, sondern vielmehr nur in einem Widerspruch von tatsächlichen Annahmen des Gerichts zum Akteninhalt (RIS-Justiz RS0043347 [T20, T21]).
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze ist eine Aktenwidrigkeit zu verneinen, weil das Erstgericht in der kritisierten Annahme – ungeachtet einer allfälligen rechtlichen Qualifikation der Stellung der Klägerinnen – hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, wen es zu jenen Personen zählte, unter denen Einigkeit über die Auslegung des Testaments der Vermächtnisgeberin bestanden habe, nämlich (nur) deren Witwer, die Mutter der Klägerinnen und den Erstbeklagten. Zutreffend ist, dass die Klägerinnen als – richtig – Nachlegatarinnen ebenfalls als „im Testament bedachte Familienmitglieder“ angesehen werden können; dass das Erstgericht sie in die monierte Formulierung aber nicht miteinbezog, ergibt sich eindeutig aus der konkreten, mit dem Wort „nämlich“ eingeleiteten Aufzählung, in der sie nicht vorkommen. Davon zu unterscheiden ist die Auslegung des auch von den Klägerinnen unterfertigten Erbteilungsübereinkommens ausgehend vom objektiven Erklärungswert; darüber enthält die kritisierte Annahme aber keine Aussage und wird dazu auf die Behandlung der Rechtsrüge (unten Punkt 3.3.) verwiesen.
1.3.Eine mangelhafte Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung kann einen Verfahrensmangel verwirklichen (RIS-Justiz RS0111425; Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 8). Allerdings stellt nur eine Beweiswürdigung, die überhaupt nicht erkennen lässt, auf welchen Erwägungen bestimmte positive, alternative oder negative Urteilsannahmen beruhen, je nach Breite der davon betroffenen Sachverhaltselemente entweder einen Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO oder aber einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (RIS-Justiz RS0043027 [T3]; RS0102004; OLG Innsbruck 3 R 31/12a). Von einem Verfahrensmangel ist demzufolge auszugehen, wenn für eine wesentliche Feststellung eine nachvollziehbare Begründung fehlt und ihr damit der Boden entzogen ist, was die Entscheidung so unzureichend begründet macht, dass sie sich nicht überprüfen lässt (vgl 8 ObA 62/16z).
Wie der Witwer der Vermächtnisgeberin, die Mutter der Klägerinnen und der Erstbeklagte das Testament der Vermächtnisgeberin interpretierten und ob sie sich über deren Wünsche einig waren, ist nicht entscheidungsmaßgeblich. Weder spielt diese Frage eine Rolle für die Qualifikation des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Schenkungsvertrags als rechtsmissbräuchlich, noch ist sie relevant für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit des Erbteilungsübereinkommens (siehe unten Punkt 3.4.). Damit betrifft der behauptete Begründungsmangel aber keine wesentliche Feststellung, sodass der Mängelrüge bereits aus diesem Grund ein Erfolg versagt sein muss. Aber selbst losgelöst davon liegt kein Begründungsmangel vor, zumal sich die vom Erstgericht angenommene seinerzeitige Einigkeit zwischen dem Witwer der Vermächtnisgeberin, der Mutter der Klägerinnen und dem Erstbeklagten hinreichend mit dem unbekämpft festgestellten Inhalt der Korrespondenz vom 7./8.2.2007 zwischen Notar und Anwalt sowie des Aktenvermerks vom 8.4.2007 begründen lässt.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Anstelle der oben mit (A) bezeichneten Feststellung begehren die Berufungswerberinnen nachstehende Ersatzfeststellung:
„Ihre Mutter erklärte den Klägerinnen, dass sie das Erbteilungsübereinkommen unterzeichnen müssten, damit das Grundstück geteilt und verkauft werden könne, um den Umbau des bestehenden Hauses zu finanzieren.“
Die Klägerinnen hätten nicht ausgesagt, dass ihnen von ihrer Mutter vermittelt worden sei, die gesamte Familie wolle einen Teil des Grundstücks verkaufen. Sie seien vielmehr im Glauben gewesen, mit ihrer Unterschrift dem Willen der Mutter nachzukommen.
Vom Rechtsmittelwerber ist zu verlangen, dass er deutlich zum Ausdruck bringt, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche Feststellung begehrt wird, und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15; RIS-Justiz RS0041835 [T4]). Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RIS-Justiz RI0100145).
Davon ausgehend dringt die Beweisrüge in diesem Punkt bereits deshalb nicht durch, weil die gewünschte Feststellung die bekämpfte nicht ausschließt, sondern in der gewählten unpräzisen Formulierung überhaupt keine Aussage darüber trifft, wessen Wunsch es gewesen sei, einen Grundstücksteil zu verkaufen, um das bestehende Haus zu sanieren. Damit wird den vorangestellten Anforderungen an eine judikaturkonforme Ausführung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung aber nicht entsprochen.
Abgesehen davon zeigt die Beweisrüge auch nicht auf, inwiefern ein allenfalls ausschließlich auf Seiten der Mutter bestehender Teilungswunsch einen für die Klägerinnen günstigeren Prozessausgang nach sich ziehen könnte; insbesondere lässt sich daraus kein arglistiges Verhalten des Erstbeklagten ableiten. Führt aber der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte zum gleichen rechtlichen Ergebnis, kann die Erledigung der Beweisrüge unterbleiben (RIS-Justiz RS0042386).
Entgegen den Rechtsmittelausführungen stehen dessen ungeachtet auch die Angaben der Klägerinnen der bekämpften Sachverhaltsannahme, die im Übrigen dem klägerischen Vorbringen entspricht (ON 7 S 3: „Dieser Verkauf (von abgeteilten Liegenschaftsparzellen) war von allen Seiten gewünscht, weil mit dem Verkaufserlös das bestehende Haus saniert und ausgebaut werden sollte, was schließlich auch geschehen ist.“ ) nicht entgegen. So gab etwa die Zweitklägerin an, Beweggrund für sie, das Erbteilungsübereinkommen zu unterschreiben, sei gewesen, dass man Geld für die Sanierung habe; sie nahm also erkennbar nicht bloß auf einen singulären Wunsch ihrer Mutter Bezug. Selbst bei inhaltlicher Behandlung kann der Beweisrüge in diesem Punkt daher kein Erfolg beschieden sein.
2.2. Mit der wesentlichen Begründung, das Erstgericht hätte den Angaben der Mutter der Klägerinnen als Zeugin eine höhere Glaubwürdigkeit beimessen müssen als der Parteienaussage des Erstbeklagten, streben die Berufungswerberinnen anstelle der oben mit (B) bezeichneten Sachverhaltsannahme die gegenteilige Ersatzfeststellung an, der Erstbeklagte habe seiner Schwester vor Unterzeichnung des Erbteilungsübereinkommens mitgeteilt, dass der Abschluss des Erbteilungsübereinkommens notwendig sei, um die Grundstücke leichter herauslösen zu können. Rechtlich folge daraus die Bejahung der arglistigen Täuschung.
Mit dieser Argumentation gelingt es den Berufungswerberinnen nicht, eine unrichtige Beweiswürdigung durch das Erstgericht aufzuzeigen. Dieses stützte die bekämpfte Feststellung völlig unbedenklich auf die entsprechenden Angaben des Erstbeklagten, der die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen der Grundstücksteilung und der Einschränkung der fideikommissarischen Substitution auf eine solche auf den Überrest nachvollziehbar in Abrede stellte (ON 15 S 6). Die im Rechtsmittel dagegen einzig ins Treffen geführten Angaben der Mutter der Klägerinnen sind nicht geeignet, eine höhere innere Wahrscheinlichkeit für die gewünschte Ersatzfeststellung zu begründen. Wie die Beklagten in der Berufungsbeantwortung völlig zu Recht hervorheben, gab die Mutter der Klägerinnen zunächst über Befragung durch den Erstrichter zum Hintergrund des Erbteilungsübereinkommens an, der Erstbeklagte sei mit der fideikommissarischen Substitution nicht zufrieden gewesen, weil er nicht frei über seinen Grund hätte verfügen können; das sei der Zweck gewesen, weshalb man das Erbteilungsübereinkommen aufgesetzt habe (ON 15 S 16). Erst später in ihrer Einvernahme brachte sie – offenkundig über gezielte Befragung durch die vormaligen Klagsvertreter – die Herauslösung von drei Teilgrundstücken als „großes Thema“ und Zweck des Erbteilungsübereinkommens überhaupt erst ins Spiel (ON 15 S 17), konnte aber über nunmehrige Nachfrage des Erstrichters nicht sicher sagen, dass ihr der Erstbeklagte gesagt hätte, man müsse das Erbteilungsübereinkommen schließen, um die Grundstücke leichter herauslösen zu können. Dass das Erstgericht den Angaben der Zeugin vor diesem Hintergrund einen geringeren Beweiswert beimaß als jenen des Erstbeklagten und letzteren folgte, ist sohin schlüssig und begegnet keinerlei Bedenken.
Die Beweisrüge dringt daher auch in diesem Punkt nicht durch.
2.3. Schließlich richtet sich die Beweisrüge gegen die oben mit (C 1-4 ) bezeichneten Sachverhaltsannahmen, die die Rechtsmittelwerberinnen durch folgende Ersatzfeststellungen ersetzt wissen wollen:
„Der Erstbeklagte schenkte seinen Anteil am Grundstück EZ Q* seiner Ehefrau, der Zweitbeklagten, um seinen Stimmungsumschwung hinblicklich der seit Jahren mit seiner Schwester, ebenfalls ideelle Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ Q*, die gegenständliche Liegenschaft betreffenden Streitigkeiten, kundzutun. Es kam ihm dabei darauf an, seine Nichten, die Klägerinnen, um ihre Nacherbschaft hinsichtlich seines Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ Q* zu bringen.“
Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen zu den Motiven des Erstbeklagten auf dessen Einvernahme sowie jene der Zweitbeklagten (US 21). Der Erstbeklagte habe sein Hauptmotiv – die Absicherung seiner Ehegattin – nachdrücklich dargelegt und halte diese Schilderung nach der Beweiswürdigung des Erstgerichts auch einer an der allgemeinen Lebenserfahrung orientierten Plausibilitätsprüfung stand. Dabei erachtete das Erstgericht eine finanzielle Absicherung im Hinblick auf mögliche zukünftige Pflegeaufwendungen als ebenso naheliegend wie die vom Erstbeklagten ferner erläuterte Überzeugung, mit dem gegenständlichen Liegenschaftseigentum gehe eine gewisse „soziale Stellung“ einher, die für die Zweitbeklagte als Staatsangehörige der USA auch vor dem Hintergrund möglicher politischer Entwicklungen sowohl in ihrem Heimatland als auch in Österreich von Vorteil sein könnte. Auch die Aussage der Erstbeklagten, im finanziellen Bedarfsfall sei es – aus Sicht der Zweitbeklagten – vorteilhafter, ein unbebautes Grundstück und nicht einzelne Wohnungen verkaufen zu müssen, hielt das Erstgericht für nachvollziehbar.
Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Zu diesem Zweck ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RIS-Justiz RI0100099). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichende Feststellungen angestrebt werden (RIS-Justiz RS0041835). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Es ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung – und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen – hätte treffen müssen (10 Ob 5/22s; 6 Ob 177/21d).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze gelingt es der Beweisrüge nicht, Bedenken gegen die bekämpften, oben mit (C 1-4 ) bezeichneten Feststellungen zu begründen. Vielmehr kann auf die vorstehend zusammengefasste, lebensnahe und auch den persönlichen Eindruck der Beteiligten miteinbeziehende (vgl zu dessen Relevanz Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 Rz 1) Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO). Im Einzelnen genügt es den Rechtsmittelausführungen daher zu entgegnen:
Soweit die Berufungswerberinnen mit dem Inhalt des Schreibens des Erstbeklagten an die Mutter der Klägerinnen vom 29.4.2022 (Blg ./O) argumentieren, lässt sich daraus die in der gewünschten Ersatzfeststellung zum Ausdruck gebrachte Schädigungsabsicht („ kam ihm […] darauf an, die Klägerinnen um ihre Nacherbschaft […] zu bringen“ ) nicht überzeugend ableiten. Das Schreiben lässt zwar auf gewisse Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Erstbeklagten und der Mutter der Klägerinnen in Zusammenhang mit der beabsichtigten Realteilung der weiteren Liegenschaft schließen, der Beklagtenvertreter teilte dem vormaligen Klagsvertreter aber erst mit E-Mail vom 26.9.2023 (Blg ./L), sohin über ein Jahr nach diesem Schreiben und über drei Monate nach Abschluss des Schenkungsvertrags mit, dass der Erstbeklagte die Gespräche als gescheitert betrachte. Der zeitliche Zusammenhang ist daher entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel keineswegs zwingend im Sinn einer begründeten Annahme der behaupteten „Retourkutsche“.
Auch das Argument, das Erstgericht habe die „zähen“ und langen Verhandlungen zwischen dem Erstbeklagten und der Mutter der Klägerinnen betreffend die weitere Liegenschaft nicht hinreichend gewürdigt, verfängt nicht. Tatsächlich spricht dieser Umstand eher gegen die Annahme eines – aus rechtlicher Sicht – unlauteren Motivs auf Seiten des Erstbeklagten. Berücksichtigt man nämlich, dass der Erstbeklagte und seine Schwester bislang damit gescheitert sind, ein Einvernehmen über die Begründung von Wohnungseigentum auf der weiteren Liegenschaft – und damit eine freie Verfügbarkeit über einzelne Wohnungen – herzustellen, erscheint es umso nachvollziehbarer, dass der Erstbeklagte angesichts dieser subjektiv unbefriedigenden Rechtslage seinen Anteil an dieser weiteren Liegenschaft nicht für eine Absicherung seiner Ehegattin in Betracht zog, sondern dafür den hier in Rede stehenden Hälfteanteil wählte. Auch aus diesem Blickwinkel kann jedenfalls das Überwiegen eines unlauteres Motiv im Sinn der Schädigung der Klägerinnen als Nachlegatarinnen nicht überzeugend argumentiert werden.
Soweit die Berufungswerberinnen – erstmals im Rechtsmittel und entgegen dem bisherigen Prozessstandpunkt – ins Treffen führen, der gegenständliche Hälfteanteil sei „praktisch wertlos, weil unverkäuflich“ und deshalb zur finanziellen Absicherung der Zweitbeklagten ungeeignet, verstoßen sie mit diesem Vorbringen gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO. Zudem belegt die festgestellte Vorgeschichte zu diesem Verfahren, dass es offenkundig auch in der Vergangenheit möglich war, Teilgrundstücke aus dem bestehenden Liegenschaftseigentum „herauszulösen“ und erfolgreich zu verkaufen.
Auch in diesem Punkt kann der Beweisrüge sohin kein Erfolg beschieden sein, weil es ihr nicht gelingt darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Der Vollständigkeit halber ist vorauszuschicken, dass das Erstgericht ebenso wie die Parteien – letztere auch in ihren Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren – zutreffend von der Anwendung österreichischen Rechts ausgehen.
Bevor auf die einzelnen Argumente in der Rechtsrüge eingegangen wird, ist zunächst die geltende Rechtslage kurz darzustellen:
Das ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 enthielt keine Bestimmungen über die Substitution auf den Überrest. Die Zulässigkeit einer solchen Anordnung wurde aber nicht bezweifelt (RIS-Justiz RS0012537). Nunmehr enthält § 609 ABGB eine Definition der Nacherbschaft auf den Überrest. Diese liegt vor, wenn der Nacherbe nach dem Willen des Verstorbenen nur das erhalten soll, was beim Ableben des Vorerben noch übrig ist. Der Vorerbe kann in diesem Fall wie jeder Eigentümer über Sachen der Verlassenschaft unter Lebenden frei verfügen (§ 613 Abs 4 ABGB). Auch im Fall einer fideikommissarischen Substitution (Nacherbschaft) auf den Überrest erlangt der befreite Vorerbe mit der Einantwortung also nur die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers, dessen Recht mit dem Nacherbfall endet (RIS-Justiz RS0012537 [T3]). Allerdings ist der Vorerbe von allen aus der Stellung eines Fruchtnießers sich ergebenden Beschränkungen befreit (RIS-Justiz RS0012535); er kann über das Substitutionsgut unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen, bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verfügen; der Nacherbe erhält, was beim Tod des Vorerben übrig ist (2 Ob 231/15g).
Gemäß § 652 ABGB kann auch ein Ersatz- oder Nachvermächtnis angeordnet werden; die Bestimmungen der §§ 604 ff ABGB über die Ersatz- und Nacherbschaft sind darauf sinngemäß anzuwenden. Während aber der Nacherbe einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe des Substitutionsgutes hat, steht dem Nachlegatar gegenüber dem Vorlegatar (beim uneigentlichen Nachlegat gegenüber dem damit belasteten Erben bzw dessen Verlassenschaft) bloß ein obligatorischer Anspruch auf die Übertragung des Vermächtnisgegenstands zu (2 Ob 231/15g; RIS-Justiz RS0007574 [T2]). Auch die Beschränkung durch ein Nachvermächtnis ist grundbücherlich anzumerken (6 Ob 196/09f; 5 Ob 148/19d mwN).
3.2. Zum Umfang des Urteilsbegehrens sind zudem folgende Erwägungen voranzustellen:
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22.5.2024 erörterte der Erstrichter, ob es sich beim Vorbringen in ON 7 S 3-4, in dem die Klägerinnen die Anfechtung des Erbteilungsübereinkommens vom 24.11.2007 gemäß §§ 870-872 ABGB erklärt hatten, um eine Klagsänderung handle und weshalb die Klägerinnen aktivlegitimiert sein sollten, zumal Parteienidentität nicht gegeben sei. Im Folgenden ist im Tagsatzungsprotokoll festgehalten (ON 12 S 2):
„Sodann bringen die Klagsvertreter vor, dass die Klägerinnen gegenüber dem Erstbeklagten eine auf arglistige Täuschung gestützte Anpassung des Vertrags begehren und diese Anpassung auch anspruchsbegründend für das gestellte Klagebegehren vortragen. Die Anpassung des Vertrags wird in jenen Punkten begehrt, in denen die Rechtsposition der Klägerinnen zu ihren Lasten verschlechtert worden ist, nämlich in jenem Punkt, in welchem die fideikommissarische Substitution auf eine solche auf den Überrest abgeändert worden ist. Dies ist bloß deshalb erfolgt, weil ein Irrtum über den Umstand, dass dies notwendig sei, um die Liegenschaft zu teilen, erfolgt ist. Dieser Irrtum war kausal für die diesbezügliche Willenserklärung der Klägerinnen und dieser Irrtum ist arglistig herbeigeführt worden, indem ihnen vom Erstbeklagten als Anfechtungsgegner dieser Umstand als notwendig für die Liegenschaftsteilung genannt worden ist. Folgt man der Anfechtung, so ist die ursprünglich grundbücherlich eingetragene fideikommissarische Substitution keine solche auf den Überrest, sondern eine normale fideikommissarische Substitution. Die erfolgte Schenkung würde einen Eingriff in diese fideikommissarische Substitution darstellen, das Klagebegehren ist daher auf dieser Basis gerechtfertigt.“
Für die Beurteilung des Inhalts einer Prozesserklärung sind objektive Maßstäbe anzuwenden und nicht die Auslegungsregeln für Privatrechtsgeschäfte; es kommt daher nicht auf den tatsächlichen (inneren) Willen der Partei, sondern ausschließlich darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszweckes und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RIS-Justiz RS0017881; RS0037416).
In Anwendung dieser Grundsätze kann das in Rede stehende Vorbringen entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht dahin verstanden werden, dass die Klägerinnen damit ein weiteres (Haupt-)Begehren erhoben hätten. Vielmehr ergibt sich daraus objektiv nur, dass mit der erklärten Anpassung des Erbteilungsübereinkommens ein weiteres Argument für die Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags vorgetragen werden sollte (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0016253 [T1, T5], wonach bereits die Behauptung des Irrtums-[hier: Täuschungs-]Tatbestands im Vorbringen bei einer Klage auf Rückstellung der bewirkten Leistung oder in Form der Einrede gegen die Leistungsklage des anderen Teils eine „gerichtliche Geltendmachung“ darstellt). Daran vermag auch der Berufungsantrag der Klägerinnen, in den sie das weitere „Hauptbegehren“ – allerdings nunmehr als letztes Eventualbegehren – aufnehmen, nichts zu ändern, weil die Erhebung eines bislang nicht gestellten Begehrens im Rechtsmittel gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO verstößt.
Somit hat das Erstgericht das Urteilsbegehren im abweisenden Spruch überschritten. Darin liegt kein – im Übrigen nicht geltend gemachter – Verstoß gegen § 405 ZPO und kein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 [gleichlautend § 496 Abs 1 Z 2] ZPO; der bezügliche fehlerhafte Spruch geht ins Leere (RIS-Justiz RS0041130).
Inhaltlich ist die behauptete arglistige Täuschung oder Veranlassung eines Irrtums im Übrigen bereits deshalb zu verneinen, weil feststeht, dass der Erstbeklagte nie davon gesprochen hatte – und zwar weder gegenüber den Klägerinnen noch deren Mutter –, dass der Abschluss des Erbteilungsübereinkommens (gemeint in der konkreten Ausgestaltung mit der Einschränkung des Nachlegats auf den Überrest) notwendige Voraussetzung für die Teilung des Grundstücks sei.
3.3. Mit der zusammengefassten Begründung, die Klägerinnen hätten den wesentlichen Begriff der „fideikommissarischen Substitution“ nicht verstanden, wird in der Rechtsrüge (RMS 14-15) argumentiert, mangels Abschlusswillen sei keine Einigung über den Inhalt des Erbteilungsübereinkommens zustande gekommen, weshalb dieses gar nie wirksam geschlossen worden sei.
Dieser Behauptung steht ebenfalls das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO entgegen. In erster Instanz stützten sich die Klägerinnen – neben rechtsmissbräuchlicher Verfügung über den gegenständlichen Hälfteanteil im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB – darauf, vom Erstbeklagten arglistig getäuscht worden zu sein, weshalb sie zur Anpassung des Erbteilungsübereinkommens berechtigt seien, was wiederum zur Folge habe, dass der Schenkungsvertrag anfechtbar sei, weil er der Ausgestaltung der fideikommissarischen Substitution (ohne Beschränkung auf den Überrest) zuwiderlaufe. Dass das Erbteilungsübereinkommen – unabhängig von einer Täuschung oder eines Irrtums – mangels Abschlusswillen der Klägerinnen überhaupt nicht gültig zustande gekommen sei, wurde jedoch nicht vorgetragen und ist von diesen (Tatsachen-)Behauptungen auch keinesfalls umfasst. Noch deutlicher wird dies durch die in erster Instanz erfolgte Klarstellung der Klägerinnen, nicht von fehlender Gültigkeit des Erbteilungsübereinkommens, sondern einer Anpassung desselben auszugehen (ON 12 S 2-3).
Aber auch inhaltlich verfängt die diesbezügliche Argumentation der Berufungswerberinnen nicht:
Richtig ist, dass für das Zustandekommen eines Vertrags – hier: des Erbteilungsübereinkommens – die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich ist (RIS-Justiz RS0038607 [T7]). Ob sich die Parteien binden wollen, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln (RS wie vor [T11]). Auf die Auslegung eines Erbteilungsübereinkommens finden die Auslegungsregeln der §§ 914 ff ABGB Anwendung (RIS-Justiz RS0013023 [T1]; RS0017758 [T5]). Es ist daher vorliegend nicht primär auf den Willen des Erklärenden (hier: der Klägerinnen), sondern auf das Verständnis abzustellen, das ein redlicher Erklärungsempfänger von der Willenserklärung gewinnen durfte, kommt es doch beim objektiven Erklärungswert darauf an, wie ein redlicher Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste (RIS-Justiz RS0014160 [T23, T24]). Wer eine Urkunde fertigt, ohne eine genaue Vorstellung von ihrem Inhalt zu haben, nimmt den Inhalt bewusst in Kauf (RS wie vor [T8]).
Daraus folgt, dass von der fehlenden Erklärung eines Abschlusswillens im dargestellten Sinn auf Seiten der Klägerinnen keine Rede sein kann. Diese verstanden nach den Feststellungen zwar den Begriff der „fideikommissarischen Substitution“ nicht, lasen aber jedenfalls den keineswegs schwer verständlichen Passus in der Urkunde, wonach der Erstbeklagte in seiner Verfügungsberechtigung über das Grundstück zu Lebzeiten nicht beschränkt ist, obgleich sie diesen nicht näher hinterfragten oder sich diesbezüglich beraten ließen. Ihre Unterfertigung dieser Urkunde kann nach den dargestellten Auslegungsregeln sohin nur als Zustimmung zur Beschränkung auf den Überrest verstanden werden.
Angesichts dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses gehen auch die weiteren Rechtsmittelausführungen, wonach im Erbteilungsübereinkommen keine wirksame „Verzichtserklärung“ der Klägerinnen enthalten sei (RMS 15-16), ins Leere.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch zu ergänzen, dass für die im Erbteilungsübereinkommen vereinbarte Einschränkung des Nachlegats auf den Überrest keine Notariatsaktspflicht gemäß § 1278 Abs 2 ABGB bestand. Im Hinblick auf die unterschiedliche rechtliche Qualität von Erbrecht und Vermächtnis sind die Formerfordernisse des § 1278 Abs 2 ABGB (ua) nicht auch auf Verfügungen über ein Legat (Kauf, Verzicht, Beschränkung etc) anzuwenden (5 Ob 84/12g mwN).
3.4.Soweit die Berufungswerberinnen in der Rechtsrüge ferner den Standpunkt vertreten, aufgrund der Auslegung des Testaments sei das Erbteilungsübereinkommen „nicht zu beachten“, weil die Vermächtnisgeberin das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft ihren Kindern und Enkelkindern habe vorbehalten wollen (RMS 16-19), genügt ebenfalls der Hinweis auf die oben in Punkt 3.3. vorgenommene Auslegung des Erbteilungsübereinkommens. Wie dort bereits festgehalten sind dafür die in den §§ 914 ff ABGB enthaltenen Regeln und nicht jene für die Auslegung letztwilliger Verfügungen anzuwenden. Da sich die Einschränkung des Nachlegats auf ein solches auf den Überrest als eindeutiges Auslegungsergebnis der Vereinbarung ergibt, die die Klägerinnen nach dem Tod der Vermächtnisgeberin mit deren Alleinerben (Witwer) sowie den weiteren Vermächtnisnehmern (ihrer Mutter, die in einem für sich verzichtete, und dem Erstbeklagten) schlossen, ist der Wille der Vermächtnisgeberin nicht mehr maßgeblich; aus diesem Grund bedarf es auch keiner Auslegung des Testaments.
3.5. Weiters vermissen die Berufungswerberinnen – in RMS 19-20 konkret bezeichnete – Sachverhaltsannahmen zum zeitlichen Ablauf im Zusammenhang mit dem Abschluss des Schenkungsvertrags sowie die Feststellung des vollständigen Inhalts des Schreibens des Erstbeklagten an die Mutter der Klägerinnen vom 29.4.2022 (Blg ./O). Aus diesen ergänzenden Feststellungen ergäbe sich „die rechtsmissbräuchliche Absicht“ des Erstbeklagten bei der Schenkung an die Zweitbeklagte; ihm sei es darauf angekommen, den Klägerinnen die Liegenschaft zu entziehen.
§ 1295 Abs 2 ABGB normiert eine Haftpflicht für missbräuchliche Rechtsausübung, die nach der neueren Rechtsprechung nicht nur beim ausschließlichem Schädigungszweck (Schikane ieS), sondern schon dann vorliegt, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung die lauteren Motive eindeutig überwiegt. Die Haftung für Rechtsmissbrauch setzt aber ein doloses Verhalten voraus ( Karner in KBB 7 § 1295 Rz 22 mwN). Auch die Befreiung des Vorerben bei der Substitution auf den Überrest (befreite Vorerbschaft; hier: befreite Vorlegatschaft) findet ihre Grenze im Rechtsmissbrauch ( Welser in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 613 Rz 30 mwN [Stand 1.11.2014, rdb.at]).
Die Rechtsrüge geht in diesem Zusammenhang von Absicht aus. Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf das Vorhandensein eines bestimmten Bewusstseins, eines bestimmten Willens oder einer bestimmten Absicht gehört aber in den Bereich der Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0043418; RS0064178; RS0043419; RS0043196). Somit entfernt sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt, nach dem der Schenkung das Motiv der Absicherung der Zweitbeklagten zugrunde lag und ein Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Begründung von Wohnungseigentum mit der Mutter der Klägerinnen nicht festgestellt werden konnte. Damit können rechtliche Feststellungsmängel aber nicht erfolgreich geltend gemacht werden, weil die die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft ist, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Werden aber – wie hier zu den Motiven für die Schenkung auf Seiten des Erstbeklagten – zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RIS-Justiz RS0053317 [T1, T3]).
3.6.Sonstige Aspekte spricht die Rechtsrüge nicht an. Sie geht insbesondere nicht auf das – zutreffende – Argument des Erstgerichts ein, wonach der Vorerbe (Vorlegatar) bei Rechtsmissbrauch zwar schadenersatzpflichtig werden kann, eine mit einem Rechtsmissbrauch nach § 1295 Abs 2 ABGB begründete Schadenersatzklage aber erst nach – hier noch nicht erfolgtem – Eintritt des Substitutionsfalls erfolgreich sein kann, weil vorher kein Schaden des Nacherben (Nachlegatars) denkbar ist ( Welser , Befreite Vorerbschaft und „Löschungsklage“ des Nacherben, in NZ 1993, 140; ders in Rummel/Lukas, ABGB 4§ 613 Rz 30 [Stand 1.11.2014, rdb.at]; vgl RIS-Justiz RS0133699); weitere Ausführungen erübrigen sich daher.
4. Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagten verzeichneten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifkonform.
6. Hinsichtlich des Werts des Entscheidungsgegenstands bestand keine Veranalssung, von der von den Klägerinnen gewählten und von den Beklagten nicht kritisierten Bewertung abzugehen.
7.Wie Zitate belegen konnte sich das Berufungsgericht in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen. Damit war eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen, sodass auszusprechen ist, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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